Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 20. Februar 2014
Aktenzeichen: 28 U 5/13

(OLG Hamm: Urteil v. 20.02.2014, Az.: 28 U 5/13)

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 25.10.2012 verkündete Teil- und Anerkenntnisurteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013 - wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

A.

Der Klägerin ist als Ersatzkasse Trägerin der gesetzlichen Krankenversicherung. Ihr obliegt nach den Vorgaben des SGB IV die Einziehung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen.

Der Beklagte ist Rechtsanwalt in B. Die im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligte und sich seit dem 16.03.2011 in Liquidation befindliche vormalige Beklagte zu 2) war als "Dienstleistungshaus für Krankenversicherungen" tätig; sie übernahm u.a. das Forderungsmanagement (Vollstreckung, Insolvenzbearbeitung und Insolvenzweiterverfolgung) für Krankenversicherungen - so auch für die Klägerin.

In dem Zusammenhang kam es zur Einschaltung des Beklagten, wobei die Einzelheiten der vertraglichen Ausgestaltung streitig sind. Jedenfalls wurde der Beklagte für die Klägerin in den sogenannten "Geschäftsführerhaftungsfällen" tätig und zog inkassomäßig für sie Gelder ein. Die Klägerin begehrt von dem in zweiter Instanz allein noch beteiligten Beklagten Auskunft darüber, in welchen Fällen und aus welchem Rechtsgrund (Vergleich, Urteil pp) an ihn Zahlungen wann und in welcher Höhe erfolgt sind. Neben deren Auskehrung begehrt die Klägerin ferner die Herausgabe der bei dem Beklagten befindlichen Titel.

Im Einzelnen:

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin [folgend: Klägerin] übertrug der Rechtsvorgängerin der vormaligen Beklagten zu 2) [folgend: vormalige Beklagte zu 2 ] mit Vertrag vom 04./11.09.2003 den Einzug von Sozialversicherungsbeiträgen bei Eintritt eines arbeitgeberseitigen Insolvenzfalles beginnend mit dem 01.12.2003. Die vormalige Beklagte zu 2) sollte im Rahmen des Forderungseinzugs alle "nötigen und sinnvollen" Maßnahmen zur Realisierung der Forderung durchführen, einschließlich der Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen Dritte, u.a. von Erstattungsansprüchen gegen die Verantwortlichen des Arbeitgebers (= Geschäftsführer) bei Verstößen gegen §§ 823 BGB, 266 a StGB (= Geschäftsführerhaftungsfälle)".

Die näheren Vorgaben hinsichtlich der zu treffenden Maßnahmen waren in einer dem Vertrag als Anlage beigefügten Leistungsbeschreibung "Ablaufplan Insolvenzen" niedergelegt, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. Es wurde eine papierlose Aktenführung bei der vormaligen Beklagten zu 2) vereinbart, die als Entgelt pro Insolvenzfall bei anvisierten ca. 630 Neufällen monatlich (§ 1 Abs. 5 des Vertrages, Bl. 21 GA) 147,50 € brutto erhalten sollte (§ 3 des Vertrages/Bl. 22 GA). In Absatz 4 von § 3 des Vertrages heißt es wörtlich :

"Die vereinbarten Preise gelten für alle Leistungen ... einschließlich der ihr bei Vertragsdurchführung entstehenden Kosten einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten. Die Anwalts- und Gerichtskosten werden jährlich auf einen Betrag der 6 v.H. der für alle übergebenen Fälle im Laufe des Kalenderjahres fälligen Nettogebühr (Fallpauschale ohne MWSt) begrenzt. Die diesen Betrag übersteigenden Kosten werden von der KKH getragen(...)"

In § 8 des Vertrages "Datenschutz und Datensicherheit" heißt es außerdem in Absatz 7 wörtlich (Bl. 26 GA) :

"Die ...ist nicht befugt, Unterauftragnehmer zur Erfüllung dieses Vertrages einzusetzen, es sei denn, die KKH hat vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt oder in diesem Vertrag ist an anderer Stelle die Einschaltung von Unterauftragnehmern (zB Rechtsanwälten) ausdrücklich vorgesehen (...)"

Der Beklagte war zu Beginn der Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und der vormaligen Beklagten zu 2) deren Mitarbeiter. Im Jahr 2005 gründete er eine eigene Kanzlei und übernahm die Bearbeitung der Geschäftsführerhaftungsfälle. In dem Zusammenhang schlossen die vormalige Beklagte zu 2) und der Beklagte einen auszugsweise zur Gerichtsakte gereichten, undatierten Vertrag, der die Modalitäten der Zusammenarbeit festlegt und auf dessen Inhalt (Bl. 47 ff GA) Bezug genommen wird.

Ab dem 01.12.2007 übertrug die Klägerin der vormaligen Beklagten zu 2) keine neuen Fälle zur Bearbeitung mehr, weil ein Bearbeitungsrückstau aufgetreten war. Die bis dato bereits übertragene Fälle, für die die Fallpauschale bereits beglichen war, sollte die vormalige Beklagte zu 2) weiter bearbeiten und zu Ende führen.

Am 25.02.2010 informierte die vormalige Beklagte zu 2) die Klägerin darüber, dass sie zum 31.03.2010 alle Tätigkeit für die Klägerin einstellen werde und die fallbezogenen Unterlagen herausgeben werde.

