Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 16. April 2007
Aktenzeichen: AnwZ (B) 39/05

(BGH: Beschluss v. 16.04.2007, Az.: AnwZ (B) 39/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. November 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Antragsteller ist seit 1962 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, zunächst beim Amtsgericht und beim Landgericht B. , seit 2003 auch beim Oberlandesgericht H. . Am 29. März 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 6. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich vor dem Hintergrund zahlreicher, auch gerichtlich gegen den Antragsteller geltend gemachter Zahlungs- und Auskunftsverlangen aus vier seit 1999 bis 2004 erfolgten Forderungspfändungen über insgesamt mehr als 5.800 € und insbesondere aus einer Zwangsvollstreckung durch das Finanzamt wegen Steuerforderungen in Höhe von über 23.000 €.

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Das Erfordernis der hierfür unerlässlichen umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO § 14 Rdn. 59 m.w.N.) hat er kaum ansatzweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt. Zwar ist im August 2004 durch das Finanzamt eine Steuererstattung in Höhe von über 13.700 € erfolgt und mittlerweile die Erfüllung einer der Widerrufsverfügung zugrunde gelegten Forderung von über 4.300 € (Forderung O. ) anderweit durch Mitteilung des Gerichtsvollziehers bekannt geworden. Jedoch sind bis Mai 2006 neue Steuerschulden in Höhe von 54.000 € entstanden und seit Juli 2006 sechs Haftbefehle im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden, unter anderem wegen dreier Forderungen der Oberjustizkasse H. in einer Gesamthöhe von über 2.790 € sowie der Forderungen G. (über 1.200 €) und K. (über 2.400 €). Auch mehrfache Fristsetzungen, zuletzt bis Mitte Dezember 2006, haben nicht dazu geführt, dass angekündigte Nachweise vorgelegt und die aktuelle Vermögenssituation umfassend belegt worden sind. Insgesamt verfestigt sich nach alledem auch der Eindruck, dass der Antragsteller den für eine hinreichend zuverlässige Berufsausübung unerlässlichen Überblick über seine finanziellen Verhältnisse nicht mehr besitzt.

c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.

Hirsch Ernemann Schmidt-Räntsch Schaal Wüllrich Frey Stüer Vorinstanz:

AGH Hamm, Entscheidung vom 19.11.2004 - 1 ZU 35/04 -






BGH:
Beschluss v. 16.04.2007
Az: AnwZ (B) 39/05


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