Landgericht Wuppertal:
Urteil vom 29. Januar 2013
Aktenzeichen: 11 O 86/12
(LG Wuppertal: Urteil v. 29.01.2013, Az.: 11 O 86/12)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2012 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um einen Verband zur Förderung gewerblicher Interessen.
Die Beklagte betreibt das #Cafe, das in Wuppertal XX zwischen zwei Spielcasinos liegt. Eines der Casinos ist das Casino N, welches von der Firma X betrieben wird. Die Beklagte ist Komplementärin der Firma X (haftungsbeschränkt) & D KG.
In der Wuppertaler Rundschau vom 10.03.2012 erschien folgende Anzeige
Mit Schreiben vom 22.03.2012 mahnte die Klägerin das Casino N wegen Verstoßes gegen das spielstättenrechtliche Zuwendungsverbot ab, verlangte eine Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 219, 35 Euro.
Zwar gab die Beklagte eine modifizierte Unterlassungserklärung unter dem 17.04.2012 ab, zahlte die Aufwandsentschädigung aber nicht.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 219,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.05.2012 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie sei nicht passivlegitimiert. Zudem sei ein Verstoß gegen das spielstättenrechtliche Zuwendungsverbot zu verneinen. Es handele sich bei dem Gutschein um einen Verzehrgutschein für das #Cafe und nicht um einen Gutschein für das Casino N.
Gründe
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung von 219,35 Euro Abmahnkosten nebst Zinsen verlangen. Gem. den §§ 12 I Satz 2, 8, 3 I, 4 Nr. 11 UWG verlangen.
Die Abmahnung durch die Klägerin war nämlich berechtigt, weil ihr ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zusteht. Ein Verstoß gegen das spielstättenrechtliche Zuwendungsverbot gem. § 9 SpielV durch die Anzeige ist nämlich zu bejahen. Die Anzeige lässt nämlich nicht erkennen, dass es sich in dem Gutschein um einen Verzehrgutschein für das #Cafe handelt. Die Anzeige lässt nach ihrer Gesamtgestaltung vielmehr offen, auf welche Leistung sich der Gutschein bezieht und erweckt den Eindruck, dass diese auch im Casino N eingelöst werden könne.
Bei der Anzeige handelt es sich nämlich nicht um zwei getrennte Werbemaßnahmen des Casinos und des #Cafes. Zwar gibt es in der oben Hälfte der Anzeige einen Querstrich. Dieser trennt aber die beiden Hälften der Anzeige nicht vollständig. Zudem vermittelt die gestrichelte, mit einem Scherensymbol versehene umlaufende Linie der Anzeige den Eindruck, dass die gesamte Anzeige als Gutschein auszuschneiden ist und verstärkt somit neben dem einheitlichen Schriftbild den Eindruck einer einzigen Werbemaßnahme.
Auch der Satz "Versuchen Sie Ihr Glück bei uns:" vermittelt den Eindruck, dass für Glücksspiele geworben wird, die üblicherweise im Casino durchgeführt werden und nicht etwa in einem Cafe. In welchem Zusammenhang ein Verzehrgutschein für ein Cafe mit der Herausforderung von Glück stehen soll, ist nicht nachvollziehbar.
Auch der Hinweis am Ende der Anzeige, dass der Zutritt erst ab 21 Jahre gestattet ist, vermittelt dem flüchtigen Leser den Eindruck, es handele sich um Werbung für das Casino, da üblicherweise ein Cafe auch von unter 21jährigen Personen aufgesucht werden darf.
Die Beklagte haftet gem. § 161, 128 HGB als Komplementärin unmittelbar für die Verbindlichkeiten der Betreiberin des Casino N.
Die Zinsentscheidung rechtfertigt sich aus Verzug.
Die Nebenentscheidungen basieren auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 250,00 Euro.
LG Wuppertal:
Urteil v. 29.01.2013
Az: 11 O 86/12
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