Am 20.05.2010 forderte die vormalige Beklagte zu 2) im Auftrag der Klägerin den Beklagten auf, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über alle von ihm bearbeiteten Fälle der Geschäftsführerhaftung und Herausgabe aller Unterlagen und Titel. Daraufhin übergab/übersandte der Beklagte der Klägerin am 11.06.2010 und am 15.06.2010 Listen über erledigte und abgeschlossene Angelegenheiten.

Über ein Jahr später, am 03.08.2011 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, sie habe von dritter Seite erfahren, dass er sich als ihr Vertreter ausgebe und sich ihr zustehende Gelder auszahlen lasse, ohne diese an sie weiterzuleiten. Er werde aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, welche Fälle der Geschäftsführerhaftung von ihm nach dem 31.03.2010 bearbeitet worden seien und die Originalakten/Titel und vereinnahmten Gelder herauszugeben; außerdem habe er schriftlich zu bestätigen, es künftig zu unterlassen als Bevollmächtigter der Klägerin aufzutreten.

Nach weiterem Schriftverkehr und nachdem die Klägerin in der Folgezeit zunächst das zuständige Gericht für die von ihr intendierte Klage hatte ermitteln lassen, hat sie mit ihrer Stufenklage vom 06.01.2012 von beiden Beklagten Auskunft bezogen auf die Geschäftsführerhaftungsfälle und nachfolgend Zahlung/Herausgabe von Titeln begehrt; hinsichtlich der genauen Fassung der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf die Klageschrift sowie den Schriftsatz vom 25.05.2012, mit dem die Klage zudem um einen Antrag auf Unterlassung gegen den Beklagten erweitert wurde, Bezug genommen.

Die Klägerin hat geltend gemacht :

Sie begehre von den Beklagten Informationen über die Vereinnahmung von Fremdgeldern im Rahmen der Geschäftsführerhaftungsfälle und darüber, inwieweit die Beklagten durch Vergleiche oder Urteile eine rechtsverbindliche Position für/gegen die Klägerin geschaffen habe. Diese Informationen seien ihr nicht erteilt worden, insbesondere fänden sie sich auch nicht in der "backport-Datenbank" der vormaligen Beklagten zu 2).

Gegen diese stehe ihr aus dem Vertrag vom 04./011.09.2003 ein vertraglicher Auskunftsanspruch zu. Obwohl die vormalige Beklagte zu 2) seit Ende 2003 mit der Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegenüber Dritten beauftragt gewesen sei und deshalb Zahlungseingänge hätten eingehen müssen, seien bei den Regionalzentren der Klägerin bis auf eine Ausnahme keinerlei Zahlungseingänge zu verzeichnen gewesen. Zuordnung und Abrechnung von Fremdgeldern sei nicht erfolgt.

Gegen den Beklagten ergebe sich ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB, §§ 4 und 11 BORA, nachdem er von der vormaligen Beklagten zu 2) mit der Bearbeitung der Dritthaftungsfälle beauftragt worden sei.

Auch von ihm habe sie keine Auskünfte über vereinnahmte Fremdgelder erhalten, mit Dritten (etwa Geschäftsführern) geschlossene gerichtliche oder außergerichtliche Vergleiche/Vereinbarungen bzw Titel aus geführten Verfahren seien nicht übergeben worden. Soweit der Beklagte Fallübersichten der Klägerin habe zukommen lassen, sei damit die gewünschte Auskunft nicht erteilt. In dem "Back-Port-System" der vormaligen Beklagten zu 2) fänden sich ebenfalls keine Fallunterlagen oder Abschlussberichte des heute noch Beklagten, vor allem Urteile oder Vergleichsabschlüsse seien nicht dokumentiert. Diese Vorgehensweise sei zu keiner Zeit durch sie legitimiert worden.

Nur zufällig habe sie, die Klägerin, von dritter Seite erfahren, dass der Beklagte Fremdgelder, die ihr - der Klägerin - zustünden, eingenommen habe; diese habe er herauszugeben ebenso wie bei ihm befindliche Titel, nachdem die Geschäftsbeziehung beendet sei. Er habe es auch zu unterlassen, weiter für sie aufzutreten.

Der Beklagte hat den klageerweiternd geltend gemachten Unterlassungsantrag unter Protest gegen die Kostenlast anerkannt und im Übrigen geltend gemacht:

Die Klage sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet.

Es habe ein direktes Mandatsverhältnis zwischen ihm und der Klägerin gegeben; die mit Generalvollmacht ausgestattete vormalige Beklagte zu 2) habe ihn jeweils im Namen der Klägerin beauftragt. Er habe die Daten zu den von ihm bearbeiteten Fällen stets der vormaligen Beklagten zu 2) übermittelt, die sie in das "backport"-System eingepflegt habe; alle ihm obliegenden Auskünfte seien erteilt. Bei schriftlichen "Einzelfallabschlüssen" seien diese an die Klägerin weitergereicht worden. Auf diese Weise sei bis März 2010 verfahren worden, ohne dass die Klägerin das irgendwann moniert hätte.

Eingehende Gelder seien inkassomäßig von ihm eingezogen worden; das habe die Klägerin gewusst und nie beanstandet. Es habe fortlaufend eine ordnungsgemäße Abrechnung und Honorarverrechnung stattgefunden. Die Klägerin habe also über alle Vertragsinhalte und Abwicklungen Bescheid gewusst und diese jedenfalls stillschweigend akzeptiert. Ein etwaiger Anspruch sei deshalb auch verwirkt.

