Landgericht Berlin:
Urteil vom 5. Juni 2007
Aktenzeichen: 16 O 106/07
(LG Berlin: Urteil v. 05.06.2007, Az.: 16 O 106/07)
Tenor
1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,-€, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand der Antragsgegnerin,
zu unterlassen,
a) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen (Text / Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen ... zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern diese die Klauseln zu Ziff. II 2 b) und d), Ziff. II 4 und Ziff. II 5 Satz 5 ("Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus.") enthalten
b) die nachfolgend wiedergegebenen Honorarregelungen (Text / Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften ... zu verwenden oder verwenden zu lassen, sofern diese die Klauseln zu Ziff. II 2 b) und c), Ziff. II 3, Ziff. II 4 und Ziff. II 5 Satz 5 ("Ein fehlender Urhebervermerk löst keine gesonderten Ansprüche aus."), II 8 c und II 9 enthalten.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
3. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller 62 % und die Antragsgegnerin 38 % zu tragen.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antragsteller darf die Vollstreckung der Antragsgegnerin wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.
Tatbestand
Der Antragsteller, ein eingetragener Verein, ist zugleich Gewerkschaft (§ 1 der Satzung) und Berufsverband für die angestellten und freien Journalistinnen und Journalisten in der Bundesrepublik Deutschland, die ihm als mittelbare Mitglieder über die Landesverbände angehören. Zu seinen satzungsgemäßen Aufgaben zählt die Wahrnehmung und Förderung ihrer beruflichen, rechtlichen und sozialen Interessen. Nach § 4 Abs. 2 lit. d) der Satzung haben die Mitglieder Anspruch auf Rechtsauskunft und Rechtschutz.
Die Antragsgegnerin ist einer der größten Zeitungsverlage der Bundesrepublik Deutschland. Sie gibt eine Vielzahl von Zeitungen und Zeitschriften auf lokaler und überregionaler Ebene heraus. Seit etwa Mitte Januar 2007 legt sie den mit freien Journalisten über die Lieferung von Text- und Bildbeiträgen abgeschlossenen Verträgen die aus dem Antrag ersichtlichen "Honorarregelungen (Text Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen ... " (im folgenden: Honorarregelungen Zeitung) und "Honorarregelungen (Text Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften ... " (im folgenden: Honorarregelungen Zeitschriften) zugrunde.
Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 2 Nr. 2, 12 UWG und § 1 UKlaG auf Unterlassung der Verwendung der Honorarregelungen in Anspruch. Er hält eine Vielzahl ihrer Bestimmungen für unwirksam, weil sich die Antragsgegnerin darin gegen eine einmalige Zahlung nahezu sämtliche Nutzungsrechte für alle wirtschaftlich bedeutenden Nutzungsarten an den ihr überlassenen Beiträgen einräumen lasse, noch dazu ausgestattet mit dem Recht zur Weiterübertragung. Dadurch trete sie im Kampf um Abnehmer für die Beiträge als Konkurrentin der Journalisten auf. Diesen verbleibe kaum eine Chance, ihre Werke parallel zur Antragsgegnerin durch die Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte wirtschaftlich zu verwerten.
Die Honorarregelungen stünden deshalb im Widerspruch zum gesetzlichen Leitbild des Urhebervertragsrechts, wie es in den §§ 31 ff UrhG zum Ausdruck komme. Danach werde der Umfang der Nutzungsrechtseinräumung durch den Vertragszweck vorgegeben und bleibe auf ihn beschränkt. Ferner sei der Urheber an jeder Nutzung seines Werkes angemessen zu beteiligen.
Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens zu den einzelnen Klauseln wird auf die Antragsschrift Seite 8 bis 32, Bl. 12 bis 33 d. A. verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
es der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten,
1. in Honorarregelungen (Text / Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen die nachfolgend in der Anlage K 3 wiedergegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen,
2. in Honorarregelungen (Text / Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften die nachfolgend in der Anlage K 2 wiedergegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen,
hilfsweise,
es der Antragsgegnerin bei Vermeidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verbieten, in Honorarregelungen (Text / Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitungen und in Honorarregelungen (Text / Bild) für freie Journalistinnen und Journalisten an Zeitschriften die nachfolgend wiedergegebenen allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden oder verwenden zu lassen:
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge zurückzuweisen.
Sie meint:
Der Hauptantrag sei unzulässig, weil er nicht den Erfordernissen des § 8 UklaG entspreche.
Die angegriffenen Honorarregelungen seien weder ungewöhnlich noch überraschend, sondern entsprächen dem in der Branche im multimedialen Zeitalter Üblichen und Notwendigen. Dazu behauptet die Antragsgegnerin, die eingeräumten Nutzungsrechte zu benötigen, weil sie ihre Kernkompetenz der Vermittlung von Inhalten auf den digitalen Bereich übertragen müsse, um ihre Leserschaft nicht zu verlieren.
Der BGH habe in seiner Entscheidung "Honorarbedingungen: Sendevertrag", abgedruckt in GRUR 1984, S. 45 der abstrakten Inhaltskontrolle von Lizenzverträgen enge Grenzen gesetzt, die nach wie vor Gültigkeit beanspruchten. Die Überprüfung des Umfangs der übertragenen Nutzungsrechte und der dafür zu entrichtenden Gegenleistung sei einer gerichtlichen Überprüfung schon deshalb entzogen, weil sie die Leistung selbst beträfen. Deren Festlegung bleibe im Rahmen der Vertragsfreiheit allein den Parteien vorbehalten.
