Bundespatentgericht:
Beschluss vom 8. August 2006
Aktenzeichen: 23 W (pat) 64/04
(BPatG: Beschluss v. 08.08.2006, Az.: 23 W (pat) 64/04)
Tenor
Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2004 wird aufgehoben und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibungsseiten 1 bis 4, diese Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2006, und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
Bezeichnung: E/A-Modul für einen Datenbus Anmeldetag: 18. Januar 1994
Gründe
I Die Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts hat die am 18. Januar 1994 eingereichte Patentanmeldung mit der Bezeichnung "E/A-Modul für einen Datenbus" durch Beschluss vom 17. August 2004 aus den Gründen des Bescheids vom 18. März 2003 zurückgewiesen.
Vorausgegangen war eine Zurückweisung der Patentanmeldung durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 2002 aus den Gründen des Bescheids vom 29. Oktober 1999, in dem zum Stand der Technik die Entgegenhaltungen:
- Firmendruckschrift "DATE UP 93/2", Juni 1993, Titelseite und Seiten 4 bis 8 der Firma Phoenix Contact, Blomberg (Entgegenhaltung 1),
- DE 43 03 717 C2 (Entgegenhaltung 2)
- AT 362 005 (Entgegenhaltung 3)
- Hauptkatalog HK 1-4 "Klemmen, Steckverbinder, Elektronik-Bausteine mit Käfigfeder-Anschluss für ein-, mehr- und feindrähtige Leiter" der Firma WAGO Kontakttechnik GmbH, Minden, Druckvermerk 4/92, Titelseite, Seiten 13.2 bis 13.4 und Abschlussseite (Entgegenhaltung 4) und - DE 41 21 836 A1 (Entgegenhaltung 5)
genannt sind, von denen die Entgegenhaltung 2 einer nachveröffentlichten nationalen Patentanmeldung mit älterem Zeitrang im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG entspricht, und u. a. ausgeführt ist, dass dieser Stand der Technik den Gegenstand des weiterverfolgten ursprünglichen Patentanspruchs 1 zwar nicht patenthindernd treffe, der Wortlaut dieses Patentanspruchs jedoch offensichtlich nicht das zum Ausdruck bringe, was die Patentinhaberin tatsächlich unter Schutz gestellt haben möchte. Zudem sei der nebengeordnete ursprüngliche Patentanspruch 7 durch die Entgegenhaltung 2 neuheitsschädlich getroffen. Sollte die Anmelderin das Verfahren unter Hinzunahme der Merkmale des Patentanspruchs 5 in den Patentanspruch 1 fortsetzen, so wäre außer der erforderlichen sprachlichen Klarstellung eine Anpassung der Beschreibung an die dann geltenden Patentansprüche unter Darstellung des Standes der Technik nach den Entgegenhaltungen 1 bis 5 in der Beschreibungseinleitung vorzunehmen.
Die Anmeldung ist damals zurückgewiesen worden, weil sich die Anmelderin auf diesen Bescheid trotz mehrfacher Fristverlängerung in der Sache nicht geäußert hat.
Der Beschwerde gegen diesen Beschluss ist auf Antrag der Anmelderin abgeholfen worden, nachdem diese mit Schriftsatz vom 13. Mai 2002 geänderte Patentansprüche 1 bis 7 vorgelegt hat.
Mit weiterem Prüfungsbescheid vom 18. März 2003 ist zwar die Patentfähigkeit des Gegenstands des geänderten Patentanspruchs 1 anerkannt, zugleich jedoch beanstandet worden, dass die Merkmale des formal nebengeordneten Patentanspruchs 7 bereits im Patentanspruch 1 enthalten seien, so dass der Patentanspruch 7 keine selbständige, unabhängige Erfindung beinhalte, wie dies für eine Nebenordnung notwendig sei. Um erteilungsreife Unterlagen zu erhalten, sei:
- im Patentanspruch 1 der Begriff "in der Optik von" z. B. durch den Ausdruck "der in der Art einer Reihenklemme mehrere" zu ersetzen,
- der Patentanspruch 7 zu streichen,
- die Beschreibungseinleitung anzupassen und - der genannte Stand der Technik zu würdigen.
