Landgericht Hamburg:
Urteil vom 29. Januar 2008
Aktenzeichen: 312 S 1/07
(LG Hamburg: Urteil v. 29.01.2008, Az.: 312 S 1/07)
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 15.08.2007, Az.: 22A C 134/07 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen dahin abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin € 773,04 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.3. 2007 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 72 % und die Beklagte 28 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Berechtigung einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit Anwaltskosten für ein wettbewerbsrechtliches Abmahnverfahren.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Herstellung und des Vertriebs von Arzneimitteln zur postoperativen Behandlung von Brustkrebs. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27.11.2006 wandte sich die Beklagte gegen die Klägerin als Herausgeberin einer Patientinnenbroschüre mit dem Titel "R.. & H..B.." weil in dieser wettbewerbswidrige substanz- und wirkungsbezogene Aussagen werbenden Inhalts gemacht würden. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, ließ die Beklagte der Klägerin mit einstweiliger Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 30.11. 2006 untersagen, die Broschüre bei Personen, die nicht Fachkreisen im Sinne von § 10 Abs. 1 HWG angehören, zu verbreiten und/ oder verbreiten zu lassen. Ein gegen diese Entscheidung von der Klägerin eingelegter Widerspruch wurde in der mündlichen Verhandlung vom 18.01. 2007 zurückgenommen. Mit Schreiben vom 20.02.2007 ließ die Beklagte die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten daraufhin zur Abgabe einer Abschlusserklärung auffordern, wobei ein Klagauftrag im Zeitpunkt der Versendung des Abschlussschreibens noch nicht erteilt war. Die Abschlusserklärung wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 07.03.2007 abgegeben. Mit weiterem Schreiben vom 07.03.2007 ließ die Beklagte die Klägerin über ihren Prozessbevollmächtigten zur Erstattung der von ihr aufgewandten außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 27.11.2006 in Höhe von € 1.353,80 sowie für die Anforderung des Abschlussschreibens in Höhe von € 2.687,60 auffordern. Der Abrechnung zugrunde gelegt war jeweils der vom Landgericht Hamburg in der einstweiligen Verfügung vom 30.11. 2006 angenommene Streitwert von € 250.000. Zahlungen der Klägerin erfolgten nicht. Im einstweiligen Verfügungsverfahren erging sodann am 18.12.2006 ein Kostenfestsetzungsbeschluss, mit dem die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten bis zur mündlichen Verhandlung antragsgemäß auf € 2.701,60 festgesetzt wurden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 18.01.2007 wurden die von der Klägerin an die Beklagte zu erstattenden außergerichtlichen Kosten mit weiterem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 06.06.2007 auf Antrag der Beklagten auf € 5.150,-- festgesetzt. Wie sich aus dem Antrag der Beklagtenvertreter ergibt, beinhalten diese Kosten erneut eine Verfahrensgebühr von € 2.667,60, die damit doppelt festgesetzt wurde. Die Klägerin glich beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus und leistete somit eine Zuvielzahlung von € 2.667,60, zuzüglich Zinsen, insgesamt € 2.762,44. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 07.03.2007 erklärte diese die Aufrechnung der Überzahlung mit dem von ihr für die Fertigung des Abmahnschreibens sowie die Anforderung des Abmahnschreibens aufgewandten Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin hat vor dem Amtsgericht Hamburg Klage erhoben und eine Rückerstattung bezüglich der doppelt gezahlten Verfahrensgebühr gefordert. Sie ist der Auffassung, dass die von der Beklagten erklärte Aufrechnung unbegründet sei. Sie verweist darauf, dass der dem einstweiligen Verfügungsverfahren sowie der Anforderung des Abschlussschreibens zugrundeliegende wettbewerbsrechtliche Sachverhalt für die mit einer Rechtsabteilung versehene Beklagte derart simpel gewesen sei, dass es keinen Anlass gegeben habe, zusätzlich einen Anwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 2.762,44 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Rückzahlungsanspruch der Klägerin mit der Aufrechnungserklärung vom 07.03. 2007 erloschen sei. Die Klägerin sei zur Erstattung ihrer Rechtsanwaltskosten verpflichtet gewesen, weil die Beauftragung eines Rechtsanwalts erforderlich gewesen sei. Die Beklagte hat behauptet, dass sie nur über eine kleine Rechtsabteilung mit einem einzigen für Wettbewerbsangelegenheiten zuständigen Mitarbeiter verfüge. Schon aus Kapazitätsgründen könne sich dieser Mitarbeiter nicht jeder wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung annehmen. Insbesondere in streitigen Auseinandersetzungen würden daher Anwälte eingeschaltet. Ein derartiger Verlauf sei im Verhältnis zur Klägerin von vornherein vorgezeichnet gewesen, da man allein in den vergangenen 18 Monaten unstreitig 14 heilmittelwerbliche Auseinandersetzungen gegeneinander geführt habe.