Die Honorarbedingungen bestimmten lediglich die Maßstäbe der Vergütung, während die Bestimmung der Vergütungssätze in der Hoheit der Redaktionen liege. Ein Verstoß gegen das Prinzip der angemessenen Beteiligung der Urheber, § 11 S. 2 UrhG sei daher von vornherein nicht feststellbar.
§ 31 Abs. 5 UrhG stelle als bloße Auslegungsregel nach der o.g. Rechtsprechung des BGH keine Gesetzesvorschrift im Sinne des § 307 Abs. 3 BGB dar.
Zum Vorbringen zu den einzelnen Klauseln wird auf die Antragserwiderung vom 18.04.2007, Seite 19 bis 49, Bl. 109 bis 169 d. A. verwiesen.
Wegen des übrigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ein Anspruch zu, die im Tenor wiedergegebenen Klauseln der Honorarregelungen nicht zu verwenden oder verwenden zu lassen.
Der Verfügungsantrag ist im Hauptantrag zulässig, weil er sich auf die konkrete Verletzungsform beschränkt. Wenn die Kammer die zu untersagenden Klauseln gleichwohl nach § 938 ZPO einzeln im Tenor bezeichnet hat, so geschah dies allein aus Gründen der Klarstellung. Der Tenor war dabei mit Blick auf die konkreten Verletzungsform sprachlich anzupassen, weil die Antragsgegnerin nicht allgemeine Geschäftsbedingungen in Honorarregelungen verwendet, sondern diese selbst die allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellen.
Der Anwendungsbereich des UWG ist eröffnet.
Zwischen den Parteien besteht mindestens ein potentielles Wettbewerbsverhältnis bei der entgeltlichen Überlassung von Bild- und Textbeiträgen an Zeitungs- und Zeitschriftenverlage zum Zwecke des Abdrucks und sonstiger Verwendung.
Die freien Journalisten vermarkten auf diesem Weg ihre eigenen Arbeiten und erzielen dadurch die für ihren Lebensunterhalt notwendigen Einkünfte. Die Antragsgegnerin beabsichtigt ihrem eigenen Vortrag zufolge, die ihr übertragenen Nutzungsrechte im Rahmen von Kooperationsabsprachen an andere, auch ausländische Verlage weiter zu übertragen und Unterlizenzen für die Nutzung der Werke einzuräumen. Zu diesem Zweck lässt sie sich in den angegriffenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eine Befugnis zur (Weiter)Übertragung der ihr überlassenen Artikel und Fotos einräumen. Damit treibt sie mit den Rechten in der Art einer Agentur Handel. Zugleich setzt sie sich dadurch in Konkurrenz zu den Journalisten, denen sie es auf diese Weise erschwert, Beiträge, die sie der Antragsgegnerin angeboten haben, daneben noch anderweitig am Markt zu platzieren. Es ist daher mindestens von einem unmittelbar bevorstehenden Marktzutritt der Antragsgegnerin und damit einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis auszugehen (vgl. dazu Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., Rdnr. 71 zu § 2).
Dem Antragsteller steht gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG wie folgt zu.
Honorarregelungen Zeitungen
Ziff. II 2b) und d)
Diese Klauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 11 S. 2 UrhG.
Der durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 eingefügte § 11 S. 2 UrhG enthält den seit jeher im gesamten Urheberrecht geltenden Grundsatz, dass der Urheber tunlichst an dem wirtschaftlichen Nutzen zu beteiligen ist, der aus seinem Werk gezogen wird, und zwar bei jeder einzelnen Nutzung des Werkes (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, Rdnr. 8 zu § 11). Die ausdrückliche Aufnahme des Prinzips der angemessenen Vergütung in den Gesetzestext rechtfertigt es, darin ein vom Gesetzgeber vorgegebenes Leitbild zu erkennen (Schulze, a. a. O. ; Schricker/Dietz in Urheberrecht, 3. Aufl., Rdnr. 5 vor §§ 12 ff m. w. N.), auf das bei der abstrakten Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zurückgegriffen werden kann.
Von diesem Leitbild weicht die Antragsgegnerin in den beanstandeten Klauseln zum Nachteil der Journalisten ab.
Nach der sprachlich unglücklich gefassten Ziff. II 2 b der Honorarregelungen richtet sich die Frage, ob bei sonstiger Nutzung gesondert zu vergüten ist, jeweils nach Absprache. Im Falle einer werblichen Nutzung der Beiträge kann eine Vergütung gesondert abgesprochen werden (Ziff. II 2. d). In beiden Fällen bleibt es damit dem Verhandlungsgeschick der Journalisten überlassen, ob sie für die zusätzliche Nutzung ihrer Beiträge von der Antragsgegnerin überhaupt eine zusätzliche Vergütung erhalten. Einen Anspruch darauf haben sie nicht. Damit stellt die Antragsgegnerin € unabhängig von der Höhe des Honorars € bereits die Pflicht zur Entrichtung eines zusätzlichen Nutzungsentgelts zur Disposition. Das widerspricht dem gesetzlichen Leitbild, wonach der Urheber ausnahmslos an jeder Nutzung seines Werkes zu beteiligen ist.