Die Anmeldung ist durch weiteren Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2004 aus den Gründen des Bescheids vom 18. März 2003 erneut zurückgewiesen worden, nachdem die Anmelderin den Auflagen dieses Bescheids innerhalb der Äußerungsfrist nicht nachgekommen ist.
Gegen diesen weiteren Beschluss richtet sich die am 10. September 2004 eingelegte Beschwerde der Anmelderin.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin zum Stand der Technik auf die Druckschrift:
- Siemens "Sparen in der Steuerungstechnik mit dem System KOALA" mit dem Druckvermerk 9/93 auf der letzten von insgesamt vier Seiten (Entgegenhaltung 6)
hingewiesen.
In der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2006 hat die Anmelderin neue Patentansprüche 1 bis 6 mit angepasster Beschreibung vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass die Auflagen der Prüfungsstelle damit - soweit berechtigt - erfüllt seien und dass der Gegenstand des verteidigten nebengeordneten Patentanspruchs 1 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik patentfähig sei.
Die Anmelderin beantragt, den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 01 R des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. August 2004 aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 6, Beschreibungsseiten 1 bis 4, diese Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom 8. August 2006, und ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 3.
Die geltende Patentanspruch 1 lautet:
"1. Ein-/Ausgabe-Modul für einen Datenbus,
- das benachbart zu anderen Ein-/Ausgabe-Modulen auf einer Tragschiene aufrastbar ist,
- mit einem Basisklemmenblock, der in einem Isolierstoffgehäuse mehrere vertikal zur Tragschiene ausgerichtete, parallel zueinander angeordnete Anschlussebenen mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von jeweils einem Busteilnehmer pro Anschlussebene in der Art einer Reihenklemme aufweist,
- und mit einer auf den Basisklemmenblock aufsteckbaren E/A-Elektronik, die die Busteilnehmer mit einem seriellen, durch den Basisklemmenblock hindurchgeschleiften Datenbus verbindet, dadurch gekennzeichnet, dass die Datenbusleitungen und die Stromversorgungsleitungen für die E/A-Elektronik derart durch den Basisklemmenblock (4; 5) hindurchgeschleift sind,
- dass das Isolierstoffgehäuse des Basisklemmenblocks (4; 5) einen flachen Bodenkanal (24) aufweist, der sich parallel zur Tragschiene (6) über die ganze Breite des Basisklemmenblocks (4; 5) erstreckt, und - in dem Bodenkanal (24) eine sich über die ganze Breite des Basisklemmenblocks (4; 5) erstreckende Leiterplatte (25), die Leiterbahnen für die Datenbusleitungen und für die Stromversorgungsleitungen der E/A-Elektronik aufweist, derart angeordnet ist, dass die E/A-Elektronik zum Kontaktieren der Leiterbahnen von oben auf die Leiterplatte (25) aufsteckbar ist, unddass die Leiterbahnen der Leiterplatten (25) von benachbart auf der Tragschiene (6) aufgerasteten E/A-Modulen mittels eines U-förmigen Elektronikbrückers (27) miteinander verbindbar sind, der von oben auf die Endstücke benachbarter Leiterplatten (25) aufsteckbar ist."
Wegen der geltenden Unteransprüche 2 und 6 sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde ist zulässig und auch begründet; denn die geltenden Unterlagen sind von den Mängeln - soweit zurecht beanstandet - bereinigt und der geltende Patentanspruch 1 ist durch den im Verfahren befindlichen Stand der Technik auch nicht patenthindernd getroffen.
1. In den geltenden Unterlagen sind die Forderungen des Prüfungsbescheids vom 18. März 2003 - soweit berechtigt - erfüllt.