Durch Urteil vom 15.08.2007, Az.: 22A C 134/07 hat das Amtsgericht Hamburg die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch der Klägerin durch Aufrechnung der Beklagten gemäß § 389 BGB erloschen sei.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 21.08.2007 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 05.09.2007 beim Landgericht Hamburg eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach einer Fristverlängerung des Vorsitzenden bis zum 22.11.2007 mit einem am 21.11.2007 beim Landgericht eingegangen Schriftsatz begründet.
Die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht sie geltend, dass für das Abschlussschreiben keine 1,3 Geschäftsgebühr entstanden sei.
Die Klägerin beantragt,
das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Beklagte nach dem Antrag der Klageschrift vom 29. Mai 2007 zur Zahlung von 2.762,44 zuzüglich der dort geltend gemachten Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und verteidigt das amtsgerichtliche Urteil.
II.
Die Berufung ist zulässig und in dem tenoriertem Umfang auch begründet.
1.
Die Berufung ist zulässig. Die Klägerin ist durch das abweisende erstinstanzliche Urteil beschwert. Die Frist für die Einlegung der Berufung gem. § 517 ZPO wurde ebenso gewahrt, wie die Begründungsfrist nach § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO, die gemäß § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO vom Vorsitzenden verlängert worden war. Die Berufungsbegründung entspricht der Form des § 520 Abs. 3 ZPO.
2.
Die Klägerin begehrt mit ihrem Berufungsantrag ersichtlich eine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts Hamburg, soweit im Antrag von dem landgerichtlichen Urteil die Rede ist, handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler.
3.
Die Berufung ist teilweise begründet. Der Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Zahlung von € 773,04. Soweit der Zahlungsantrag darüber hinausgeht, ist er unbegründet und abzuweisen.
Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der von ihr doppelt geleisteten Verfahrensgebühr belief sich ursprünglich auf Euro 2.762,44. Dieser Rückzahlungsanspruch ist durch die mit Schreiben vom 7. März 2007 erklärte Aufrechnung der Beklagten mit einem fälligen Gegenanspruch auf Erstattung ihrer Anwaltskosten gemäß § 389 BGB in Höhe von € 1.989,40 erloschen. In Höhe der tenorierten € 773,04 besteht der Anspruch der Klägerin hingegen fort.
Der Gegenanspruch der Beklagten ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Danach kann bei berechtigten Abmahnungen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.
Zu den Abmahnkosten zählen neben der Abmahnung an sich auch das Abschlussschreiben, mit dem der Gläubiger den Schuldner nach Erlass der einstweiligen Verfügung auffordert diese als endgültige Regelung anzuerkennen. Da das Abschlussschreiben in seiner Funktion der Abmahnung entspricht, ist der Anspruch auf Erstattung der Kosten dieses Abschlussschreibens § 12 Abs. 1 S. 2 UWG analog zu entnehmen (vgl. Hefermehl/Köhler/ Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Auflage, § 12, Rn. 1.78).
a) Die von der Beklagten ausgesprochene Abmahnung war berechtigt. Es lag ein Verstoß der Klägerin gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG vor, da nach § 10 Abs. 1 HWG für verschreibungspflichtige Arzneimittel nur in bestimmten Fachkreisen wie z.B. bei Ärzten geworben werden darf. Gegen diese Vorschrift des Heilmittelwerbegesetzes verstieß die Klägerin, indem sie einen Patientinnenratgeber mit wertenden substanz- und wirkungsbezogenen Aussagen herausgab und diesen an Personen, die nicht den Fachkreisen im Sinne des § 10 Abs. 1 HWG angehören, verbreiten ließ.
