Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 6. Juli 2010
Aktenzeichen: AnwZ (B) 59/09
(BGH: Beschluss v. 06.07.2010, Az.: AnwZ (B) 59/09)
Tenor
Die Kosten des erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin verzichtete im Jahr 2005 auf ihre Zulassung als Rechtsanwältin. Ihren im Jahr 2007 gestellten Antrag auf erneute Zulassung zur Rechtsanwaltschaft lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 21. August 2007 nach § 7 Abs. 5 BRAO ab. Den hiergegen gerichteten Antrag der Antragstellerin auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. April 2010 hat die Antragsgegnerin angekündigt, der Antragstellerin mit Wirkung zum 1. Mai 2010 die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erteilen. Zugleich hat sie mitgeteilt, die Parteien hätten sich auf eine Kostenaufhebung verständigt. Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2010 hat die Antragstellerin das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und dabei die von der Antragsgegnerin mitgeteilte Kostenvereinbarung bestätigt.
II.
Die Parteien haben im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Wiederzulassung der Antragstellerin zur Rechtsanwaltschaft das gerichtliche Verfahren über den Bescheid der Antragsgegnerin vom 21. August 2007 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.
Aufgrund der Erledigung des vorliegenden Verfahrens ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 13a FGG, § 91a ZPO nur noch über die Verfahrenskosten und die Erstattung der notwendigen Auslagen zu entscheiden. Grundsätzlich entspricht es billigem Ermessen, der Partei, die ohne Eintritt des erledigenden Ereignisses unterlegen wäre, die Verfahrenskosten und die erstattungsfähigen außergerichtlichen Auslagen der Gegenseite aufzuerlegen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch gerechtfertigt, wenn sich die Parteien - wie hier - im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs auf eine Kostenaufhebung verständigt haben. Zwar ist der Senat an eine solche Einigung nicht gebunden; er ist aber nicht daran gehindert, die von den Parteien als angemessen erachtete Kostenregelung bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung zu berücksichtigen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - V ZR 249/05, NJW 2007, 835, Tz. 17; Zöller/Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91a Rdn. 58 "außergerichtlicher Vergleich"). Der Senat folgt der Einschätzung der Parteien, dass die mit einer Kostenaufhebung verbundenen Rechtsfolgen, nämlich hälftige Tragung der Verfahrenskosten (§ 92 Abs. 1 Satz 2 ZPO) und unterbleibende Erstattung außergerichtlicher Auslagen, vorliegend billigem Ermessen entsprechen.
Tolksdorf Roggenbuck Fetzer Wüllrich Braeuer Vorinstanz:
AGH Rostock, Entscheidung vom 17.04.2009 - AGH 11/07 (I/6) -
BGH:
Beschluss v. 06.07.2010
Az: AnwZ (B) 59/09
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