Diese Abweichung benachteiligt die Journalisten entgegen Treu und Glauben unangemessen. Die Antragsgegnerin lässt sich in Ziff. I der Honorarregelungen gerade auch für die hier in Rede stehenden Bereiche der sonstigen und werblichen Nutzung umfangreiche Nutzungsrechte einschließlich des Rechts zur Weiterübertragung einräumen, ohne den Verfassern der Beiträge im Gegenzug für diese Nutzungsarten einen Anspruch auf gesonderte Vergütung zuzubilligen. Erschwerend tritt hinzu, dass sie auch keine Informationspflichten übernimmt. Da die Verfasser von der zusätzlichen Nutzung ihrer Beiträge, insbesondere wenn sie im Ausland stattfindet, in der Regel keine Kenntnis erlangen, können sie die Antragsgegnerin nicht einmal zum Eintritt in Honorarverhandlungen auffordern. Der Verweis auf gesondert zu treffende Absprachen droht dadurch zum Nachteil der Journalisten ins Leere zu laufen.
Die Antragsgegnerin kann dieser Beurteilung mit Erfolg weder die Entscheidung des BGH in GRUR 1984, S. 45 € Honorarbedingungen: Sendevertrag € noch die Erwägung entgegen halten, dass das UrhG die Zahlung eines einheitlichen Betrages als Abgeltung für alle Nutzungsarten nicht verbiete, wobei die Höhe des Zahlbetrages als Leistungsbeschreibung der gerichtlichen Inhaltskontrolle entzogen sei. Zunächst ist darauf zu verweisen, dass die Gesetzesfassung, die der Entscheidung des BGH zugrunde lag, eine vergleichbare Norm noch nicht enthielt. Gerade die jetzt in Form von § 11 S. 2 UrhG vorliegende Äußerung des Gesetzgebers zum Grundsatz angemessener Beteiligung des Urhebers rechtfertigt eine ergänzende Betrachtungsweise. Darüber hinaus geht es auch nicht um Feststellung, ob der tatsächliche Zahlbetrag eine angemessene Gegenleistung für die Vielzahl der eingeräumten Nutzungsrechte darstellt. Eine solche Überprüfung der Leistungsbeschreibung wäre in der Tat unzulässig. Eine andere Frage ist es aber, ob die Journalisten in Übereinstimmung mit dem gesetzlichen Leitbild für ihre Leistung überhaupt einen Anspruch auf eine Gegenleistung gleich in welcher Höhe erhalten. Das ist nur unter der Einschränkung einer besonderen Absprache der Fall. Kommt diese nicht zustande, kann die Antragsgegnerin bzw. der Erwerber der Nutzungsrechte die Beiträge dessen ungeachtet gleichwohl nutzen, weil die Journalisten die entsprechenden Rechte bereits übertragen haben. Dass das Honorar sonstige und werbliche Nutzungen gerade nicht mit abdeckt, ergibt sich unmittelbar aus den angegriffenen Bestimmungen.
Die Zuwiderhandlung gegen § 307 BGB in Verbindung mit der Bezugsnorm stellt zugleich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG dar. § 11 S. 2 UrhG ist jedenfalls auch dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer, zu denen auch die Journalisten als Anbieter von Nutzungsrechten gehören, das Marktverhalten zu regeln. Die Kammer folgt hier der Auffassung des Kammergerichts aus dem Beschluss vom 03.04.2007 € 5 W 73/07 -, wonach keine Differenzierung danach vorzunehmen ist, wann sich die beanstandete AGB-Regelung auswirkt (so aber OLG Hamburg, OLGR 2007, 149 € zitiert nach juris -), insbesondere, ob sie nur eine bloße Informationspflicht aufstellt oder eine zivilrechtliche Unwirksamkeitsfolge ausspricht. Anders wäre es nur dann, wenn das UklaG gegenüber dem UWG eine abschließende Regelung für die Verfolgung von unwirksamen allgemeinen Geschäftsbedingungen enthielte. Das ist aber nicht der Fall (Köhler, a. a. O., Rdnr. 11.17 zu § 4 UWG).
Ziff. II 4
Die Klausel ist aus denselben Überlegungen heraus unwirksam.
Sofern die Antragsgegnerin durch die Drittvermarktung Einnahmen erzielt, liegt auch darin eine Nutzung der Beiträge der Journalisten, an denen sie angemessen zu beteiligen sind.
Dem widerspricht es, wenn die Antragsgegnerin in den Honorarregelung eine zusätzliche Vergütung an eine im Einzelfall fakultativ zu treffende Vereinbarung knüpft. Im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle kommt es nicht darauf an, ob einzelne Redaktionen, beispielsweise diejenige der Zeitschrift "Auto Bild" (vgl. Seite 16 der Antragserwiderung, Bl. 106 d. A.) ihre Lieferanten gleichwohl an den Erlösen aus der Drittvermarktung beteiligen. Entscheidend bleibt, dass nach der angegriffenen Klausel nicht ohne weiteres ein Anspruch auf eine solche Beteiligung besteht.
