Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 18. Februar 1998
Aktenzeichen: 6 U 140/97
(OLG Köln: Urteil v. 18.02.1998, Az.: 6 U 140/97)
1. Wahrnehmungsverträge, die bildende Künstler mit einer Wahrnehmungsgesellschaft abgeschlossen haben, berechtigten jene auch zu unentgeltlichen Nutzung von deren Werken. Eine Rechteübertragung einschließlich derjenigen der unentgeltlichen Nutzung auf die Wahrnehmungsgesellschaft durch vorformulierte Wahrnehmungsverträge ist nicht gemäß § 9 AGBG unwirksam.
2. Haben bildende Künstler die Nutzungsrechte an ihren Werken - auch soweit sie unentgeltlich ausgeübt werden sollten - auf die Wahrnehmungsgesellschaft übertrage, haben sie ihrerseits das Recht verloren, über die Nutzungsrechte zu verfügen. "Freistellungserklärungen" der Künstler gegenüber einem Kunstbuchverlag des Inhalts, daß dieser Werke , die vom Wahrnehmungsvertrag erfaßt sind, in einem von diesem verlegten Werk ("Kunstklotz") durch Abbildung bzw. auf einer CD-ROM durch Speicherung nutzen darf, stellen Verfügungen von Nichtberechtigten dar. Nicht berührt wird hierdurch das sich aus dem Wahrnehmungsvertrag dem Künstler zustehende Recht, im Einzelfall ganz oder teilweise von der Wahrnehmungsgesellschaft Rückübertragungen der Nutzungsrechte zu verlangen.
3. Zur rechtlichen Bedeutung und Auslegung von "Freistellungserklärungen" eines durch Wahrnehmungsvertrag gebundenen Künstlers gegenüber Dritten.
Tenor
1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 9.4.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 555/96 - wird zurückgewiesen.2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 19.892,09 DM festgesetzt.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Denn der geltendgemachte Anspruch steht der Klägerin auch unter
Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beklagten aus §§ 816
Abs.1 S.1 und 2, 818 Abs.2 BGB zu. Es besteht im übrigen weder ein
Anlaß, die mündliche Verhandlung wiederzueröffenen, noch liegen die
Voraussetzungen für die von der Beklagten beantragte Zulassung der
Revision vor.
Durch die sog. "Freistellungserklärungen" haben die Künstler als
Nichtberechtigte über die Nutzungsrechte verfügt und so
Ersatzansprüche nach den vorstehenden Vorschriften ausgelöst. Das
ergibt sich schon aus den von dem Landgericht auf den Seiten 7 f
der angefochtenen Entscheidung dargelegten Gründen, auf die der
Senat daher zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 543 Abs.1 ZPO
zunächst verweist. Entgegen der Auffassung der Beklagten erfassen
die mit den Künstlern geschlossenen Wahrnehmungsverträge auch die
unentgeltliche Nutzung von deren Werken. Etwas anderes ergibt sich
weder aus Wortlaut oder Sinn der Verträge, noch aus der von der
Rechtsprechung entwickelten Zweckübertragungstheorie, noch aus
einer gebotenen Berücksichtigung des Grundrechts der
Kunstfreiheit.
Durch die Wahrnehmungsverträge sind die Nutzungsrechte - soweit
dies § 1 der Verträge vorsieht - in vollem Umfange, also auch
insoweit auf die Klägerin übertragen worden, als die betreffenden
Werke unentgeltlich genutzt werden. Dies ergibt sich sowohl aus dem
Wortlaut, als auch aus dem Sinn der Verträge. Nach dem Wortlaut des
einschlägigen § 1 lit. l der Verträge überträgt der betreffende
Künstler (bzw. "Berechtigte") der Klägerin "...die ihm aus
seinem Urheberrecht gegenwärtig zustehenden oder zukünftig
anfallenden, nachstehend aufgeführten Nutzungsrechte zur
Wahrnehmung und Einziehung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
... l)... die Ansprüche aus der Nutzung von Werken und Lichtbildern
in Form der Verfielfältigung und Verbreitung (§§ 16,17 UrhG) in
Zeitungen, Zeitschriften und Sammlungen, die Werke einer größeren
Anzahl von Urhebern vereinigen sowie aus der Speicherung in
digitalisierter Form". Dieser Wortlaut stellt ersichtlich nicht
darauf ab, ob die Nutzung entgeltlich oder unengeltlich erfolgt,
sondern erfaßt in dem durch ihn gezogenen Rahmen jegliche, also
sowohl entgeltliche, als auch unentgeltliche Nutzungen.
