Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 9. Juli 2002
Aktenzeichen: 16 Wx 102/02

(OLG Köln: Beschluss v. 09.07.2002, Az.: 16 Wx 102/02)

Tenor

Die weitere sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 3.) gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 07.05.2002 - 1 T 44/02 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Die im angefochtenen Beschluss zugelassene, damit gem. § 56 g Abs. 5 Satz 2 FGG statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Entscheidung des Landgerichts läßt keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Recht hat das Landgericht für die Tätigkeiten des Beteiligten zu 3., soweit er einen möglichen Rückgewähranspruch bezüglich des Grundstücks in Geilhausen geprüft und die spätere Rückabwicklung dieser Grundstücksübertragung durchgeführt hat, einen Aufwendungsersatz nur in Höhe der Gebühren der §§ 131 ff BRAGO gewährt.

Der Senat ist mit dem Beschwerdegericht der Auffassung, dass es sich bei den außergerichtlichen Tätigkeiten des Beteiligten zu 3.) als weiterer Betreuer für die Vermögenssorge und sowie die Prüfung der Widerrufsvoraussetzungen und ggfs. der Rückabwicklung eines Schenkungsvertrages jeweils um berufsspezifische Dienste handelte, für die der Beteiligte zu 3.) im Hinblick auf die Mittellosigkeit der Betroffenen Aufwendungsersatz gem. §§ 1908 i Abs. 1, 1835 Abs. 3 BGB nur in Höhe der Gebühren für Beratungshilfe nach §§ 131 ff. BRAGO verlangen kann.

Ist ein Rechtsanwalt als Berufsbetreuer tätig, hat er grundsätzlich die Wahl, ob er seine Tätigkeit nach § 1836 BGB vergüten lassen will, oder ob er bei berufsspezifischen Tätigkeiten auf den Aufwendungsersatz nach § 1835 Abs. 3 BGB zurückgreift (vgl. BayObLG, BtPrax 1999, 29). Wählt er - wie vorliegend - den Aufwendungsersatzanspruch gem. § 1835 Abs. 3 BGB, gilt der Grundsatz, dass der Betreuer die gleiche Vergütung erhalten soll, die ein vom Betroffenen herangezogener Rechtsanwalt für seine Dienste verlangen könnte. Der Betreute bzw. im Falle seiner Mittellosigkeit die Staatskasse sollen weder einen Vorteil noch einen Nachteil daraus ziehen, dass die kostenrelevante Heranziehung eines Rechtsanwalts wegen der besonderen Qualifikation des Betreuers unterbleiben konnte. Das Betreuungsverhältnis rechtfertigt es nicht, dem Rechtsanwalt in Sachen des mittellosen Betreuten eine höhere Entschädigung aus der Staatskasse zu zahlen als gegenüber jedem anderen mittellosen Mandanten ( vgl. OLG Schleswig, FamRZ 2001, 1642; OLG Oldenburg FamRZ 1996, 1346; BayObLG a.a.O. ; Erman-Holzhauer, BGB, 10. Auflage, § 1835 Rdziff. 9; Knittel, BtG, § 1835 BGB, Anm. 2.1. Rdziff. 27), zumal der Betreuer gehalten ist, die Aufwendungen im Interesse des Betroffenen möglichst niedrig zu halten.

Der Beteiligte zu 3.) wird deshalb im Hinblick auf seine anwaltspezifischen Dienste bei der Rückabwicklung des Schenkungsvertrages so gestellt, als wenn er nicht zugleich Betreuer der Betroffenen wäre, sondern diesem wie ein als Dritter beauftragter Rechtsanwalt gegenüberstünde. Ein solcher Rechtsanwalt könnte vorliegend nicht die Regelgebührensätze, sondern lediglich die Gebühren für die Beratungshilfe gem. den Vorschriften des §§ 131 ff BRAGO abrechnen.

Hierzu ist nicht Voraussetzung, dass der als Rechtsanwalt tätige Betreuer für den mittellosen Betreuten zunächst tatsächlich ein Beratungshilfeverfahren einleitet. Der Bewilligung der Beratungshilfe ist nur der Filter der Mutwilligkeit vorgeschaltet (§ 1 Nr. 3 BerHG), so dass angesichts der Pflichtbindung des Betreuers und seiner Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht die zusätzliche Durchführung eines Beratungshilfeverfahrens nicht erforderlich ist.

Auf die Frage, ob abweichend von den vorstehenden Feststellungen im Falle der Prozessvertretung einer mittellosen Partei Voraussetzung für den Aufwendungsersatzanspruch nach § 1835 Abs. 3 BGB die Durchführung des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens ist, kommt es bei der vorliegenden Fallkonstellation nicht an. Hier ist allein die Vergütung für außergerichtliche Tätigkeiten des Beteiligten zu 3.) im Streit.

Die hier von dem Beteiligten zu 3) abgerechneten Tätigkeiten fallen auch unter die Beratungshilfe im Sinne von § 1 Abs. 1 BerHG, und zwar unter die Angelegenheiten des Zivilrechts (§ 2 Abs. 1 Ziff. 1 BerHG). Bei der Prüfung der Möglichkeit der Rückforderung des geschenkten Grundstücks sowie der nachfolgenden Rückabwicklung dieses Grundstücksgeschäfts handelt es sich um die Prüfung von Rechtsfragen bzw. um die rechtliche Ausgestaltung der Rückabwicklung.

Das Landgericht hat die dem Beteiligten zu 3.) nach den Vorschriften der BRAGO zustehenden Gebühren zutreffend festgesetzt, §§ 132 I, II 133; 26 BRAGO

Eine Zurückverweisung an das Landgericht, um dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur eventuellen Neuberechnung nach § 1836 BGB zu geben, war nicht veranlaßt. Eine solche Verfahrensweise käme nur bei einem Verfahrensverstoß des Landgerichts in Betracht. Ein solcher ist indes nicht gegeben. Das rechtliche Gehör des Beteiligten zu 3. ist im Erstbeschwerdeverfahren ausreichend gewahrt worden.

Abgesehen davon, dass auch jetzt noch jeglicher Vortrag fehlt, dass diese Abrechnungsweise tatsächlich ein günstigeres Ergebnis erbracht hätte, hat das Landgericht dem Beteiligten zu 3. die Stellungnahme des Bezirksrevisors vom 28.2.2002 im Erstbeschwerdeverfahren zugeleitet, in der dieser für eine Anwendung des §§ 131 ff BRAGO eintritt. Der Beteiligte zu 3. hat ausreichend Gelegenheit, in 2. Instanz dazu Stellung zu nehmen, was er im Übrigen auch getan hat. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 11.3.2002 hat er gleichwohl nicht - auch nicht hilfsweise - eine ( Alternativ- ) Abrechnung nach § 1836 BGB erstellt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Geschäftswert der Rechtsbeschwerde: 1.341,05 Eur






OLG Köln:
Beschluss v. 09.07.2002
Az: 16 Wx 102/02


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