Zu beanstanden ist ferner ein Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil unklar bleibt, welche Kostenpositionen unter den Begriff "Eigenaufwand des Verlages" fallen sollen. Insbesondere bleibt unklar, ob (richtigerweise) nur der Aufwand zu berücksichtigen ist, der dem Verlag gerade im Hinblick auf die Drittvermarktung entstanden ist oder ob jeglicher im Zusammenhang mit dem Beitrag erwachsene Aufwand abzugsfähig sein soll.
Der Hinweis der Antragsgegnerin auf ähnlich lautende Bestimmungen im Manteltarifvertrag für Zeitschriftenredakteure geht fehl, weil die Position freier Journalisten mit denen angestellter Redakteure nicht vergleichbar ist.
Ziff. II 5 Satz 5
Die Klausel ist nach jeder Betrachtungsweise nach § 307 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 13 UrhG unwirksam.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Lesart der Antragsgegnerin zu folgen ist, wonach die Journalisten im Falle einer unterbliebenen Benennung lediglich auf Schadenersatzansprüche verzichten, während das aus § 13 UrhG und dem Urheberpersönlichkeitsrecht abgeleitete Recht der Urheberbenennung selbst unangetastet bleibt. Die Klausel widerspricht gleichwohl dem gesetzlichen Leitbild, weil die abbedungenen "gesonderten Ansprüche" dem Wortlaut nach auch den durch die Rechtsverletzung indizierten, in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch umfassen. Damit wäre den Journalisten ihr einziges schlagkräftiges Instrument zur Durchsetzung ihres Benennungsrechts aus der Hand geschlagen mit der Folge, dass die Antragsgegnerin dieses Recht sanktionslos verletzen könnte.
Es läge daher mindestens auch ein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor.
Honorarregelungen Zeitschriften
Ziff. II 2 b und c
Diese Klauseln verstoßen gegen § 307 Abs. 2 Ziff. 1, Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 11 S. 2 UrhG.
Auf die obigen Ausführungen zu den im hier interessierenden Teil wortgleichen Formulierungen in Ziff. II 2b) und d) der Honorarregelungen Zeitungen wird verwiesen.
Ziff. II 3
Auch hier wird auf die obigen Darlegung zu der € bis auf die Höhe der Erlösbeteiligung - wortgleichen Klausel in Ziff. II.4 der Honorarregelungen Zeitungen Bezug genommen.
Ziff. II 4 Satz 5
Es gilt dasselbe wie zu der identischen Bestimmung in Ziff. II 5 Satz 5 der Honorarregelungen Zeitungen.
Ziff. II 8 c
Diese Bestimmung ist mit der Beschränkung des Ausfallhonorars auf 50 % im Falle der Nichtveröffentlichung gemäß § 307 Abs. 3 , Abs. 2 Ziff. 1 BGB in Verbindung mit § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG unwirksam. Nach dieser Vorschrift besitzt der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung einen Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Der Honoraranspruch hängt nicht davon ab, ob der Verwerter von dem ihm eingeräumten Recht Gebrauch macht, das Werk also tatsächlich nutzt (Schulze in Dreier / Schulze, a. a. O., Rdnr. 11 zu § 32). Sieht die Antragsgegnerin daher von einer Veröffentlichung ab, schuldet sie gleichwohl die volle Vergütung.
Die Abweichung benachteiligt die Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen.
Der Einwand der Antragsgegnerin, die Journalisten erhielten im Gegenzug die Chance zur sofortigen anderweitigen Verwertung, die auf den Honoraranspruch wertmindernd anzurechnen sei, überzeugt nicht.
So erweist sich eine solche anderweitige Verwertungsmöglichkeit von vornherein bei Fallgestaltungen als nicht werthaltig, in denen die Auftragsarbeit an ein bestimmtes aktuelles Ereignis anknüpft. Soll der Journalist z. B. über eine Ausstellungseröffnung berichten, kann er seinen Artikel nach der Vernissage in der Regel und nur schwer und nur mit Änderungen am Markt platzieren.
Darüber hinaus trifft es aber auch nicht zu, dass die Antragsgegnerin den Journalisten eine sofortige anderweitige Verwertungsbefugnis einräumt. Dem steht Ziff. I 1 entgegen, wonach der Lieferant eines Beitrages ein zeitlich unbeschränktes ausschließliches Nutzungsrecht überträgt. Die Verwertungsbefugnis fällt nicht deshalb an den Verfasser des Beitrages zurück, weil die Antragsgegnerin den Artikel oder das Foto nicht abdrucken möchte. Er bedarf daher für die eigene anderweitige Vermarktung einer ausdrücklichen Zustimmung der Antragsgegnerin, die sie in der angegriffenen Klausel nicht erteilt. Die Antragsgegnerin kann dieser Bewertung nicht mit Erfolg entgegen halten, die Zustimmung werde in der Praxis regelmäßig schon durch die Mitteilung der endgültigen Nichtveröffentlichung schlüssig erklärt. Damit bürdet sie im Streitfall dem Journalisten die Beweislast für die Erteilung der Zustimmung auf. Dies wiegt umso schwerer, als sich die Antragsgegnerin die zeitlich unbeschränkten Nutzungsrechte für eine Vielzahl von Nutzungsarten einräumen lässt. Der Journalist müsste daher im Streitfall nicht nur darlegen und beweisen, dass die Antragsgegnerin ihre Zustimmung überhaupt erteilt hat, sondern auch, dass sich diese Zustimmung auf die konkret in Rede stehende Nutzungsart bezieht. Darin liegt eine erhebliche Benachteiligung der freien Journalisten.