Der Auskunftsanspruch/Herausgabeanspruch der Klägerin sei nach allem entweder erfüllt oder verwirkt; hinsichtlich noch laufender Vorgänge sei er nicht fällig.

Hilfsweise werde der Einwand der Verjährung erhoben. Die dreijährige Verjährungsfrist habe bei Übergabe der Vorgänge von der Klägerin zu laufen begonnen.

Außerdem mache er ein ihm zustehendes Zurückbehaltungsrecht geltend: Kostennoten über insgesamt 24.785,63 € und 69.921,98 € seien von der Klägerin unstreitig nicht ausgeglichen.

Die vormalige Beklagte zu 2) hat ebenfalls die Einrede der Verjährung erhoben und im Übrigen geltend gemacht :

Der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche gegen sie nicht zu.

Zwischen der Klägerin und dem Beklagten habe ein direktes Auftragsverhältnis bestanden; in das Verhältnis zwischen diesen Parteien sei sie nicht einzubeziehen und deshalb auch nicht der Klägerin gegenüber verpflichtet, für diese Auskunft oder Herausgabe gegen den Beklagten geltend zu machen.

Vorsorglich trete sie aber alle ihr etwaig gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche an die Klägerin ab.

Soweit sich die Ansprüche auf Auskunft/Zahlung und Herausgabe gegen sie direkt richteten, seien die Auskünfte, die sie erteilen könne, längst erteilt. Fremdgelder habe sie nicht vereinnahmt, Titel habe sie nicht in Besitz; insoweit sei nur der Beklagte richtiger Anspruchsgegner.

Das Landgericht hat im Termin am 25.10.2012 die Parteien angehört, den Hinweis erteilt, dass es die Auskunftsansprüche gegen die vormalige Beklagte zu 2) als erfüllt ansehe und sodann mit dem angefochtenen Teil- und Anerkenntnisurteil - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 21.02.2013 - die Klage gegen die vormalige Beklagte zu 2) abgewiesen und den Beklagten zur Auskunftserteilung und Unterlassung (insoweit aufgrund seines Anerkenntnisses) verurteilt; hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils und den Berichtigungsbeschluss vom 21.02.2013 Bezug genommen.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt : Nachdem die vormalige Beklagte zu 2) etwaige Auskunftsansprüche gegen den Beklagten an die Klägerin abgetreten habe, könne dahinstehen, ob ein Rechtsanwaltsvertrag zwischen den Klägerin und dem Beklagten oder (nur) zwischen beiden Beklagten geschlossen worden sei; der Klägerin stehe die begehrte Auskunft jedenfalls zu.

Eine Erfüllung der Auskunftsansprüche gegenüber der Klägerin oder der vormaligen Beklagten zu 2) habe der Beklagte nicht nachprüfbar dargelegt. Insbesondere die auszugsweisen Ausdrucke aus dem "Backport-Portal" der vormaligen Beklagten zu 2) ließen keine Angaben über eingenommene Fremdgelder, erwirkte Vollstreckungstitel oder geschlossene Verträge erkennen.

Dass die Klägerin dem Beklagten die Auskunft erlassen habe sei nicht ersichtlich. Die Auskunftsansprüche seien auch nicht verwirkt. Dass die Auskunftsansprüche verjährt seien, sei von dem Beklagten nicht nachprüfbar dargelegt, weil weder für etwaige Einzelmandate der Klägerin noch für ein etwaiges Dauermandat der vormaligen Beklagten zu 2) ersichtlich sei, dass sie vor dem Frühjahr 2010 beendet worden seien.

Ein Zurückbehaltungsrecht könne schließlich dem Auskunftsanspruch nicht entgegengehalten werden, weil die Auskunft das eigentliche Leistungsrecht nur vorbereiten solle.

Gegen die Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, mit der er den Klageabweisungsantrag weiter verfolgt und ergänzend geltend macht: Das Urteil beruhe auf der Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Der "Anspruch auf Auskunftserteilung sei schon aufgrund offensichtlicher Unzulässigkeit abzuweisen". Denn wenn richtig sei, was die Klägerin behaupte - dass es kein Mandatsverhältnis zwischen ihr und ihm gebe - dann bestehe auch kein Auskunftsanspruch oder ein sonstiger Anspruch unmittelbar gegen ihn.

Außerdem sei die Verpflichtung zur Auskunfts- und Rechnungslegung durch die Grundsätze von Treu und Glauben eingeschränkt. Die Unzulässigkeit des Auskunftsanspruchs ergebe sich außerdem daraus, dass die Klägerin mit dem Auskunftsanspruch nicht den späteren Leistungsanspruch bestimmbar machen wolle, sondern sie wolle nur Informationen erhalten, die ihr erst die Beurteilung ermögliche, ob auf Beklagtenseite überhaupt ein pflichtwidriges Verhalten vorliege .

Der Auskunftsanspruch sei auch unbegründet, weil ein Hauptanspruch gar nicht bestehe. Mangels vertraglicher Beziehung zwischen der Klägerin und ihm, dem Beklagten, habe sie keinen Zahlungs- und dann auch keinen vorgeschalteten Auskunftsanspruch.

