Oberlandesgericht Hamm:
Urteil vom 25. Oktober 1999
Aktenzeichen: 8 U 172/97
(OLG Hamm: Urteil v. 25.10.1999, Az.: 8 U 172/97)
Tenor
I.
Die Streitwerte des Berufungsrechtszuges werden wie folgt festgesetzt:
für das Verfahren im allgemeinen bis zum 29. Juni 1998 einschließlich der mündlichen Verhandlung auf
722.350 DM;
für das weitere Verfahren und den vorliegenden Kostenbeschluß sowie für die Streithilfe auf
116.100 DM;
II.
Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 80 %, die Beklagte zu 1) 14 % und die Beklagte zu 2), 3) und 4) jeweils 2 %.
Von den Kosten der Streithelferin trägt der Kläger 50 % nach einem Streitwert von 116.100 DM; im übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.
Von der Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Parteien wird abgesehen.
Gründe
Der Rechtsstreit ist durch übereinstimmende Erledigungserklärungen der Parteien beendet worden, so daß gemäß § 91 a ZPO über die Kosten zu entscheiden ist. Dabei hat der Senat hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Parteien allerdings von einer Kostenverteilung abgesehen, weil die Parteien in einem außergerichtlichen Vergleich wechselseitig auf Kostenerstattung verzichtet haben, so daß insoweit von einer Aufhebung der Kosten auszugehen ist und ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Kostenentscheidung nicht besteht. Etwas anderes gilt nur für die Gerichtskosten und für die Kosten der Streithelferin der Beklagen zu 1) und 2).
1.
Bedenken gegen die Wirksamkeit der von den Beklagten durch ihren Prozeßbevollmächtigten im Termin vom 20. September 1999 abgegebenen Erledigungserklärung bestehen nicht. Das gilt auch für die Erledigungserklärung der Beklagten und 1) und 2). Der von dem früheren Geschäftsführer der Beklagten zu 1), Herrn
N, im Termin erklärte Widerruf der den Rechtsanwälten O und Kollegen in I erteilten Prozeßvollmacht der Beklagten zu 1) und 2) ist unbeachtlich, weil Herr N kein Geschäftsführer der Beklagten zu 1) mehr ist und deshalb weder für diese noch für die von ihr vertretene Beklagte zu 2) rechtliche bindende Erklärungen abgeben kann. Herr N ist unstreitig in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 04. August 1999 als Geschäftsführer abberufen worden. An seiner Stelle ist der Beklagte zu 3) zum neuen Geschäftsführer bestellt worden. Dieser Beschluß ist wirksam, weil Beschlüsse der Gesellschafterversammlung einer GmbH in entsprechender Anwendung der §§ 243 ff AktG grundsätzlich bis zur erfolgreichen gerichtlichen Anfechtung als wirksam zu behandeln sind, sofern keine Nichtigkeitsgründe vorliegen. Gründe, die die Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses vom 04. August 1999 zur Folge haben könnten, sind nicht erkennbar. Solche Gründe sind insbesondere auch nicht der von der Streithelfern in Abschrift vorgelegten Klageschrift zu entnehmen, mit der Herr N den Beschluß beim Landgericht Bielefeld angefochten hat. Dort werden ausschließlich Anfechtungsgründe (Nichterreichen des für den Abberufungsbeschluß erforderlichen Quorums) geltend gemacht. Ob die Anfechtungsklage Aussicht auf Erfolg hat, was angesichts des Umstandes, daß Herr N kein Gesellschafter der Beklagten zu 1) war oder ist, sehr zweifelhaft erscheint, kann dahinstehen.
2.
Für den Streitwert, von dem nicht zuletzt auch die Kostenverteilung abhängt, gilt folgendes:
2.1
Der Senat hat den Streitwert erster Instanz im Beschwerdeverfahren mit Beschluß vom 24. August 1998 (8 W 72/97 OLG Hamm) auf insgesamt 722.350 DM festgesetzt. Auf die Begründung jenes Beschlusses, der diesem Beschluß in Ablichtung beigefügt ist, wird verwiesen.
Sie gilt auch für den Berufungsrechtszug, soweit das Verfahren im allgemeinen und die mündliche Verhandlung vom 29. Juni 1998 betroffen sind. Denn der Kläger hat seine abgewiesenen Anträge erster Instanz unverändert weiter verfolgt und darüber am 29. Juni 1998 auch streitig verhandelt.
