Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. Februar 1998
Aktenzeichen: 6 U 140/97

(OLG Köln: Urteil v. 18.02.1998, Az.: 6 U 140/97)

1. Wahrnehmungsverträge, die bildende Künstler mit einer Wahrnehmungsgesellschaft abgeschlossen haben, berechtigten jene auch zu unentgeltlichen Nutzung von deren Werken. Eine Rechteübertragung einschließlich derjenigen der unentgeltlichen Nutzung auf die Wahrnehmungsgesellschaft durch vorformulierte Wahrnehmungsverträge ist nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam.

2. Haben bildende Künstler die Nutzungsrechte an ihren Werken - auch soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden sollten - auf die Wahrnehmungsgesellschaft übertrage, haben sie ihrerseits das Recht verloren, über die Nutzungsrechte zu verfügen. "Freistellungserklärungen" der Künstler gegenüber einem Kunstbuchverlag des Inhalts, daß dieser Werke , die vom Wahrnehmungsvertrag erfaßt sind, in einem von diesem verlegten Werk ("Kunstklotz") durch Abbildung bzw. auf einer CD-ROM durch Speicherung nutzen darf, stellen Verfügungen von Nichtberechtigten dar. Nicht berührt wird hierdurch das sich aus dem Wahrnehmungsvertrag dem Künstler zustehende Recht, im Einzelfall ganz oder teilweise von der Wahrnehmungsgesellschaft Rückübertragungen der Nutzungsrechte zu verlangen.

3. Zur rechtlichen Bedeutung und Auslegung von "Freistellungserklärungen" eines durch Wahrnehmungsvertrag gebundenen Künstlers gegenüber Dritten.

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.4.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 555/96 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 19.892,09 DM festgesetzt.

Gründe

Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Denn der geltendgemachte Anspruch steht der Klägerin auch unter

Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten aus §§ 816

Abs.1 S.1 und 2, 818 Abs.2 BGB zu. Es besteht im übrigen weder ein

Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffenen, noch liegen die

Voraussetzungen für die von der Beklagten beantragte Zulassung der

Revision vor.

Durch die sog. "Freistellungserklärungen" haben die Künstler als

Nichtberechtigte über die Nutzungsrechte verfügt und so

Ersatzansprüche nach den vorstehenden Vorschriften ausgelöst. Das

ergibt sich schon aus den von dem Landgericht auf den Seiten 7 f

der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen, auf die der

Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs.1 ZPO

zunächst verweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfassen

die mit den Künstlern geschlossenen Wahrnehmungsverträge auch die

unentgeltliche Nutzung von deren Werken. Etwas anderes ergibt sich

weder aus Wortlaut oder Sinn der Verträge, noch aus der von der

Rechtsprechung entwickelten Zweckübertragungstheorie, noch aus

einer gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der

Kunstfreiheit.

Durch die Wahrnehmungsverträge sind die Nutzungsrechte - soweit

dies § 1 der Verträge vorsieht - in vollem Umfange, also auch

insoweit auf die Klägerin übertragen worden, als die betreffenden

Werke unentgeltlich genutzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem

Wortlaut, als auch aus dem Sinn der Verträge. Nach dem Wortlaut des

einschlägigen § 1 lit. l der Verträge überträgt der betreffende

Künstler (bzw. "Berechtigte") der Klägerin "...die ihm aus

seinem Urheberrecht gegenwärtig zustehenden oder zukünftig

anfallenden, nachstehend aufgeführten Nutzungsrechte zur

Wahrnehmung und Einziehung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:

... l)... die Ansprüche aus der Nutzung von Werken und Lichtbildern

in Form der Verfielfältigung und Verbreitung (§§ 16,17 UrhG) in

Zeitungen, Zeitschriften und Sammlungen, die Werke einer größeren

Anzahl von Urhebern vereinigen sowie aus der Speicherung in

digitalisierter Form". Dieser Wortlaut stellt ersichtlich nicht

darauf ab, ob die Nutzung entgeltlich oder unengeltlich erfolgt,

sondern erfaßt in dem durch ihn gezogenen Rahmen jegliche, also

sowohl entgeltliche, als auch unentgeltliche Nutzungen.

