Landgericht Köln:
Beschluss vom 20. Februar 2015
Aktenzeichen: 14 S 30/14

(LG Köln: Beschluss v. 20.02.2015, Az.: 14 S 30/14)

Tenor

I. Das Verfahren wird ausgesetzt.

II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sowie ebenfalls zum Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung der Richtlinie 92/100/EWG)

folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Beurteilt sich der Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 und/oder im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vorliegt, stets nach denselben Kriterien, nämlich dass

ein Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten,

die "Öffentlichkeit" eine unbestimmte Zahl potenzieller Leistungsempfänger bedeutet und ferner aus recht vielen Personen bestehen muss, wobei die Unbestimmtheit gegeben ist, wenn es sich um "Personen allgemein", also nicht um Personen handelt, die einer privaten Gruppe angehören, und mit "recht vielen Personen" gemeint ist, dass eine bestimmte Mindestschwelle überschritten werden muss, eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen das Kriterium mithin nicht erfüllt, wobei es in diesem Zusammenhang nicht nur darauf ankommt, wie viele Personen gleichzeitig zu dem selben Werk Zugang haben, sondern auch darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu dem Werk haben;

es sich um ein neues Publikum handelt, für das das Werk wiedergegeben wird, also für ein Publikum, dass der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat, als er dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubt hat, es sei denn, dass die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet und

es nicht unerheblich ist, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient, ferner das Publikum für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht nur zufällig "erreicht" wird, wobei dies keine zwingende Voraussetzung für eine öffentliche Wiedergabe ist€

2. Ist in Fällen wie im Ausgangsverfahren, in denen der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten Fernsehgeräte installiert, zu denen er ein Sendesignal übermittelt und so die Fernsehsendungen wahrnehmbar macht, die Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, nach dem Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 beurteilen, wenn mit den wahrnehmbar gemachten Fernsehsendungen die Urheberrechte und Leistungsschutzrechte einer Vielzahl von Beteiligten, insbesondere Komponisten, Textdichter und Musikverleger, aber auch ausübende Künstler, Tonträgerhersteller und Urheber von Sprachwerken sowie deren Verlage, betroffen sind€

3. Liegt in Fällen wie im Ausgangsverfahren, in denen der Betreiber eines Rehabilitationszentrums in seinen Räumlichkeiten Fernsehgeräte installiert, zu denen er ein Sendesignal übermittelt und so die Fernsehsendungen seinen Patienten wahrnehmbar macht, eine "öffentlichen Wiedergabe" gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder gemäß Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vor€

4. Wenn für Fälle wie im Ausgangsverfahren eine öffentliche Wiedergabe in diesem Sinne bejaht wird: Hält der Gerichtshof seine Rechtsprechung aufrecht, dass im Falle der Wiedergabe geschützter Tonträger im Rahmen von Radiosendungen für Patienten in einer Zahnarztpraxis (vergleiche Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF) oder ähnlichen Einrichtungen keine öffentliche Wiedergabe erfolgt€

Gründe

A.

Die Klägerin ist ein wirtschaftlicher Verein kraft staatlicher Verleihung, und die einzige in Deutschland bestehende Wahrnehmungsgesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte. Sie verwaltet durch Berechtigungsverträge mit Komponisten, Textdichtern und Musikverlegern sowie durch Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Verwertungsgesellschaften ein weltumfassendes Repertoire.

Ihr wurden zudem von den inländischen Verwertungsgesellschaften Wort, Bild-Kunst, GÜFA, VGF, GWFF sowie GVL Ermächtigungen zur Einziehung von Ansprüchen im eigenen Namen und für eigene Rechnung erteilt. Diese Gesellschaften haben keine eigenen Tarife für Vergütungsansprüche für die Nutzung von Urheberrechten aufgestellt.

Bei der GVL handelt es sich um die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH, welche die Rechte der ausübenden Künstler aus den §§ 54, 73 ff. UrhG und die Rechte der Tonträgerhersteller aus den §§ 54, 85 f. UrhG sowie auch diejenigen der Veranstalter (§ 81 UrhG) und der Hersteller von Videoclips sowie für deren Bildurheber wahrnimmt.

Die VG-Wort nimmt die Urheberrechte der Wortautoren und ihrer Verlage war.