2.2
Für die Zeit danach ist hingegen von einem niedrigeren Streitwert auszugehen, weil der Kläger seine Klage im Termin vom 29. Juni 1998 teilweise zurückgenommen und teilweise - in Übereinstimmung mit den Beklagten - für erledigt erklärt hat. Dieser niedrigere Streitwert richtet sich nach den noch streitig gebliebenen Anträgen. Für den Fall der teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärung folgt der Senat dabei der u.a. auch vom Bundesgerichtshof vertretenen Rechtsansicht (dazu Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 3 Rdn. 16 ”Erledigung der Hauptsache”; BGH NJW-RR 1991, 509, 510; 1995, 1089. 1090).
Nach der Teilerledigung und der teilweisen Klagerücknahme sind noch im Streit geblieben: der Berufungsantrag zu 1.b), soweit er Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers betraf; der Berufungsantrag zu 1.c), soweit er die Aufhebung des Beschlusses vom 03. März 1996 und den Ausschluß des Klägers aus der Beklagten zu 2) betraf, und der Antrag auf Abweisung der Widerklage.
Diese Anträge ergeben, ausgehend von dem vorstehend zitierten Streitwertbeschluß des Senats vom 24. August 1998, zusammen einen Wert von 116.100 DM.
Dies ist zugleich der Streitwert zur Ermittlung der durch den Beitritt der Streithelferin am 13. September 1999 ausgelösten Kosten.
3.
Im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treffenden Kostenentscheidung ist zu berücksichtigen, daß die Berufungsanträge sich nicht sämtlich gegen dieselben Beklagten richten, sondern daß die vier Beklagten in unterschiedlichem Umfang an dem Streit beteiligt sind.
Dies gilt zunächst für die Berufungsanträge zu 1) und 4), die ausdrücklich nur gegen die Beklagte zu 1) bzw. die Beklagten zu 1) und 2) gerichtet sind. Es gilt aber auch für den Berufungsantrag, der die Beschlüsse der GmbH betrifft und bei verständiger Würdigung dahin auszulegen ist, daß er sich nur gegen die Beklagte zu 1) richten sollte, weil Klagen, mit denen Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung einer GmbH angefochten werden, gegen die Gesellschaft zu richten sind. Zwar ist der Berufungs- ebenso wie der Klageantrag als Feststellungsklage formuliert. Er wäre aber auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der Anfechtung zu prüfen gewesen, und es spricht nichts dafür, daß der Kläger eine offensichtlich unbegründete Anfechtungsklage gegen die Beklagten zu 2) bis 4) richten wollte. Dann ist aber auch die Auslegung zulässig, daß die auf Feststellung der Unwirksamkeit gerichtete Klage sich nicht gegen alle vier Beklagten, sondern nur gegen die Beklagte zu 1) richten sollte. Dafür spricht, daß die Formulierung des Antrags mehrdeutig ist, weil nicht klar zwischen einem Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Beschlüsse (Nichtigkeitsklage) und einem Antrag, die Beschlüsse für unwirksam zu erklären (Anfechtungsklage), unterschieden wird. Anträge auf Feststellung der Nichtigkeit von Beschlüssen werden in der Regel nur gegen die Gesellschaft gerichtet, nicht auch gegen Dritte - obwohl dies rechtlich möglich wäre - , weil dafür im allgemeinen kein Rechtsschutzinteresse besteht. Auch der vorliegende Fall läßt keinen Grund erkennen, weshalb die Feststellungsklage sich gegen sämtliche Beklagten und nicht nur gegen die Beklagte zu 1) richten sollte.
Die übrigen Anträge betreffen alle vier Beklagten. Denn der Antrag zu 1.c), der die Beschlüsse der Beklagten zu 2) betraf, mußte gegen sämtliche Gesellschafter der Beklagten zu 2) gerichtet werden, und die Widerklage, gegen die sich der Antrag zu 1.d) richtete, war von allen vier Beklagten erhoben worden.
4.
Im Rahmen der gemäß § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu treffenden Kostenentscheidung hat der Senat außer der unterschiedlichen Beteiligung am jeweiligen Streitwert berücksichtigt, daß die Sache wahrscheinlich nicht ohne Beweisaufnahme zu entscheiden gewesen wäre, so daß der mutmaßliche Ausgang des Rechtsstreits offen ist. Insoweit hat der Senat das Risiko jeweils hälftig auf die beteiligten Parteien verteilt. Dies betrifft vor allem die die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers bzw. seinen Ausschluß aus der Gesellschaft betreffenden Beschlüsse.