Es ist auch kein Anhaltspunkt für die Auffassung der Beklagten
ersichtlich, daß unabhängig von dem eindeutigen Wortlaut der
Vereinbarung diese nach ihrem Sinn unentgeltliche Nutzungen nicht
erfasse. Im Gegenteil gebietet auch die Interessenlage der
Vertragsparteien die Auslegung, daß jegliche Art der Nutzung erfaßt
sein soll. Durch den Wahrnehmungsvertrag überträgt der einzelne
Künstler die Nutzungsrechte der Klägerin, damit diese -
treuhänderisch - die Rechte für ihn wahrnimmt. Das Interesse des
Künstlers an der einheitlichen Wahrnehmung durch die Klägerin
besteht indes ungeachtet der Frage, ob für die Nutzung des Werkes
im Einzelfall ein Entgelt zu zahlen ist oder nicht. Óberdies wäre
das durch die Verträge der Klägerin eingeräumte Recht, Dritten
gegen bestimmte tarifliche Entgelte die Nutzung der Werke zu
gestatteten, sogar beeinträchtigt, wenn der einzelne Künstler das
Recht behielte, daneben seinerseits Dritten die Nutzung des
betreffenden Werkes unentgeltlich zu gestatten. Dies wiederum würde
mittelbar, nämlich bezüglich der Höhe seiner Vergütung für die
entgeltliche Nutzung, auch den einzelnen Künstler betreffen.
Schließlich spricht auch nicht etwa der weitere Wortlaut des § 1
der Verträge, wonach "die Nutzungsrechte zur Wahrnehmung und
Einziehung" übertragen werden, für die Annahme, unentgeltliche
Nutzungen seien von der Rechteübertragung nicht erfaßt. Denn die
Tatsache, daß dort und in der anschließenden Aufzählung auch die
Einziehung von Vergütungsansprüchen aufgeführt sowie von Ansprüchen
"aus der Nutzung" die Rede ist, besagt nicht, daß die gesamte
Regelung der Rechteübertragung nur solche Nutzungen erfasse, für
die ein Entgelt zu zahlen ist. Vielmehr belegen der Gesamtwortlaut
und der Sinn der Regelung aus den vorstehenden Gründen eine
Erfassung auch der unentgeltlichen Nutzungen.
Auch die von der Beklagten herangezogene
Zweckübertragungstheorie, die im § 31 Abs.5 UrhG ihren Niederschlag
gefunden hat, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Das gilt schon
deswegen, weil in der gegebenen Fallgestaltung für eine Anwendung
dieser Theorie ersichtlich kein Raum ist. Die
Zweckübertragungstheorie greift ein, wenn - etwa bei nicht
schriftlichen Vereinbarungen - nicht im einzelnen festgelegt worden
ist, in welchem Umfange Nutzungsrechte übertragen worden sind, wenn
die vertragliche Regelung über die Rechteübertragung also
unvollkommen geblieben ist (vgl. z.B. Schricker, Urheberrecht, §§
31/32, RZ 34; Hertin in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 8.Aufl., § §
31/32, RZ 20, jew. m.w.N.). Sie greift demgegenüber nicht ein, wenn
feststeht, in welchem Umfange die Rechte übertragen worden sind,
wie dies aus den vorstehenden Gründen vorliegend der Fall ist. Es
kommt hinzu, daß auch nach der Zweckübertragungstheorie, wenn sie
anwendbar wäre, die streitgegenständlichen Rechte als übertragen
anzusehen wären, weil die Óbertragung auch dieser Rechte nach dem
oben erörterten Zweck der Wahrnehmungsverträge geboten ist.