So ist im geltenden Patentanspruch 1 der Begriff "in der Optik von" durch die Formulierung "in der Art einer Reihenklemme" ersetzt worden. Der Patentanspruch 7 ist ersatzlos gestrichen worden. Auch ist die Beschreibungseinleitung an die geänderten Patentansprüche angepasst und in der Beschreibungseinleitung der Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen 1, 2 und 6 - von dem die Erfindung ausgeht - gewürdigt worden. Von einer zusätzlichen Darstellung des lediglich Unteransprüchen entgegengehaltenen Standes der Technik nach den Entgegenhaltungen 3 bis 5 in der Beschreibungseinleitung ist hingegen abgesehen worden, zumal die Entgegenhaltung 4 entgegen der im Prüfungsbescheid vom 29. Oktober 1999 vertretenen Auffassung (vgl. Seite 3, vorletzter Absatz) keine E/A-Elektronikbausteine im Sinne des Unteranspruchs 2 offenbart (vgl. auf Seite 2 dieser Entgegenhaltung die - verschiedenartigen - Schaltungsdiagramme auf den aufsteckbaren Elektronikbaugruppen i. V. m. dem Schriftsatz der Anmelderin vom 13. Mai 2002, Seite 5, Absatz 1).
2. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 6 sind zulässig.
Der geltende Patentanspruch 1 findet inhaltlich eine ausreichende Stütze im ursprünglichen Patentanspruch 1 i. V. m. dem in der ursprünglichen Beschreibung anhand der Zeichnung erläuterten Ausführungsbeispiel.
Die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 sind mit den ursprünglichen Patentansprüchen 2 bis 6 identisch.
3. Nach den Angaben in der geltenden Beschreibung (vgl. Seite 1, linke Spalte, unten) wird im Oberbegriff des verteidigten Patentanspruchs 1 von einem Ein-/Ausgabe-Modul für einen Datenbus ausgegangen, wie es aus der vorgenannten Entgegenhaltung 1 bekannt ist. Gemäß dieser Druckschrift besteht das auf eine Tragschiene aufrastbare E/A-Modul aus einem Basisklemmenblock im Reihenklemmen-Look mit einem Isolierstoffgehäuse, in dem mehrere senkrecht zur Tragschiene ausgerichtete Leiteranschlussebenen mit Klemmstellen für die parallele Verdrahtung von je einem Busteilnehmer (Aktor, Sensor, Gerät) pro Anschlussebene - in der Art von aneinandergereihten Mehrstock-Reihenklemmen - vorhanden sind, und aus einer auf den Basisklemmenblock aufsteckbaren E/A-Elektronik für sämtliche Leiteranschlussebenen des Basisklemmenblocks, die die Busteilnehmer mit einer durch den Basisklemmenblock hindurchgeschleiften seriellen Datenbusleitung verbindet, wobei die Busverbindung zu den E/A-Bus-Blöcken via innenliegendem Verbindungskabel erfolgt (vgl. auf der Titelseite das Bild rechts unten mit der Bezeichnung "INTERBUS-ST" sowie die Bilder auf den Seiten 4 und 5 i. V. m. den dazugehörigen Legenden und der Beschreibung auf Seite 4, linke Spalte, Absatz 1 bis Seite 5, linke Spalte, Absatz 3, insbesondere Seite 4, linke Spalte Absatz 1, Seite 4, rechte Spalte, letzter Absatz, Satz 1 und Seite 5, linke Spalte, Absatz 3, Satz 1).
Vor diesem Hintergrund liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, ein gattungsgemäßes E/A-Modul für einen Datenbus zu schaffen, das einen Anschluss an den Datenbus und an die Stromversorgungsleitungen auf einfache Weise ohne zusätzliche Verbindungsleitungen ermöglicht (vgl. Seite 2, Absatz 1 der geltenden Beschreibung).
Diese Aufgabe wird bei dem gattungsgemäßen Ein-/Ausgabemodul für einen Datenbus mit den Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 gelöst.
