Bundespatentgericht:
Beschluss vom 16. Januar 2002
Aktenzeichen: 28 W (pat) 114/01

(BPatG: Beschluss v. 16.01.2002, Az.: 28 W (pat) 114/01)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister für die Waren "Kraftfahrzeuge, ausgenommen Motoren für Kraftfahrzeuge" ist das Wort KOMPRESSOR.

Die Markenstelle für Klasse 12 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen, da es sich bei dem beanspruchten Markenwort um die Fachbezeichnung eines wesentlichen Fahrzeugbestandteiles (Kompressormotor) handele, was in bezug auf die beanspruchten Waren lediglich den beschreibenden Sachhinweis zum Ausdruck bringe, daß diese mit einem entsprechenden Motor ausgestattet seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die einen beschreibenden Warenbezug schon deshalb in Abrede stellt, weil das Warenverzeichnis einen entsprechenden Disclaimer aufweise. Im übrigen verwende allein die Anmelderin die beanspruchte Bezeichnung in markenmäßig herausgestellter Form.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Die Markenstelle hat die Marke zu Recht und mit einer überzeugenden und durch zahlreiche tatsächliche Feststellungen belegten Begründung von der Eintragung ausgeschlossen, allerdings gestützt auf fehlende Unterscheidungskraft, obwohl nach der Sachlage eher das Eintragungsverbot nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG im Vordergrund steht. Ersichtlich versucht die Anmelderin, einen technischen Fachbegriff für sich zu monopolisieren, obwohl dieser Begriff nicht nur seit Jahren in der allgemeinen Fachliteratur für Geräte, die vor allem gasförmige Medien verdichten, sondern auch und gerade bei leistungsverstärkten Kraftfahrzeugen gebräuchlich ist zur Bezeichnung sog. Kompressor-Motoren mit mechanischer Aufladung (im Gegensatz zur sog. Turboladern). Nach den Feststellungen des Senats wird die angemeldete Bezeichnung auf dem einschlägigen Warengebiet bereits von diversen Herstellern in diesem Sinne und bevorzugt auch in Alleinstellung verwendet, und zwar sowohl in einem rein beschreibenden Kontext wie auch schlagwortartig herausgestellt. So finden sich bei Internet-Recherchen im Kfz-Sektor etwa ein BMW 328 Kompressor, ein Jaguar XJR Kompressor, ein Breyton X5 Kompressor, aber auch ein Kompressor Bausatz für VR6-Motoren, ein Subaru Impreza mit Kompressor, ein BMW Kompressor & Turbo Portal usw, wobei auffällt, dass stets die Kurzbezeichnung "Kompressor" und nicht etwa "Kompressor-Motor" verwendet wird. Selbst die Anmelderin bewirbt diverse ihrer Fahrzeugmodelle mit dem Hinweis "im Basismodell des ... kommt künftig ein Zweiliter-Motor mit Kompressor ... zum Einsatz". Der Senat ist aufgrund dieser tatsächlichen Feststellungen der Ansicht, daß das angemeldete Wort ausschließlich aus einer Angabe besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung eines wesentlichen Teils der Ware selbst oder deren Beschaffenheit dient bzw. dienen kann. Folglich ist ein konkretes und aktuelles Freihaltungsbedürfnis im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin anzunehmen, die ein berechtigtes Interesse an der freien Verwendbarkeit solcher die Waren unmittelbar beschreibender Angaben haben. Die Verwendung eines Disclaimers im Warenverzeichnis (ausgenommen Motoren) steht dieser rechtlichen Beurteilung schon deshalb nicht entgegen, weil Fahrzeugteile nicht beansprucht werden und Motoren vom Begriff Kraftfahrzeuge nicht mitumfasst werden.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin sodann klargestellt, dass auch keine Verkehrsdurchsetzung beansprucht wird, so dass die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg haben konnte und zurückzuweisen war.

Stoppel Martens Voit Bb






BPatG:
Beschluss v. 16.01.2002
Az: 28 W (pat) 114/01


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