Es ist auch kein Anhaltspunkt für die Auffassung der Beklagten

ersichtlich, daß unabhängig von dem eindeutigen Wortlaut der

Vereinbarung diese nach ihrem Sinn unentgeltliche Nutzungen nicht

erfasse. Im Gegenteil gebietet auch die Interessenlage der

Vertragsparteien die Auslegung, daß jegliche Art der Nutzung erfaßt

sein soll. Durch den Wahrnehmungsvertrag überträgt der einzelne

Künstler die Nutzungsrechte der Klägerin, damit diese -

treuhänderisch - die Rechte für ihn wahrnimmt. Das Interesse des

Künstlers an der einheitlichen Wahrnehmung durch die Klägerin

besteht indes ungeachtet der Frage, ob für die Nutzung des Werkes

im Einzelfall ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Óberdies wäre

das durch die Verträge der Klägerin eingeräumte Recht, Dritten

gegen bestimmte tarifliche Entgelte die Nutzung der Werke zu

gestatteten, sogar beeinträchtigt, wenn der einzelne Künstler das

Recht behielte, daneben seinerseits Dritten die Nutzung des

betreffenden Werkes unentgeltlich zu gestatten. Dies wiederum würde

mittelbar, nämlich bezüglich der Höhe seiner Vergütung für die

entgeltliche Nutzung, auch den einzelnen Künstler betreffen.

Schließlich spricht auch nicht etwa der weitere Wortlaut des § 1

der Verträge, wonach "die Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und

Einziehung" übertragen werden, für die Annahme, unentgeltliche

Nutzungen seien von der Rechteübertragung nicht erfaßt. Denn die

Tatsache, daß dort und in der anschließenden Aufzählung auch die

Einziehung von Vergütungsansprüchen aufgeführt sowie von Ansprüchen

"aus der Nutzung" die Rede ist, besagt nicht, daß die gesamte

Regelung der Rechteübertragung nur solche Nutzungen erfasse, für

die ein Entgelt zu zahlen ist. Vielmehr belegen der Gesamtwortlaut

und der Sinn der Regelung aus den vorstehenden Gründen eine

Erfassung auch der unentgeltlichen Nutzungen.

Auch die von der Beklagten herangezogene

Zweckübertragungstheorie, die im § 31 Abs.5 UrhG ihren Niederschlag

gefunden hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das gilt schon

deswegen, weil in der gegebenen Fallgestaltung für eine Anwendung

dieser Theorie ersichtlich kein Raum ist. Die

Zweckübertragungstheorie greift ein, wenn - etwa bei nicht

schriftlichen Vereinbarungen - nicht im einzelnen festgelegt worden

ist, in welchem Umfange Nutzungsrechte übertragen worden sind, wenn

die vertragliche Regelung über die Rechteübertragung also

unvollkommen geblieben ist (vgl. z.B. Schricker, Urheberrecht, §§

31/32, RZ 34; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8.Aufl., § §

31/32, RZ 20, jew. m.w.N.). Sie greift demgegenüber nicht ein, wenn

feststeht, in welchem Umfange die Rechte übertragen worden sind,

wie dies aus den vorstehenden Gründen vorliegend der Fall ist. Es

kommt hinzu, daß auch nach der Zweckübertragungstheorie, wenn sie

anwendbar wäre, die streitgegenständlichen Rechte als übertragen

anzusehen wären, weil die Óbertragung auch dieser Rechte nach dem

oben erörterten Zweck der Wahrnehmungsverträge geboten ist.

Schließlich gebietet auch der Grundrechtsschutz des Art.5 Abs.3

GG keine andere Sicht dieser Frage. Die Beklagte kann sich -

ungeachtet der Frage, inwieweit dem Grundrechtsschutz im

privatrechtlichen Verhältnis der betroffenen Künstler zu der

Klägerin überhaupt Bedeutung zukommt - schon deswegen nicht mit

Erfolg auf die Kunstfreiheit der betroffenen Künstler berufen, weil

diese den Vertrag aus freien Stücken geschlossen haben und die

Verträge überdies die sogleich zu erörternde Möglichkeit vorsehen,

ohne bestimmte Voraussetzungen im Einzelfall die Rückübertragung

der Rechte zu verlangen.

