Oberlandesgericht Celle:
Urteil vom 11. September 2008
Aktenzeichen: 11 U 88/08
(OLG Celle: Urteil v. 11.09.2008, Az.: 11 U 88/08)
1. Zu den Anforderungen, denen die Zustimmung der Patienten zu einer Abtretung einer (zahn-)ärztlichen Honorarforderung an eine Inkassostelle genügen muss.2. Die Entschließungsfreiheit eines zahnärztlichen Patienten ist unzumutbar beeinträchtigt, wenn ihm nach zweistündiger Behandlung in einer Behandlungspause Vergütungsvereinbarungen über sogenannte Verlangensleistungen in einem Gesamtumfang von knapp 40.000 EUR zur Unterschrift vorgelegt werden und der Zahnarzt unmittelbar nach der Unterzeichnung noch am selben Tage mit der kostenverursachenden Behandlung beginnt. Eine so zustande gekommene Vergütungsvereinbarung genügt nicht § 2 Abs. 2 und 3 GOZ und ist deshalb unwirksam.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 17. April 2008 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.322,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. August 2006 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 79% und die Beklagte 21%.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung erweist sich als begründet, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, 5.000 € für die vom Zedenten begonnene Implantatbehandlung zu zahlen. Soweit sich die Beklagte gegen die Verurteilung zur Zahlung weiterer 1.322,19 € nebst Zinsen richtet, ist ihre Berufung dagegen unbegründet.
21. Die Klägerin ist für die Forderung aus dem zahnärztlichen Behandlungsvertrag aktivlegitimiert. Der behandelnde Arzt hat die Forderung an die Klägerin abgetreten. Diese Abtretung ist entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam. Sie ist insbesondere nicht wegen eines behaupteten Verstoßes gegen § 4a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) unwirksam. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Abtretung der Forderung eines Arztes gegen seinen Patienten und damit verbunden die Weitergabe von Abrechnungsunterlagen an den Zessionar bedürfe der in § 4 a BDSG näher geregelten Schriftform (Bl. 155 d.A.). Ob die Einwilligung eines Patienten zur Abtretung einer Forderung des behandelnden Arztes der Form des § 4a BDSG bedarf, hat der Bundesgerichtshof bislang ausdrücklich offen gelassen (BGHZ 115, 123, 129 zu § 4 Abs. 2 Satz 2 BDSG i.d.F. des Gesetzes vom 20. Dezember 1990 mit Nachweisen zum Streitstand). Diese Rechtsfrage kann hier jedoch offen bleiben. Die Beklagte hat der Abtretung nämlich schriftlich zugestimmt (Einverständniserklärung vom 24. März 2006; Bl. 15 d.A.). Diese Einverständniserklärung genügt - die Anwendbarkeit des BDSG zugunsten der Beklagten unterstellt - auch den Anforderungen des § 4a BDSG.
3Gemäß § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG ist die Einwilligung besonders hervorzuheben, wenn sie zusammen mit anderen Erklärungen schriftlich erteilt werden soll. Bei der von der Beklagten abgegebenen schriftlichen Einverständniserklärung handelt es sich um eine einheitliche Erklärung, welche die Abtretung und Geltendmachung der Honorarforderung zu Abrechnungszwecken sowie die Weitergabe der dafür notwendigen Informationen an die Klägerin gestattet. Diese Erklärung kann nicht in ihre Einzelkomponenten mit der Folge aufgespalten werden, dass jeder Satz für sich gesondert hätte hervorgehoben werden müssen. Der Zweck des § 4a Abs. 1 S. 3 BDSG besteht darin, ein Überlesen der Einwilligungserklärung zu vermeiden. Der Patient soll bei Abgabe weiterer Erklärungen auf die Einwilligung in die Erhebung und Verarbeitung seiner Daten besonders hingewiesen werden. Weitere Erklärungen im Sinne dieser Vorschrift enthält die Einverständniserklärung der Beklagten nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH a.a.O.) beinhaltet bereits die Weitergabe der Daten zum Zwecke der Abrechnung ohne Zustimmung des Patienten einen Verstoß gegen das Verbotsgesetz des § 203 StGB, weil damit die ärztliche Schweigepflicht verletzt wird. Dann liegt in dem durch die Beklagte erteilten Einverständnis der Weitergabe der Daten eine entsprechende Entbindung von der Schweigepflicht. Wenn der Arzt im selben Vordruck sodann von seiner Schweigepflicht nochmals ausdrücklich entbunden wird, kann dies nicht zur Unwirksamkeit der bereits erteilten Entbindung führen.
2. Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht nur eine Forderung in Höhe von 1.322,19 € zu, während sie die Zahlung weiterer 5.000 € nicht verlangen kann.
a) Das Landgericht hat die Beklagte bereits mit Verfügung vom 14. Dezember 2007 (Bl. 66 d.A.) darauf hingewiesen, dass nicht erkennbar sei, welche Einwendungen die Beklagte gegen den geltend gemachten Betrag in Höhe von 1.322,19 € erhebt. Dabei handelt es sich um den Betrag, den die Versicherung der Beklagten aufgrund der bisherigen zahnärztlichen Behandlung nicht erstatten will. Die Beklagte hat hinsichtlich dieses von ihrer Versicherung nicht erstatteten Betrages ausschließlich auf die Schreiben der Versicherung vom 1. August 2008 (Bl. 60 ff. d. A.) Bezug genommen (Bl. 37 d. A.). Die Bezugnahme auf das Ablehnungsschreiben der Versicherung reicht für ein wirksames Bestreiten der inhaltlichen Richtigkeit der Zahnarztrechnung hier nicht aus. Dem Senat ist es ebensowenig wie dem Landgericht gelungen, dem Schreiben der Allianz Krankenversicherung nachvollziehbare Einwendungen gegen die Rechnung in Höhe der genannten 1.322,19 € zu entnehmen. Dort (Bl. 61 d.A.) wird Bezug genommen auf vorangegangene Abrechnungen. Dem Vortrag der Beklagten kann nicht entnommen werden, um welche Abrechnungen es sich handelt. Auch die oben genannte Hinweisverfügung des Landgerichts hat die Beklagte nicht zum Anlass genommen, ihre Einwendungen näher zu erläutern. Zu Recht hat das Landgericht die Einwendungen der Beklagten gegen den geltend gemachten Restbetrag in Höhe von 1.322,19 € daher für unsubstantiiert gehalten (S. 4 LGU). Gegen die Verurteilung in dieser Höhe wendet sich die Beklagte auch mit ihrer Berufung nicht mit Substanz.
b) Hingegen greift die Beklagte ihre Verurteilung zur Zahlung weiterer 5.000 € mit Erfolg an. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Zahlung dieser 5.000 € aufgrund des Behandlungsabschnitts, in welchem der Zedent der Beklagten Knochenhaut entnahm (Bl. 12, 13 d.A.). Bei dieser Knochenhautentnahme handelte es sich um eine Verlangensleistung im Sinne des § 2 Abs. 3 GOZ. Über diese Leistung haben der Zedent und die Beklagte am 5. April 2006 eine Vergütungsvereinbarung über zwei Mal 5.000 € abgeschlossen (Bl. 16 d.A.), von denen die Klägerin aufgrund des Behandlungsabbruchs durch die Beklagte und der Stornierung der zweiten 5.000 € durch den Zedenten noch die Zahlung der ersten 5.000 € verlangt.
Die Zahlung dieser 5.000 € kann die Klägerin von der Beklagten jedoch nicht mit Erfolg verlangen, weil die zwischen dem Zedenten und der Beklagten getroffene Gebührenvereinbarung vom 5. April 2006 gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 GOZ unwirksam ist.
(1) § 2 Abs. 3 Satz 1 GOZ bestimmt, dass auf Verlangen des Zahlungspflichtigen Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis enthalten sind, und ihre Vergütung abweichend von der GOZ in einem Heil- und Kostenplan vereinbart werden können. Die Vereinbarung muss der Schriftform genügen. Der Heil- und Kostenplan muss vor Erbringung der Leistung erstellt werden. Er muss die einzelnen Leistungen und Vergütungen sowie die Feststellung enthalten, dass es sich um Leistungen auf Verlangen handelt und eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist, § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 GOZ. Der Zweck dieser Regelungen besteht vor allem darin, den Betroffenen vor einer unüberlegten, leichtfertigen Verpflichtung zur Zahlung einer überhöhten Vergütung zu schützen. § 2 Abs. 3 GOZ dient also dem Schutz des Patienten. Der Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass sich der Patient frei entscheiden können soll, ob er die Leistung zu der vom Arzt verlangten Vergütung in Anspruch nehmen will, damit ihn keine unerwarteten finanziellen Konsequenzen treffen. Auch wenn es mit dem Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 GOZ vereinbar ist, dass ein Patient während einer laufenden Behandlung im Hinblick auf künftig zu erbringende Leistungen eine Vergütungsvereinbarung schließt, ist doch zu beachten, dass er insoweit in seiner Entschließungsfreiheit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden darf. Daran ist etwa zu denken, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, eine Honorarvereinbarung abzulehnen und deshalb einen anderen Arzt mit der Weiterbehandlung betrauen zu müssen (so BGHZ 138, 100 ff zu § 2 Abs. 2 GOZ).