Denn dadurch, dass gemäß den beiden ersten Merkmalen nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1:
- das Isolierstoffgehäuse des Basisklemmenblocks (4; 5) einen flachen Bodenkanal (24) aufweist, der sich parallel zur Tragschiene (6) über die ganze Breite des Basisklemmenblocks (4; 5) erstreckt, und - in dem Bodenkanal (24) eine sich über die ganze Breite des Basisklemmenblocks (4; 5) erstreckende Leiterplatte (25), die Leiterbahnen für die Datenbusleitungen und für die Stromversorgungsleitungen der E/A-Elektronik aufweist, derart angeordnet ist, dass die E/A-Elektronik zum Kontaktieren der Leiterbahnen von oben auf die Leiterplatte (25) aufsteckbar ist, ermöglicht das beanspruchte E/A-Modul einen Anschluss an den Datenbus und an die Stromversorgungsleitungen durch einfaches Aufstecken der E/A-Elektronik auf die mit Datenbusleitungen und Stromversorgungsleitungen versehene Leiterplatte.
Mit dem weiteren Merkmal nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1, wonach:
- die Leiterbahnen der Leiterplatten (25) von benachbart auf der Tragschiene (6) aufgerasteten E/A-Modulen mittels eines U-förmigen Elektronikbrückers (27) miteinander verbindbar sind, der von oben auf die Endstücke benachbarter Leiterplatten (25) aufsteckbar ist, werden die in den Basisklemmenblöcken enthaltenen Bus- und Stromversorgungsleitungs-Abschnitte zu durchgehenden Bus- und Stromversorgungsleitungen durch sämtliche auf der Tragschiene benachbart aufgerasteten E/A-Module verbunden.
4. Das - zweifellos gewerblich anwendbare - E/A-Modul für einen Datenbus nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist gegenüber dem im Verfahren befindlichen Stand der Technik neu und beruht diesem gegenüber auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Durchschnittsfachmanns, der hier als ein mit der Entwicklung und Fertigung von E/A-Modulen für Datenbusse befasster, berufserfahrener Elektroingenieur mit Fachhochschulausbildung zu definieren ist.
a) Die Neuheit des Gegenstands des geltenden Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach den vorgenannten Entgegenhaltungen 1 bis 6 folgt ohne weiteres schon daraus, dass keine dieser Druckschriften ein E/A-Modul mit einem Basisklemmenblock offenbart, durch den Datenbusleitungen und Stromversorgungsleitungen in der Weise hindurchgeschleift sind, dass das Isolierstoffgehäuse des Basisklemmenblocks mit einem flachen Bodenkanal versehen ist, der sich parallel zur Tragschiene über die ganze Breite des Basisklemmenblocks erstreckt, und dass in dem Bodenkanal eine sich über die ganze Breite des Basis- bzw. Reihenklemmenblocks erstreckende Leiterplatte angeordnet ist, die Leiterbahnen für Datenbusleitungen und für Stromversorgungsleitungen aufweist, wie dies der Lehre des verteidigten Patentanspruchs 1 entspricht.
So offenbart die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 PatG als Stand der Technik geltende nachveröffentlichte Entgegenhaltung 2 zwar ein E/A-Modul für einen Datenbus, das neben sämtlichen Merkmalen nach dem Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 auch bereits eine Leiterplatte (Rangierplatine 29) im Bodenbereich des Isolierstoffgehäuses des Basisklemmenblocks (Anschlusseinheit 2) enthält (vgl. die Ansprüche 1 und 8 i. V. m. den Figuren 1 bis 3 nebst zugehöriger Beschreibung), jedoch erfolgt die Busverbindung dort ausdrücklich nicht über Leiterbahnen der Leiterplatte (29), sondern von Anschlussscheibe (8, 16) zu Anschlussscheibe (8, 16) (vgl. Spalte 6, Absatz 2).
