Oberlandesgericht Frankfurt am Main:
Beschluss vom 15. Juni 2015
Aktenzeichen: 6 W 61/15
(OLG Frankfurt am Main: Beschluss v. 15.06.2015, Az.: 6 W 61/15)
1. Wird ein Zeichen, mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen und weicht dieses Zeichen von der eingetragenen Marke ab, fehlt es jedenfalls an einer Irreführung, wenn die vorgenommenen Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 III MarkenG). In diesem Sinne ist es unschädlich, wenn bei einer Wort/Bildmarke die graphische Anordnung der Zeichenbestandteile zueinander leicht verändert und die Marke um einen kleingedruckten beschreibenden Zusatz ergänzt wird.
2. Die Löschung einer Marke führt solange nicht zur Irreführung eines hierauf bezogenen Schutzrechtshinweis, wie die Löschungsentscheidung noch nicht rechtskräftig ist.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 10.000,- €
Gründe
I.
Die Parteien sind nach dem Vortrag der Antragstellerin Wettbewerber auf dem Gebiet des Internetversandhandels mit Tee und Teezubehör. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der unter anderem für €Tee und Teegetränke€ eingetragenen Wort-Bildmarke
Die Marke wurde vom Deutschen Patent- und Markenamt mit Beschluss vom 3.3.2015 gelöscht, soweit sie für €Tee und Teegetränke€ eingetragen ist. Gegen diese Entscheidung hat die Markeninhaberin Beschwerde eingelegt. Mit dem Verfügungsantrag wendet sich die Antragstellerin unter anderem gegen die Werbung mit einer logoartigen Gestaltung auf der Internetseite der Antragsgegnerin, die unterhalb der Begriffe €tea exclusive€ den Slogan €the world`s finest teas€ aufweist. Die Grafik ist mit dem Symbol ® versehen:
Die Antragstellerin hält diese Werbung für irreführend, weil ein in Wahrheit nicht bestehender Markenschutz suggeriert werde. Sie hat mit ihrem Verfügungsantrag zu 2. beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, das Zeichen ® zur Kennzeichnung der Grafik zu nutzen.
Das Landgericht hat den Antrag zu 2. mit Beschluss vom 30.4.2015 zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde, mit der sie ihren Verfügungsantrag weiterverfolgt.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat den Eilantrag zu 2. zu Recht zurückgewiesen, da es an einem Verfügungsanspruch fehlt. Die Verwendung des Zeichens ® innerhalb der streitgegenständlichen Gestaltung ist nicht irreführend.
1. Grundsätzlich entnehmen die von der Werbung angesprochenen Verkehrskreise der Beifügung des ®, dass es eine Marke genau dieses Inhalts gibt und die Antragsgegnerin zu deren Benutzung berechtigt ist. Geringfügige Abweichungen, die - weil sie den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern (§ 26 Abs. 3 MarkenG) - auch einer rechtserhaltenden Benutzung nicht entgegen stünden, sind jedoch unschädlich. Es kommt darauf an, dass der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke sieht (BGH GRUR 2009, 888 Rn. 16 - Thermoroll).
2. Das ist vorliegend der Fall. Der kennzeichnende Charakter der Marke wird nicht dadurch verändert, dass die Grafik mit dem stilisierten Blatt nicht oberhalb, sondern links neben dem Schriftzug €Tea exclusive€ angeordnet ist. Auch der Zusatz des Slogans €the world`s finest teas€ verändert den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht maßgeblich. Dabei kommt es nicht darauf an, ob das ® vom Verkehr überhaupt auf das Gesamtlogo bezogen wird oder ob der Verkehr aufgrund der Trennlinie den Slogan gar nicht als Zeichenbestandteil ansieht. Der Antragstellerin ist zuzugeben, dass mehr für ein Gesamtzeichen spricht. Denn es gilt der Erfahrungssatz, dass der Verkehr ein Kombinationszeichen im Normalfall als Ganzes wahrnimmt. Der kennzeichnende Charakter einer Marke wird jedoch durch glatt beschreibende Zusätze nicht verändert, es sei denn es entsteht eine neue phantasievolle Wortschöpfung (BGH GRUR 2015, 587 Rn. 24, 32 - PINAR). Der Slogan €the world`s finest teas€ wird als glatt beschreibende Anpreisung verstanden. Er bildet mit dem Markenwort €tea exclusive€ keinen Gesamtbegriff mit eigener Bedeutung. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Wortkombination der Marke ihrerseits kennzeichnungsschwach sein mag. Jedenfalls erkennt der Verkehr in der benutzten Form noch die eingetragene Marke. Hierfür spricht auch die grafische Gestaltung. Die mit dem ®-Symbol versehenen Wörter €Tea exclusive€ sind viel größer gehalten als der durch einen Trennungsstrich abgesetzte Slogan. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin nimmt der Verkehr aufgrund der räumlichen Anordnung des ®-Symbols auch nicht an, der Markenschutz bestünde isoliert für das Wort €tea€. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen.
3. Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, ist die Verwendung des ®-Symbols auch nach Löschung der Marke durch das Deutsche Patent- und Markenamt nicht irreführend. Die von der Markeninhaberin eingelegte Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, so dass die Marke nach wie vor Bestand hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.
Der Beschwerdewert entspricht dem Interesse der Antragstellerin an der Eilentscheidung. Auch insoweit folgt der Senat der Bewertung des Landgerichts.
OLG Frankfurt am Main:
Beschluss v. 15.06.2015
Az: 6 W 61/15
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