Ziff. II 9
Die Klausel ist nach §§ 307 Abs. 3, Abs. 2 Nr. 1 BGB in Verbindung mit § 305 b BGB unwirksam. Nach der letztgenannten Norm genießen Individualabsprachen unabhängig davon, ob sie mündlich oder schriftlich getroffen wurden, Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Danach ist eine Schriftformklausel unwirksam, wenn sie nach ihrer Ausgestaltung und dem Anwendungsbereich dazu dient, insbesondere nach Vertragsschluss getroffene Individualvereinbarungen zu unterlaufen, indem sie beim anderen Vertragsteil den Eindruck erweckt, eine mündliche Abrede sei entgegen allgemeinen Grundsätzen unwirksam (BGH NJW 1994, 1488, 1489). Das ist hier der Fall, weil die Erstattungsfähigkeit von Spesen ausdrücklich an eine vorherige schriftliche Vereinbarung geknüpft wird. Das nur dahin verstanden werden, dass ein Anspruch ohne Einhaltung der Schriftform nicht besteht, die Schriftform also eine Wirksamkeitsvoraussetzung für die Erstattungsfähigkeit von Spesen darstellt.
Im Übrigen erweist sich das Begehren des Antragstellers bei der gebotenen summarischen Prüfung als nicht gerechtfertigt.
Honorarregelungen Zeitungen
Klausel I.1
Die Einräumung eines Bearbeitungs- und Übersetzungsrechts verstößt nicht gegen § 307 Abs. 1, 2 Ziff. 1 BGB in Verbindung mit § 37 Abs. 1 UrhG.
§ 307 Abs. 3 BGB beschränkt die abstrakte Inhaltskontrolle, um die er hier geht, auf Klauseln, die von einer gesetzlichen Regelung abweichen. Leistungsbeschreibungen, d.h. die Festlegung des Inhalts der vereinbarten Leistung und der dafür zu erbringenden Gegenleistung sind als Ausdruck der allgemeinen Vertragsfreiheit einer Überprüfung durch die Gerichte entzogen (Fuchs in Ulmer, Brandner, Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Rdnr. 6 zu § 307; BGH GRUR 1984, S. 45, 48 € Honorarbedingungen: Sendevertrag -).
Es kann offen bleiben, ob die Einräumung eines Bearbeitungs- und Übersetzungsrechts eine reine Leistungsbeschreibung darstellt. Die Klausel nimmt an der Inhaltskontrolle jedenfalls deshalb nicht teil, weil sie in keinem Widerspruch zu einer gesetzlichen Vorschrift steht.
§ 37 Abs. 1 UrhG überlässt die Bestimmung, ob mit dem Nutzungsrecht zugleich ein Bearbeitungsrecht übertragen wird, grundsätzlich den Parteien. Die Norm enthält nur eine Zweifelsregelung für den Fall, dass eine Absprache zwischen den Parteien fehlt und sich ihr Wille auch nicht aus den sonstigen Umständen ergibt. Als Auslegungsregel begründet sie keine Verhaltenspflichten oder Leistungsrechte, sondern übernimmt nur ersatzweise eine Regelungsfunktion. Die ausdrückliche Übertragung des Bearbeitungsrechts (mit dem Unterfall des Übersetzungsrechts) zugunsten der Antragsgegnerin füllt damit nur den vom Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraum aus, ohne von einer zwingenden gesetzlichen Vorschrift abzuweichen (vgl. dazu BGH, a. a. O., S. 48).
Aus demselben Grund bleibt auch die auf § 307 Abs. 3 und 2 Ziff. 1 BGB in Verbindung mit § 31 Abs. 5 UrhG gestützte Beanstandung des Rechts zur werblichen Nutzung der Beiträge ohne Erfolg.
Es fehlt an einer Abweichung von einer gesetzlichen Bestimmung. Eine Vorschrift, die die Einräumung eines Rechts zum Zwecke der werblichen Nutzung generell oder in Bezug auf Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge für unzulässig erklärt, existiert nicht. § 31 Abs. 5 UrhG kommt nur zum Tragen, wenn die Parteien die Nutzungsarten (§ 31 Abs. 5 S. 1 UrhG) oder die eingeräumten Nutzungsrechte (§ 31 Abs. 5 S. 2 UrhG) nicht ausdrücklich im Einzelnen bezeichnet haben. Es handelt sich um eine Auslegungsregel, die erst dann eingreift, wenn die Parteien von der Möglichkeit zur eigenständigen Gestaltung ihrer rechtlichen Beziehung nicht oder nicht vollständig Gebrauch gemacht haben (BGH, a. a. O., S. 48 a. E., 49). Da die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Antragsgegnerin den Umfang der Rechteeinräumung klar beschreiben, scheidet ein Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG aus.