b) Die Anwaltskosten waren zudem erforderlich. Der Erstattungsanspruch nach § 12 Abs. 1 S. 2 UWG richtet sich auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Ob Aufwendungen erforderlich sind, bestimmt sich nach den Verhältnissen des jeweiligen Gläubigers. Dabei kann auch ein Unternehmen grundsätzlich die für eine Abmahnung entstandenen Anwaltsgebühren ersetzt verlangen (OLG Karlsruhe, NJW-RR 1996, 748; Münchener Kommentar, Ottofülling, Lauterkeitsrecht 2006, § 12 UWG, Rn. 155). Dies gilt selbst dann, wenn das Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
Etwas anderes könnte für Unternehmen mit einer eigenen Rechstabteilung gelten, soweit es sich um einen rechtlich einfach gelagerten Verstoß handelt und die Rechtsabteilung über fundierte materielle und prozessuale Kenntnisse in der jeweiligen Rechtsmaterie verfügt (vgl. LG Hamburg, MMR 2005, 719). Dies bedeutet vorliegend aber nicht bloß die Beschäftigung eines im Wettbewerbsrecht kundigen Volljuristen, sondern dieser müsste zudem auch mit den speziellen Fragestellungen des Heilmittelwerbegesetzes vertraut sein.
Dabei handelt es sich vorliegend nicht um einen einfach gelagerter Verstoß, der per se für jeden Volljuristen einfach zu lösen wäre. Der Verstoß der Klägerin ist zu speziell, um von wettbewerbsrechtlich nicht kundigen Volljuristen aus der unternehmenseigenen Rechstabteilung adäquat bearbeitet zu werden. Dies wäre zumindest zeitlich sehr aufwendig und daher betriebswirtschaftlich für das Unternehmen wenig sinnvoll (vgl. OLG Karlsruhe a.a.O.). Es kann dabei keine Rede davon sein, dass jeder Jurist per se über die erforderlichen Rechtskenntnisse im Wettbewerbsrecht und insbesondere dessen spezialgesetzlichen Ausgestaltungen wie dem Heilmittelwerbegesetz verfügt und in deren praktischer Umsetzung ausreichend erfahren wäre. Die Verfolgung wettbewerbsrechtlicher Verstöße ist nicht primäre Aufgabe einer Rechtsabteilung, auch wenn derartige Verstöße häufig vorkommen und deren adäquate Verfolgung ein grundlegendes Unternehmensinteresse darstellt.
Ein mit wettbewerbsrechtlichen Fragestellungen vertrauter Volljurist der Rechtsabteilung wäre zwar wohl in der Lage, zumindest einfach gelagerte Wettbewerbsverstöße einwandfrei zu verfolgen. Doch war die Beklagte nicht verpflichtet, ihren wettbewerbsrechtlich spezialisierten Mitarbeiter, auch mit dem vorliegenden Fall zu befassen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl der zwischen den Parteien geführten wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen, da dies die nahezu alleinige Beschäftigung des Mitarbeiters mit diesem Konflikt zur Folge hätte. Diese Möglichkeit der Rechtsverfolgung findet ihre Grenzen in den vorhandenen Kapazitäten der Beklagten. Ein Unternehmen ist nämlich keineswegs verpflichtet seine Rechtsabteilung personell derart auszustatten, dass sämtliche einfach gelagerte Wettbewerbsverstöße unternehmensintern verfolgt werden können (vgl. LG Hamburg a.a.O.). Eine solche Rechtsverfolgung mit eigenen Mitarbeitern würde zu erheblichen finanziellen und organisatorischen Mehrbelastungen der Klägerin führen. Auf derartige Aufwendungen hat ein sich wettbewerbswidrig verhaltener Schädiger jedoch keinen Anspruch. Soweit die Klägerin gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften verstößt, hat sie die daraus entstehenden Nachteile auch selbst zu tragen. Ebenso wie dem Unternehmen keine Nachteile dadurch entstehen dürfen, dass eine eigene Rechtsabteilung nicht unterhalten wird (OLG Karlsruhe, a.a.O.), dürfen einem Unternehmen auch keine Nachteile dadurch entstehen, dass eine vorhandene Rechtsabteilung nicht über jederzeit ausreichende Kapazitäten zur Verfolgung einfacher Wettbewerbsverstöße verfügt. Hierbei gilt es zudem zu berücksichtigen, dass die wettbewerbsrechtlich kundigen Volljuristen zunächst die Aufgabe haben, das Wettbewerbsverhalten des eigenen Unternehmens zu prüfen und dieses zu beraten (vgl. OLG Frankfurt, Urt. v. 9.2.2006, 6 U 94/05).
c) Allerdings deckt sich der Gegenanspruch der Beklagten nicht mit dem Rückforderungsanspruch der Klägerin in Höhe von € 2.762,44. Bei einem angemessen angesetzten Streitwert von € 250.000 beläuft sich der Gegenanspruch lediglich auf € 1.989,40. Nur insoweit ist auch der Anspruch der Klägerin aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB gemäß § 389 BGB erloschen.
