Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 25. Juni 2007
Aktenzeichen: AnwZ(B) 50/06

(BGH: Beschluss v. 25.06.2007, Az.: AnwZ(B) 50/06)

Tenor

Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr in beiden Rechtszügen entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller war seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft und als Rechtsanwalt zuletzt bei dem Amtsgericht und Landgericht Dortmund und dem Oberlandesgericht Hamm zugelassen. Mit Verfügung vom 8. August 2005 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 17. Februar 2006 zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers auch widerrufen, weil der Rechtsanwalt keine Kanzlei mehr unterhält (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BRAO i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO). Dieser Widerruf ist bestandskräftig.

Durch den bestandskräftigen Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 6 BRAO hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt. Obwohl nur die Antragsgegnerin, nicht aber der Antragsteller, eine der Erledigung Rechnung tragende Erklärung abgegeben hat, ist nunmehr nur noch über die Verfahrenskosten und die Auslagen der Beteiligten gemäß § 91a ZPO, § 13a FGG zu entscheiden (vgl. BGH, Beschl. vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 30/03 n.v.).

II.

Es entspricht billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten beider Rechtszüge und die Auslagen der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Denn ohne die Erledigung der Hauptsache wäre das Rechtsmittel zurückzuweisen gewesen. Bei Erlass der Widerrufsverfügung lagen die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO vor. Sie sind in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs und in der zugrundeliegenden Widerrufsverfügung zutreffend darge- tan worden. Während des laufenden Beschwerdeverfahrens hat sich die finanzielle Situation des Antragstellers weiter verschlechtert, gegen ihn sind mehrere Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen.

Terno Otten Ernemann Frellesen Hauger Kappelhoff Martini Vorinstanz:

OLG Hamm, Entscheidung vom 17.02.2006 - 1 ZU 84/05 -






BGH:
Beschluss v. 25.06.2007
Az: AnwZ(B) 50/06


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