Hessischer Verwaltungsgerichtshof:
Beschluss vom 5. März 1991
Aktenzeichen: 12 UE 431/90

(Hessischer VGH: Beschluss v. 05.03.1991, Az.: 12 UE 431/90)

Gründe

Dem Antragsteller ist für das auf den asylrechtlichen Teil beschränkte Berufungsverfahren ohne Prüfung der Erfolgsaussichten Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil er im ersten Rechtszug mit seiner Asylverpflichtungsklage obsiegt und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten Berufung eingelegt hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 119 Satz 2 ZPO).

Zur Vertretung ist dem Antragsteller antragsgemäß Rechtsanwalt M in F beizuordnen, da eine Vertretung des rechtsunkundigen Antragstellers durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die aus dem Einkommen des Antragstellers aufzubringenden Raten belaufen sich unter Berücksichtigung der Unterhaltspflicht für seine Ehefrau nach der einschlägigen Tabelle (Anlage 1 zu § 114 ZPO) auf 440,-- DM monatlich und werden deshalb dementsprechend festgesetzt (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 115 Abs. 1, 120 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Hierbei legt der Senat ein regelmäßiges Monatsnettoeinkommen des Antragstellers zwischen 2.450,01 und 2.650,-- DM zugrunde, nachdem dieses den Angaben des Antragstellers in seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 4. September 1990 zufolge 2.590,32 DM beträgt; denn das sich aus der später vorgelegten Abrechnung für den Monat Oktober 1990 ergebende Nettoeinkommen von 2.654,47 DM beinhaltet eine offenbar nicht jeden Monat anfallende Sonderzahlung. Angesichts der vier Monatsraten in Höhe von insgesamt 1.760,-- DM voraussichtlich übersteigenden Prozeßkosten steht § 115 Abs. 6 ZPO der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Antragsteller nicht entgegen.

Da ein Beteiligter im Verwaltungsrechtsstreit durch die Gewährung von Prozeßkostenhilfe nicht schlechter gestellt sein darf als ein vergleichbarer Beteiligter ohne Prozeßkostenhilfe, braucht der Antragsteller nicht sofort mit der Ratenzahlung zu beginnen (vgl. BFH, 12.05.1982 -- II B 76/81 --, BFHE 136, 49 = BB 1982, 1534, u. 12.11.1985 -- VII S 6/85 --; anders für den Zivilprozeß Schneider in: Zöller, ZPO, 16. Aufl. 1990, § 120, Rdnr. 11). Es ist nämlich zu berücksichtigen, daß Gerichtskosten im Verwaltungsstreitverfahren nicht schon mit der Rechtsmitteleinlegung (vgl. aber für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten § 61 GKG), sondern grundsätzlich erst dann fällig werden, wenn eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist (§ 63 Abs. 1 GKG), und daß auch die Anwaltsvergütung regelmäßig erst fällig wird, wenn eine Kostenentscheidung ergangen oder der Rechtszug beendet ist (§ 16 BRAGO). Anhaltspunkte dafür, daß die Erhebung eines Vorschusses zur Deckung der gerichtlichen Auslagen (vgl. § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG) angezeigt sein könnte, sind jedenfalls derzeit mit Blick auf die bisherige Praxis in Berufungsverfahren der vorliegenden Art nicht ersichtlich; einer abweichenden Bestimmung durch den Senat gemäß § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ZPO, die den Wegfall der Vorschußpflicht insoweit verhindern würde (vgl. dazu Hartmann, Kostengesetze, 23. Aufl. 1989, § 68 GKG, Anm. 2 E), bedarf es unter diesen Umständen nicht. Gegenwärtig kann auch nicht abgesehen werden, ob der beigeordnete Rechtsanwalt, der einen Vergütungsanspruch gegen den Antragsteller nicht geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO), für die entstandenen Gebühren und die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Auslagen einen angemessenen Vorschuß aus der Staatskasse fordern wird (vgl. § 127 Satz 1 BRAGO). Dem Interesse der staatlichen Kostensicherheit ist insoweit ausreichend dadurch Genüge getan, daß der Beginn der Ratenzahlungen -- mit Blick auf § 122 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ZPO und § 130 BRAGO -- wie aus dem Tenor ersichtlich für den Fall vorverlegt wird, daß an den beigeordneten Rechtsanwalt tatsächlich ein Vorschuß auf dessen Vergütung aus der Staatskasse geleistet worden ist, bevor der Vergütungsanspruch fällig geworden ist (vgl. BFH a.a.O., u. KG, 06.01.1982 -- 18 WF 5682/81 --, RPfl. 1984, 477).

Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).






Hessischer VGH:
Beschluss v. 05.03.1991
Az: 12 UE 431/90


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