Ausgenommen hiervon sind die die Abberufung des Klägers als Geschäftsführer und seine Kündigung als Geschäftsführer betreffenden Beschlüsse. Hier spricht nach Aktenlage eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß den Beklagten der Nachweis wichtiger Gründe zur Abberufung und zur Kündigung gelungen wäre. Wichtige Gründe, die die Abberufung bzw. Kündigung eines Geschäftsführers rechtfertigen, rechtfertigen nicht unbedingt auch den Ausschluß aus der Gesellschaft bzw. die Einziehung des Geschäftsanteils. Wer das Vertrauen als Geschäftsführer verloren hat, kann gleichwohl noch als Gesellschafter tolerabel sein, vor allem wenn es sich um eine Minderheitsbeteiligung handelt. Angesichts des Umstandes, daß der Kläger selbst sein Vertrauensverhältnis als gestört angesehen und deshalb sein Geschäftsführeramt niedergelegt hatte, spricht einiges dafür, daß seine Abberufung und die (vorsorgliche) Kündigung eines möglicherweise bestehenden Anstellungsvertrages zu Recht erfolgt waren, zumal auch noch die Vorabzahlungen, die der Kläger sich selbst bewilligt hatte, nach Aktenlage gegen ihn sprechen. Bezüglich der die Abberufung bzw. Kündigung betreffenden Anträge geht der Senat deshalb von einer Quote von 3/4 zu 1/4 zum Nachteil des Klägers aus.
Eine Ausnahme gilt auch für die gegen die Bestellung des neuen Geschäftsführers N gerichtete Klage. Hier spricht alles dafür, daß die Klage im Ergebnis keinen Erfolg gehabt hätte, weil Bedenken gegen die Beschlußfähigkeit der Gesellschafterversammlung nicht begründet sein dürften und die erforderliche Mehrheit der ”vorhandenen” Stimmen erreicht gewesen sein dürfte. Hier sieht der Senat das Risiko des Prozesses voll auf der Seite des Klägers.
Im Ergebnis dasselbe gilt für den Beschluß der Beklagten zu 2), einen bestimmten Steuerberater zu bestellen. Auch dagegen hätte der Kläger voraussichtlich nichts mit Erfolg einwenden können.
Voll zu Lasten des Klägers geht schließlich auch die Zahlungsklage, die er im Termin vom 29. Juni 1998 zurückgenommen hat.
5.
Der Senat geht danach von folgender Risikoverteilung aus:
Antrag Kläger Bekl. 1 Bekl. 2 Bekl. 3 Bekl. 4
Wert (DM) (DM) (DM) (DM) (DM) (DM)
1.a)
Unwirksamkeit
der Kündigung
269.000 201.750 67.250 --- --- ---
1.b)
Abberufung
53.800 40.350 13.450 --- --- ---
Einziehung
19.800 9.900 9.900 --- --- ---
Bestellung GF
13.450 13.450 --- --- --- ---
1.c)
Beschluß 3.3.96
50.000 25.000 6.250 6.250 6.250 6.250
Auftrag StB
10.000 10.000 --- --- --- ---
Ausschluß
36.300 18.150 4.537,5 4.537,5 4.537,5 4.537,5
1.d)
Zahlung
260.000 260.000 --- --- --- ---
1.e)
Widerklage
10.000 5.000 1.250 1.250 1.250 1.250
722.350 583.600 102.637,5 12.037,5 12.037,5 12.037,5
Daraus errechnen sich - gerundet - die aus dem Tenor ersichtlichen Quoten.
6.
Die Kosten der Streithelferin sind nach Maßgabe des § 101 Abs. 1 ZPO zwischen dieser und dem Kläger zu verteilen. Die Streithelferin, die ihre Berechtigung aus abgetretenem Recht herleitet, ist gemäß § 265 Abs. 2 S. 3 ZPO keine streitgenössische Nebenintervenientin, so daß § 101 Abs. 2 ZPO keine Anwendung findet. Der Senat folgt der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum, daß der Verzicht der Parteien auf Kostenerstattungsansprüche den gesetzlichen, aus § 101 ZPO folgenden Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers unberührt läßt (Zöller/Herget, ZPO, 21. Aufl., § 101 Rdn. 8; Musielak/Wolst, ZPO, § 101 Rdn. 7).
Für die Ermittlung der vom Kläger zu tragenden Kosten der Streithelferin gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend, soweit die Berufungsanträge im Zeitpunkt des Beitritts der Streithelferin noch im Streit waren. Das führt zu folgender Verteilung:
Antrag Unterliegen des Klägers
1.b)
Einziehung
19.800 9.900
1.c)
Beschluß 3.3.96
50.000 25.000
Ausschluß
36.300 18.150
1.e)
Widerklage
10.000 5.000
116.100 58.050
Das entspricht 50 % des Wertes der im Zeitpunkt des Beitritts der Streithelferin noch anhängigen Anträge (116.100 DM).
OLG Hamm:
Urteil v. 25.10.1999
Az: 8 U 172/97
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