Bundespatentgericht:
Beschluss vom 7. Februar 2011
Aktenzeichen: 35 W (pat) 19/10
(BPatG: Beschluss v. 07.02.2011, Az.: 35 W (pat) 19/10)
Tenor
Der Beschluss vom 20. Dezember 2010 -Ziffer 1 des Tenors wird wie folgt berichtigt:
"1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patentund Markenamts vom 7. Juli 2010 aufgehoben und die Kosten des Löschungsverfahrens der Antragstellerin auferlegt."
Gründe
Die unrichtige Bezeichnung der zu erstattenden Kosten in Ziffer 1 des Beschlusstenors als "Kosten des Beschwerdeverfahrens" beruht auf einem offensichtlichen Schreibversehen. Der Kostenausspruch in Ziffer 1 des zu berichtigenden Beschlusses betrifft vielmehr die "Kosten des Löschungsverfahrens"; nur diese waren Gegenstand des patentamtlichen Beschlusses der Gebrauchsmusterabteilung I, der durch den hier zu berichtigenden, patentgerichtlichen Beschluss aufgehoben wurde. Ein Ausspruch zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens befindet sich zudem unter Ziffer 2 des Tenors des zu berichtigenden Beschlusses. Die Beschlussberichtigung hat ihre Rechtsgrundlage in § 18 Abs. 2, Satz 1 GebrMG i. V. m. § 95 Abs. 1 PatG.
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BPatG:
Beschluss v. 07.02.2011
Az: 35 W (pat) 19/10
Link zum Urteil:
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