In den vorveröffentlichten Entgegenhaltungen 1 und 3 bis 5 fehlt - wie sich aus den nachfolgenden diesbezüglichen Ausführungen zur erfinderischen Tätigkeit ergibt - zudem schon jeglicher Hinweis auf eine Leiterplatte. Gemäß der ebenfalls vorveröffentlichten Entgegenhaltung 6 ist der Datenbus aber nicht durch die E/A-Module hindurchgeschleift, sondern - als externer Bus - in der Trägerschiene angeordnet.
b) Die Entgegenhaltung 1, von der - wie dargelegt - im Oberbegriff des geltenden Patentanspruchs 1 ausgegangen wird, vermag dem vorstehend definierten zuständigen Durchschnittsfachmann den Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 weder für sich noch in einer Zusammenschau mit den Entgegenhaltungen 3 bis 6 nahezulegen.
Die vorveröffentlichte Entgegenhaltung 1 betrifft zwar ersichtlich dasselbe E/A-Modul für einen Datenbus wie die nachveröffentlichte Entgegenhaltung 2, jedoch bleibt sie hinter deren Offenbarungsgehalt insofern zurück, als sie nicht einmal die dortige Rangierplatine erwähnt. Dementsprechend ist von einer Leiterplatte mit Datenbus- und Stromversorgungsleitungen auch in der Entgegenhaltung 1 schon gar nicht die Rede. Hinsichtlich des Datenbusses heißt es dort nämlich nur, dass die Busverbindung zu den E/A-Bus-Blöcken ohne zusätzlichen Verdrahtungsaufwand via innenliegendem Verbindungskabel erfolgt (vgl. Seite 5, linke Spalte, Absatz 3, Satz 1). Folglich hat der Fachmann aufgrund der Entgegenhaltung 1 bereits keinerlei Veranlassung, bei dem daraus bekannten gattungsgemäßen E/A-Modul:
- einen flachen Bodenkanal vorzusehen, der sich parallel zur Tragschiene über die ganze Breite des Basisklemmenblocks erstreckt und - in dem Bodenkanal eine sich über die ganze Breite des Basis- bzw. Reihenklemmenblocks erstreckende Leiterplatte anzuordnen, die Leiterbahnen für Datenbusleitungen und für Stromversorgungsleitungen aufweist, wie dies der geltende Patentanspruch 1 insoweit lehrt. Dann kann der Fachmann durch die Entgegenhaltung 1 aber auch nicht zu dem hierauf aufbauenden weiteren Merkmal des geltenden Patentanspruchs 1 angeregt werden, wonach:
- die Leiterbahnen der Leiterplatten von benachbart auf der Tragschiene aufgerasten Basisklemmenblöcken mittels eines U-förmigen Elektronikbrückers miteinander zu verbinden sind, der von oben auf die Endstücke benachbarter Leiterplatten aufsteckbar ist.
Eine Anregung zu der Problemlösung nach dem kennzeichnenden Teil des geltenden Patentanspruchs 1 erhält der Fachmann indessen auch nicht bei Einbeziehung der Entgegenhaltungen 3 bis 6.
So findet sich in den Entgegenhaltungen 3 bis 5 aus dem Prüfungsverfahren ebenfalls noch nicht einmal ein Hinweis auf eine Leiterplatte mit Datenbusleitungen und/oder Stromversorgungsleitungen.
Die elektrische Anschluss- oder Verbindungsvorrichtungen, wie Schaltanlagen-Reihenklemmen oder Klemmenleisten, betreffende Entgegenhaltung 3 ist von der Prüfungsstelle nämlich nur genannt worden (vgl. Prüfungsbescheid vom 4. März 2002, Seite 4, Absatz 1), weil sie Brücker (Überbrücker 10) für Reihenklemmen (Klemmen 11) offenbart, die - insoweit entsprechend dem Patentanspruch 4 der vorliegenden Anmeldung - in der oberen Isolierstoffwand der Reihenklemmen (11) versenkt angeordnet sind (vgl. dort den Anspruch 1 i. V. m. den Figuren 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Die Klemmen, Steckverbinder und Elektronik-Bausteine mit Käfigzugfeder-Anschluss für Leiter betreffende Entgegenhaltung 4 ist im Prüfungsverfahren lediglich zum Patentanspruch 2 in Betracht gezogen worden, weil daraus E/A-Elektronikbausteine für jede Anschlussscheibe oder für Gruppen von Anschlussscheiben bekannt sein sollten (vgl. Prüfungsbescheid vom 4. März 2002, Seite 3, vorletzter Absatz), was jedoch von der Anmelderin im Übrigen widerlegt worden ist (vgl. Schriftsatz vom 13. Mai 2002, Seite 5, Absatz 1).