9Die zwischen dem Zedenten und der Beklagten getroffene Vereinbarung vom 5. April 2006 genügt diesen Anforderungen an eine wirksame Vereinbarung nicht. Der Zedent ließ die Vereinbarung mit der Beklagten in Kenntnis ihrer beengten finanziellen Situation und in Kenntnis der Notwendigkeit der Zusage einer Kostenübernahme durch deren Versicherung erst nach Durchführung einer längeren zahnärztlichen Behandlung unterschreiben und begann sodann die kostenverursachende Behandlung, obwohl er vernünftigerweise weder mit einer Kostenübernahme durch die Krankenversicherung noch mit einer Bezahlung durch die Beklagte rechnen durfte. Die begonnene Behandlung war für die Beklagte im Übrigen wertlos.
(a) Der Zedent hat bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Landgericht eingeräumt, dass die Beklagte bereits im ersten Termin Kostenvoranschläge benötigte, um diese bei ihrer Versicherung einzureichen. Der Zedent hat weiter ausgesagt, er habe der Beklagten keine Auskunft darüber gegeben, ob die Kosten der Knochenhautzüchtung, deren Bezahlung hier in Rede steht, von ihrer Krankenversicherung übernommen werden würde, weil dies von den Versicherungen unterschiedlich gehandhabt werde (Bl. 122 d. A.). Als der Zedent der Beklagten während der laufenden Behandlung am 5. April 2006 sodann Vergütungsvereinbarungen mit einem Gesamtvolumen von knapp 40.000 € vorlegte war für beide Seiten nicht absehbar, in welchem Umfang sich die Versicherung der Beklagten an diesen Kosten beteiligen würde. Der Zedent hat also nach Abschluss dieser Vergütungsvereinbarungen die Behandlung begonnen, ohne dass die Beklagte Gelegenheit gehabt hätte, den Umfang ihrer eigenen finanziellen Beteiligung an diesen Kosten zu klären.
(b) Hier war die Entschließungsfreiheit der Beklagten zudem aufgrund der Behandlungssituation unzumutbar beeinträchtigt. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten (Bl. 35 d.A.) wurde sie zunächst zwei Stunden zahnärztlich behandelt. Nach einer mehrstündigen zahnärztlichen Behandlung ist die Entschließungsfreiheit eines Patienten jedoch beeinträchtigt. In der am 5. April 2006 stattfindenden Behandlung sind sodann sämtliche Vereinbarungen als €Paket€ überreicht worden (Bl. 157 d.A.). Der Beklagten ist es in dieser Situation nicht möglich gewesen, die sie letztlich treffenden Kosten richtig einzuschätzen, etwa die Räumlichkeiten des Zedenten zu verlassen, um in Ruhe die ausgehändigten Unterlagen genauer zur Kenntnis zu nehmen und sie gegebenenfalls bei ihrer Versicherung einzureichen. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum der Zedent diese Unterlagen nicht bereits vor Beginn der Behandlung der Beklagten erstellte und ausgehändigte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass während der Behandlung gewonnene Erkenntnisse Auswirkungen auf den Umfang der geplanten Implantatbehandlung gehabt hätten.
(c) Die vom Zedenten insoweit erbrachten Leistungen waren für die Beklagte wertlos. Die Implantation konnte nicht fortgeführt, die entnommene Knochenhaut nicht zum Zwecke der Züchtung von Knochenmaterial verwendet werden.
(2) Dem Schutz des Patienten ist durch die von dem Zedenten gewählte Vorgehensweise nicht hinreichend Rechnung getragen worden. Damit ist die zwischen ihm und der Beklagten geschlossene Vereinbarung vom 5. April 2006 unwirksam.
Eine aufgrund dieser Vereinbarung bestehende Forderung, welche an die Klägerin hätte abgetreten werden können, bestand daher nicht.
Die Klage war daher insoweit abzuweisen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Parteien haben insoweit auch keine Anhaltspunkte, die zu einer anderen Entscheidung Anlass geben könnten, aufgezeigt.
OLG Celle:
Urteil v. 11.09.2008
Az: 11 U 88/08
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