Bundespatentgericht:
Beschluss vom 21. Februar 2007
Aktenzeichen: 24 W (pat) 97/05

(BPatG: Beschluss v. 21.02.2007, Az.: 24 W (pat) 97/05)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 25. April 2005 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Dienstleistung "Vergabe von Lizenzen" zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Wortmarkequalitypilotist für das folgende Waren- und Dienstleistungsverzeichnis

"Klasse 7:

Maschinen für die Metall-, Holz-, Kunststoffverarbeitung; Maschinen für den Apparate- und Fahrzeugbau; Maschinen für die chemische und pharmazeutische Industrie; Maschinen für die lackverarbeitende Industrie; Maschinen für die Lebensmittel- und Getränkeindustrie; Verpackungsmaschinen; Maschinenteile, insbesondere zur Maschinensteuerung;

Klasse 9:

Wissenschaftliche, technische, Vermessungs-, mechanische, elektrische, optische, Mess-, Signal-, Kontroll- und Unterrichtsapparate und -instrumente soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate und Geräte zur Erfassung und Speicherung von Zustandsgrößen beim Betrieb von Maschinen, technischen Anlagen, Fahrzeugen; Sonden, für wissenschaftliche Zwecke; Sensoren; Computerhardware; Computersoftware; Computersoftware für Nachforschungen im Bereich Nachrichten, Datenmanagement und -analyse; Computer- und Maschinenbetriebsprogramme; Diagnose- und Steuerungssoft- und Hardware für Maschinen und technische Anlagen soweit in Klasse 9 enthalten; Apparate und Instrumente für Empfang, Übertragung, Aufzeichnung und Wiedergabe von Ton, Bild und anlagentechnischen Steuerungsdaten; Computerperipheriegeräte; Geräte und Instrumente zur Datenerfassung, -speicherung, -verarbeitung, -übertragung, -anzeige und -ausgabe; CD-ROMs; DVDs; RAMs; ROMs; optische, magnetooptische, magnetische und sonstige gegenwärtige und zukünftige flüchtige und dauerhafte Speichermedien, soweit in Klasse 09 enthalten; auf Aufzeichnungsträgern enthaltene audiovisuelle Aufzeichnungen; Telekommunikationsapparate und -instrumente; elektronische und optische Scanner; Fernkopiergeräte; Datenverarbeitungsgeräte und -instrumente; Bildschirmgeräte; Datenbanken; Computersoftware für Datenmanagement und -analyse, auf Datenträgern gespeicherte beigefügte Benutzerhandbücher; Teile und Bestandteile für alle vorstehend genannten Waren; sämtliche vorbezeichnete Waren ausgenommen für Stabthermostate, elektrische und pneumatische Temperaturregler, elektrische witterungsabhängige Regler, elektrische Raumtemperaturregler, elektrische Klimaregler, elektrische Feuchtregler und elektrische Programmregler;

Klasse 42:

Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und Informationstechnik sowie für technische Anlagen, nämlich Erzeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern, Audio-, Video- und Steuerungssignalen für Maschinen und technische Anlagen; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Programmerstellung, nämlich Erzeugen und Bearbeiten von Texten, Bildern, Audio- und Videosignalen für Dritte für globale Informationszwecke und andere Netzwerke sowie für Onlinedienste; Erstellen von Programmen für naturwissenschaftliche, technische und betriebswirtschaftliche Anlagen und Prozesse;

Dienstleistungen eines Internetservice-, Internetaccessproviders und Netzwerkbetreibers, nämlich Datenverwaltung auf Servern, Design von Home-Pages und Web-Seiten, Design und Programmierung von Internetseiten, Erstellung von Programmen zur Lösung branchenspezifischer Probleme im Internet; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten, Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting), Vermietung von Speicherplatz im Internet, Vermietung von Web-Servern, Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting), Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet, Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeit auf Datenbanken, Vermietung von Datenverarbeitungseinrichtungen und Computern; Einstellen einer Website in das Internet; Sicherungsdienstleistungen zum Schutz vor illegalen Netzwerkzugriffen insbesondere Aktualisieren von Internetseiten; Beratung bei der Gestaltung von Home-Pages und Internetseiten; Beratung für Telekommunikationstechnik; Betrieb von Suchmaschinen für das Internet; Datenverwaltung auf Servern; Dienstleistungen einer Datenbank; EDV-Beratung; Erstellen von Webseiten; Konzeptionierung von Web-Seiten; Nachforschungen und Recherchen in Datenbanken und im Internet für Dritte; redaktionelle Betreuung von Internetauftritten; Vermietung und Wartung von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für Dritte (hosting); Vermietung von Speicherplatz im Internet; Vermietung von Web-Servern; Wartung von Internet-Zugängen; Zurverfügungstellen von Webspace (Webhosting); Zurverfügungstellung von Speicherplätzen im Internet; Betrieb und Vermietung verschlüsselter und gesicherter Punktzu-Punkt Kommunikationskanäle, insbesondere Serveradministration; Vergabe von Lizenzen; Beratungs- und Planungsdienstleistungen zur Realisierung von Präsenzen in digitalen Netzen, nämlich Webconsulting; Design von Netzwerkseiten (Homepages/Webdesigning), Einstellen von Webseiten ins Internet für Dritte (Webhosting);

