Bundespatentgericht:
Urteil vom 26. Juni 2001
Aktenzeichen: 1 Ni 7/00

(BPatG: Urteil v. 26.06.2001, Az.: 1 Ni 7/00)

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000,-- vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 28. Februar 1990 angemeldeten deutschen Patents 40 06 188 (Streitpatent), das einen Transportkasten aus Kunststoff betrifft und 4 Ansprüche umfasst.

Patentanspruch 1 hat folgenden Wortlaut:

Transportkasten aus Kunststoff mit einem Boden, der an seiner Unterseite mit Rippen versehen ist, die im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfläche tragen, die mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen bildet, dadurch gekennzeichnet, daß die zweite Bodenfläche (5) an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt (7) aufweist.

Die Patentansprüche 2 bis 4 kennzeichnen Ausgestaltungen des Transportkastens nach Patentanspruch 1.

Mit der Klage wird das Streitpatent in vollem Umfang wegen mangelnder Patentfähigkeit angegriffen. Zur Begründung führt die Klägerin aus, der Gegenstand des Streitpatents beruhe gegenüber dem ermittelten Stand der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie verweist hierzu auf die vorveröffentlichten Druckschriften D1: DE 81 37 907 U1 D2: DE 89 03 430 U1 D3: DE 85 21 497 U1 und D5: US 3 312 320 sowie auf die offenkundige Vorbenutzung eines Kunststoffkastens der Deutschen Bundespost aus dem Jahr 1987 von dem ein Muster als Anlage 7 in der mündlichen Verhandlung überreicht wurde.

Die Klägerin beantragt, das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und hält den Gegenstand des Streitpatents für patentfähig.

Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage, mit der der Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist zulässig, aber nicht begründet.

I.

Das Streitpatent betrifft nach dem Oberbegriff des Patentanspruches 1 einen Transportkasten mit folgenden Merkmalen:

M1 Transportkasten aus Kunststoff mit einem Boden;

M2 der Boden ist an seiner Unterseite mit Rippen versehen;

M3 die Rippen tragen im Randbereich eine zweite umlaufende Bodenfläche;

M4 diese zweite Bodenfläche bildet mit dem Boden und den Rippen seitlich offene Taschen.

Ein solcher Transportkasten ist beispielsweise aus der Druckschrift D2 (DE 89 03 430 U1) bekannt. Nach den Ausführungen zu der Beschreibung des Streitpatents (Sp 1 Z 13 ff) wurde bei diesen Kästen beobachtet, dass sie bei sehr schwerer mittiger Beladung auf Röllchenbahnen nicht so stoßfrei liefen wie mittig nicht so schwer beladene Kästen.

Dem Streitpatent ist daher die Aufgabe zugrundegelegt worden (Sp 1 Z 54-58), den bekannten Transportkasten so zu gestalten, dass auch bei schwerer mittiger Beladung der Lauf des Transportkastens auf Röllchenbahnen stoßfrei erfolgt.

Diese Aufgabe wird durch den kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 entsprechend dem Merkmal M5 gelöst:

M5 die zweite Bodenfläche (5) weist an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt (7) auf.

Hierdurch wird erreicht, dass bei schwer mittiger Beladung des Transportkastens nicht die Kante der zweiten umlaufenden Bodenfläche 5 auf die Röllchen der Transportbahn aufläuft, sondern die neu geschaffene Schrägfläche. Dies bewirkt ein sanftes Auflaufen der zweiten Bodenfläche auf die Röllchen (vgl Sp 1 Z 62-67 der Streitpatentschrift).

II.

Der Transportkasten nach Anspruch 1 des Streitpatents ist patentfähig.

1. Er ist unbestritten gewerblich anwendbar und auch neu. Keiner der bekannt gewordenen Transportkästen ist entsprechend dem kennzeichnenden Merkmal M5 so ausgebildet, dass eine zweite Bodenfläche 5 an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt 7 aufweist.

2. Der Transportkasten nach Anspruch 1 beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Nächstkommender Stand der Technik ist die Druckschrift D2 (DE 89 03 430 U1). Diese Schrift vermochte aus sich heraus dem Fachmann - einem Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Erfahrung in Fördertechnik und Kunststoffverarbeitung - keinen Hinweis in Richtung auf das kennzeichnende Merkmal M5 zu geben.

Um Bodenauswölbungen (als Folge schwerer Belastung) besser auffangen zu können, ohne dass sich der Boden 5 über die Ebene der Unterfläche der Fußleisten 6 erstreckt, wird dort (vgl D2, S 3, Abs 2 le Satz) vorgeschlagen, die Bodenunterfläche zwischen den Fußleisten 6 mit Rippen 7, 8 zu versehen, deren Unterkante nach oben gewölbt ist (vgl D2, Fig 1 und Anspruch 3). Diese Maßnahme zur Erhöhung der Steifigkeit des Bodens 5 weist ersichtlich nicht auf eine nach oben verlaufende Abschrägung der zweiten Bodenfläche (Fußleiste 6) an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand hin.

b) Auch das nicht gattungsgemäße deutsche Gebrauchsmuster DE 85 21 497 U1 (D3), das einen Transportkasten ohne zweite umlaufende Bodenfläche beschreibt, vermag keinen entscheidenden Hinweis auf die mit dem Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Weiterbildung zu liefern.