Die Klägerin macht aufgrund der umfassenden Ermächtigungen alle Vergütungsansprüche geltend, die inländischen Verwertungsgesellschaften zur Wahrnehmung übertragen sind. Die Klägerin ist berechtigt, Nutzungsrechte, Einwilligungsrechte oder sonstige Ansprüche, die sich aus dem Urheberrecht ergeben, im eigenen Namen gegenüber Nutzern geltend zu machen.

Die Klägerin hat für die unterschiedlichen Arten von Nutzungen Tarife aufgestellt. Diese Tarife hat ein Nutzer der jeweiligen Urheberrechte für die erlaubte Nutzung zu zahlen. Im Hinblick auf die Nutzung von Urheberrechten bei der öffentlichen Wiedergabe von Hintergrundmusik (z.B. Radio, Fernsehen, Kassettenrekorder, CD-Player oder auch Musikautomat) ist bei den Tarifansprüchen der Klägerin ein prozentualer Zuschlag für die Rechte der übrigen jeweils beteiligten Verwertungsgesellschaften enthalten. Dieser beträgt 20 % GVL-Anteil bei der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern bzw. 26 % bei der öffentlichen Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen. Bei der Wiedergabe von Hörfunk- und Fernsehsendungen wird zudem für die Verwertungsgesellschaft VG-Wort für die von ihr verwalteten Rechte, wobei es sich insbesondere um Wortbeiträge handelt, ein weiterer Zuschlag von 20 % berechnet.

Die Beklagte führt in Leverkusen ein so genanntes Rehabilitationszentrum. Zu ihren Geschäftsräumlichkeiten gehören auch zwei Aufenthaltsräume und ein Trainingsraum, in denen die Beklagte in dem Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2013 über dort installierte Fernsehgeräte Fernsehsendungen wiedergab, die von den dort sich aufhaltenden Personen wahrgenommen werden konnten. Bei diesen Personen handelt es sich (überwiegend) um Patienten, die sich zur (Nach-)Behandlung in das Rehabilitierungszentrum begeben.

Eine Erlaubnis der Klägerin für die Wiedergabe der Fernsehsendungen einschließlich der darin enthaltenen Musikwiedergaben und Wortbeiträge hat die Beklagte nicht eingeholt.

Die Klägerin berechnete der Beklagten für die öffentliche Wiedergabe von Fernsehsendungen auf der Grundlage der dafür maßgeblichen, von ihr aufgestellten Tarife jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni 2012 bis zum 30. Juni 2013 für die Wiedergabe jeweils über ein Fernsehgerät

(1)

im Trainingsraum 3

einen Tarifbeitrag in Höhe von 137,28 EUR

zzgl. 26 % GVL-Anteil in Höhe von 35,69 EUR

zzgl. 20 % VG-Wort-Anteil in Höhe von 27,46 EUR;

(2)

im Warteraum auf der 3. Etage

einen Tarifbeitrag in Höhe von 85,41 EUR

zzgl. 26 % GVL-Anteil in Höhe von 22,21 EUR

zzgl. 20 % VG-Wort-Anteil in Höhe von 17,08 EUR;

(3)

im Warteraum auf der 4. Etage

einen Tarifbeitrag in Höhe von 85,41 EUR

zzgl. 26 % GVL-Anteil in Höhe von 22,21 EUR

zzgl. 20 % VG-Wort-Anteil in Höhe von 17,08 EUR.

Hinzu kamen 7 % Umsatzsteuer sowie ein hundertprozentiger Kontrollzuschlag. Den sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 481,32 EUR macht die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit gegen die Beklagte als Schadensersatz geltend.

Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 durch die Wahrnehmbarmachung der Fernsehsendungen über die von der Beklagten installierten Fernsehgeräte in ihren Räumlichkeiten vor.

Die Beklagte meint, es mangele an dem Merkmal der Öffentlichkeit, da die Patientin bei ihr aufeinander folgten und deshalb niemals "recht viele Personen" im Sinne der Rechtsprechung des EuGH gleichzeitig die Fernsehsendungen wahrnehmen könnten und außerdem die Wiedergabe von Fernsehen Sendungen seitens der Beklagten nicht zu Erwerbszwecken erfolge. Dazu bezieht sich die Beklagte insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 15. März 2012 (C-135/10 - SCF).

Das Amtsgericht hat in 1. Instanz die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Mit der Berufung erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

B.

Der Erfolg der Berufung hängt von der Auslegung bzw. Anwendbarkeit des Begriffes der "öffentlichen Wiedergabe" in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der Verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (im Folgenden: Richtlinie 2001/29) einerseits sowie andererseits in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung der Richtlinie 92/100/EWG; im Folgenden: Richtlinie 2006/115) ab.

