Landgericht Potsdam:
Beschluss vom 4. Juli 2007
Aktenzeichen: 2 O 167/07

(LG Potsdam: Beschluss v. 04.07.2007, Az.: 2 O 167/07)

Tenor

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

I.

Die Verfügungsklägerin beantragte für den Bau des Hotels im N. bei der Landesinvestitionsbank Fördermittel von mehreren Millionen Euro. Dabei gab sie sich unter anderem als mittelständisches Unternehmen aus, um mehr Geld zu erhalten. Zwei ehemalige Geschäftsführer der Klägerin wurden aufgrund dieser Vorgänge wegen Subventionsbetrugs verurteilt.

Die Landesinvestitionsbank zahlte nur einen Teil der beantragten Gelder aus; nicht darunter waren Fördergelder für Klein- und mittelständische Unternehmen.

Die Verfügungsbeklagte verantwortet den Internet-Auftritt www.maerkischeallgemeine.de. Dort verbreitete sie am 05.April 2007 den in der M. Zeitung am selben Tag abgedruckten Beitrag €Millionen zu viel kassiert. Die S. soll beim beantragen der Fördermittel für Hotelbau betrogen haben.€ Darin heißt es unter anderem wörtlich: €... Die S. soll für den Bau des Hotels im N. Fördermittel in Millionenhöhe zu Unrecht kassiert haben. 17,1 Millionen Euro Fördermittel hatte die S. den Bau des Hotels und Gesundbrunnens von der Landesinvestitionsbank bekommen. Davon soll sie sich aber 7,9 Millionen Euro durch falsche Angaben erschlichen haben. ... €

Wegen der Einzelheiten der Veröffentlichung wird auf deren zur Akte gereichte Kopie (Anlage AS 4, Bl. 13 ff der Akte) Bezug genommen.

Die Verfügungsklägerin forderte daraufhin die Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 12.04.2007 auf, die aus der Anlage AS 1 (Bl. 7 der Akte) ersichtliche Gegendarstellung, auf deren zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen wird, in ihr Online-Angebot gemäß § 14 MDStV aufzunehmen und zu verbreiten.

Mit Schreiben vom 13.04.2007 erklärte die Verfügungsbeklagte sich bereit, die Gegendarstellung auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen, was sie am selben Tage auch tat und bis heute tut.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gegendarstellung war auch der Ausgangsartikel aufrufbar, allerdings nur über eine Suchfunktion bei Angabe eines entsprechenden Schlagworts. Dabei führte weder ein Link von der Ausgangsmitteilung zur Gegendarstellung, noch umgekehrt. Allerdings waren bei den eingegebenen Schlagworten, die zu den streitgegenständlichen Beiträgen führten stets sowohl die Gegendarstellung, als auch die Ausgangsmitteilung in der Übersicht zu sehen. So war etwa unter den 54 Treffern zum Stichwort S. als erstes die Gegendarstellung zu sehen und danach erst die restlichen Treffer, darunter die Ausgangsmitteilung an 5. Stelle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage AS 7 (Bl. 19 der Akte) verwiesen.

Auf Antrag der Verfügungsklägerin hat das Landgericht Potsdam am 02.05.2007 eine einstweilige Verfügung erlassen, in der es der Verfügungsbeklagten bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten aufgegeben wird, die als Anlage AS 1 beigefügte Gegendarstellung entsprechend den Bestimmungen des § 14 MDStV in ihr Online-Angebot aufzunehmen und ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Ausgangsmeldung vom 05. April 2007 in unmittelbarer Verknüpfung mit dieser anzubieten und für den Fall, daß die Ausgangsmeldung nicht mehr angeboten wird oder das Angebot vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung endet, an vergleichbarer Stelle einen Monat lang anzubieten.

Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.

Am 08.05.2007 wurde die Erstmitteilung vollständig gelöscht.

Im Termin vom 27.06.2007 haben die Parteien im Hinblick hierauf den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und gegenseitig Kostenanträge gestellt.

Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, dass die Verfügungsbeklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen habe, da ihr zum Zeitpunkt der Erledigung ein Gegendarstellungsanspruch zugestanden habe. Die Verfügung sei inhaltlich hinreichend bestimmt, da die Bezugnahme auf § 14 MDStV lediglich einen Zusatz darstelle, der die begehrte Verpflichtung weder einschränke, noch erweitere. Auch seien die Worte €in unmittelbarer Verknüpfung€ eindeutig und würden keinen unbestimmten Rechtsbegriff umschreiben. Da die Ausgangsmitteilung durch Veröffentlichung des Beitrags im Online-Archiv noch zum Zeitpunkt der Beantragung des Erlasses der einstweiligen Verfügung €angeboten€ worden sei, habe auch ein Anspruch auf Verknüpfung der Gegendarstellung mit dieser bestanden.

Die Verfügungsbeklagte meint, dass die Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens tragen müsse, da die einstweilige Verfügung zu Unrecht ergangen sei.