Erstellung technischer Gutachten in den Bereichen Fertigungstechnik und Anlagenbau, soweit in Klasse 42 enthalten; Begutachtung, Messung von Qualitätskriterien; Messung von Verbrauchsmengen, Taktzeiten und Prozesswerten; Ingenieurstätigkeiten; Ingenieurstätigkeiten, insbesondere im Bereich Fertigungstechnik; Ingenieurstätigkeiten, nämlich Projektführung, Engineering, Planungsarbeiten; Ingenieurstätigkeiten, nämlich Verfahrensüberprüfung und -entwicklung; Ingenieurstätigkeiten, nämlich Verfahrenstechnik und Prozessoptimierung; technische Planung von Produktionsanlagen; Programmierung und Entwicklung von Diagnose- und Steuerungssoftware für Maschinen und technische Anlagen; technische Projektierung und Planung von Einrichtungen für die Telekommunikation"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Mit Beschluss vom 25. April 2005 hat die mit einer Angestellten des höheren Dienstes besetzte Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG zurückgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die angemeldete Marke sei aufgrund eines im Vordergrund stehenden, die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Begriffsgehalts nicht als ein die betreffenden Waren und Dienstleistungen hinsichtlich ihrer Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen unterscheidendes Kennzeichen geeignet. Die angesprochenen Verkehrskreise würden die sprachüblich gebildete Wortkombination "qualitypilot" aus dem Wort "quality" (engl. = Qualität) sowie dem Begriff "pilot", welcher in der technischen Fachliteratur mit "Steuergerät" gleichgesetzt werde (vgl. BPatG PAVIS PROMA 33 W (pat) 349/01 "ColorPilot"; 24 W (pat) 73/96 "MULTI-PILOT"; 33 W (pat) 348/01 "PressPilot"), ohne weiteres im Sinn eines hochwertigen Steuergeräts verstehen. Auch wenn der Ausdruck lexikalisch nicht nachweisbar sei, erweise er sich in diesem Sinn als eindeutige unmittelbar beschreibende Angabe hinsichtlich der Beschaffenheit und des Verwendungszwecks der betroffenen Waren, bei denen es sich um hochwertige Steuergeräte oder zum Einsatz bei solchen Geräten bestimmte Produkte handeln könne. Hinsichtlich der maßgeblich auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung sowie der Verfahrenstechnik und Prozessoptimierung beanspruchten Dienstleistungen bezeichne der Begriff "qualitypilot" deren Gegenstand bzw. die Art und Weise ihrer Erbringung unter Verwendung eines hochwertigen Steuergeräts. Ein allgemein sprachliches Verständnis der angemeldeten Marke im Sinn eines Flugzeugführers, Rennfahrers oder Lotsen liege demgegenüber eher fern.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Nach ihrer Auffassung besitzt die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft, da die Begriffsbildung "qualitypilot" mehrdeutig sei und kein die beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibender Aussagegehalt im Vordergrund stehe. Der begrifflich einengenden Interpretation der Markenstelle als "hochwertiges Steuergerät" könne nicht gefolgt werden. Ausgehend von der in dem angefochtenen Beschluss den Worten "quality" und "pilot" zugrunde gelegten Bedeutung "Qualität" und "Steuergerät" sei die angemeldete Marke als "Qualitätssteuergerät" zu verstehen. Dies ergebe jedoch keinen Sinn, weil Qualität nicht steuerbar sei. Die Übersetzung "Steuergerät" des englischen Wortes "pilot" sei auch deswegen unrichtig, weil in der englischen und amerikanischen Sprache "pilot" stets vorangestellt und nur in Ausnahmefällen als nachgestelltes Substantiv verwendet und außerdem "Steuergerät" oder "Steuerung" nicht mit dem Wort "pilot", sondern mit "controller" übersetzt werde. Ferner sei ein mögliche beschreibende Bedeutung der angemeldeten Marke in Bezug zu jeder einzelnen Ware und Dienstleistung zu ermitteln und nicht pauschal, wie die Markenstelle dies getan habe. Bei näherer Betrachtung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses könne "qualitypilot" nicht als eindeutig identifizierbarer Begriff gewertet werden. So sei die Verwendung als Qualitätsmanagementsystem ebenso denkbar wie die Verwendung als automatischer Hilfsassistent im Rahmen eines EDV-Programms (Pilot = Lotse) oder auch als rein beratende Tätigkeit eines Unternehmens im Hinblick auf spezielle Dienstleistungen. Damit sei eine die Unterscheidungskraft begründende Mehrdeutigkeit des Begriffs "qualitypilot" gegeben. Die Anmelderin verweist zudem auf verschiedene eingetragene Marken mit dem Bestandteil "Pilot", u. a. Nr. 304 25 527 "ecopilot", Nr. 300 54 418 "testpilot"; Nr. 300 08 706 "Energy-Pilot", bei denen nach der Argumentation der Markenstelle ebenfalls von mangelnder Unterscheidungskraft ausgegangen werden müsse.