Die Kammer gelangt nämlich bei Anlegung der Maßstäbe für eine "öffentliche Wiedergabe", wie sie sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergeben, für den vorliegend zu entscheidenden Fall zu unterschiedlichen Ergebnissen, je nachdem, welche Richtlinie zu Grunde gelegt wird. Im vorliegenden Rechtsstreit sind jedoch beide Richtlinien einschlägig.

Vor einer Entscheidung über das Rechtsmittel setzt die Kammer deshalb das Verfahren aus und legt es gemäß Art. 267 Abs. 1 a) und Abs. 2 AEUV zur Vorabentscheidung dem Gerichtshof der Europäischen Union vor.

a)

Maßgeblich für den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf eine Vergütung ist, ob es sich bei der Wiedergabe der Fernsehsendungen in den Warteräumen und in dem Trainingsraum der Beklagten um eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und Abs. 3 UrhG handelt.

§ 15 Abs. 2 UrhG lautet:

"Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1. das Vortrags-, Aufführung- und Vorführungsrecht (§ 19),

2. das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19 a),

3. das Senderecht (§ 20),

4. das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),

5. das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22)."

§ 15 Abs. 3 UrhG lautet:

"Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

Für die Auslegung des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe ist zunächst festzuhalten, dass § 15 Abs. 3 UrhG durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003, Bundesgesetzblatt I Seite 1774, in das Urheberrechtsgesetz eingefügt worden ist. Dieses Gesetz diente ausdrücklich der Umsetzung der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (Amtsblatt EG Nummer L 167 Seite 10; im Folgenden: Richtlinie 2001/29).

Adressaten des Umsetzungsgebots einer europäischen Richtlinie (Art. 288 S. 3 AEUV) sind die Mitgliedstaaten. Dem Umsetzungsgebot unterliegen dabei nicht allein die gesetzgebenden Körperschaften des Mitgliedstaates, sondern alle Träger der öffentlichen Gewalt einschließlich der Gerichte im Rahmen ihrer Zuständigkeit. Ein nationales Gericht muss demnach, soweit es bei der Anwendung des nationalen Rechts - gleich, ob es sich um vor oder nach der Richtlinie erlassene Vorschriften handelt - dieses Recht auszulegen hat, seine Auslegung soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie ausrichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen und auf diese Weise Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen (vergleiche dazu etwa EuGH, Urteil vom 14. Juli 1994 - C-91/92 - Dori/Recreb, Rn. 26).

Danach hat die Kammer die gemeinschaftsrechtlichen Grundlagen zur Auslegung des § 15 Abs. 3 UrhG heranzuziehen.

In Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 ist geregelt, dass die Mitgliedstaaten vorsehen, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. Die Mitgliedstaaten haben nach Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 für folgende Personen das ausschließliche Recht vorzusehen, zu erlauben oder zu verbieten, dass die nachstehend genannten Schutzgegenstände drahtgebunden oder drahtlos in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind:

a) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer

Darbietungen;

b) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger;

c) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und auf Vervielfältigungsstücke ihrer Filme;

d) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.

Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29 lautet schließlich, dass die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Rechte sich nicht mit den in diesem Artikel genannten Handlungen der öffentlichen Wiedergabe oder der Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit erschöpfen.

Die öffentliche Wiedergabe ist gemeinschaftsrechtlich ferner geregelt in der Richtlinie 2006/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (kodifizierte Fassung) (im Folgenden: Richtlinie 2006/115) wie folgt:

Artikel 8

Öffentliche Sendung und Wiedergabe

(1) Die Mitgliedstaaten sehen für ausübende Künstler das ausschließliche Recht vor, drahtlos übertragene Rundfunksendungen und die öffentliche Wiedergabe ihrer Darbietungen zu erlauben oder zu verbieten, es sei denn, die Darbietung ist selbst bereits eine gesendete Darbietung oder beruht auf einer Aufzeichnung.

(2) Die Mitgliedstaaten sehen ein Recht vor, das bei Nutzung eines zu Handelszwecken veröffentlichten Tonträgers oder eines Vervielfältigungsstücks eines solchen Tonträgers für drahtlos übertragene Rundfunksendungen oder eine öffentliche Wiedergabe die Zahlung einer einzigen angemessenen Vergütung durch den Nutzer und die Aufteilung dieser Vergütung auf die ausübenden Künstler und die Tonträgerhersteller gewährleistet. Besteht zwischen den ausübenden Künstlern und den Tonträgerherstellern kein diesbezügliches Einvernehmen, so können die Bedingungen, nach denen die Vergütung unter ihnen aufzuteilen ist, von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.