Vor dem vorstehenden Hintergrund ist die Rechteübertragung

einschließlich derjenigen der unentgeltlichen Nutzung, wie sie sich

aus § 1 der im Sinne des § 1 AGBG vorformulierten

Wahrnehmungsverträge ergibt, entgegen der anscheinend von der

Beklagten vertretenen Auffassung nicht etwa gem. § 9 AGBGB

unwirksam. Denn die Óbertragung der Rechte in diesem Umfang stellt

aus den dargelegten Gründen keine unangemessene Benachteiligung der

Künstler, sondern eine zweckmäßige, die Interessen beider

Vertragsparteien berücksichtigende Regelung dar.

Steht aus den vorstehenden Gründen fest, daß die Künstler die

Nutzungsrechte an ihren Werken auch insoweit übertragen haben, als

diese unentgeltlich ausgeübt werden, so haben sie durch diese

Óbertragung ihr Recht verloren, über die Nutzungsrechte zu

verfügen. Die Freistellungserklärungen der Künstler waren aus

diesem Grunde - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt

hat - Verfügungen von Nichtberechtigten.

Das wäre nur anders, wenn die Künstler vorher wieder Inhaber der

Rechte geworden wären. Das ist indes nicht der Fall. Die Künstler

konnten nur durch Rückübertragung der Rechte wieder deren Inhaber

werden. Diese Rückübertragung konnten sie ausweislich der Regelung

des § 1 Abs.2 der Wahrnehmungsverträge im Einzelfall verlangen. Es

bestehen aber schon erhebliche Zweifel daran, ob die betreffenden

Künstler wirklich - wie die Beklagte behauptet - mit den

Freistellungserklärungen von der Klägerin die Rückübertragung

verlangen wollten. Dies kann indes auf sich beruhen, weil die

Klägerin jedenfalls bislang die Rechte nicht wieder

zurückübertragen hat.