Der nicht anrechenbare Teil der vorgerichtlichen Geschäftsgebühr für das Abmahnschreiben ist gem. Nr. 2300 VV RVG wie beantragt in Höhe einer 0,65 Geschäftsgebühr zuzüglich der Postgebührenpauschale zu erstatten.
Für das Abschlussschreiben der Beklagten vom 20. Februar 2007 fällt hingegen gem. Nr. 2302 VV RVG nur eine 0,3 Geschäftsgebühr zuzüglich der Postgebührenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG an. Das Amtsgericht Hamburg hat insoweit folgende gebührenrechtliche Besonderheiten übersehen:
Die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung erfolgt, um dem Gläubiger Klarheit zu verschaffen, ob er noch Hauptsacheklage erheben muss und um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, durch die fristgerechte Abgabe der Abschlusserklärung den Rechtsstreit endgültig zu beenden. Dabei wird es zumeist so sein, dass das Abschlussschreiben der Vorbereitung des Hauptsacheverfahrens dient. Wird in einem solchen Fall auf die entsprechende Aufforderung die Abschlusserklärung abgegeben, erledigt sich der Klagauftrag. Der Rechtsanwalt verdient dann eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 VV RVG. Kommt es hingegen zum Hauptsacheverfahren erhält der Anwalt für das Abschlussschreiben keine zusätzlichen Gebühren.
Möglich ist aber auch, dass der Anwalt zunächst nur mit der Abfassung des Abschlussschreibens beauftragt wird. Dann fällt zwar eine Geschäftsgebühr an, die sich aber regelmäßig nach Nr. 2302 VV RVG auf einen Satz von 0,3 beschränkt, da es sich beim Abschlussschreiben um ein einfaches Schreiben handelt (vgl. Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 5. Auflage, Kap. 58, Rn. 41). So liegt der Fall auch hier, wo ein Klagauftrag zum Zeitpunkt des Abfassens des Abschlussschreibens nicht erteilt war. Die Abfassung des Abschlussschreibens vom 20. Februar 2007 (Anlage K 6) erforderte keine erneute Prüfung des Sachverhalts. Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass in der mündlichen Verhandlung der Standpunkt der Beklagten vom Gericht als zutreffend bestätigt worden war, was die Klägerin zur Rücknahme ihres Widerspruchs veranlasst hatte. Bei dem Abschlussschreibens handelt es sich nur um ein kurzes Anschreiben, in dem sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auf die mündliche Verhandlung im einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Hamburg vom 18.01.2007 bezieht, in der die Klägerin bereits die Abgabe einer Abschlusserklärung in Aussicht gestellt hatte. Das Schreiben enthält auch kaum rechtliche Ausführungen. Der Verzicht auf die Rechte aus §§ 924, 926 und 927 ZPO ist eine Standardformulierung. Es handelt sich um ein Schreiben, welches im Sinne der Legaldefinition der Nr. 2302 VV RVG weder schwierige rechtliche Ausführungen noch größere sachliche Auseinandersetzungen enthält.
Der Gegenanspruch der Beklagten berechnet sich daher wie folgt:
0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG (Gegenstandswert: Euro 250.000):€ 1.333,80zzgl. Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG € 1.353,800,3 Geschäftsgebühr Nr. 2302 VV RVG (Gegenstandswert: Euro 250.000):€ 615,60zzgl. Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG € 635,60Gesamtbetrag:€ 1.989,40Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzug, in der Aufrechnungserklärung der Beklagten ist eine ernsthafte Erfüllungsverweigerung zu sehen, durch die die Beklagte in Verzug geraten ist.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der hier streitigen Gebührenfragen für eine Vielzahl von Fällen ist gemäß § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen.
LG Hamburg:
Urteil v. 29.01.2008
Az: 312 S 1/07
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