(3) Die Mitgliedstaaten sehen für Sendeunternehmen das ausschließliche Recht vor, die drahtlose Weitersendung ihrer Sendungen sowie die öffentliche Wiedergabe ihrer Sendungen, wenn die betreffende Wiedergabe an Orten stattfindet, die der Öffentlichkeit gegen Zahlung eines Eintrittsgeldes zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Ausgehend von dem Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung ist der Begriff der öffentlichen Wiedergabe in Art. 15 Abs. 3 UrhG nach diesen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben zu bestimmen. Dabei ist zunächst unerheblich, dass der deutsche Gesetzgeber in Umsetzung der Richtlinie 2001/29 - anders als die Richtlinie selbst - eine nähere Definition der öffentlichen Wiedergabe und insbesondere der Öffentlichkeit in § 15 UrhG geregelt hat. Denn die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts und der Gleichheitssatz verlangen, dass die Begriffe einer Vorschrift des Gemeinschaftsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Gemeinschaft autonom und einheitlich auszulegen sind. Es ist mithin nicht Sache der Mitgliedstaaten und damit auch nicht diejenige des deutschen Gesetzgebers, den in der Richtlinie 2001/29 verwendeten, dort aber nicht definierten Begriff "öffentlich" zu definieren (vergleiche dazu EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 31).

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH (zusammengefasst u.a. im Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League und Murphy, Rn. 185 ff.) sind daher Sinn und Tragweite dieses Begriffs mit Blick auf die Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, und den Zusammenhang, in den sich die auszulegende Vorschrift einfügt, zu bestimmen. Dabei ist zunächst wegen des Hauptziels der Richtlinie 2001/29, ein hohes Schutzniveau für die Urheber zu erreichen und diesen damit die Möglichkeit zu geben, für die Nutzung ihrer Werke u. a. bei einer öffentlichen Wiedergabe eine angemessene Vergütung zu erhalten, ein weites Verständnis des Begriffs der öffentlichen Wiedergabe zu Grunde zu legen. Da diese Richtlinie nach ihrem 20. Erwägungsgrund auf den Grundsätzen und Bestimmungen beruht, die in den auf dem Gebiet des geistigen Eigentums geltenden Richtlinien bereits festgeschrieben sind, wie z. B. in der Richtlinie 92/100, die durch die Richtlinie 2006/115 kodifiziert worden ist, müssen in Anbetracht der Erfordernisse der Einheit und Kohärenz der Unionsrechtsordnung die in sämtlichen dieser Richtlinien verwendeten Begriffe dieselbe Bedeutung haben, es sei denn, dass der Unionsgesetzgeber in einem konkreten gesetzgeberischen Kontext einen anderen Willen zum Ausdruck gebracht hat (vergleiche EuGH aaO. Football Association Premier League, Rn. 187 f.). Schließlich ist Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie nach Möglichkeit im Licht des Völkerrechts auszulegen, insbesondere unter Berücksichtigung der Berner Übereinkunft und des Urheberrechtsvertrags. Die Urheberrechtsrichtlinie dient nämlich dazu, diesen Vertrag durchzuführen, der die Vertragsparteien in seinem Art. 1 Abs. 4 verpflichtet, den Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft nachzukommen. Dieselbe Verpflichtung ergibt sich auch aus Art. 9 Abs. 1 des Übereinkommens über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (EuGH aaO. Football Association Premier League Rn. 188 mit weiteren Nachweisen).

b)

Dies betrifft zunächst Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29.

aa) Die Kammer entnimmt der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für die Beurteilung der Frage, ob ein Sachverhalt die Voraussetzungen einer öffentlichen Wiedergabe gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfüllt, die nachfolgend aufgeführten 4 Kriterien, welche unselbstständig und miteinander verflochten, einzeln und in ihrem Zusammenwirken miteinander zu berücksichtigen sind, da sie - je nach Einzelfall - in unterschiedlichem Maße vorliegen können:

(1) Eine öffentliche Wiedergabe setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen Zugang zum geschützten Werk zu verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 42; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08, Football Association Premier League, Rn. 195; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 82; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 31).

