Oberlandesgericht München:
Beschluss vom 9. Mai 2008
Aktenzeichen: 31 Wx 86/07, 31 Wx 086/07

(OLG München: Beschluss v. 09.05.2008, Az.: 31 Wx 86/07, 31 Wx 086/07)

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist mit einem Geschäftsanteil von 50.000 € Gesellschafter der Antragsgegnerin, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von 535.000 €. Die Gesellschaft betreibt und vermarktet eine Eissport- und Veranstaltungshalle. Der Antragsteller ist seit Mitte 2006 Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der X. Eishockey GmbH, deren Unternehmensgegenstand der Betrieb einer Lizenzspielermannschaft in der deutschen Eishockeyliga ist. Zwischen den beiden Gesellschaften bestand seit 2001 ein Nutzungsvertrag insbesondere bezüglich der Eisflächen, der im April 2007 auslief. Im Lauf der sich schwierig gestaltenden Verhandlungen über den Abschluss eines neuen Nutzungsvertrages wurde von Seiten des Antragstellers bzw. der X. Eishockey GmbH in den Medien die Möglichkeit einer Verlagerung des Spielbetriebs in eine andere Stadt bzw. der Bau einer eigenen Halle in Erwägung gezogen für den Fall, dass die Antragsgegnerin keine zufriedenstellenden Bedingungen biete. Im Januar 2007 wurde ein neuer Nutzungsvertrag für die Dauer von mehreren Jahren geschlossen.

Ende November 2006 verlangte der Antragsteller Einsicht in verschiedene Verträge zwischen der Antragsgegnerin und Dritten mit der Begründung, er wolle die Planungsrechnung 2007 im Hinblick auf die Einnahmen aus diesen Verträgen überprüfen. Die Einsicht wurde ihm teilweise gewährt, verweigert wurde sie hinsichtlich der Verträge mit einem Catering-Unternehmen über die Bewirtschaftung der Halle und einem Sponsor über das Recht zur Namensgebung sowie der weiterhin bestehenden Logenmietverträge. Mit Antrag vom 9.2.2007 verlangte der Antragsteller insoweit, sein Einsichtsrecht gerichtlich festzustellen. Die Antragsgegnerin berief sich auf die mit den Vertragspartnern vereinbarte Verschwiegenheitspflicht. Ferner legte sie dar, der Antragsteller habe Kenntnisse, die er aus der gewährten Einsicht in einen Miet- und Nutzungsvertrag mit einem Dritten erlangt habe, dazu verwendet, um bei seinen Verhandlungen für die X. Eishockey GmbH von der Antragsgegnerin bessere Konditionen zu erreichen. Ähnliches sei im Hinblick auf die Verträge mit der Catering-Firma und dem Sponsor zu befürchten, die der Antragsteller für die X. Eishockey GmbH gewinnen wolle. Mit Schriftsatz vom 31.5.2007 stritt der Antragsteller einen derartigen Zusammenhang ab und trug vor, dass die X. Eishockey GmbH €aktuell€ mit keinem der Vertragspartner der Antragsgegnerin verhandle. Mit Gesellschafterbeschluss vom 27.7.2007 wurde die Abtretung des Geschäftsanteils des Antragstellers verlangt.