Werde der Klägervortrag als das gewürdigt, das er sei - vorgeschoben, um ihn um seine wohlverdienten Gebühren und die Erstattung vorgestreckter Gerichtskosten zu bringen - sei belegt, dass die Klägerin "als Mandatserteilerin" die Kosten zu tragen habe; das sei langjährige Übung gewesen, der die Klägerin nie widersprochen habe.

Im Übrigen sei ein Auskunftsanspruch ausgeschlossen, weil die Klägerin bereits Auskunft erhalten habe bzw. sich ihre Informationen selber besorgen könne. Das Auskunftsbegehren sei deshalb rechtsmissbräuchlich.

Er sei zwar im Besitz der Titel, die die Klägerin haben wolle, ihm stehe aber ein gesetzliches bzw vertragliches Zurückbehaltungsrecht zu.

Der Verjährungseinwand bleibe aufrecht erhalten; das Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und der vormaligen Beklagten zu 2) sei Ende 2007 beendet gewesen.

Der Beklagte beantragt,

abändernd die Klage gegen ihn abzuweisen, soweit nicht ein Teil der Klage (Unterlassung unter Protest gegen die Kostenlast) anerkannt worden sei.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil mit näheren Ausführungen und hält Vortrag zu weiteren, ihr nachträglich zufällig bekannt gewordenen Zahlungen an den Beklagten durch Geschäftsführer aufgrund vergleichsweiser Regelungen.

Der Senat hat im Termin vom 23.01.2014 den Beklagten persönlich angehört.

B.

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht - soweit sie von dem Beklagten angefochten worden ist - weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine abweichende Entscheidung.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten aus eigenem Recht (§ 242 BGB) wie auch aus abgetretenem Recht der vormaligen Beklagten zu 2) (§§ 675, 667,398 BGB) Anspruch auf Erteilung der Auskunft über die von ihm oder seiner Kanzlei für die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin vereinnahmten Fremdgelder sowie die unter seiner Mitwirkung erwirkten Titel und Vereinbarungen in dem vom Landgericht titulierten Umfang.

I.

Die erhobene Stufenklage ist zulässig, § 254 ZPO.

I.I.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der eine Stufenklage erhebende Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Auskunftserteilung bzw. Rechnungslegung oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis schuldet.

Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO (BGH in NJW 2000,1645). Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen (Zöller: ZPO, 29. Auflage 2014, Rn. 4 zu § 254 ZPO (Greger)). Die Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch im Rahmen der Stufenklage ist folglich dann nicht zulässig, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zweck einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern sie dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (Zöller, a.a.O., Rn 2 zu § 254 ZPO (Greger)). Außerdem ist sie nicht zulässig, wenn von vorne herein auszuschließen ist, dass ein Leistungsanspruch besteht bzw. wenn der Kläger die Informationen nicht braucht, sondern direkt auf Herausgabe oder Leistung klagen könnte.

Diese Situation ist im Streitfall entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gegeben. Die Klägerin hat unter Darlegung der vertraglichen (Geschäftsbesorgungs-)Beziehungen zwischen ihr und der früheren Beklagten zu 2) und zwischen dieser und dem Beklagten sowie unter Darlegung der Umstände zur Beendigung der Geschäftsbeziehung den Sachverhalt dargelegt, aus dem sich der von ihr verfolgte Hauptanspruch gerichtet auf Zahlung von von dem Beklagten angeblich zu Unrecht einbehaltenem Fremdgeld bzw. auf Herausgabe von angeblich zu Unrecht einbehaltener Titel und Vereinbarungen aus eigenem (§§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 246 StGB oder 812 BGB) , jedenfalls aber aus abgetretenem Recht (§§ 675,667,398 BGB) herleiten lässt. Sie hat außerdem unter Darlegung im Einzelnen vorgetragen, dass ihr Informationen weder zu dem beklagtenseits unstreitig für die Klägerin eingenommenen und nicht ausgekehrten Fremdgeld, noch zu den von ihm oder unter seiner Ägide erwirkten Titeln und Vereinbarungen zur Verfügung stehen und von ihr auch nicht aus den ihr bislang zugeleiteten bzw online einsehbaren Datenmaterialien entnommen werden können.

Das reicht für die Bejahung der Zulässigkeit der Stufenklage nach dem oben geschilderten Maßstab aus und lässt außerdem zwanglos den Schluss darauf zu, dass die Klägerin die begehrten Informationen nicht für andere Zwecke, sondern gerade zur Bestimmung von Art und Umfang des späteren Zahlungs- bzw Herausgabeanspruchs braucht, über den sie derzeit noch im Unklaren ist.

I.II.

Dem Auskunftsverlangen kann auch nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, es sei nicht ausreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO).

Die Klägerin begehrt mit der Klage nämlich keine umfassende Auskunft über den Sachstand der Geschäftsbesorgung insgesamt - also betreffend sämtliche von ihr der früheren Beklagten zu 2) und von dieser dem Beklagten übertragenen Einzelangelegenheiten. Wäre das der Fall, dann müsste die Klägerin aus Gründen der Konkretisierung sowie zur Sicherstellung einer Vollstreckbarkeit unter Abgleich der bei ihr vorhandenen Daten genaue Angaben zu den abgegebenen und an die vormalige Beklagte zu 2) weitergeleiteten Vorgänge machen und insbesondere klarstellen, in welchen Fällen sie bereits Informationen von der vormaligen Beklagten zu 2) bzw. vom Beklagten zum Sachstand erhalten hat und deshalb keine weitergehende Auskunft mehr benötigt.