Röllchenbahnen als Transportmittel für die beschriebenen Transportkästen werden in dieser Druckschrift nicht explizit angesprochen, sondern nur Rollenbahnen (vgl S 4 Z 2, 16 u 27; S 5 Z 18; S 6 Z 30 und S 8 Z 18). Allenfalls aus der aufgezeigten Problematik mit ua infolge größerer Belastung durchhängenden Kastenböden (vgl S 3 le Abs bis S 4 Abs 1), aus dem Hinweis, dass Versteifungsstreben insoweit ungeeignet sind (vgl S 4 Abs 3), sowie aus den Ausführungen hinsichtlich einer guten, geradlinigen Führung auf Rollenbahnen bei einer eben bleibenden Auflagefläche des Behälters (vgl S 5 Abs 2 und S 6 Z 29ff) und aus dem weiteren Hinweis (vgl S 8 Z 17-19), dass eine größere (breitere) Auflage bei Rollenbahnen günstig sei, wird der Fachmann schließen, dass in dieser Druckschrift mit Rollenbahnen auch Röllchenbahnen gemeint sein können. Für diese ist nämlich eine im wesentlichen ebene bzw plane und nicht zu schmale Fußleiste erforderlich (vgl dazu D2 S 6 Abs 2 u. 3).

Der weitere Inhalt der Druckschrift D3 befaßt sich ausschließlich mit dem Problem, wie ein Durchdrücken des Bodens im Belastungsfall vermieden (S 4 le Abs) und eine plane Auflage des Transportkastens auf der Rollenbahn sichergestellt werden kann (vgl insb S 5 Z 13 bis 20, S 6 Z 29 bis 32). Hierzu wird in erster Linie vorgeschlagen, den Boden 1 in Form einer Kuppel 4 nach oben gewölbt auszubilden (vgl zB Anspruch 1 sowie S 5 Z 4 bis 7). Im Belastungsfall wird die kuppelartige Wölbung gestaucht, wogegen der restliche verbliebene ebene Teil des Bodens im wesentlichen eben bleiben wird, wodurch die Auflagefläche des Behälters als im wesentlichen eben angesehen werden kann (S 5 Z 7 bis 17).

In einer Weiterbildung ist vorgesehen, daß die Fußleiste an ihrer inneren Seite eine Wölbung nach innen aufweist, so dass eine im Vergleich zur Hauptkuppel 4 flachere Nebenkuppel 6 entsteht (vgl Anspruch 3). Bei dieser Ausführungsform wird bei sehr hoher Belastung zuerst die flache Nebenkuppel eingedrückt (S 6 Abs 2).

Um einer Verformung der Fußleiste bzw der planen Auflagefläche entgegenzuwirken, wird des weiteren vorgeschlagen, in den kuppelartigen Wölbungen Verstrebungen anzubringen (S 6 Abs 3 u. S 8 le Abs).

Alle diese Maßnahmen führen dazu, dass die lichte Höhe 14 zwischen Innenboden 12 und Fußleisten 5 bei einer Verformung durch Belastung nicht überschritten wird (S 9 Abs 2). Die Ausbildung einer Kuppel bzw Doppelkuppel ggf in Verbindung mit Streben dient erklärterweise zur Versteifung des Behälterbodens (S 6 Z 26ff und S 8 Z 27ff). Erreicht wird dadurch, dass die umlaufende Fußleiste auch bei ggf sehr hoher Belastung im wesentlichen eben bleibt (S 5 Abs 2, S 6 Abs 2 und 4).

In der Druckschrift D3 wird damit weder das streitpatentgemäße Problem erkannt noch vermag die Schrift Hinweise zur Lösung dieses Problems zu vermitteln. Dies gilt insbesondere auch für die in D3 vorgeschlagene Nebenkuppel 6 im Übergang von der Fußleiste 5, 7 zur Hauptkuppel 4. Diese Maßnahme dient, wie ausgeführt, ausschließlich dazu, Bodenverformungen aufzunehmen und zur Versteifung beizutragen. Eine Auflaufkante im Sinne des Merkmals M5 kann darin nicht gesehen werden. Eine andere Deutung dieser Schrift beruht auf Kenntnis der streitpatentgemäßen Lehre.

c) Die geltend gemachte offenkundige Vorbenutzung eines Transportkastens der Deutschen Bundespost, welche von der Beklagten nicht bestritten wird, geht in ihrem Offenbarungsgehalt nicht über den Stand der Technik nach der D3-Schrift (vgl dort insb die Figuren 2 und 4) hinaus. Durch die an dem vorgelegten Muster (Anlage 7) insbesondere an den beiden Längsseiten deutlich erkennbare Abstufung zwischen den ebenen Fußleisten und der sich daran anschließenden Kuppel liegt dieser Stand der Technik im Hinblick auf die streitpatentgemäß verfolgte Problemlösung weiter entfernt, weil durch die Stufung gerade kein stoßfreier Lauf auf Röllchenbahnen erzielt werden kann.