Nach der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht bot die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 14.9.2007 Einsicht in die Verträge mit dem Sponsor und der Catering-Firma an, wobei die Zahlbeträge geschwärzt würden. Einem neutralen Wirtschaftsprüfer würden die Beträge ohne Schwärzung vorgelegt, dieser könne dann prüfen und dem Antragsteller mitteilen, ob eine ordnungsgemäße Buchung erfolgt sei. Die Logenmietverträge könnten ebenfalls eingesehen werden. Der Antragsteller wandte dagegen ein, es könne ihm kein Informationsmittler aufgezwungen werden.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 31.10.2007 die Anträge zurückgewiesen. Soweit der Antragsteller nun Einsicht in einen Vertrag über die Anmietung von Werbung begehre, fehle es an der außergerichtlichen Geltendmachung. Hinsichtlich der Logenmietverträge sei die Hauptsache erledigt, da die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14.9.2007 uneingeschränkt Einsicht in diese Verträge angeboten habe. Hinsichtlich der übrigen Verträge könne die Antragsgegnerin die Einsicht nicht im Hinblick auf die mit den Vertragspartnern vereinbarte Verschwiegenheitspflicht verweigern; die dem Gesellschafter geschuldete Informationserteilung habe Vorrang. Die Antragsgegnerin habe jedoch die Voraussetzungen für das Informationsverweigerungsrecht nach § 51 a Abs. 2 Satz 1 GmbHG dargelegt. Es liege auf der Hand, dass die genaue Kenntnis der vereinbarten vertraglichen Regelungen die Position der X. Eishockey GmbH des Antragstellers erheblich verbessern könne. Auch könne die Antragsgegnerin unter Druck gesetzt werden. Zweifel an der Loyalität des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin seien begründet aufgrund der vorgelegten Zeitungsartikel und insbesondere der Drohung, die Eishockeyspiele in eine andere Stadt oder ein anderes Gebäude zu verlegen. Es liege nicht außerhalb jeder vernünftigen Wahrscheinlichkeit, dass die Erfüllung des Einsichtsbegehrens materielle Folgeschäden für die Antragsgegnerin nach sich ziehe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Landgericht zugelassene sofortige Beschwerde des Antragstellers, mit der er sein Einsichtsverlangen weiterverfolgt. Die Logenmietverträge hat die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 4.4.2008 übersandt.

II.

Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Hinsichtlich der Logenmietverträge hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass im Hinblick auf die mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 14.9.2007 angebotene Einsicht insoweit die Hauptsache erledigt war. Die Erledigung der Hauptsache ist somit bereits in erster Instanz eingetreten und nicht erst, wie der Antragsteller annimmt, durch die im Beschwerdeverfahren erfolgte Übersendung der Unterlagen.

8a) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit tritt die Erledigung der Hauptsache ein, wenn ein nach Einleitung des Verfahrens eingetretenes Ereignis die Sach- und Rechtslage so verändert, dass die Voraussetzungen für eine gerichtliche Entscheidung über den Verfahrensgegenstand nicht mehr gegeben sind (vgl. Keidel/Kahl FGG 15. Aufl. § 19 Rn. 85). Die Erledigung ist auch in echten Streitverfahren von Amts wegen zu beachten (Jansen/Briesemeister FGG 3. Aufl. § 19 Rn. 22). Eine gerichtliche Entscheidung über das Auskunfts- und Einsichtsrecht setzt nach § 51 b Satz 2 GmbHG voraus, dass dem antragstellenden Gesellschafter die verlangte Auskunft nicht gegeben oder die verlangte Einsicht nicht gestattet worden ist. Für eine Sachentscheidung ist deshalb kein Raum mehr, wenn diese Voraussetzung dadurch entfallen ist, dass die Gesellschaft die verlangte Information nicht mehr verweigert. Das war hier hinsichtlich der Logenmietverträge bereits zum Zeitpunkt der landgerichtlichen Entscheidung der Fall. Unerheblich ist, dass der Antragsteller zunächst die ihm angebotene Einsicht nicht wahrgenommen hat.

b) Der Einwand des Antragstellers, bei dem Schreiben vom 14.9.2007 handle es sich um ein Gesamtangebot, das nicht aufgespaltet werden könne, greift nicht durch. Schon dem Schreiben vom 14.9.2007 kann nicht entnommen werden, dass die Einsicht in diese Verträge nur gewährt werden soll, wenn der Antragsteller auch das hinsichtlich der übrigen Punkte angebotene eingeschränkte Einsichtsangebot wahrnimmt. So wird unter Ziffer 4 dieses Schreibens ausgeführt:

€Soweit Ihre Mandantschaft Einsicht in Logenmietverträge geltend gemacht hat, interpretiere ich Ihre Klage und die dazu gemachten Ausführungen dahingehend, dass es (dem Antragsteller) im Kern darum geht, in die Logenmietverträge betreffend die Mieter B. und G. geht (sic). Diese mag Ihre Mandantschaft einsehen. €