Schließlich gebietet auch der Grundrechtsschutz des Art.5 Abs.3
GG keine andere Sicht dieser Frage. Die Beklagte kann sich -
ungeachtet der Frage, inwieweit dem Grundrechtsschutz im
privatrechtlichen Verhältnis der betroffenen Künstler zu der
Klägerin überhaupt Bedeutung zukommt - schon deswegen nicht mit
Erfolg auf die Kunstfreiheit der betroffenen Künstler berufen, weil
diese den Vertrag aus freien Stücken geschlossen haben und die
Verträge überdies die sogleich zu erörternde Möglichkeit vorsehen,
ohne bestimmte Voraussetzungen im Einzelfall die Rückübertragung
der Rechte zu verlangen.
Vor dem vorstehenden Hintergrund ist die Rechteübertragung
einschließlich derjenigen der unentgeltlichen Nutzung, wie sie sich
aus § 1 der im Sinne des § 1 AGBG vorformulierten
Wahrnehmungsverträge ergibt, entgegen der anscheinend von der
Beklagten vertretenen Auffassung nicht etwa gem. § 9 AGBGB
unwirksam. Denn die Óbertragung der Rechte in diesem Umfang stellt
aus den dargelegten Gründen keine unangemessene Benachteiligung der
Künstler, sondern eine zweckmäßige, die Interessen beider
Vertragsparteien berücksichtigende Regelung dar.
Steht aus den vorstehenden Gründen fest, daß die Künstler die
Nutzungsrechte an ihren Werken auch insoweit übertragen haben, als
diese unentgeltlich ausgeübt werden, so haben sie durch diese
Óbertragung ihr Recht verloren, über die Nutzungsrechte zu
verfügen. Die Freistellungserklärungen der Künstler waren aus
diesem Grunde - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt
hat - Verfügungen von Nichtberechtigten.
Das wäre nur anders, wenn die Künstler vorher wieder Inhaber der
Rechte geworden wären. Das ist indes nicht der Fall. Die Künstler
konnten nur durch Rückübertragung der Rechte wieder deren Inhaber
werden. Diese Rückübertragung konnten sie ausweislich der Regelung
des § 1 Abs.2 der Wahrnehmungsverträge im Einzelfall verlangen. Es
bestehen aber schon erhebliche Zweifel daran, ob die betreffenden
Künstler wirklich - wie die Beklagte behauptet - mit den
Freistellungserklärungen von der Klägerin die Rückübertragung
verlangen wollten. Dies kann indes auf sich beruhen, weil die
Klägerin jedenfalls bislang die Rechte nicht wieder
zurückübertragen hat.
Die - von dieser vorformulierten - Freistellungserklärungen
haben die Künstler an die Beklagte adressiert und übersandt. Schon
das spricht nachhaltig gegen die Annahme, tatsächlich habe es sich
um eine Willenserklärung der Künstler gehandelt, die an ihre
Vertragspartnerin aus den Wahrnehmungsverträgen gerichtet sein
sollte. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, daß die
Beklagte in den Formularen auf die Problematik der Nutzungsrechte
und der möglichen Kollision mit den geschlossenen
Wahrnehmungsverträgen nicht eingegangen ist und die Klägerin in dem
Formular mit keinem Wort erwähnt hat. Vor diesem Hintergrund ist
allenfalls bei denjenigen von der Beklagten Angeschriebenen, die -
wie der als Zeuge benannte Rechtsanwalt Prof. J. - über besondere
Spezialkenntnisse auf dem hier einschlägigen Rechtsgebiet verfügen,
vorstellbar, daß sie ihre Erklärung als eine solche verstanden
wissen wollten, die - sei es im Wege der Stellvertretung, sei es
durch die Beklagte als Botin - an die Klägerin als wahre Adressatin
gerichtet sein sollte. Trotz dieser - ohnehin aus den vorstehenden
Gründen fernliegenden - Möglichkeit besteht ein Anlaß zur
Vernehmung der Zeugen über diese Frage nicht. Denn selbst wenn
einige der betroffenen Künstler mit den Erklärungen tatsächlich
(auch) dieses Ziel verfolgt haben sollten, sind sie allein dadurch
noch nicht wieder Inhaber der Rechte geworden. Die Wiedererlangung
der Rechte setzt nämlich - was auf Grund des Wortlautes eindeutig
ist - nach der Regelung im § 1 Abs.2 der Verträge nicht das bloße
Verlangen, sondern darüber hinaus die Rückübertragung der Rechte
durch die Klägerin voraus. Diese ist indes nicht erfolgt. Auch
diese Vertragsbestimmung ist im übrigen nicht gem. § 9 AGBGB
unwirksam. Es stellt keine unangemessene Benachteiligung der
Künstler dar, daß der Vertrag den Rückfall der Rechte von einer
Mitwirkung der hiervon nachhaltig betroffenen Klägerin abhängig
macht. Dies gilt schon deswegen, weil die Klägerin so die - auch im
Interesse der einzelnen Künstler liegende - Möglichkeit erhält, im
Rahmen von Verhandlungen über die Rückübertragung Einfluß auf deren
Willensbildung zu nehmen.
