Bundespatentgericht:
Beschluss vom 12. August 2004
Aktenzeichen: 11 W (pat) 301/04
(BPatG: Beschluss v. 12.08.2004, Az.: 11 W (pat) 301/04)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der zurückgenommene Einspruch unzulässig war und das Einspruchsverfahren beendet ist.
Gründe
I.
Auf die am 17. Oktober 2001 beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldung ist das Patent 101 51 103 mit der Bezeichnung "Fasswickelvorrichtung" erteilt und die Erteilung am 14. August 2003 veröffentlicht worden. Gegen das Patent hat die H... GmbH, H...straße in R..., Ein- spruch erhoben.
Die Einsprechende macht offenkundige Vorbenutzung geltend und sieht den Charakter einer Erfindung beim angegriffenen Patent nicht gegeben. Mit dem am 29. Juli 2004 eingegangenen Schriftsatz zieht die Einsprechende ihren Einspruch zurück.
Die Patentinhaberin stellt den Antrag, den Einspruch als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Einspruch war unzulässig, weil er innerhalb der Einspruchsfrist nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise substantiiert und mit Gründen versehen worden ist.
Nach § 59 Abs 1 Satz 2 bis 5 PatG müssen die den Einspruch rechtfertigenden Tatsachen innerhalb der Einspruchsfrist "im einzelnen" angegeben werden. Die Begründung eines Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen nach ausreichender Substantiierung nur dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrunds maßgeblichen Umstände so vollständig dargelegt sind, dass Patentinhaber und Patentamt daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrunds ziehen können (vgl BGH BlPMZ 1995, 438 - Aluminium Trihydroxid, 1998, 201, 203 - Tabakdose; GRUR 1993, 651, 653 - Tetraploide Kamille).
Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen nicht gerecht.
Die Einsprechende stützte ihren Einspruch ersichtlich auf den Widerrufsgrund der mangelnden Patentfähigkeit. Im Einspruchsschriftsatz vom 31. Oktober 2003 machte sie geltend, dass es die in dem angegriffenen Patent beschriebene Erfindung an einer Maschine, die nach dem Verfahren arbeite, bereits seit November 1999 gebe. Damit komme dem erst am 17. Oktober 2001 angemeldeten Patent ein erfinderischer Charakter nicht zu. Ausführungen zum Aufbau und zu der Arbeitsweise der betreffenden Maschine finden sich im Einspruchsschriftsatz aber nicht.
Damit ist der Gegenstand der geltend gemachten offenkundigen Vorbenutzung schon nicht annähernd so detailliert beschrieben, dass ein Fachmann ihn mit dem Gegenstand des Patents vergleichen und feststellen kann, ob die Vorbenutzung der Neuheit oder der erfinderischen Tätigkeit des angegriffenen Patents entgegensteht.
Der geltend gemachte Widerrufsgrund wurde somit nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form substantiiert vorgetragen, da die Tatsachen nicht im Einzelnen angegeben worden sind, die den Einspruch rechtfertigen sollen.
Die Fortsetzung des Einspruchsverfahrens gemäß § 61 Abs 1 Satz 2 PatG findet nicht statt, weil festgestellt werden muss, dass der Einspruch unzulässig war.
Dellingerv. Zglinitzki Skribanowitz Richter Harrerist wegen Urlaubsan der Unterschriftverhindert.
Dellinger Pü
BPatG:
Beschluss v. 12.08.2004
Az: 11 W (pat) 301/04
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