Es bedarf keiner Erwähnung, dass die anderen Logenmietverträge, deren Vorlage allerdings bisher nicht verlangt worden ist, von Ihrer Mandantschaft selbstverständlich auch eingesehen werden können.€

Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 15.10.2007 erklärt:

€Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass dem Antragsteller mit dem dem Gericht schon vorliegenden Schreiben vom 14.9.2007 bezüglich der €sonstigen Verträge€ und der Verträge betreffend der Mieter B. und G. das Einsichtsrecht bereits eingeräumt hat.€ (sic)

Daraus ist unmissverständlich zu entnehmen, dass die Antragsgegnerin Einsicht in die Logenmietverträge ohne weitere Bedingungen gewährte.

c) Soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 1.10.2007 Einsicht auch in Verträge über die Anmietung von Werbung bestimmter Vertragspartner begehrt, fehlte es - wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat - an der vorgerichtlichen Geltendmachung des Einsichtsrechts.

2. Zu Recht hat das Landgericht das Einsichtsbegehren des Antragstellers auch hinsichtlich der Verträge der Antragsgegnerin mit dem Sponsor und der Catering-Firma zurückgewiesen.

17a) Das Einsichtsrecht ist allerdings nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil diese Verträge Verschwiegenheitsabreden enthalten. Inwieweit Geheimhaltungsabreden mit Dritten geeignet sind, das Informationsrecht des Gesellschafters einer GmbH zu beschränken, ist in der Literatur umstritten. Grundsätzlich kann das Informationsrecht des Gesellschafters durch Abreden mit Dritten nicht beschränkt werden (vgl. Lutter/Hommelhoff GmbHG 16. Aufl. § 51 a Rn. 7; Achilles/Ensthaler/Schmidt GmbHG § 51 a Rn. 20; Michalski/Römermann GmbHG § 51 a Rn. 222; Baumbach/Hueck/Zöllner GmbHG § 51 a Rn. 44). Ausnahmen sollen jedoch gelten für spezifische Verträge wie etwa Lizenz- oder Know-how-Verträge (Lutter/Hommelhoff aaO; MünchHdb GftsR/Marsch-Barner/Diekmann 2. Aufl. § 45 Rn. 32), bei in einer Geschäftsverbindung bestehenden besonderen Geheimhaltungsinteressen, die im Einzelfall unter Abwägung aller Umstände das Informationsinteresse des Gesellschafters überwiegen (Achilles/Ensthaler/Schmidt aaO), bei überwiegendem Interesse der Gesellschaft an einer Geheimhaltung (Scholz/Schmidt GmbHG 10. Aufl. § 51 a Rn. 35) oder wenn die Gesellschaft ein eigenes dringliches und schutzwürdiges Interesse an einer Geheimhaltung hat (Baumbach/Hueck/Zöllner aaO). Nach anderer Ansicht kann eine eventuell notwendige Geheimhaltung nur im Rahmen der Verweigerung der Auskunft oder Einsicht nach § 51 a Abs. 2 berücksichtigt werden (vgl. Roth/Altmeppen § 51 a Rn. 7).

b) Diese Frage bedarf hier jedoch keiner Entscheidung, da sich die Antragsgegnerin nach § 51 a Abs. 2 Satz 1 GmbHG auf ein Informationsverweigerungsrecht berufen kann. Danach darf die Einsicht verweigert werden, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter die Information zu gesellschaftsfremden Zwecke verwenden und dadurch der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen werde. Ob ein nicht unerheblicher Nachteil zu besorgen ist, lässt sich nur im Hinblick auf die gewünschte Information beurteilen (OLG München GmbHR 2008, 104/105; BayObLG GmbHR 1999, 1296). Die Feststellungslast trägt die Gesellschaft. Erforderlich und ausreichend ist, dass eine konkrete, d.h. durch Tatsachen gestützte Gefahr zweckwidriger Verwendung dargetan wird und eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür besteht (Baumbach/Hueck/Zöllner § 51 a Rn. 34; Roth/Altmeppen § 51 a Rn. 29; Scholz/Schmidt § 51 a Rn. 41).