Haben die Künstler mithin als Nichtberechtigte gehandelt, so
steht der Klägerin der geltendgemachte Anspruch aus den weiteren,
auf S.12 f der landgerichtlichen Entscheidung dargelegten Gründen
zu, auf die ebenfalls gem. § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird.
Das gilt auch bezüglich der Höhe der geltendgemachten Ansprüche.
Die Klägerin leitet ihre Rechte - rechnerisch unbestritten - aus
Wahrnehmungsverträgen her, die die in ihrem Schriftsatz vom
4.12.1997 aufgeführten Künstler nach ihrer Behauptung abgeschlossen
haben. Diese Behauptung ist unstreitig geblieben, nachdem die
Beklagte ihr in dem eigens nachgelassenen Schriftsatz vom 6.1. 1998
nicht widersprochen hat (§ 138 Abs.3 ZPO). Soweit die Beklagte
rügt, daß der früher angeführte Künstler Jörg Immendorff nicht
Mitglied der Klägerin sei, ist dies unerheblich geworden, nachdem
die Klägerin klargestellt hat, daß für die Nutzung von dessen
Werken eine Entgeltzahlung nicht verlangt wird.
Es ist schließlich nicht treuwidrig, daß die Klägerin die sich
aus der vorliegenden Verfügung von Nichtberechtigten ergebenden
Rechte auch geltendmacht. Zweifel können insoweit allenfalls
dahingehend bestehen, daß bezüglich derjenigen Künstler, die
tatsächlich eine Rückübertragung der Rechte verlangen wollten und
noch verlangen wollen, eine Pflicht der Klägerin bestehen könnte,
die Rechte wunschgemäß zurückzuübertragen, wodurch die betreffenden
Künstler nachträglich zu Berechtigten würden. Es kann indes
dahinstehen, ob in diesem Falle tatsächlich die geltendgemachten
Ersatzansprüche nicht mehr bestünden. Denn auch wenn dies so sein
sollte, kann das Vorgehen der Klägerin jedenfalls nicht als
treuwidrig angesehen werden. Das gilt ungeachtet der weiteren
Frage, inwieweit die Klägerin gerade der Beklagten gegenüber
überhaupt bestimmte Treuepflichten zu beachten haben könnte.
Denn es steht schon garnicht fest, ob die Klägerin wirklich
verpflichtet wäre, einem in den Formularschreiben etwa enthaltenen
Begehren auf Rückübertragung nachzukommen. Dies setzt nämlich
voraus, daß der Künstler auch das Recht hat, nicht die gesamten
übertragenen Nutzungsrechte, sondern nur Teile daraus, eben
diejenigen der unentgeltlichen Nutzung, zurückzuverlangen. Das ist
indes angesichts der oben geschilderten Auswirkungen, die ein
isoliertes Verfügen über unentgeltliche Nutzungsrechte auf die
wirtschaftliche Nutzung der Werke haben kann, zumindest
zweifelhaft. Es kommt hinzu, daß angesichts der allenfalls
versteckten Weisung, die Rechte zurückzuübertragen, keineswegs
ausgeschlossen ist, daß die Künstler im Rahmen von Verhandlungen
über ihr Begehren letztlich von diesem wieder Abstand nehmen
würden. Vor allem aber ist in keiner Weise ersichtlich, welche der
Künstler, die die Freistellungserklärungen abgegeben haben, damit
tatsächlich auch gegenüber der Klägerin das Verlangen zum Ausdruck
bringen wollten, die Rechte zurückzuerhalten. Es obliegt aber nicht
der Klägerin, ihrerseits bei sämtlichen Künstlern nachzufragen, ob
diese ihre Erklärungen in dem nunmehr von der Beklagten behaupteten
Sinne verstanden wissen wollten. Vor diesem Hintergrund kann es
indes nicht treuwidrig sein, die Rechte durchzusetzen, die daraus
entstanden sind, daß die Künstler über die Nutzungsrechte verfügt
haben, ohne hierzu berechtigt zu sein. Das gilt umso mehr, als die
Beklagte auch im vorliegenden Verfahren von keinem der betroffenen
Künstler eine (weitere) Erklärung vorgelegt hat, aus der etwa
eindeutig hervorginge, daß dieser die Rückübertragung seiner Rechte
von der Klägerin verlangen wollte.