Eine derart umfassende Auskunft verlangt die Klägerin vom Beklagten aber ausdrücklich nicht. Informationen zum Sachstand in den einzelnen Angelegenheiten, die unstreitig teilweise abgeschlossen sind, werden von ihr nicht gefordert. Sie möchte vielmehr ausschließlich wissen, in welcher Höhe der Beklagte in den von ihm bzw. seiner Kanzlei übernommenen und bearbeiteten Fällen Fremdgelder eingenommen hat und welche Titel er in welchen Angelegenheiten erwirkt oder welche außerprozessualen Vereinbarungen er mit den Anspruchsgegnern getroffen hat. Insoweit kann die Klägerin die einzelnen Angelegenheiten ausgehend von ihrem - bestrittenen - Sachvortrag nicht näher konkretisieren, weil sie nach eigenen Angaben keine abschließende Kenntnis darüber hat, in welchem Einzelfall der Beklagte welche Beträge wann eingenommen hat und wann er in welchen Verfahren welche Titel erwirkt bzw. Vereinbarungen mit den Anspruchsgegnern getroffen hat. Soweit die Klägerin im Verlaufe dieses Verfahrens auf Einzelinformationen verwiesen hat, die sie betreffend gezahlter Fremdgelder bzw. erwirkter Titel von Dritten - namentlich den vom Beklagten in Anspruch genommenen Gegnern - erhalten hat, ist diese Auskunft nicht vom Beklagten erteilt und nicht umfassend. Sie führt deshalb nicht dazu, dass in jenen Fällen keine Auskunft von ihm mehr geschuldet ist, zumal nicht erkennbar ist, ob die an die Klägerin von dritter Seite gelangten Informationen abschließend und zutreffend sind.

II.

Der mit der ersten Stufe der Klage geltend gemachte Auskunftsanspruch ist in dem Umfang, in dem ihm das Landgericht entsprochen hat, begründet.

II.I.

1.

Nach dem insoweit unstreitigen Vortrag der Parteien geht der Senat davon aus, dass zwischen der Klägerin und der vormaligen Beklagten zu 2) (bzw. den Rechtsvorgängern beider) am 04./11.09.2003 ein Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB geschlossen wurde, ausweislich dessen der vormaligen Beklagte zu 2) die Durchführung des Beitragseinzugs bei Insolvenzverfahren übertragen wurde.

In diesem Zusammenhang übernahm die vormalige Beklagte zu 2) "alle Maßnahmen, die zur Realisierung der Forderung führen oder führen können" (§ 1 Abs. 2 des Vertrages vom 03./11.109.2003), wobei ausdrücklich die Geltendmachung von Haftungsansprüchen gegen Dritte einschließlich der Erstattungsansprüche gegen die Verantwortlichen des Arbeitgebers bei Verstößen insbesondere gegen § 823 BGB und 266 a StGB umfasst waren . Für ihre Tätigkeit erhielt die vormalige Beklagte zu 2) im Wege einer Mischkalkulation angesetzte Fallpauschalen von 147,50 €; der Betrag war für die ersten zwei Jahre der Zusammenarbeit fest vereinbart (§ 3 Abs. 1 des Vertrages). Ausdrücklich war außerdem vereinbart, dass die Fallpauschale jeweils "für alle Leistungen der T [später : T GmbH] einschließlich der ihr bei Vertragsdurchführung entstehenden Kosten einschließlich der Anwalts- und Gerichtskosten bei Durchführung von Gerichtsverfahren" gelten sollte, § 3 Abs. 4 d. Vertrages. Nur für den Fall, dass die Anwalts- und Gerichtskosten einen Betrag von 6 % der Jahresgebühren der vormaligen Beklagten zu 2) übersteigen sollten, war - im Verhältnis zur vormaligen Beklagten zu 2) - eine Übernahme durch die Klägerin vorgesehen.

2.

Nach Auffassung des Senats unterliegt es daneben keinem Zweifel, dass zwischen der vormaligen Beklagten zu 2) und dem Beklagten ebenfalls ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag gemäß § 675 BGB bestanden hat.

Die vormalige Beklagte zu 2) war ausweislich des Vertrages vom 04./11.09.2003 befugt, Rechtsanwälte einzuschalten, um die ihr übertragenen Aufgaben ausführen zu können (u.a. § 8 Abs 7 des Vertrages). Von dieser Befugnis hat die vormalige Beklagte zu 2) bzw. ihre Rechtsvorgängerin auch Gebrauch gemacht, was ein auszugsweise vorgelegter, undatierter - aber auf jeder einzelnen Seite von den Vertragsparteien gegengezeichneter - Vertrag zwischen ihr und dem Beklagten beleg: In diesem Vertrag hat die vormalige Beklagte zu 2) dem Beklagten die Bearbeitung der Geschäftsführerhaftungsfälle übertragen (Präambel, § 1 und § 2 des Vertrages), die ihr selber ausweislich des Vertrages vom 04./11.09.2003 zuvor von der Klägerin übertragen worden war.