Die - von dieser vorformulierten - Freistellungserklärungen

haben die Künstler an die Beklagte adressiert und übersandt. Schon

das spricht nachhaltig gegen die Annahme, tatsächlich habe es sich

um eine Willenserklärung der Künstler gehandelt, die an ihre

Vertragspartnerin aus den Wahrnehmungsverträgen gerichtet sein

sollte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, daß die

Beklagte in den Formularen auf die Problematik der Nutzungsrechte

und der möglichen Kollision mit den geschlossenen

Wahrnehmungsverträgen nicht eingegangen ist und die Klägerin in dem

Formular mit keinem Wort erwähnt hat. Vor diesem Hintergrund ist

allenfalls bei denjenigen von der Beklagten Angeschriebenen, die -

wie der als Zeuge benannte Rechtsanwalt Prof. J. - über besondere

Spezialkenntnisse auf dem hier einschlägigen Rechtsgebiet verfügen,

vorstellbar, daß sie ihre Erklärung als eine solche verstanden

wissen wollten, die - sei es im Wege der Stellvertretung, sei es

durch die Beklagte als Botin - an die Klägerin als wahre Adressatin

gerichtet sein sollte. Trotz dieser - ohnehin aus den vorstehenden

Gründen fernliegenden - Möglichkeit besteht ein Anlaß zur

Vernehmung der Zeugen über diese Frage nicht. Denn selbst wenn

einige der betroffenen Künstler mit den Erklärungen tatsächlich

(auch) dieses Ziel verfolgt haben sollten, sind sie allein dadurch

noch nicht wieder Inhaber der Rechte geworden. Die Wiedererlangung

der Rechte setzt nämlich - was auf Grund des Wortlautes eindeutig

ist - nach der Regelung im § 1 Abs.2 der Verträge nicht das bloße

Verlangen, sondern darüber hinaus die Rückübertragung der Rechte

durch die Klägerin voraus. Diese ist indes nicht erfolgt. Auch

diese Vertragsbestimmung ist im übrigen nicht gem. § 9 AGBGB

unwirksam. Es stellt keine unangemessene Benachteiligung der

Künstler dar, daß der Vertrag den Rückfall der Rechte von einer

Mitwirkung der hiervon nachhaltig betroffenen Klägerin abhängig

macht. Dies gilt schon deswegen, weil die Klägerin so die - auch im

Interesse der einzelnen Künstler liegende - Möglichkeit erhält, im

Rahmen von Verhandlungen über die Rückübertragung Einfluß auf deren

Willensbildung zu nehmen.

Haben die Künstler mithin als Nichtberechtigte gehandelt, so

steht der Klägerin der geltendgemachte Anspruch aus den weiteren,

auf S.12 f der landgerichtlichen Entscheidung dargelegten Gründen

zu, auf die ebenfalls gem. § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird.

Das gilt auch bezüglich der Höhe der geltendgemachten Ansprüche.

Die Klägerin leitet ihre Rechte - rechnerisch unbestritten - aus

Wahrnehmungsverträgen her, die die in ihrem Schriftsatz vom

4.12.1997 aufgeführten Künstler nach ihrer Behauptung abgeschlossen

haben. Diese Behauptung ist unstreitig geblieben, nachdem die

Beklagte ihr in dem eigens nachgelassenen Schriftsatz vom 6.1. 1998

nicht widersprochen hat (§ 138 Abs.3 ZPO). Soweit die Beklagte

rügt, daß der früher angeführte Künstler Jörg Immendorff nicht

Mitglied der Klägerin sei, ist dies unerheblich geworden, nachdem

die Klägerin klargestellt hat, daß für die Nutzung von dessen

Werken eine Entgeltzahlung nicht verlangt wird.

Es ist schließlich nicht treuwidrig, daß die Klägerin die sich

aus der vorliegenden Verfügung von Nichtberechtigten ergebenden

Rechte auch geltendmacht. Zweifel können insoweit allenfalls

dahingehend bestehen, daß bezüglich derjenigen Künstler, die

tatsächlich eine Rückübertragung der Rechte verlangen wollten und

noch verlangen wollen, eine Pflicht der Klägerin bestehen könnte,

die Rechte wunschgemäß zurückzuübertragen, wodurch die betreffenden

Künstler nachträglich zu Berechtigten würden. Es kann indes

dahinstehen, ob in diesem Falle tatsächlich die geltendgemachten

Ersatzansprüche nicht mehr bestünden. Denn auch wenn dies so sein

sollte, kann das Vorgehen der Klägerin jedenfalls nicht als

treuwidrig angesehen werden. Das gilt ungeachtet der weiteren

Frage, inwieweit die Klägerin gerade der Beklagten gegenüber

überhaupt bestimmte Treuepflichten zu beachten haben könnte.