Demgegenüber vertritt der Antragsteller unter Bezugnahme auf verschiedene Stimmen in der Literatur die Auffassung, die Judikatur des BGH trage der Bedeutung des § 31 Abs. 5 UrhG nicht hinreichend Rechnung. Das gelte erst recht nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002, mit dem der Gesetzgeber die Position des Urhebers als originärem Inhaber aller Verwertungsrechte weiter habe stärken wollen. Die Vorschrift beschreibe daher ein gesetzliches Leitbild, das bei der Beurteilung der Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen als Prüfungsmaßstab nicht außer Acht gelassen werden dürfe. Für die abstrakte Inhaltskontrolle komme es nicht auf die begriffliche Einordnung einer Norm als materielle Auslegungsregel oder dispositiver Rechtssatz an, sondern auf den sie tragenden Gerechtigkeitsgehalt (Schricker, Urheberrecht, 3. Aufl., Rdnr. 14 vor §§ 28 ff; Wandtke - Bullinger, Praxiskommentar zum Urheberrecht, 2. Aufl., Rdnr. 108 vor §§ 31 ff und Rdnr. 70 ff zu § 31).
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass die Fassung des § 31 Abs. 5 S. 1 UrhG durch das Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern vom 22.03.2002 keine substantielle Änderung erfahren hat. Zwar hat der Gesetzgeber die Formulierung geändert, sie in ihrem entscheidenden Teil aber in Kenntnis der Rechtsprechung des BGH unangetastet gelassen ("Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten ... nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck " (a. F.) gegenüber "Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt" (jetzige Fassung)). Nach wie vor gebührt der Vorrang bei der Festlegung der zu übertragenden Nutzungsarten danach den Parteien. Erst wenn sie keine ausdrückliche Bestimmung treffen, bestimmt sich der Umfang der Rechteeinräumung nach dem Vertragszweck. Nach Abs. 2 der Vorschrift gilt derselbe Maßstab für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wurde.
Damit beansprucht die am Wortlaut des § 31 Abs. 5 UrhG orientierte Entscheidung des BGH auch im Lichte der o.g. Gesetzesreform weiterhin Gültigkeit. Eine Änderung infolge von Formulierungsänderungen beim Gesetzestextes ist nicht angezeigt.
Ob der Argumentation des BGH mit Blick auf das gesetzgeberische Ziel einer Stärkung der Stellung des Urhebers auch künftig noch zu folgen sein wird, kann nicht im Rahmen einer im einstweiligen Verfügungsverfahren ergehenden vorläufigen Regelung entschieden werden. Der summarische Charakter des Verfügungsverfahrens eignet sich generell nicht dazu, Grundsatzentscheidungen zu treffen. Dies gilt erst recht, wenn in einer vom BGH bereits höchstrichterlich entschiedenen Frage von der Rechtsprechung abgewichen werden soll.
Nach § 307 Abs. 1 BGB muss die Klausel, um das Verdikt der Unwirksamkeit auszulösen, den Journalisten darüber hinaus entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Die Antragsgegnerin verweist nicht zu Unrecht darauf, dass die Redaktionen auf ein Bearbeitungsrecht in gewissem Umfang angewiesen sind. So kann der für den Abdruck zur Verfügung stehende Platz eine Kürzung erfordern oder es gilt missverständliche oder schlicht grammatikalisch falsche Formulierungen zu korrigieren. In diesem Zusammenhang könnte es daher auch auf eine Branchenüblichkeit derartiger Klauseln in Verträgen mit freien (!) Mitarbeitern ankommen, für deren Feststellung es der Kammer im Verfügungsverfahren an einer hinreichend tragfähigen Tatsachengrundlage fehlt.
Ob es sich bei der Übertragung von Nutzungsrechten (auch) zum Zwecke der Werbung um eine überraschende Klausel handelt, kann offen bleiben. Die Beantwortung der Frage, mit welchen Regelungsinhalten der Vertragspartner des Verwenders vernünftigerweise rechnen musste, hängt ausschließlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Folgerichtig sanktioniert § 305 c BGB die Überrumpelung des Vertragspartners auch nicht mit einer generellen Unwirksamkeit der Bestimmung sondern nur mit einer relativen, indem derartige Klauseln nicht Bestandteil des konkret in Rede stehenden Vertrages werden. Der Schutz des Vertragspartners des Verwenders vor überraschenden Klauseln bildet daher nicht den Gegenstand der abstrakten, alle denkbaren Fallgestaltungen erfassenden Inhaltskontrolle (BGH, a. a. O. S. 48).
Ziff. I.2
Die Bestimmung, wonach eine Nutzung in Kooperation mit Dritten oder durch Dritte unter zustimmungsfreier Übertragung von Nutzungsrechten oder €befugnissen einschließlich der zustimmungsfreien Weiterübertragung zulässig ist, widerspricht nicht § 34 Abs. 1 UrhG.
Zwar ist der Wortlaut der Klausel nicht deckungsgleich mit dem Wortlaut der Norm; denn nach § 34 Abs. 1 UrhG kann ein Nutzungsrecht nur mit Zustimmung des Urhebers übertragen werden, während die Formulierung in der beanstandeten Klausel € "zustimmungsfreie Übertragung" € die Annahme des Gegenteils nahe legt. Sie erweckt beim unbefangenen Leser den Eindruck, als bedürfe es seiner Zustimmung von vornherein nicht.