d) Einen Hinweis zur Lösung des hier vorliegenden Problems konnte der Fachmann auch der US 3 312 320 (D5) nicht entnehmen. Dort handelt es sich schon bei dem Transportmittel nicht um eine Röllchenbahn, sondern um eine Rollenbahn und es geht auch nicht darum, Transportkästen bei schwerer mittiger Beladung einen möglichst stoßfreien Lauf zu ermöglichen, sondern beladene Paletten in ihrem Lauf über eine abschüssige Rollenbahn abzubremsen. Zu diesem Zweck werden in dieser Rollenbahn einzelne Bremsrollen 40, die mit einem ElastomerÜberzug 44 ausgestattet sind, so federgelagert integriert, dass sie über die nicht gebremsten Rollen der Rollenbahn überstehen (vgl Fig 1 iVm Sp 4 Z 53-56). Die nicht weiter beschriebenen Auflaufschrägen der Palettenkufen 31 der Palette 12 (vgl Fig 1) dienen ersichtlich dazu, die Bremsrollen entgegen der Federwirkung in ihrer Lagerung auf das Niveau der anderen Rollen abzusenken, wobei gleichzeitig der Bremsmechanismus durch gute kraftschlüssige Reibanlage infolge der Federwirkung die Palette abbremst. Die Auflaufschrägen der Kufen 31 erfüllen somit eine Aufgabe, die in keinem Zusammenhang mit der streitpatentgemäßen Problemlösung steht.

e) Schließlich vermochte auch das deutsche Gebrauchsmuster DE 81 37 907 U1 (D1), das in der Streitpatentschrift in Spalte 1 ab Zeile 31 zutreffend gewürdigt ist, keinen Hinweis in Richtung auf die streitpatentgemäße Lösung zu geben. Der dort unter den innenseitig ebenen Boden des Transportkastens angeformte Versteifungsrahmen 8 bildet über eine vorbestimmte Schenkelbreite 9 hinweg durch die Stege 13«, 13«« und 13««« des Gitterwerkes 13 eine auf gleicher Ebene liegende planparallele Stütz- und/oder Lauffläche aus. Im Bereich des Bodenmittelfeldes 10 sind die Stege 14«, 14«« konkav nach einwärts gewölbt und bilden so einen Freiraum, der eine (mittige) Durchbiegung des Behälterbodens 2 erlauben soll, ohne dass hierdurch die Ebenheit bzw Planparallelität der Stütz- und/oder Laufflächen im Bereich des Versteifungsrahmens 8 beeinträchtigt werden soll (vgl Fig 2 und 3 iVm S 10 Abs 4). Hieraus gewinnt der Fachmann wiederum allenfalls die Erkenntnis, eine ebene und planparallele Lauffläche durch die Anordnung von Versteifungsorganen zu erwirken und auf einen Freiraum in der Mitte zu achten. Dies ist aber nicht die in Patentanspruch 1 des Streitpatents beanspruchte Lösung, wonach die als zweite Bodenfläche ausgebildete Lauffläche an ihrem der Kastenmitte zugewandten Rand einen schräg nach oben verlaufenden Abschnitt aufweist.

f) In dem zu berücksichtigenden einschlägigen Stand der Technik wurde somit die Lauffähigkeit der beschriebenen Transportkästen durchwegs durch Erhöhung der Gestaltsfestigkeit, zumindest im Bereich der Laufflächen, mittels Versteifungsorganen bewirkt. Im Gegensatz dazu hat das Streitpatent einen neuen, durch diesen Stand der Technik nicht nahegelegten Weg bestritten, der eine gewisse Schrägstellung der Laufflächen in Kauf nimmt, aber die daraus resultierenden hörbaren Folgen durch einen schräg nach innen und oben verlaufenden Randabschnitt mindert.

Wenn ein Sachverständiger in einem parallelen Verletzungsstreit die beanspruchte Ausbildung möglicherweise in den Rahmen fachmännischen Handelns stellt, wie es die Klägerin unter Hinweis auf den von Seite 7 auf Seite 8 überleitenden Absatz der von ihr eingereichten Anlage 4 interpretiert, so geschieht dies offensichtlich in Kenntnis der Streitpatentschrift, also unzulässig rückblickend.

Der Patentanspruch 1 hat damit Bestand.

3. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen und ebenfalls angegriffenen Ansprüche 2 bis 4 betreffen vorteilhafte Ausgestaltungen des Transportkastens nach Anspruch 1 und haben mit diesem Bestand.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.

Dr. Hacker Dr. Barton Dr. Henkel Dr. Maier Schramm Fa






BPatG:
Urteil v. 26.06.2001
Az: 1 Ni 7/00


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