(2) Der Begriff der "Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bedeutet zudem eine unbestimmte Zahl potenzieller Adressaten und muss aus recht vielen Personen bestehen (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 84; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 31; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 - OSA, Rn. 27). Um eine "unbestimmte Zahl potentieller Adressaten" handelt es sich, wenn die Wiedergabe für "Personen allgemein" erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 37; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 85; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 34). Mit dem Kriterium der "ziemlich großen Zahl von Personen" ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt. Zur Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung zu beachten, die sich aus der Zugänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei ist insbesondere von Bedeutung, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 38; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 86f.; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 35; EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 33; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 - OSA, Rn. 28).

(3) Eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG kann unter Umständen voraussetzen, dass ein Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, das der Urheber des Werkes nicht berücksichtigt hat, als er dessen Nutzung im Wege der öffentlichen Wiedergabe erlaubt hat (EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 40 f.; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08 - Football Association Premier League und Murphy. Rn. 197; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 49; EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 - OSA, Rn. 31). Diese Voraussetzung braucht allerdings nicht geprüft zu werden, wenn die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren erfolgt, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet; in solchen Fällen bedarf grundsätzlich jede Wiedergabe des Werkes der Erlaubnis des Urhebers (EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 39 und 24 bis 26).

(4) Für die Beurteilung, ob eine öffentliche Wiedergabe vorliegt, ist es schließlich nicht unerheblich, ob die betreffende Nutzungshandlung Erwerbszwecken dient hat (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 44; EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08 - Football Association Premier League und Murphy. Rn. 204; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland, Rn. 36; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 88). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung für das Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 44); er kann daher für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, EuGH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 42 f.). Sie setzt ferner voraus, dass das Publikum für diese Wiedergabe aufnahmebereit ist und nicht nur zufällig "erreicht" wird (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF; Rn. 91; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland; Rn. 37).

bb)

Auf der Grundlage dieser Kriterien hält die Kammer eine öffentliche Wiedergabe im Ausgangsfall für gegeben.

Zu (1)

Die Beklagte wurde als Betreiber des Rehabilitationszentrums in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens, also bewusst und zielgerichtet, tätig, als sie die Fernsehgeräte in den beiden Warteräumen sowie in dem Trainingsraum installiert hat und das Sendesignal an die Fernsehgeräte weitergeleitet hat. Es ist unstreitig, dass die Beklagte bewusst und zielgerichtet die Fernsehgeräte für ihre Patienten installiert und das Sendesignal zu den Geräten geleitet hat, damit die Fernsehsendungen für die sich in ihren Räumlichkeiten aufhaltenden Personen wahrnehmbar werden.

Zu (2)

Die weitere Voraussetzung für den Begriff der Öffentlichkeit, dass dieser nur bei der Zugänglichmachung der Werke für "Personen allgemein" gegeben ist und die Öffentlichkeit ferner aus "recht vielen Personen" bestehen muss, ist ebenfalls erfüllt.

Für die Beurteilung, ob eine unbestimmte Zahl von Adressaten vorhanden ist, kommt es nicht darauf an, wie viele Personen tatsächlich die geschützten Werke wahrnehmen, sondern ist maßgeblich, dass potenziell eine unbestimmte Zahl von Personen Adressaten der Wiedergabe der Werke sind (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 37.f; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 32), wobei dabei von Bedeutung insbesondere die Zahl der Personen ist, die (potenziell) neben- und nacheinander Zugang zum selben Werk haben (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 39; Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11 - ITV Broadcasting, Rn. 33; Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 87). Dabei ist ein umfassender Ansatz geboten, bei dem für die Wiedergabe in Hotels zum einen nicht nur die Gäste zu berücksichtigen sind, die in den Hotelzimmern wohnen, sondern auch die in den Vorlagefragen nicht ausdrücklich genannten Gäste, die sich in anderen Räumen des Hotels aufhalten und denen ein dort aufgestellter Fernsehapparat zur Verfügung steht. Zum anderen ist der Umstand zu berücksichtigen, dass Hotelgäste gewöhnlich rasch aufeinanderfolgen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE, Rn. 38).

