Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 22. März 2002
Aktenzeichen: 13 B 450/02
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 22.03.2002, Az.: 13 B 450/02)
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, über die das angerufene Gericht u.a. nach § 146 Abs. 4 VwGO i.d.F.d. RmBereinVpG zu befinden hat, ist bereits unzulässig.
Nach Satz 3 der v.g. Vorschrift muss die Beschwerdebegründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen". Darlegen ist im Sinne von "erklären" und "erläutern" unter Durchdringung der tragenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verstehen. Weder ist der Beschwerdebegründung ein bestimmter Antrag zu entnehmen noch setzt sie sich mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander. Dazu reicht eine Verweisung auf frühere Schriftsätze und eine kursorische Wiederholung der bereits erstinstanzlich erfolglos geführten Angriffe nicht aus.
Im Übrigen wäre die Beschwerde, bei der das angerufene Gericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe zu prüfen hat, auch unbegründet. Denn der Senat tritt im vorliegenden summarischen Verfahren den Gründen des Verwaltungsgerichts zu den in der Beschwerde allein angesprochenen Fragen der ordnungsgemäßen Zustellung des Anhörungsschreibens, der Qualifizierung der Vorläufigen Regeln für die Rufnummernzuteilung und des "Benötigens" der Nummern bei. Dass die erwachsene Stieftochter des Geschäftsführers der Antragstellerin, die das Anhörungsschreiben in Empfang genommen hat, keine im Familienverbund lebende Hausgenossin des Adressaten des zuzustellenden Schriftstücks gewesen sei, hat die Antragstellerin in der Beschwerde selbst nicht dargetan. Entgegen ihrer Behauptung kann dem Widerrufsbescheid auch kein Schluss der Antragsgegnerin von der unterbleibenen Äußerung zur Anhörung auf das "Benötigen" der Nummer entnommen werden, so dass insoweit auch ein Ermessensfehler nicht ersichtlich ist. Selbst in der Beschwerdebegründung hat die Antragstellerin nur unsubstantiiert behauptet, die zugeteilte Vanity-Nummer wirtschaftlich vermarkten zu wollen, womit sie jedoch die auf der Grundlage der langen Abschaltung dieser Nummer getroffene Wertung des "Nicht-Benötigens" nicht erschüttern kann. Mit dem ausdrücklichen Hinweis im Zuteilungsbescheid auf die Auflagen und Verpflichtungen aus den Vorläufigen Zuteilungsregeln dürfte eine ausreichende Verbindung im Sinne des § 43 Abs. 3 Satz 2 TKG zwischen dem Zuteilungsbescheid und den Auflagen hergestellt sein.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 22.03.2002
Az: 13 B 450/02
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