(1) Das Landgericht hat zu Recht eine Besorgnis zweckwidriger Verwendung der geforderten Informationen angenommen, weil der Antragsteller auch Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der X. Eishockey GmbH ist. In dieser Eigenschaft verfolgt er Interessen, die jedenfalls teilweise denen der Gesellschaft entgegengesetzt sind, und vertritt sie mit Nachdruck, wie die schwierigen Verhandlungen über die Verlängerung bzw. den Neuabschluss des Nutzungsvertrages gezeigt haben. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass der Antragsteller für die X. Eishockey GmbH Verhandlungen mit der Catering-Firma geführt (und schließlich auch einen Vertrag abgeschlossen) und sich bemüht hat, den Sponsor auch für seine Mannschaft zu gewinnen. Der Antragsteller hat zwar betont, es würden €aktuell€ (Schriftsatz vom 31.5.2007) bzw. €seit Antragstellung€ (Beschwerdebegründung vom 22.11.2007) keine Verhandlungen geführt. Den substantiierten Vortrag der Antragsgegnerin, wonach zum Zeitpunkt des Einsichtsbegehrens die X. Eishockey GmbH mit der Catering-Firma über einen Vertrag verhandelt habe und Gespräche mit dem Sponsor geführt worden seien, hat der Antragsteller jedoch nicht bestritten. Es ist deshalb nicht fernliegend, dass die Informationen über den Inhalt des Sponsoring- und Cateringvertrages auch im Rahmen der vom Antragsteller für die X. Eishockey GmbH geführten Verhandlungen mit Dritten oder mit der Gesellschaft Verwendung finden.

(2) Eine Verwendung der Informationen zu eigenen Zwecken des Antragstellers ist auch geeignet, der Gesellschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen. Der Nachteil muss nicht in einem Vermögensschaden bestehen, sondern kann auch in einem ideellen Schaden liegen (Baumbach/Hueck/Zöllner § 51 a Rn. 36; Ulmer/Hüffer § 51 a Rn. 50; Michalski/Römermann § 51 a Rn. 207; einschränkend Roth/Altmeppen § 51 a Rn. 22: nur wenn materieller Folgeschäden nicht außerhalb jeder vernünftigen Wahrscheinlichkeit steht). Hier ist auch ein wirtschaftlicher Schaden für die Antragsgegnerin nicht auszuschließen. Sie muss befürchten, dass derartige Verträge künftig nicht oder nicht zu den für sie günstigen Bedingungen zustande kommen, wenn nicht insbesondere hinsichtlich des von den Vertragspartnern für die eingeräumten Rechte bezahlten Preises Vertraulichkeit gewährleistet werden kann.

c) Die Gefahr nachteiliger Verwendung kann unter Umständen dadurch beseitigt werden, dass die Entgegennahme durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, für beide Seiten vertrauenswürdigen Treuhänder erfolgt (OLG München GmbHR 2008, 104/105; OLG Frankfurt GmbHR 1995, 904; Roth/Altmeppen § 51 a Rn. 32; Scholz/Schmidt § 51 a Rn. 38). Diese Möglichkeit scheidet hier jedoch aus, der Antragsteller die Einsicht nur selbst wahrnehmen will und die von der Antragsgegnerin vorgeschlagene Hinzuziehung eines Wirtschaftsprüfers ablehnt.

3. Es erscheint angemessen, dass der Antragsteller die gerichtlichen (§ 51 b Satz 1 GmbHG i. V. m. § 132 Abs. 5 Satz 7 AktG) und außergerichtlichen (§ 13 a Abs. 1 Satz 2 FGG) Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 51 b Satz 1 GmbHG i.V.m. § 132 Abs. 5 Satz 6 AktG.






OLG München:
Beschluss v. 09.05.2008
Az: 31 Wx 86/07, 31 Wx 086/07


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