Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Mai 2009
Aktenzeichen: AnwZ(B) 7/09
(BGH: Beschluss v. 25.05.2009, Az.: AnwZ(B) 7/09)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des II. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 24. November 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 12.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat am 28. Oktober 2006 bei der Antragsgegnerin beantragt, ihm gemäß § 43 c Abs. 1 BRAO die Befugnis zu verleihen, sich als Fachanwalt für Arbeitsrecht zu bezeichnen. Die Antragsgegnerin hat den Antrag mit Bescheid vom 16. Januar 2008 abgelehnt. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
1. Die Ablehnung der Befugnis, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ist nicht nach § 42 Abs. 1 BRAO, sondern allein nach § 223 BRAO anfechtbar.
2. Gegen eine im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs ist die sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat. Im vorliegenden Fall ist dies nicht geschehen. Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (BGH, Beschl. v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 45/99, BRAK-Mitt. 2000, 259; v. 4. März 2002 - AnwZ (B) 14/01). Dies gilt selbst in Fällen, in denen sich die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs - wie hier - mit der Frage der Zulassung nicht befasst (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 42/96, BRAK-Mitt. 1997, 92).
Tolksdorf Ernemann Frellesen Roggenbuck Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz:
AGH Berlin, Entscheidung vom 24.11.2008 - II AGH 4/08 -
BGH:
Beschluss v. 25.05.2009
Az: AnwZ(B) 7/09
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