Denn es steht schon garnicht fest, ob die Klägerin wirklich

verpflichtet wäre, einem in den Formularschreiben etwa enthaltenen

Begehren auf Rückübertragung nachzukommen. Dies setzt nämlich

voraus, daß der Künstler auch das Recht hat, nicht die gesamten

übertragenen Nutzungsrechte, sondern nur Teile daraus, eben

diejenigen der unentgeltlichen Nutzung, zurückzuverlangen. Das ist

indes angesichts der oben geschilderten Auswirkungen, die ein

isoliertes Verfügen über unentgeltliche Nutzungsrechte auf die

wirtschaftliche Nutzung der Werke haben kann, zumindest

zweifelhaft. Es kommt hinzu, daß angesichts der allenfalls

versteckten Weisung, die Rechte zurückzuübertragen, keineswegs

ausgeschlossen ist, daß die Künstler im Rahmen von Verhandlungen

über ihr Begehren letztlich von diesem wieder Abstand nehmen

würden. Vor allem aber ist in keiner Weise ersichtlich, welche der

Künstler, die die Freistellungserklärungen abgegeben haben, damit

tatsächlich auch gegenüber der Klägerin das Verlangen zum Ausdruck

bringen wollten, die Rechte zurückzuerhalten. Es obliegt aber nicht

der Klägerin, ihrerseits bei sämtlichen Künstlern nachzufragen, ob

diese ihre Erklärungen in dem nunmehr von der Beklagten behaupteten

Sinne verstanden wissen wollten. Vor diesem Hintergrund kann es

indes nicht treuwidrig sein, die Rechte durchzusetzen, die daraus

entstanden sind, daß die Künstler über die Nutzungsrechte verfügt

haben, ohne hierzu berechtigt zu sein. Das gilt umso mehr, als die

Beklagte auch im vorliegenden Verfahren von keinem der betroffenen

Künstler eine (weitere) Erklärung vorgelegt hat, aus der etwa

eindeutig hervorginge, daß dieser die Rückübertragung seiner Rechte

von der Klägerin verlangen wollte.

Die vorstehenden Gesichtspunkte gelten auch angesichts des

Vortrags des Beklagten, die Klägerin habe mit den einzelnen

Künstlern, die die Freistellungserklärungen abgegeben hätten,

Kontakt aufgenommen und diese hätten sich geweigert, ihre

Freistellungserklärungen rückgängig zu machen. Dabei kann

offenbleiben, ob der Vortrag der Beklagten hierzu auf Seite 7 ihres

nachgelassenen Schriftsatzes überhaupt verwertbar ist, obwohl er

eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4.12. 1997,

der allein Anlaß für die Einräumung der Schriftsatzfrist gem. §§

283, 523 ZPO gewesen ist, nicht darstellt. Denn auch wenn die

Künstler sich geweigert haben sollten, ihre Erklärungen rückgängig

zu machen, besagt dies nicht, daß sie nunmehr eine Erklärung

abgegeben hätten, die für die Klägerin erkennbar das Ziel

verfolgte, von ihren Rechten aus § 1 Abs.2 der Verträge Gebrauch zu

machen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nämlich nicht,

daß die Klägerin die Künstler, die zumindest ganz überwiegend nicht

über besondere juristische Kenntnisse verfügen, darauf hingewiesen

hätte, daß eine wirksame Gestattung des Abdrucks durch sie die

Rückübertragung der Rechte voraussetze. Ebenso ist nicht

vorgetragen, daß die erwähnten wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die

Anlaß sein konnten, auch die unentgeltliche Verwertung nicht zu

gestatten, erörtert worden seien. Es kann danach ohne weiteres auch

so gewesen sein, daß die Klägerin in den Gesprächen lediglich auf

ihre aufgrund der Wahrnehmungsverträge bestehenden Nutzungsrechte

hingewiesen hat. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der

Beklagten auch nicht, daß die Künstler überhaupt eine

rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hätten. Der bloße Umstand,

daß die angesprochenen Künstler "diesem Willen nicht entsprochen"

haben, stellt eine derartige Erklärung nicht dar.

Der von der Beklagten hilfsweise beantragten Wiedereröffnung der

mündlichen Verhandlung bedarf es schon deswegen nicht, weil die

Berufung aus den vorstehenden Gründen auch ohne Berücksichtigung

des Vortrags der Klägerin in deren nachgelassenem Schriftsatz vom

9.1.1998 zurückzuweisen ist. Es kann daher offenbleiben, ob der

Vortrag der Klägerin in jenem Schriftsatz die Grenzen der §§

183,523 ZPO übersteigt.

Schließlich liegen die Voraussetzungen einer Zulassung der

Revision nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit erkennbar

keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs.1 Ziff.1 ZPO.

Maßgeblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist nämlich in erster

Linie die Auslegung des § 1 der Wahrnehmungsverträge einerseits und

der Freistellungserklärungen andererseits, die keine Rechts-

sondern eine tatsächliche Frage ist. Auch die weiteren Fragen sind

eng mit der Auslegung dieser Erklärungen verbunden und haben daher

keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§

708 Nr.10, 713 ZPO.

Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten

entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.892,09 DM.






OLG Köln:
Urteil v. 18.02.1998
Az: 6 U 140/97


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