Diese Abweichung im Wortlaut begründet indes für sich genommen keine Unwirksamkeit der Klausel, weil damit keine unangemessene Benachteiligung des Urhebers einhergeht. Hätte die Antragsgegnerin (zutreffend) formuliert, dass der Einlieferer der Beiträge die Zustimmung zur Weiterübertragung erteilt oder sie, die Antragsgegnerin berechtigt sein soll, die eingeräumten Rechte auf Dritte zu übertragen (vgl. dazu auch BGH. a. a. O. S. 52), so hielte diese Wortwahl einer Inhaltskontrolle ohne weiteres Stand. Nichts anderes kommt in der Befugnis zur "zustimmungsfreien" Übertragung von Nutzungsrechten zum Ausdruck. Es handelt sich um eine sprachliche Ungeschicklichkeit, die nicht anders als dahin verstanden werden kann, dass die Antragsgegnerin ohne vorherige Anfrage beim Urheber zur Weiterübertragung der Rechte befugt sein soll.
Eine solche Vorgehensweise ist von § 34 Abs. 1 UrhG gedeckt, denn die Norm enthält kein Gebot dazu, in welcher Form die Zustimmung zu erteilen ist (schriftlich, mündlich, konkludent oder wie hier formularmäßig). Die generelle Zulässigkeit pauschaler, d.h. nicht ausdrücklich auf den Einzelfall bezogener Zustimmungen ergibt sich aus § 31 Abs. 4 UrhG, wo der Gesetzgeber sie geradezu voraussetzt. Daher ließ auch der BGH (aaO S. 52) die formularmäßig vorab erteilte Zustimmung zur Weiterübertragung der Rechte unbeanstandet, sofern sie wie hier durch den Rechteerwerber selbst im eigenen Namen geschieht.
Ziff. I.3
Die Klausel, wonach der Verlag an den zur Veröffentlichung auftragsgemäß abgelieferten oder zur Veröffentlichung angenommenen Unterlagen das Eigentum erwirbt, ist nicht gemäß §§ 307 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 38 Abs. 3 UrhG unwirksam.
Die Vorschrift trifft nur eine Aussage zur Reichweite der Nutzungsrechte, aber nicht zu einem möglichen Eigentumserwerb an den Stücken, in denen die geistige Leistung verkörpert ist. Eine Inkongruenz zwischen der Rechtsvorschrift und der angegriffenen Geschäftsbedingung kann die Kammer daher nicht feststellen.
Ziff. II 2.a
Die Klausel ist nicht zu beanstanden, weil sie nicht vom gesetzlichen Leitbild des § 11 S. 2 UrhG abweicht. Das dem Einlieferer des Beitrages gezahlte Honorar deckt ausdrücklich auch die wiederholte Nutzung ab und beinhaltet damit eine von der Antragsgegnerin zu erbringende Gegenleistung. Ob diese der Höhe nach angemessen ist, bleibt der abstrakten Inhaltskontrolle wegen der fehlenden Kenntnis der Vergütungspraxis der Antragsgegnerin entzogen. § 11 S. 2 UrhG verbietet nicht die Vereinbarung von Pauschalhonoraren.
Ziff. II 3 a Satz 2 und 3 c
Ein Verstoß gegen eine Rechtsvorschrift ist nicht erkennbar.
Ziff. II 3 a Satz 2 enthält keine Bestimmung über eine Vergütung, sondern regelt die Vermarktung abgelehnter Beiträge.
Ziff. II 3 c bestimmt, dass mit dem Honorar neben den Nutzungsrechten gemäß Ziff. I auch die Einräumung und Nutzung von Alleinveröffentlichungsrechten zum Zwecke der Serienkennzeichnung abgegolten ist. Damit stellt das Honorar auch für diese Nutzung eine Gegenleistung dar. Ob sie ausreicht, entzieht sich der Beurteilung im Rahmen der abstrakten Inhaltskontrolle.
Soweit sich der Antragsteller gegen die in Ziff. II 3a enthaltene Bestimmung wendet, wonach der Verfasser bei der Vermarktung abgelehnter Beiträge auf die Interessen des Verlages Rücksicht zu nehmen hat, bleibt seine Beanstandung ebenfalls ohne Erfolg. Das Transparenzgebot verpflichtet die Antragsgegnerin nicht, jede denkbare Fallgestaltung in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufzunehmen. Sie ist nicht gehalten, die Geschäftsbedingung gleichsam mit einem Kommentar zu versehen. Vielmehr bleibt es ihr gestattet, aus der Gesetzessprache auch unbestimmte Rechtsbegriffe zu übernehmen. Die hier gewählte Formulierung "Interessen des Verlages" ist an einen solchen Rechtsbegriff zumindest angelehnt. So enthält z. B. auch § 241 Abs. 2 BGB eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf die "Interessen des anderen Teils". Letztlich handelt es sich um eine Ausprägung des im gesamten Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben, der nur anhand der Umstände des Einzelfalls ausgefüllt werden kann. Ob die Honorarregelungen wirksam in einen Vertrag einbezogen wurden, kann ebenfalls nur individuell anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Dass die Bestimmung über die Vermarktung abgelehnter Beiträge mangels eines Vertrages generell nicht zum Tragen kommt, kann die Kammer nicht feststellen; denn die Klausel betrifft nur Beiträge, die im Zusammenhang mit einem Auftrag und mithin unter dem Dach einer vertraglichen Beziehung angefertigt wurden.
