Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. März 2010
Aktenzeichen: AnwZ(B) 28/09
(BGH: Beschluss v. 22.03.2010, Az.: AnwZ(B) 28/09)
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwaltsgerichtshofs vom 16. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmitttels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der am 24. Januar 1945 geborene Antragsteller wurde am 16. Mai 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Am 1. Februar 2008 wurde das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet. Am 27. März 2008 wurde der Antragsteller auf eigenen Antrag aus dem Amt des Notars entlassen. Ein gegen den Antragsteller geführtes Strafverfahren wegen Untreue wurde mit Beschluss des Amtsgerichts S. vom 24. September 2008 nach Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt.
Mit Bescheid vom 4. März 2008 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen Beschwerde will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des Widerrufsbescheides erreichen.
II.
Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO a.F., § 215 Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg.
1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, Rdn. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet worden ist (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO).
2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung, am 4. März 2008, waren diese Voraussetzungen erfüllt. Über das Vermögen des Antragstellers war bereits am 1. Februar 2008 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff seiner Gläubiger. Die Vereinbarung, welche der Antragsteller mit dem Insolvenzverwalter über die Fortführung der Kanzlei getroffen hat, war nicht geeignet, dieser Gefahr zu begegnen.
3. Der Widerrufsgrund ist nicht nachträglich entfallen.
a) Sind im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung nachträglich zweifelsfrei entfallen, so ist dies nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Der Anwalt muss dazu im Einzelnen belegen, dass er die gegen ihn gerichteten Forderungen getilgt hat oder in einer Weise zu erfüllen vermag, die seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wieder als geordnet erscheinen lässt (vgl. BGH, Beschl. v. 6. November 1998 - AnwZ (B) 25/98, BRAK-Mitt. 1999, 36). Er hat dazu seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen. Dazu gehört insbesondere eine Aufstellung sämtlicher gegen ihn erhobenen Forderungen, aus der sich ergibt, ob und in welcher Höhe Forderungen erfüllt worden sind oder in welcher Weise sie erfüllt werden sollen (vgl. BGH, Beschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; v. 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, Rdn. 9). Es darf keine Forderung auf unabsehbare Zeit offen bleiben (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271, 1272).
b) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers ist noch nicht aufgehoben worden. Der Vermögensverfall wird daher nach wie vor gesetzlich vermutet. Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller nicht dargelegt. In der Begründung seiner sofortigen Beschwerde behauptet er zwar, die Erstellung eines Insolvenzplanes stehe bevor; zudem habe er die Restschuldbefreiung beantragt. Dass aber der Insolvenzplan von den Gläubigern angenommen und vom Insolvenzgericht bestätigt worden ist, ist bisher nicht ersichtlich; ebenso wenig ist die Ankündigung der Restschuldbefreiung nachgewiesen.
4. Trotz des Vermögensverfalls wird die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft allerdings dann nicht widerrufen, wenn dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO). Die engen Voraussetzungen dieses Ausnahmetatbestandes hat der Antragsteller, der nach wie vor als Einzelanwalt tätig ist, indes nicht dargelegt.
a) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden (§ 14 Nr. 7 BRAO) nicht durch den nunmehr vorgelegten, vom 15. März 2010 datierenden Anstellungsvertrag mit Frau Rechtsanwältin R. W. ausgeschlossen. Nach mittlerweile gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden trotz des eingetretenen Vermögensverfalls ausgeschlossen sein, wenn der betroffene Rechtsanwalt seine einzelanwaltliche Tätigkeit vollständig und nachhaltig aufgibt, seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern; denn nur so lässt sich die Einhaltung der verabredeten Maßnahmen zum Schutz der Mandanten dauerhaft und nachhaltig sicherstellen (BGH, Beschl. v. 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, 560; v. 15. September 2008 - AnwZ (B) 67/07, AnwBl. 2009, 64 f. Rdn. 5). Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats ist die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen nur in einer Sozietät, nicht in einer Einzelkanzlei sichergestellt (BGH, Beschl. v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 13/05, aaO; v. 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 14/05, AnwBl. 2006, 281; v. 31. März 2008 - AnwZ (B) 33/07, Rdn. 10; v. 26. November 2009 - AnwZ (B) 27/09, Rdn. 17). Der Einzelanwalt kann aus Urlaubs-, Krankheits- oder dienstlichen Gründen ortsabwesend und deshalb außerstande sein, eine effektive Kontrolle des betroffenen Rechtsanwalts zu gewährleisten. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Senat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924, nichts Gegenteiliges entschieden. Im vorliegenden Fall ist die Arbeitgeberin des Antragstellers als Einzelanwältin tätig. Der Antragsteller trägt vor, dass der Vertretungsfall abweichend geregelt sei, er selbst werde die Rechtsanwältin W. nicht vertreten. Als ausreichende Sicherung reicht dies jedoch nicht aus.
b) Hinzu kommt, dass der Anstellungsvertrag erst kurz vor dem Termin vorgelegt worden ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dieser Vertrag so, wie geschlossen, durchgeführt werden wird (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08), hat der Senat nicht. Der Prognose einer ausreichenden Sicherung der Interessen der Rechtsuchenden (vgl. dazu Senat, aaO) steht entgegen, dass der Antragsteller auch seine bisherige Tätigkeit nicht beanstandungsfrei ausgeübt hat. Das nach § 153a StPO eingestellte Strafverfahren betraf nicht ausgekehrtes Fremdgeld; im Insolvenzverfahren sind sogar zwei Forderungen zur Tabelle angemeldet worden, die Mandantengelder betreffen. Schließlich ist der Insolvenzantrag nicht vom Antragsteller, sondern vom Finanzamt gestellt worden.
Ganter Roggenbuck Lohmann Kappelhoff Quaas Vorinstanz:
AGH Schleswig, Entscheidung vom 16.01.2009 - 1 AGH 5/08 -
BGH:
Beschluss v. 22.03.2010
Az: AnwZ(B) 28/09
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7b1f639f7517/BGH_Beschluss_vom_22-Maerz-2010_Az_AnwZB-28-09