Für seine Tätigkeit sollte der Beklagte in konkret bezeichneter Höhe entlohnt werden, wobei ausschließlich die vormalige Beklagte zu 2) als Verpflichtete erwähnt ist (§ 5 des Vertrages, Bl. 50 GA). Anhaltspunkte dafür, dass die vormalige Beklagte zu 2) den Beklagten lediglich namens und in Vollmacht der Klägerin mit der Durchführung seiner Tätigkeit in den Geschäftsführerhaftungsfällen beauftragen würde, sind dem Vertragsauszug nicht zu entnehmen.

3.

Dass neben den beiden vorbeschriebenen Vertragsbeziehungen eine unmittelbare vertragliche Geschäftsbesorgungsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten begründet worden wäre, ist nicht ersichtlich und ungeachtet der Quantität seiner Ausführungen vom Beklagten nicht mit Substanz vorgetragen.

Aus den vorzitierten Verträgen ergibt sich gerade kein Anhaltspunkt für eine unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen der Klägerin und dem Beklagten; im Gegenteil erschließt sich daraus nur ein Vertragsschluss zwischen der Klägerin und der vormaligen Beklagten zu 2) einerseits und der vormaligen Beklagten zu 2) und dem Beklagten andererseits. Die schriftlichen Unterlagen belegen auch, dass eine Vergütung von Seiten der Klägerin nur der vormaligen Beklagten zu 2) versprochen wurde, nicht aber dem Beklagten - der nach dem Inhalt der zwischen ihm und der vormaligen Beklagten zu 2) geschlossenen Vereinbarung seine Gebühren bei den Anspruchsgegnern beitreiben und im Übrigen von der Beklagten zu 2) erhalten sollte.

Dass mündliche oder konkludent eine Auftragserteilung , mit der die schriftlichen Verträge abgeändert worden wären, von der Klägerin an den Beklagten direkt erfolgt wäre, ist nach Aktenlage entgegen dem Beklagtenvortrag nicht erkennbar.

Soweit der Beklagte in dem Zusammenhang unter anderem darauf verweist, dass die Klägerin ihm in einzelnen Fällen (Prozess)-Vollmachten unterzeichnet zur Verfügung gestellt und schon damit konkludent einen direkten Mandatsauftrag erteilt habe, dringt er damit nicht durch. Die Geltendmachung von Forderungen im Namen der Klägerin, die dem Beklagten nach der Abgabe der Geschäftsführerhaftungsfälle durch die vormalige Beklagte zu 2) an ihn oblag, setzte eine legitimierende Vollmacht insbesondere in den vor Gericht gebrachten Fällen zwingend voraus, §§ 78 ff ZPO. Die Ausführung des Auftrags erforderte sie, ein Rückschluss auf eine Direktmandatierung ergibt sich aus ihr nicht.

Soweit der Beklagte daneben darauf verwiesen hat, jedenfalls von der vormaligen Beklagten zu 2) im Namen der Klägerin und unter Ausnutzung einer ihr erteilten Generalvollmacht beauftragt worden zu sein, findet dieser Vortrag in den insoweit als Beleg vorgelegten EMAILS der vormaligen Beklagten zu 2) keine Stütze. Aus diesen ergibt sich zwar die Überlassung/Weitergabe der Angelegenheiten an den Beklagten zur Bearbeitung, aber keine ausdrückliche Beauftragung im Namen der Klägerin oder unter Bezug auf eine Generalvollmacht. Diese ist vom Beklagten im Übrigen zu keiner Zeit datumsmäßig konkretisiert worden; sie ist auch nicht zur Akte gereicht worden.

Soweit der Beklagte im Übrigen aus den Handlungsabläufen bzw. der Durchführung der Bearbeitung auf eine direkten Auftragserteilung schließt, bleibt sein Vortrag zu vage; er ist einer Beweiserhebung nicht zugänglich. Wann zwischen welchem verantwortlichen Entscheidungsträger auf Klägerseite konkret namens und im Auftrag der Klägerin die Bearbeitung der Geschäftsführerhaftungsfälle dem Beklagten entgeltlich übertragen worden sein soll, ist - auch nach der ausführlichen persönlichen Stellungnahme des Beklagten im Senatstermin am 23.01.2014, mit der er allerdings im Wesentlichen seinen schriftsätzlichen Vortrag wiederholt hat - offen. Diverse schriftliche Unterlagen (u.a. Sitzungs- bzw Gesprächsprotokolle aus den Jahren 2006 - 2008) haben allenfalls neben anderem auch die Tätigkeit des Beklagten zum Thema, sie rechtfertigen ihrem Wortlaut nach keinen sicheren Schluss auf eine bestehende unmittelbare Vertragsbeziehung oder eine konkrete Verrechnungsabrede zwischen der Klägerin und dem Beklagten. Mit seinen in der Sache keine neuen Tatsachen enthaltenden Erläuterungen im Senatstermin hat der Beklagte dem Wesentliches nicht hinzugefügt.

4.

Ausgehend davon, dass ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten nicht bestand, stand der Klägerin zwar ein eigener vertraglicher Auskunftsanspruch aus §§ 675,666 BGB betreffend die vom Beklagten eingenommenen Fremdgelder bzw. die erwirkten Titel nicht zu. Dieser ergibt sich aber aus § 242 BGB. Eine allgemeine Auskunftspflicht nach "Treu und Glauben" besteht immer dann, wenn die zwischen den Parteien bestehende Rechtsbeziehung es mit sich bringt, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer erteilen kann.