Die eine Reihenklemme mit Aufsteckmodul betreffende Entgegenhaltung 5 ist von der Prüfungsstelle nur herangezogen worden, weil daraus Klemmenanordnungen, wie sie im Patentanspruch 6 erwähnt sind, bekannt seien (vgl. Bescheid vom 4. März 2002, Seite 4, Absatz 2).
Demnach vermag auch eine Zusammenschau der Entgegenhaltung 1 mit den Entgegenhaltungen 3 bis 5 den Fachmann nicht zu einem E/A-Modul für einen Datenbus mit einem Basisklemmenblock hinzuführen, der - insoweit entsprechend der Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 - in einem Bodenkanal mit einer Leiterplatte mit Datenbus- und E/A-Stromversorgungsleitungen versehen ist.
Die von der Anmelderin zum Stand der Technik genannte Entgegenhaltung 6 betrifft ein - ersichtlich auch offenkundig vorbenutztes - sogenanntes KOALA-System mit auf eine Tragschiene (Hutschiene) aufrastbaren E/A-Modulen, denen zwar eine Versorgungsschiene (Steuerschiene) zugeordnet ist, die aus Leiterplatten-Teilstücken mit Leiterbahnen für den Datenbus und für Versorgungsleitungen für die E/A-Elektronik zusammengesetzt ist. Jedoch führt dieser Stand der Technik den Fachmann insofern von der Erfindung weg, als diese Versorgungsschiene als externer Datenbus in der Tragschiene angeordnet ist, d. h. nicht in der Weise in das E/A-Modul integriert ist, dass sie durch einen Bodenkanal in einem Basisklemmenblock des E/A-Moduls hindurchgeschleift wäre, wie dies der geltende Patentanspruch 1 vorschreibt (vgl. Entgegenhaltung 6, zweite Seite, linke Spalte, Abschnitt "Jetzt wird aufgeräumt", dritte Spalte von links, Abschnitt "Sparen beim Aufbauen und Verdrahten" und dritte Seite, rechte Spalte, Abschnitt "Die KOALA-Steuerschiene" bzw. zu den in der Entgegenhaltung 6 fehlenden - ersichtlich durch offenkundige Vorbenutzung bekannt gewordenen - Einzelheiten betreffend den Aufbau der Versorgungsschiene aus Leiterplatten-Teilstücken mit Leiterbahnen für den Datenbus und Versorgungsleitungen für die E/A-Elektronik die diesbezüglichen Angaben in der geltenden Beschreibung, Seite 1, linke Spalte i. V. m. dem Schriftsatz der Anmelderin vom 2. August 2006, Seite 2 Absatz 2 ff.).
Das EA-Modul für einen Datenbus nach dem geltenden Patentanspruch 1 ist demnach patentfähig.
5. An den Patentanspruch 1 können sich die geltenden Unteransprüche 2 bis 6 anschließen, die vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausführungsarten des EA-Moduls für einen Datenbus nach dem geltenden Patentanspruch 1 betreffen.
6. In der geltenden Beschreibung ist der Stand der Technik nach den Entgegenhaltungen 1, 2 und 6, von dem die Erfindung ausgeht, angegeben und das beanspruchte EA-Modul für einen Datenbus anhand der Zeichnung ausreichend erläutert.
7. Bei der dargelegten Sachlage war der Beschwerde der Anmelderin stattzugeben und das Patent wie beantragt zu erteilen.
BPatG:
Beschluss v. 08.08.2006
Az: 23 W (pat) 64/04
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