Die vorstehenden Gesichtspunkte gelten auch angesichts des
Vortrags des Beklagten, die Klägerin habe mit den einzelnen
Künstlern, die die Freistellungserklärungen abgegeben hätten,
Kontakt aufgenommen und diese hätten sich geweigert, ihre
Freistellungserklärungen rückgängig zu machen. Dabei kann
offenbleiben, ob der Vortrag der Beklagten hierzu auf Seite 7 ihres
nachgelassenen Schriftsatzes überhaupt verwertbar ist, obwohl er
eine Erwiderung auf den Schriftsatz der Klägerin vom 4.12. 1997,
der allein Anlaß für die Einräumung der Schriftsatzfrist gem. §§
283, 523 ZPO gewesen ist, nicht darstellt. Denn auch wenn die
Künstler sich geweigert haben sollten, ihre Erklärungen rückgängig
zu machen, besagt dies nicht, daß sie nunmehr eine Erklärung
abgegeben hätten, die für die Klägerin erkennbar das Ziel
verfolgte, von ihren Rechten aus § 1 Abs.2 der Verträge Gebrauch zu
machen. Aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich nämlich nicht,
daß die Klägerin die Künstler, die zumindest ganz überwiegend nicht
über besondere juristische Kenntnisse verfügen, darauf hingewiesen
hätte, daß eine wirksame Gestattung des Abdrucks durch sie die
Rückübertragung der Rechte voraussetze. Ebenso ist nicht
vorgetragen, daß die erwähnten wirtschaftlichen Gesichtspunkte, die
Anlaß sein konnten, auch die unentgeltliche Verwertung nicht zu
gestatten, erörtert worden seien. Es kann danach ohne weiteres auch
so gewesen sein, daß die Klägerin in den Gesprächen lediglich auf
ihre aufgrund der Wahrnehmungsverträge bestehenden Nutzungsrechte
hingewiesen hat. Im übrigen ergibt sich aus dem Vortrag der
Beklagten auch nicht, daß die Künstler überhaupt eine
rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben hätten. Der bloße Umstand,
daß die angesprochenen Künstler "diesem Willen nicht entsprochen"
haben, stellt eine derartige Erklärung nicht dar.
Der von der Beklagten hilfsweise beantragten Wiedereröffnung der
mündlichen Verhandlung bedarf es schon deswegen nicht, weil die
Berufung aus den vorstehenden Gründen auch ohne Berücksichtigung
des Vortrags der Klägerin in deren nachgelassenem Schriftsatz vom
9.1.1998 zurückzuweisen ist. Es kann daher offenbleiben, ob der
Vortrag der Klägerin in jenem Schriftsatz die Grenzen der §§
183,523 ZPO übersteigt.
Schließlich liegen die Voraussetzungen einer Zulassung der
Revision nicht vor. Insbesondere hat der Rechtsstreit erkennbar
keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 546 Abs.1 Ziff.1 ZPO.
Maßgeblich für den Ausgang des Rechtsstreits ist nämlich in erster
Linie die Auslegung des § 1 der Wahrnehmungsverträge einerseits und
der Freistellungserklärungen andererseits, die keine Rechts-
sondern eine tatsächliche Frage ist. Auch die weiteren Fragen sind
eng mit der Auslegung dieser Erklärungen verbunden und haben daher
keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs.1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§
708 Nr.10, 713 ZPO.
Die gemäß § 546 Abs.2 ZPO festzusetzende Beschwer der Beklagten
entspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 19.892,09 DM.
OLG Köln:
Urteil v. 18.02.1998
Az: 6 U 140/97
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