Amtsgericht Neuss:
Urteil vom 23. Mai 2001
Aktenzeichen: 42 C 1488/01
(AG Neuss: Urteil v. 23.05.2001, Az.: 42 C 1488/01)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 442,25 DM nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-satzüberleitungsgesetzes seit dem 19.10.2000 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß §§ 651 d Abs. 1, 472 BGB Rückzahlung von 25 % des Reisepreises von insgesamt 1.769,00 DM verlangen, da die von der Beklagten erbrachte Reiseleistung mangelhaft war.
Der Reisemangel ist darin zu sehen, dass das Hotel, in welchem der Kläger untergebracht wurde, entgegen der vertraglichen Vereinbarung nicht der internationalen Hotelkette "Holiday Inn" angehörte.
Dass die Unterkunft dieser Hotelkette angehören sollte, ist Vertragsbestandteil geworden, indem sich die Parteien auf eine Unterbringung in dem Hotel Holiday Inn Hurghada einigten. Diese Vereinbarung ist nicht lediglich dahingehend auszulegen, dass eine Unterbringung in demjenigen Hotel in Hurgharda, welches sich selbst als Holiday Inn bezeichnet, geschuldet war. Vielmehr kann diese Vereinbarung vor dem objektiven Empfängerhorizont nur so verstanden werden, dass seine Unterbringung in einem Mitglied der entsprechenden Hotelkette geschuldet sein sollte.
Eine solche Unterbringung ist unstreitig nicht erfolgt. Dies führt zu einer Minderung des Reisepreises um 25 %. Auch ohne dass konkrete Beeinträchtigungen vorliegen, ist diese Minderung angemessen, weil bereits die Zugehörigkeit zu einer renomierten internationalen Hotelkette ein Qualitätsmerkmal ist, das vorliegend nicht erfüllt wurde.
Eine weitergehende Minderung kommt jedoch nicht in Betracht. Hierfür müssten schon zusätzliche Umstände vorliegen, die die erbrachte Leistung als schlechter erscheinen lassen als die vereinbarte Leistung. Solche Umstände sind nicht ersichtlich bzw. nicht gerügt worden. Unabhängig davon, ob die von dem Kläger vorgetragenene Umstände geeignet sind, eine zusätzliche Minderung herbeizuführen, hätte er diese gemäß § 651 d Abs. 2 BGB rügen müssen, um der Beklagten die Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dieses ist jedoch unstreitig nicht geschehen.
Dass der Kläger nicht gerügt hat, nicht in einem der entsprechenden Hotelkette angehörigen Hotel untergebracht worden zu sein, führt hingegen nicht zu einem Anspruchsausschluss. Dies ist dem Kläger erst zum Reiseende bekannt geworden, so dass eine Rüge ohnehin nicht mehr zu einer Abhilfe hätte führen können.
Weiutergehende Ansprüche stehen dem Kläger auch nicht gemäß § 13 a UWG zu. Unabhängig davon, ob die übrigen Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen, hat der Kläger nicht gemäß § 13 a Abs. 2 Satz 1 UWG den Rücktritt unverzüglich nach Bekanntwerden der diesen begründenden Umstände erklärt.
Vielmehr hat er mit Schreiben vom 04.10.2000 eine Reisepreisminderung gefordert, was gerade zeigt, dass er grundsätzlich an dem Vertrag festhalten wollte.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung mit Ablauf der im Schreiben vom 04.10.2000 gesetzten Frist ab dem 19.10.2001 in Verzug.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert: 884,00 DM.
Richter
AG Neuss:
Urteil v. 23.05.2001
Az: 42 C 1488/01
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