Die Anmelderin beantragt (sinngemäß),

- den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben - und dem Deutschen Patent- und Markenamt die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin hat in der Sache teilweise Erfolg, soweit in dem angefochtenen Beschluss die Anmeldung für die Dienstleistung "Vergabe von Lizenzen" zurückgewiesen worden ist. Für die übrigen mit der Anmeldung beanspruchten Waren und Dienstleistungen bleibt der Beschwerde hingegen der Erfolg versagt. Insoweit steht auch nach Auffassung des Senats der Eintragung der angemeldeten Marke das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren oder Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren oder Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. u. a. EuGH MarkenR 2002, 231, 235 (Nr. 35) "Philips/Remington"; MarkenR 2003, 187, 190 (Nr. 40) "Linde u. a."; MarkenR 2004, 116, 120 (Nr. 48) "Waschmittelflasche"; GRUR 2006, 229, 230 (Nr. 27) "BioID"; BGH GRUR 2003, 1050 "Cityservice"; GRUR 2006, 850, 854 (Nr. 18) "FUSSBALL WM 2006"). Die Unterscheidungskraft ist zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. u. a. EuGH a. a. O. (Nr. 41) "Linde u. a."; a. a. O. (Nr. 50) "Waschmittelflasche"; GRUR 2004, 943, 944 (Nr. 24) "SAT.2"). Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen i. d. R. so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer näheren analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen (vgl. u. a. BGH MarkenR 2000, 420, 421 "RATIO-NAL SOFTWARE CORPORATION"; GRUR 2001, 1151, 1152 "marktfrisch"; EuGH a. a. O. (Nr. 53) "Waschmittelflasche"). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung insbesondere solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen (vgl. BGH a. a. O. "marktfrisch"; GRUR 2001, 1153 "antiKalk"; a. a. O. (Nr. 19) "FUSSBALL WM 2006"; EuGH GRUR 2004, 674, 678 (Nr. 86) "Postkantoor"). Als eine in diesem Sinn nicht unterscheidungskräftige Angabe, die für die in Frage stehenden jeweiligen Waren und Dienstleistungen einen beschreibenden Begriffsinhalt enthält, der als solcher vom Verkehr ohne weiteres und ohne Unklarheiten erfasst wird, ist die angemeldete Marke zu beurteilen.

Bei dem Markenwort "qualitypilot" handelt es sich um eine englischsprachige Wortzusammensetzung aus dem Substantiv "quality", das in seiner Bedeutung dem orthographisch sehr ähnlichen deutschen Wort "Qualität" entspricht (vgl. Langenscheidt Wörterbuch Englisch, 1999, S. 468), und dem Substantiv "pilot", dem, neben der Bedeutung "Flugzeug-, Ballonführer, Lotse" im Bereich der Luft- und Schifffahrt, im übertragenen Sinn auch die Bedeutung "Führer, Wegweiser, Berater" sowie im Bereich der Technik die Bedeutung "Betätigungselement, Führungszapfen, Steuergerät" zukommt (vgl. Langenscheidt, Handwörterbuch Englisch-Deutsch, 2001, CD-ROM, zu "pilot"; Langenscheidts Fachwörterbuch Elektrotechnik und Elektronik, Englisch-Deutsch, S. 500). In diesem Sinn wird das Wort "Pilot" ebenfalls in der deutschen Sprache zur Bezeichnung von jemanden, der etwas (z. B. ein Flugzeug, ein Schiff, ein Auto, einen Bobschlitten) steuert oder lenkt, oder zur Bezeichnung von einem Gerät bzw. Geräteteil, das eine Steuer- oder Lenkfunktion ausübt, gebraucht (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2001, CD-ROM, zu "Pilot" und "Autopilot").