Im vorliegenden Fall ist eine Vielzahl von Personen in dem Rehabilitationszentrum vor Ort. Dies ergibt sich bereits daraus, dass schon zwei Warteräume, wovon sich einer in der dritten und einer in der vierten Etage befindet, und der Trainingsraum 3 mit den Fernsehgeräten ausgestattet sind. Dies impliziert, dass im Zweifel wenigstens noch zwei weitere Trainingsräume vorhanden sind. Darüber hinaus geht die Kammer davon aus, dass weitere Räumlichkeiten wie Sprechzimmer und Räume für die verschiedensten im Rahmen einer Rehabilitation möglichen Anwendungen in dem von der Beklagten betriebenen Rehabilitationszentrum zur Verfügung stehen. Zu beachten ist weiterhin, dass die Zusammensetzung der "Gruppe" der Patienten ständig wechselt und die Patienten noch deutlich schneller aufeinanderfolgen als etwa Hotelgäste. Die Patienten treffen vor ihrem Behandlungstermin ein, sind somit gleichzeitig mit schon wartenden sowie mit den bereits in der Behandlung befindlichen und denjenigen Patienten vor Ort, deren Behandlung bereits beendet ist und die gegebenenfalls auf ein Nachgespräch warten, einen neuen Termin vereinbaren wollen oder sich zum Aufbruch rüsten. Hinzu kommen noch Begleitpersonen der Patienten.

Ferner handelt es sich auch nicht um einen abgeschlossenen Kreis, also nicht um eine "private Gruppe" bzw. um einen auf "besondere Personen beschränkten" Kreis im Sinne der Formulierung des vom Gerichtshof herangezogenen Glossars des WIPO (siehe dazu etwa EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF, Rn. 85). Denn Patient bei der Beklagten kann grundsätzlich jeder werden; er muss sich allenfalls einen Termin geben lassen, falls nicht sogar ein spontaner Besuch zum Zwecke der Behandlung möglich ist.

Diese Situation ist vollständig vergleichbar mit den Gästen eines Hotels, den Besuchern einer Gastwirtschaft und den Patienten einer Kureinrichtung. Auch hier ist es jeweils so, dass der Zugang grundsätzlich jedem freisteht, er sich jedoch als Hotelgast im Hotel anmelden und ein Zimmer buchen muss, er als Besucher einer Gastwirtschaft zielgerichtet zur Wahrnehmung von deren Angeboten die Gastwirtschaft aufsuchen muss und als Patient einer Kureinrichtung die entsprechende Behandlung einschließlich Unterbringung buchen muss. Bei diesen Sachverhalten hat der Gerichtshof die Gäste eines Hotels (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2006 - C-306/05 - SGAE; Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland), die Besucher einer Gastwirtschaft (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2011 - C-403/08 und C-429/08 - Football Association Premier League und Murphy) und die Patienten einer Kureinrichtung (EuGH, Urteil vom 27. Februar 2014 - C-351/12 - OSA) als "Personen allgemein" angesehen.

Zu (3)

Es handelt sich auch um ein "neues" Publikum. Die Patienten, die das Rehabilitationszentrum der Beklagten besuchen, befanden sich zwar innerhalb des Empfangsgebiets des die Fernsehsendungen übermittelnden Signals, konnten jedoch nur aufgrund des absichtlichen Tätigwerdens der Beklagten in den Genuss der Fernsehsendungen und aller darin enthaltener Werke, insbesondere auch der Tonträger und Wortbeiträge, kommen.

Zu (4)

Die Verschaffung des Zugangs zu den Werken in den von der Beklagten ihren Patienten wahrnehmbar gemachten Fernsehsendungen diente schließlich auch Erwerbszwecken. Die Patienten waren insbesondere aufnahmebereit und wurde nicht nur zufällig "erreicht". Die Handlung der Beklagten, durch die sie ihren Patienten Zugang zu den ausgestrahlten Werken verschafft hat, stellt eine rein kaufmännische Entscheidung dar. Diese Maßnahme dient dazu, den Patienten die Wartezeiten in den Wartezimmern angenehmer zu gestalten und sie subjektiv zu verkürzen. Der Effekt ist vergleichbar mit den "klassischer Weise" in Wartezimmern ausgelegten Zeitschriften. Gleiches gilt für die Wahrnehmbarmachung der Fernsehsendungen im Trainingsraum. Mit der Übertragung der Werke in den Trainingsraum beabsichtigt die Beklagte, den Patienten das Rehabilitationstraining im Trainingsraum kurzweiliger zu gestalten. Aus medizinischer Sicht besteht dafür kein Anlass. Dennoch hat die Beklagte die Kosten für die Anschaffung und Unterhaltung der Fernsehgeräte und eines Fernsehanschlusses aufgewendet. Deshalb entspricht dies der Wertung, wie sie der EuGH (vergleiche die bereits zitierte Rechtsprechung wie vorstehend) bereits für Hotels und Gaststätten angenommen hat, dass es eine zusätzliche Dienstleistung darstellt, die sich auf den Standard des Rehabilitationszentrums auswirkt und außerdem geeignet ist, weitere Patienten anzuziehen, die an dieser zusätzlichen Dienstleistung interessiert sind, die andere Rehabilitationszentren möglicherweise nicht in vergleichbarer Weise anbieten.