Schon wegen der Bezugnahme auf den nicht mehr geltenden § 14 MDStV sei sie nicht rechtmäßig. Die Voraussetzungen des seit März 2007 geltenden § 56 RStV unterschieden sich erheblich von denen der vorher geltenden Norm; insbesondere gebe es das Recht des Betroffenen, eine Veröffentlichung der Gegendarstellung für einen Monat zu verlangen, gar nicht mehr. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung sei auch nicht hinreichend bestimmt gewesen, da die Bezugnahme auf eine Norm (hier § 14 MDStV) unzulässig sei und außerdem die Worte €in unmittelbarer Verknüpfung€ nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 ZPO seien, da es mehrere alternative Ausfüllungsformen für den Schuldner gebe. Überdies verstoße die einstweilige Verfügung auch gegen § 888 ZPO, da eine Androhung von Zwangsmitteln für die Anordnung einer nicht vertretbaren Handlung gar nicht stattfinde.

Letztlich bestehe schon gar kein Anspruch auf Gegendarstellung; ein solcher sei aber auch durch die erfolgte Veröffentlichung erfüllt. Einer unmittelbaren Verknüpfung zwischen Ausgangsmitteilung und Gegendarstellung habe es nicht bedurft, da die Erstmitteilung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Gegendarstellung gar nicht mehr €angeboten€ worden sei, da sie - was unstreitig ist - nur noch über den Pfad http://maerkischeallgemeine.de/cms/beitrag/10903121/61299/ bzw. eine Suchfunktion und nicht mehr über das aktuelle Angebot abrufbar gewesen sei. Schließlich sei der Inhalt der Gegendarstellung unzulässig, da ein Fall der Irreführung vorliege. Mit der Gegendarstellung wolle die Verfügungsklägerin den falschen Eindruck erwecken, dass eine Strafbarkeit der Verantwortlichen nicht geklärt sei, obwohl die Auszahlung des Geldes an der Vollendung des Subventionsbetrugs nichts ändere.

II.

Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führte zur Auferlegung der Kosten auf die Verfügungsklägerin, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Verfahren aller Voraussicht nach unterlegen wäre.

Der Verfügungsklägerin stand im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses kein Anspruch aus § 56 Rundfunkstaatsvertrag auf erneute Veröffentlichung der Gegendarstellung im Internetangebot der Verfügungsbeklagten zu, da die zum Zeitpunkt der Beantragung der einstweiligen Verfügung angebotene Gegendarstellung zur Erfüllung des entsprechenden Anspruchs ausreichte.

18Der streitgegenständliche Artikel wurde entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten noch bis zum 08.05.2007 angeboten, da es für das Anbieten einer Ausgangsmitteilung im Sinne des § 56 Rundfunkstaatsvertrag genügt, dass der Beitrag über eine Online-Recherche-Datenbank abrufbar ist. Voraussetzung der ordnungsgemäßen Erfüllung des Gegendarstellungsanspruchs war damit, dass die Gegendarstellung solange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr angeboten wurde.

Dies geschah entgegen der Ansicht der Verfügungsklägerin auch.

Eine unmittelbare Verknüpfung ist anzunehmen, wenn die beanstandete Tatsachenbehauptung und die Gegendarstellung zugleich auf dem Bildschirm erscheinen oder der Erstäußerung ein deutlicher Hinweis auf die Gegendarstellung beigefügt wird, der einen direkten Link zu dieser enthält; die Gegendarstellung muß mit einem Klick erreichbar sein (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage 2003, Rn. 345).

21Nach hier vertretener Auffassung genügt es dabei, dass nicht der ganze Text, sondern nur die Ankündigung des Ausgangsartikels und der Gegendarstellung auf einer Bildschirmseite sichtbar sind, sofern der Ausgangsartikel nur über eine Übersicht zu erreichen ist, in der beide Beiträge für den potentiellen Leser sichtbar sind und der Leser den Hinweis auf die Gegendarstellung zwingend vor dem Aufrufen des Ausgangsartikels oder gleichzeitig überfliegen muss.

Vorliegend war schon nach dem Vortrag der Verfügungsklägerin der Ausgangsartikel nur über eine Suchfunktion zu erreichen. Alle von der Verfügungsklägerin diesbezüglich eingegebenen Suchwörter führten nicht nur zum Ausgangsartikel, sondern auch - mit einem Blick auf die Übersicht erkennbar - zur Gegendarstellung, die gleichzeitig auf dem Bildschirm und dies in der Reigenfolge vor der Ausgangsmitteilung erschien. Zwar war insoweit nicht der volle Text der beiden Berichte zu sehen und es ist denkbar, dass ein Leser nur die Gegendarstellung oder nur die Ausgangsmitteilung durchgelesen hat. Dieses Risiko besteht indes auch bei der Veröffentlichung einer Gegendarstellung in der Zeitung. Da der Leserkreis nicht jeden Tag derselbe ist, werden auch hier einige Leser nur den Ausgangsartikel und andere nur die Gegendarstellung lesen. Daher genügt es nach hier vertretener Auffassung für die Annahme einer unmittelbaren Verknüpfung im Sinne des Rundfunkstaatsvertrags, dass Ausgangsartikel und Gegendarstellung beide im Rahmen der Online-Recherche in der Übersicht so auftauchen, dass die Gegendarstellung vor Erblicken der Ausgangsmitteilung ins Auge des potentiellen Lesers fällt und der Ausgangsartikel nicht anderweitig ohne Abruf der Gegendarstellung aufgerufen werden kann.

Nach alledem waren die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.






LG Potsdam:
Beschluss v. 04.07.2007
Az: 2 O 167/07


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