Im Streitfall bestand zwischen der Klägerin und dem Beklagten insoweit eine rechtliche Sonderbeziehung (zu deren Erfordernis Palandt: BGB, 73. Auflage 2014, Rn 4 zu § 260 BGB (Grüneberg)), als die Vertragsbeziehung zwischen der "zwischengeschalteten" vormaligen Beklagten zu 2) und der Klägerin beendet waren, jedoch noch nicht alle Altfälle abgewickelt und abgerechnet waren, die die vormalige Beklagte zu 2) dem Beklagten zur Bearbeitung übergeben hatte. Weil der Beklagte unstreitig inkassomäßig Forderungen in den Geschäftsführerhaftungsfällen eingezogen, aber nicht ausgekehrt hat, besteht für einen die Auskunft erfordernden nachfolgenden Leistungsanspruch der Klägerin eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Dass die Klägerin ihr Informationsbedürfnis nicht anhand der ihr vom heute noch Beklagten im Jahr 2010 übergebenen Listen und auch nicht aus dem online zur Verfügung stehenden "backport"-Portal der vormaligen Beklagten zu 2) befriedigen kann, ist von ihr durch exemplarische Vorlage von Ausdrucken aus den Datensammlungen plausibel gemacht : Dezidierte und aus sich heraus verständliche Angaben "aus einem Guss" darüber, welche Titel wann erwirkt wurden und welche Zahlungen im Einzelnen wann im Rahmen der Geschäftsführerhaftungsfälle an den heute noch Beklagten geflossen sind, sind ihnen entgegen der Auffassung des Beklagten gerade nicht zu entnehmen. Das gilt auch und insbesondere für die als Anlage B 10 überreichte Liste, die aus sich heraus nicht ohne weiteres verständlich ist und vor allem nicht alle geschuldeten Auskünfte enthält.

Soweit der Beklagte - das Informationsbedürfnis der Klägerin verneinend- behauptet hat, er habe umfassende Informationen an die vormalige Beklagte zu 2) zur Einpflege in das "backport"-System gegeben, finden diese sich in den von der Klägerin zur Akte gereichten Ausdrucken aus dem Portal jedenfalls nicht. Im Übrigen hat der Beklagte die angeblich der vormaligen Beklagten zu 2) überlassenen Informationen in keinem einzigen Einzelfall konkretisiert, so dass seine Behauptungen ohne Substanz und nicht verifizierbar sind. Das gilt insbesondere, weil die vormalige Beklagte zu 2) ihrerseits in erster Instanz bestritten hatte, Informationen des Beklagten nicht in das "backport"-System eingepflegt zu haben.

Dass der Beklagte die klägerseits begehrten Informationen unschwer auch heute noch beschaffen und der Klägerin übermitteln kann, hat er im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat mitgeteilt, in der er ausdrücklich darauf verwiesen hat, Auskunft problemlos geben zu können und das dann auch tun zu wollen, wenn er dafür das ihm nach seiner Auffassung zustehende Äquivalent - seine Vergütung - erhalte.

5.

Weil der Klägerin gegen den Beklagten dem Grunde nach ein eigener Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zusteht, bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die Klägerin auch aus abgetretenem Recht der vormaligen Beklagten zu 2) einen entsprechenden Auskunftsanspruch aus §§ 675,667,398 BGB gegen den Beklagten hat. Der Senat tendiert dazu, dies mit dem Landgericht zu bejahen, weil die vormalige Beklagte zu 2) aus §§ 675,667 BGB einen vertraglichen Auskunftsanspruch gegen den Beklagten geltend machen konnte und sich daran nichts ändert, dass sie selber - fälschlicherweise - in erster Instanz die Auffassung vertrete hat, es bestehe ein direktes Vertragsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten.

II.II.

Der Auskunftsanspruch der Klägerin ist nicht durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.

Der Beklagte hat allerdings unter Bezugnahme auf von ihm vorgelegte Falllisten sowie unter Bezugnahme auf Informationen aus dem "backport"-System der vormaligen Beklagten zu 2) Erfüllung der Auskunftsansprüche behauptet. Dem ist die Klägerin entgegengetreten und hat unter Darlegung im Einzelnen anhand von ihr eingereichter exemplarischer Ausdrucke der Falllisten bzw.

aus dem "backport"-System nachvollziehbar vorgetragen, dass gerade die gewünschte Auskunft mit den zur Verfügung stehenden Daten/Unterlagen nicht erteilt sei. Dem ist der Beklagte, der die Erfüllung des Anspruchs darlegen und beweisen muss, mit Substanz nicht entgegengetreten.

Soweit er die Auffassung vertreten hat, unter anderem mit der als Anlage B 10 eingereichten und der Klägerin im Dezember 2010 überlassenen Liste die geforderten Auskünfte erteilt zu haben, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen. Die Liste enthält keine aus sich heraus verständliche Darstellung zu den eingegangenen Fremdgeldern und insbesondere auch nicht dazu, wann mit wem zu welchem gerichtlichen Aktenzeichen in welcher Höhe Vergleiche oder Vereinbarungen geschlossen wurden. Anhand dieser Liste wäre es der Klägerin unmöglich, die beim Beklagten eingenommenen Fremdgeldzahlungen titulierbar zu beziffern oder/und die herauszuverlangenden Titel und außergerichtlichen Vereinbarungen vollstreckungsfähig zu bezeichnen.