Ausgehend von der Bedeutung der beiden in der Marke enthaltenen Worte ist der Anmelderin darin zu folgen, dass die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die Begriffskombination "qualitypilot" in ihrer Gesamtheit je nach dem konkreten Waren- oder Dienstleistungszusammenhang nächstliegend im Sinn eines "Qualitäts-Steuerungsgeräts" oder auch eines "Qualitäts-Wegweisers, -Führers oder -Lotsen" verstehen werden, also im Sinn eines Gerätes bzw. auch einer gerätetechnischen Software oder einer Person, welche(s) die Qualität beispielsweise von Produkten, Produktionsabläufen, Verwaltungsabläufen o. ä. steuert und lenkt (zur Bedeutung und zum Verständnis von vergleichbaren Begriffsbildungen mit dem Wort "Pilot" s. BPatG PAVIS-PROMA 33 W (pat) 278/01 "portfoliopilot"; 33 W (pat) 348/01 "PressPilot"; 33 W (pat) 349/01 "ColorPilot"; 30 W (pat) 222/95 "GRAPHIC-PILOT"; 30 W (pat) 56/02 "PARKPILOT"; 30 W (pat) 66/02 "NETPILOT"; 24 W (pat) 48/95 "CNC-Pilot"; 24 W (pat) 73/96 "MULTI-PILOT"). Darin liegt sehr wohl eine sinnvolle Aussage. Denn "Qualität" ist durchaus steuerbar, was sich schon daran zeigt, dass die "Qualitätssteuerung" ein gängiger Begriff des Wirtschaftslebens ist, wobei Qualitätssteuerung sowohl in technischen Bereichen, insbesondere bei der Produktion von Gütern, als auch in der Verwaltung und der elektronischen Datenverarbeitung stattfinden kann (vgl. die der Anmelderin vom Senat übersandte Trefferliste der Google-Suche zu dem Begriff "Qualitätssteuerung" mit 29 100 Suchergebnissen; s. auch auf der Internet-Seite www.noweco.com zu "Qualitätssteuerungssoftware").

Dabei vermag der Senat keine die Unterscheidungskraft begründende Sprachregelwidrigkeit in der Verwendung des Wortes "pilot" an sich sowie in seiner Stellung nach dem vorangestellten Bestimmungswort "quality" zu sehen. Zwar ist der Anmelderin insofern zuzugeben, dass in der englischen Sprache im Bereich der (Computer-)Technik das gebräuchlichere Worte für "steuern" "control" ist (vgl. u. a. Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 2002, S. 1505 f.). Dies schließt jedoch nicht aus, dass daneben auch der Begriff "pilot" Verwendung findet und verstanden wird, zumal sich der Begriffsgehalt des Substantivs "pilot" im Sinn von "jemanden oder etwas, der/das steuert, lenkt, lotst", nicht vollständig mit dem Bedeutungsgehalt des Substantivs "control" im Sinn von "Kontrolle, Beherrschung, Aufsicht, Leitung, Regelung, Steuerung" deckt. Dem entspricht, dass insbesondere im Zusammenhang mit Software, die eine steuernde, lenkende, lotsende Funktion hat, sehr häufig Begriffsbildungen mit dem - nachgestellten - Wort "Pilot" gebraucht werden (vgl. hierzu beispielhaft auf den der Anmelderin vom Senat übermittelten Internet-Seiten www.compart.net/...: "DocBrigdge Pilot: Steuerung und Optimierung von Druckdatenströmen...", www.ecodesign.at/...: "...Strategieempfehlung in drei Kategorien, mit direkten Links zu den Checklisten im ECODESIGN online PILOT.", www.paintballpilot.de: "Paintball Spielfelder mit Paintball-Pilot finden", www.keyports.de/: "Weserlotse Logistics Pilot", www.wunderground.com/...: "Bangkok Pilot, Thailand", www.asfinag.at/...: "ASFINAG Road Pilot 1" sowie www.epa.gov/...: "...Fund Pilots ...Brownfields Job Training Pilot...").