b)

Die Kammer geht ferner davon aus, dass die gleichen Kriterien zur Beurteilung der Frage, ob eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 vorliegt, gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF; EuGH, Urteil vom 15. März 2012 - C-162/10 - PPL/Irland).

An einer Entscheidung des Ausgangsverfahrens in diesem Sinne sieht sich die Kammer allerdings durch das Urteil des EuGH vom 15. März 2012 (C-135/10 - SCF) gehindert. In dem dortigen Fall hat der EuGH gemeint, dass für die Frage, ob es sich bei der kostenlosen Wiedergabe von Tonträgern für Patienten in einer Zahnarztpraxis um eine "öffentliche Wiedergabe" handelt, Grundlage der Begriff der "öffentlichen Wiedergabe" aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 (heute Richtlinie 2006/115) sei - im Übrigen entgegen der ausdrücklich auf Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 abstellenden Formulierung in der Vorlagefrage durch das vorlegende Gericht. Zwar hat der EuGH in der Entscheidung aus seiner Rechtsprechung zu Art. 3 der Richtlinie 2001/29 die gleichen Kriterien zur Beurteilung des Begriffs der "öffentlichen Wiedergabe" auch nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100 aufgeführt.

aa) Der EuGH hat in der Entscheidung SCF jedoch gemeint, bei Patienten in einer Zahnarztpraxis handele es sich nicht um "Personen allgemein", da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung durch den Zahnarzt hätten.

Dies trifft nach den zu Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 aufgeführten Kriterien nicht zu, wie bereits für die Patienten der Beklagten dargelegt. Zum Zahnarzt und dessen Räumlichkeiten hat grundsätzlich jeder Zugang. Er muss sich nur dorthin begeben, und wird entweder nach gewisser Wartezeit - oder als so genannter Schmerzpatient im Zweifel sofort - behandelt, oder er muss sich einen Termin geben lassen und schon erhält er Zugang zu den Räumlichkeiten und zu dort etwa wiedergegebenen urheberrechtlich geschützten Werken. Die Kammer hält die Patienten nicht für eine "private Gruppe"; die Patienten werden sich untereinander regelmäßig nicht kennen und schon gar nicht in irgendeiner Weise für den Besuch beim Zahnarzt abstimmen. Auch folgen die Patienten in der Regel schnell aufeinander.

Sieht man dies mit dem EuGH im Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF - jedoch anders, wäre auch im Ausgangsfall nicht davon auszugehen, dass es sich um Personen allgemein handelt. Denn auch die Patienten der Beklagten wären dann als "private Gruppe" anzusehen, da andere Personen grundsätzlich keinen Zugang zur Behandlung bei der Beklagten haben (so Urteil vom 15. März 2012 - C-135/10 - SCF Rn. 95).

bb) In der Entscheidung SCF hat der EuGH ferner gemeint, es handele sich um eine unerhebliche oder sogar unbedeutende Mehrzahl von Personen, da der Kreis der gleichzeitig in der Praxis eines Zahnarztes anwesenden Personen im allgemeinen sehr begrenzt sei.

Wie bereits für die Beklagte dargelegt, erscheint diese Wertung jedoch fraglich. Die Patienten wechseln regelmäßig im schnellen Rhythmus, wodurch insgesamt eine beträchtliche Zahl an Personen die Werke wahrnehmen kann. Ein Unterschied insbesondere zu den Gästen von Hotels und Besuchern von Gastwirtschaften ist nicht erkennbar.