II.III.

Die vom Beklagten vorgetragenen bzw. aktenkundigen Umstände lassen auch nicht den Schluss darauf zu, die Klägerin habe auf die mit der Auskunft vorzubereitenden begehrten Zahlungs- bzw. Herausgabeansprüche verzichtet oder ihr Recht aus dem Gesichtspunkt des treuwidrigen Verhaltens heraus (§ 242 BGB "venire contra factum proprium", hierzu Palandt, a.a.O., Rn 55 zu § 242 BGB (Grüneberg)) verwirkt.

Zu Recht verweist der Beklagte allerdings in dem Zusammenhang darauf, dass die Klägerin seit dem Jahr 2003 die Geschäftsführerhaftungsfälle durch die vormalige Beklagte zu 2) und von dieser beauftragte Anwaltskanzleien hat bearbeiten lassen, ohne offenbar je Auskunft oder Zahlung von Fremdgeldern bzw. Herausgabe von Titeln verlangt zu haben.

Hieraus kann der Beklagte aber aufgrund der besonderen Vertragsgestaltung zwischen der Klägerin und der vormaligen Beklagten zu 2) einerseits und der vormaligen Beklagten zu 2) und ihm selber andererseits keinen Vertrauenstatbestand ableiten, aufgrund dessen er damit rechnen durfte, dass die nun begehrten Ansprüche nicht mehr verlangt werden würden. Weil unmittelbare Vertragspartnerin des Beklagten nur die vormalige Beklagte zu 2) gewesen ist, war von seiner Seite nicht zu erwarten, dass die Klägerin ihn - während laufender Geschäftsbeziehungen - direkt selber wegen etwaiger Auskunfts- oder Zahlungsansprüche kontaktieren würde.

Die vertraglichen Beziehungen zwischen der Klägerin und der vormaligen Beklagten zu 2) änderten sich für den Beklagten erkennbar erst im März 2010 grundlegend, nachdem die vormalige Beklagte zu 2) ihre Tätigkeit endgültig einstellte. Zuvor waren die "Altfälle", die bis Ende 2007 an die vormalige Beklagte zu 2) von der Klägerin übergeben worden waren, noch abgearbeitet worden, so dass die Klägerin (noch) keine Veranlassung hatte, anzunehmen, die Bearbeitung erfolge nicht auftragsgemäß und sie müsse unter Umgehung ihrer direkten Vertragspartnerin beim Beklagten Rückfrage halten. Erst nachdem ihre direkte Vertragspartnerin im März 2010 die Tätigkeit einstellte und ihr durch Dritte zur Kenntnis gebracht wurde, dass der Beklagte Fremdgelder weiter einzieht, die aber nicht bei ihr eingingen, war die Klägerin veranlasst, tätig zu werden. Dem ist sie auch zeitnah nachgekommen, indem sie beide Beklagte im Mai 2010 zur Auskunftserteilung aufforderte.

Vor diesem Hintergrund durfte der Beklagte bei verständiger Würdigung aller Umstände nicht darauf vertrauen, auch ab März 2010 nicht von der Klägerin in Anspruch genommen zu werden.

II.IV.

Ausgehend von einer für den Auskunftsanspruch aus § 242 BGB geltenden Regelverjährungszeit von drei Jahren (§ 195 BGB) und davon, dass die Verjährung gemäß § 199 BGB erst mit Abschluss des Jahres zu laufen beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände erlangt bzw. grob fahrlässig nicht erlangt, hat der Beklagte die Voraussetzungen für die von ihm erhobene Einrede der Forderungsverjährung nicht dargetan.

Auch wenn die Klägerin ab dem 01.01.2008 keine neuen Fälle mehr zur Bearbeitung an die vormalige Beklagte zu 2) übergab, wurden die Altfälle bis März 2010 noch abgearbeitet, so dass das Geschäftsbesorgungsverhältnis erst dann seinen Abschluss gefunden hat. Der Auskunftsanspruch entsteht in der Regel erst nach Beendigung des Auftrags und nicht schon - wie der Beklagte gemeint hat - mit Übergabe der Angelegenheiten von der Klägerin an die vormalige Beklagte zu 2); Anhaltspunkte für einen schon früher entstandenen Anspruch der Klägerin auf umfassende Auskunftserteilung sind nicht ersichtlich. Die Klägerin will im Übrigen erst ab dem Jahr 2010 positive Kenntnis von unrechtmäßig durch den Beklagten eingezogenen und einbehaltenen Fremdgeldern erlangt haben; das hat der Beklagte mit Substanz nicht widerlegt.

II.V.

Soweit der Beklagte sich jedenfalls in erster Instanz auch darauf berufen hat, ihm stehe gegen etwaige Ansprüche der Klägerin ein Zurückbehaltungsrecht wegen nicht beglichener Honoraransprüche zu, ist dieser Auffassung schon deshalb der Erfolg zu versagen, weil - wie oben ausgeführt - nicht die Klägerin dem Beklagten ein Honorar schulden, sondern aufgrund der vertraglichen Beziehungen allein die vormalige Beklagte zu 2).

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; ebenso wenig erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 ZPO).






OLG Hamm:
Urteil v. 20.02.2014
Az: 28 U 5/13


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7a3d5bf46cfc/OLG-Hamm_Urteil_vom_20-Februar-2014_Az_28-U-5-13




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