Ferner kann aus dem Umstand, dass die Wortkombination "qualitypilot" mehrere Begriffsdeutungen zulässt, zum einen die von der Markenstelle angenommene im Sinn eines qualitativ hochwertigen Steuerungsgerätes, zum anderen die o. g. Bedeutung im Sinn eines Gerätes bzw. gerätetechnischer Software oder einer Person mit qualitätssteuernder Funktion, nicht die Schutzfähigkeit der Marke hergeleitet werden. Denn für das Vorliegen des Schutzhindernisses fehlender Unterscheidungskraft reicht es aus, dass die angesprochenen Verkehrskreise dem Wortzeichen in Bezug zu den in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen von mehreren in Betracht kommenden Bedeutungen eine (eindeutige) Aussage mit beschreibenden Charakter entnehmen (vgl. BGH GRUR 2005, 257, 258 "Bürogebäude"). Dies trifft für die vorliegend zu beurteilende Wortmarke zu.

Zu Geräten, Software oder auch Personen, die eine die Qualität steuernde Funktion ausüben, weisen - mit Ausnahme der im Tenor genannten - sämtliche von der Anmeldung erfassten Waren und Dienstleistungen einen hinreichend engen beschreibenden Bezug auf, so dass die angesprochenen Verkehrskreise deren Kennzeichnung mit dem Begriff "qualitypilot" lediglich eine im Vordergrund stehende sachliche Aussage, nicht aber einen individualisierenden Hinweis auf die Herkunft der Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen entnehmen werden. So kann es sich bei den im angemeldeten Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen unter der Klasse 9 aufgeführten Waren um Geräte, Apparate, Instrumente oder Software zur Qualitätssteuerung bzw. um Teile oder Komponenten davon handeln sowie bei den unter der Klasse 7 aufgeführten Maschinen um solche, die mit einem Qualitätssteuerungsgerät oder einer Qualitätssteuerungssoftware ausgestattet sind. Insoweit weist die Angabe "qualitypilot" auf die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung dieser Waren hin. Des Weiteren können die unter der Klasse 42 aufgeführten Dienstleistungen größtenteils Qualitätssteuerungsgeräte oder -software zum Gegenstand haben, in dem sie etwa auf die Er- bzw. Herstellung, die Konstruktion, die Planung, die Einrichtung, den Einbau oder die - online - Bereitstellung solcher Geräte oder Software ausgerichtet sind. Zum Teil lassen sich die Dienstleistungen auch selbst als die einer Person bezeichnen, die Qualitätssteuer- bzw. Lotsendienste erbringt, z. B. die Dienstleistungen "Begutachtung, Messung von Qualitätskriterien, Messung von Verbrauchsmengen, Taktzeiten und Prozesswerten". Bei einigen Dienstleistungen, insbesondere den verschiedenen Internet-Dienstleistungen, ist es ferner möglich, dass sie unter Einsatz von Qualitätssteuerungssoftware, also eines qualitypilot, erbracht werden.

Keinen Sachbezug weist die Bezeichnung "qualitypilot" in ihrer dargelegten Bedeutung hingegen zu der im Tenor aufgeführten Dienstleistung auf. Die Vergabe von Lizenzen ist ersichtlich weder selbst dazu geeignet oder bestimmt, Qualität zu steuern oder zu lenken, noch steht sie in einem unmittelbaren Bezug zu Geräten oder Personen mit einer qualitätssteuernden Funktion. Insoweit besitzt die angemeldete Bezeichnung daher hinreichend Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Mangels eines konkret beschreibenden Begriffsgehalts kann sie im Verkehr ferner nicht zur Bezeichnung von Merkmalen dieser Dienstleistungen dienen und unterfällt damit auch nicht dem Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Eine für alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen positive Beurteilung der Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke lässt sich schließlich nicht aus den von der Anmelderin angeführten eingetragenen Marken mit dem Bestandteil "Pilot" herleiten. Abgesehen davon, dass diesen Eintragungen auch zahlreiche, vom Bundespatentgericht bestätigte Zurückweisungen von Markenanmeldungen mit dem nachgestellten Wort "Pilot" gegenüberstehen (vgl. hierzu die oben zitierten Gerichtsentscheidungen), erwächst aus Voreintragungen ähnlicher oder selbst übereinstimmender Marken auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer eigenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 "Autofelge"; BlPMZ 1998, 248, 249 "Today").

Dem Antrag der Anmelderin, die Kosten des Verfahrens dem Deutschen Patent- und Markenamt aufzuerlegen, konnte schon deshalb nicht nachgekommen werden, weil hierfür keine Rechtsgrundlage existiert.






BPatG:
Beschluss v. 21.02.2007
Az: 24 W (pat) 97/05


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