Würde dennoch dieser Maßstab für den vorliegenden Fall angelegt, wäre auch der Kreis der Patienten der Beklagten als begrenzt anzusehen, so dass auch dieser Umstand dem Merkmal der "Öffentlichkeit" entgegenstehen dürfte.

cc) Auch die letzte nach Auffassung des EuGH in dem Urteil SCF dem Vorliegen einer öffentlichen Wiedergabe entgegenstehende Erwägung, dass die normalen Patienten eines Zahnarztes für die Wiedergabe von Musik in den Räumlichkeiten des Zahnarztes nicht aufnahmebereit seien, da sie diese zufällig und unabhängig von ihren Wünschen genössen, würde im vorliegenden Fall einer öffentlichen Wiedergabe entgegenstehen.

Denn auch die Patienten der Beklagten nehmen die Fernsehsendungen in den Warte- und Trainingsräumen unabhängig von ihren Wünschen und ihrer Auswahl war; die Auswahl trifft vielmehr die Beklagte.

Auch diese Einordnung in der Entscheidung SCF dürfte jedoch nicht der übrigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes entsprechen. Denn dass es auf die Wünsche der Patienten ankommen könnte, welche Werke ihnen wiedergegeben werden, kann bei der Verschaffung des Zugangs zu Rundfunk- und Fernsehübertragungen nicht angenommen werden und hat dies der EuGH in seinen Entscheidungen zu Hotels, Gaststätten und Kureinrichtungen auch nicht als Kriterium angelegt. Dies gilt insbesondere auch für die von derselben Kammer des Gerichtshofs am selben Tag getroffene Entscheidung PPL - Irland (C- 162/10) auch zu Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115. Es ist Rundfunk- und Fernsehübertragungen immanent, dass das jeweilige Sendeunternehmen die Zeit und die Reihenfolge der ausgestrahlten Werke bestimmt und nicht derjenige, der die ausgestrahlten Werke wahrnimmt. Vielmehr ist auch hier maßgeblich, dass der Zahnarzt die Musikwerke nicht zweckfrei oder gar sinnlos ausstrahlt. Er bezweckt vielmehr damit die Verbesserung der Atmosphäre in seiner Praxis, insbesondere im Behandlungszimmer. Und gerade auch für den Zahnarztbesuch, der von einem nicht unerheblichen Teil der Patienten als wenig angenehm empfunden werden dürfte, gilt, dass jede Verbesserung der Behandlungsatmosphäre geeignet sein kann, die Zufriedenheit mit der Behandlung zu steigern. Damit ist die Ausstrahlung der Werke geeignet, die Patienten zu binden und gegebenenfalls weitere Patienten anzuziehen und so die Rentabilität der Zahnarztpraxis zu steigern und dient somit gewerblichen Zwecken.

c) Im vorliegenden Fall stehen (nur) Lizenzentgelte im Streit, und zwar gleichzeitig sowohl für Urheber, deren Rechte sich nach Art. 3 der Richtlinie 2001/29 bestimmen dürften, als auch für Inhaber von Leistungsschutzrechten, insbesondere ausübende Künstlern und Tonträgerhersteller, deren Rechte sich nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 richten dürften. Aufgrund der dargestellten unterschiedlichen Ergebnisse ist entscheidend, ob der Maßstab aus Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 oder aus Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 2006/115 anzulegen ist.

Die Frage nach einer Unterscheidung zwischen dem Begriff der öffentlichen Wiedergabe in der Richtlinie 2001/29 einerseits und in der Richtlinie 2006/115 andererseits ist vom EuGH bislang soweit ersichtlich noch nicht geklärt. Vielmehr hat der EuGH zu dem Einwand, dass die Wiedergabe von Rundfunk- und Fernsehsendungen in einer Kureinrichtung die gleichen Merkmale aufweise wie eine von einem Zahnarzt seiner Zahnarztpraxis vorgenommenen Wiedergabe geschützter Werke, in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 (C-351/12 - OSA Rn. 34 und 35) erklärt, es genüge der Hinweis, dass die aus dem Urteil SCF hergeleiteten Grundsätze nicht einschlägig seien, da dieses Urteil nicht das in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 bezeichnete Urheberrecht betreffe, sondern das Recht mit Entschädigungscharakter der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100.

d)

Daher wird der Gerichtshof der Europäischen Union um die Vorabentscheidung der gestellten Fragen gebeten.

Abschließend möchte die Kammer darauf hinweisen, dass die vorliegende Fallkonstellation eine erhebliche Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen betrifft.






LG Köln:
Beschluss v. 20.02.2015
Az: 14 S 30/14


Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7acc37c6b6b2/LG-Koeln_Beschluss_vom_20-Februar-2015_Az_14-S-30-14




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