Ziff. II 2 c
Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt nicht vor, weil der Wortlaut der Klausel eindeutig ist. Danach behält sich die Antragsgegnerin das Recht vor, bei Einzelvergütung eine Abschlagstaffel in Ansatz zu bringen, die sie auf Verlangen aushändigt. Der Sache nach handelt es sich um nichts anderes als einen Mengenrabatt, wie er allgemein im geschäftlichen Verkehr üblich ist. Die Angemessenheit des unter Anwendung der Abschlagstaffel errechneten Entgeltes ist als individuelle Leistungsbestimmung der abstrakten Inhaltsprüfung entzogen.
Ziff. II 9 c
Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil die Höhe des Ausfallhonorars nicht hinreichend bestimmt sei. Im Zweifel greift § 32 Abs. 1 S. 1 UrhG ein, wonach die vertragliche Vergütung geschuldet ist.
Sofern die Antragsgegnerin einen anderen Betrag bestimmt, ist dessen Höhe als Teil der Leistungsbeschreibung einer abstrakten Inhaltskontrolle nicht zugänglich. Die Angemessenheit kann nur im individuellen Vertragsverhältnis überprüft werden.
Ziff. II 9 b
Schließlich hat auch die in Ziff. 9 b enthaltene Fälligkeitsregelung Bestand.
Danach ist das Honorar sechs Wochen nach Eingang der Rechnung fällig. Diese Bestimmung weicht nicht von der Norm des § 271 BGB ab, in der die Fälligkeit geregelt ist. Die Vorschrift beinhaltet nur eine Zweifelsregelung. Sie eröffnet den Parteien einen Spielraum für eine eigene Bestimmung, von dem die Antragsgegnerin Gebrauch gemacht hat. Eine Abweichung von § 286 Abs. 3 S. 1 BGB liegt ebenfalls nicht vor, weil diese Vorschrift ihrerseits erst an die Fälligkeit anknüpft.
Honorarregelungen Zeitschriften
Ziff. I 1
Die Übertragung ausschließlicher Nutzungsrechte widerspricht weder einer Gesetzesnorm noch einem gesetzlichen Leitbild.
§ 38 Abs. 1 UrhG stellt lediglich eine Zweifelsregelung dar, die Spielraum für andere Vertragsgestaltungen lässt. Das gleiche gilt für § 31 Abs. 5 UrhG. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen.
Soweit der Antragsteller die Einräumung eines Bearbeitungsrechts und des Rechts zu werblichen Nutzung moniert, bleibt dies aus den oben genannten Erwägungen, auf die verwiesen wird, ohne Erfolg.
Ziff. I 2
Der Antragsteller erblickt in der zustimmungsfreien Übertragung der Nutzungsrechte auf Dritte einen Verstoß gegen § 34 UrhG. Diese Ansicht teilt die Kammer aus den oben dargelegten Gründen nicht. § 35 UrhG, der im Gegensatz zu § 34 UrhG die gebundene (konstitutive) Rechtseinräumung betrifft, besitzt einen ähnlichen Aufbau und verfolgt denselben Schutzzweck wie § 34 UrhG, so dass die dort angestellten Überlegungen auch hier Gültigkeit beanspruchen. Zwar fehlt ein Verweis auf § 31 Abs. 4 UrhG. Daraus ist aber nicht zu folgern, dass bei der Abspaltung weiterer sog. Enkelrechte eine pauschale Zustimmung von vornherein ausgeschlossen sein soll.
Ziff. I 3
Der Antragsteller beanstandet einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, weil unklar sei, was unter "Interessen des Verlages" zu verstehen sein soll. Auf die obigen Ausführungen zu Ziff. II 3 a wird verwiesen.
Die Bestimmung steht auch nicht im Widerspruch zu § 38 Abs. 1 S. 2 UrhG, weil diese lediglich eine Auslegungsregel darstellt ("wenn nichts anderes vereinbart ist").
Ziff. II 2 a
Diese Klausel ist nicht zu beanstanden. Sie bestimmt, dass das Honorar auch die wiederholte Nutzung der Beiträge abdeckt. Damit erhält der Urheber auch insoweit ein Entgelt. Ob es angemessen ist, entzieht sich der Überprüfung im abstrakten Inhaltskontrollverfahren.
Ziff. II 8 b Satz 2
Zur Fälligkeitsbestimmung gelten die Ausführungen zu Ziff. II 9 b der Honorarregelungen für Zeitungen entsprechend.
Der Antrag war in diesen Punkten auch nach dem Hilfsantrag zurückzuweisen, weil ihm keine anderen sachlichen Erwägungen zugrunde liegen. Er betrifft lediglich eine abweichende Formulierung desselben Begehrens.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Soweit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde, ist das Urteil aus der Natur der Sache heraus ohne weiteres vollstreckbar. Eines Ausspruches über die vorläufige Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
Soweit der Antrag zurückgewiesen wurde und der Antragsgegnerin eine Vollstreckung nur wegen der Kosten ermöglicht, beruht der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
Die nicht nachgelassenen Schriftsätze beider Parteien gaben keine Veranlassung zu einem Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung.
LG Berlin:
Urteil v. 05.06.2007
Az: 16 O 106/07
Link zum Urteil:
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