Landgericht Potsdam:
Urteil vom 14. Januar 2011
Aktenzeichen: 51 O 46/11
(LG Potsdam: Urteil v. 14.01.2011, Az.: 51 O 46/11)
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 11.05.2011 bleibt aufrechterhalten;
hinsichtlich der Anordnung unter 1.b) mit der (klarstellenden) Maßgabe, dass der Verfügungsbeklagten untersagt wird, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken direkte Korrespondenz mit Versicherungsnehmern, die mit der Antragstellerin (Verfügungsklägerin) einen Korrespondenzmaklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Antragstellerin (Verfügungsklägerin) gegenüber der Antragsgegnerin (Verfügungsbeklagten) zum Korrespondenzmakler bestellt hat, zu führen, statt diese Schreiben c/o an die Antragstellerin (Verfügungsklägerin) zu senden, wobei eine für das jeweilige Versicherungsverhältnis geltende und im Falle der Übermittlung personenbezogener (Gesundheits-)Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sich auch hierauf erstreckende (Empfangs-) Vollmacht des Versicherungsnehmers vorzuliegen hat.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Verfügungsbeklagte zu tragen.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist als Finanz- und Versicherungsmakler tätig. Die Verfügungsbeklagte ist ein der A.-Gruppe angehörender privater Krankenversicherer. Versicherungsnehmer der Verfügungsbeklagten sind F. W. und E. Sp., die mit der Verfügungsklägerin einen Versicherungsmaklervertrag geschlossen und ihr ein Versicherungsmaklermandat erteilt haben. Mit Schreiben an die €A.-AG€ in Stuttgart vom 11.03.2011 bestellte sich die Verfügungsklägerin unter Beifügung einer Maklervollmacht zur Korrespondenzmaklerin. In dem Schreiben heißt es:
€Hiermit bitten wir Sie:
- die P. GmbH mit sofortiger Wirkung als Korrespondenzmakler festzuhalten
- der P. GmbH somit alle aktuellen Vertragsunterlagen zur Verfügung zu stellen
- den zukünftigen Schriftwechsel ausschließlich über die P. GmbH zu führen (bezogen auf die Betreuerkopie).€
Die beigefügten Maklervollmachten hatten folgenden Inhalt:
€1.
Die uneingeschränkte aktive und passive Vertretung des Kunden gegenüber den jeweiligen Versicherern einschließlich der Abgabe und Entgegennahme aller die Versicherungsverträge betreffenden Willenserklärungen und €anzeigen.
2.
Die Kündigung bestehender und den Abschluss neuer Versicherungsverträge.
3.
Die Geltendmachung der Versicherungsleistungen aus vom Makler vermittelten beziehungsweise betreuten Versicherungsverhältnissen und die sonstige Mitwirkung bei der Schadensregulierung.
4.
Die Erteilung von Untervollmachten an andere Versicherungsmakler.€
Die Verfügungsbeklagte wandte sich mit Schreiben vom 18.03.2011 an F. W. und mit Schreiben vom 04.04.2011 an E. Sp. jeweils unmittelbar an ihre Versicherungsnehmer betreffend deren Reisekrankenversicherung. Im Briefkopf der Schreiben heißt es unter €Es betreut Sie:€ jeweils €Generalvertretung O. J..€
Mit Anwaltsschreiben vom 21.04.2011 und 05.05.2011 mahnte die Verfügungsklägerin gegenüber der Verfügungsbeklagten die Beachtung der von ihr angezeigten Bestellung zum Korrespondenzmakler für F. W. und E. Sp. an; zugleich beanstandete sie das Verhalten der Beklagten, namentlich in deren Anschreiben an die Versicherungsnehmer F. W. und E. Sp. einen Generalvertreter der €A.€ benannt und ihre Mandanten direkt angeschrieben zu haben, als unlautere Behinderung und forderte die Verfügungsbeklagte unter Fristsetzung zur Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung auf. Nachdem die Verfügungsbeklagte hierauf nicht reagiert hatte, hat die Kammer auf Antrag der Verfügungsklägerin am 11.05.2011 eine einstweilige Verfügung erlassen und der Verfügungsbeklagten
€bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist und insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf, untersagt,
a)
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in jeglicher Korrespondenz mit Versicherungsnehmern, die mit der Antragstellerin einen Maklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zum Korrespondenzmakler bestellt hat, eigene Betreuer zu benennen, insbesondere im Briefkopf unter der Zeile €Es betreut Sie:€ andere Betreuer als die Antragstellerin aufzuführen. Dies gilt insbesondere für die Versicherungsnehmer F. W. und E. Sp.,
b)
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken direkte Korrespondenz mit Versicherungsnehmern, die mit der Antragstellerin einen Korrespondenzmaklervertrag geschlossen haben und bei denen sich die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin zum Korrespondenzmakler bestellt hat, zu führen, statt diese Schreiben c/o an die Antragstellerin zu versenden. Dies gilt insbesondere für die Versicherungsnehmer F. W. und E. Sp..€
Dagegen hat die Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt.
Die Verfügungsklägerin meint, das Verhalten der Verfügungsbeklagten erfülle den Tatbestand der gezielten Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG) und Täuschung der Versicherungsnehmer über den korrekten Ansprechpartner (§ 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG). Darüber hinaus stehe ihr ein vertraglicher Unterlassungsanspruch zu, weil eine zivilrechtliche Korrespondenzpflicht zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem Versicherungsmakler bestehe. Soweit sie Maklervollmachten vorlege, aus denen sich ergebe, dass die gesamte Vertretung über sie laufen solle, insbesondere auch die Geltendmachung von Versicherungsleistungen sowie eine Schadensregulierung, so seien diese Erklärungen hinreichend bestimmt, um auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten unter Einschluss der Gesundheitsdaten zu ermöglichen. Der Versicherungsnehmer wünsche aufgrund der übersandten Vollmachten, dass sämtlicher Schriftverkehr zukünftig über sie als Versicherungsmakler abgewickelt werden solle. Der Inhalt des Tenors der einstweiligen Verfügung sei vor diesem Hintergrund schon allein aufgrund der Korrespondenzmaklerbestellung hinreichend bestimmt, weil aus dieser Folge, dass der Versicherungsnehmer die alleinige Vertretung durch sie wünsche.
Die Verfügungsklägerin behauptet:
Die Korrespondenzmaklerbestellung nebst den Vollmachten, die oben genannten Versicherungsnehmer betreffend, seien der Verfügungsbeklagten rechtzeitig zugegangen, jedenfalls hätten sie dieser im Zeitpunkt ihrer Antwortschreiben vom 18.03.2011 und 04.04.2011 vorgelegen.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung der Kammer vom 21.05.2011 aufrechtzuerhalten.
Die Verfügungsbeklagte beantragt:
1.
Der Beschluss des Landgerichts Potsdam vom 21.05.2011, Aktenzeichen 51 O 46/11, wird aufgehoben.
2.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 06.05.2011 wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsbeklagte meint, die Vereinbarung zwischen dem Versicherungsnehmer und der Verfügungsklägerin, die Korrespondenz ausschließlich über den Versicherungsmakler zu führen, sei ein unzulässiger und damit unwirksamer Vertrag zu Lasten Dritter. Jedenfalls bestehe eine solche Korrespondenzpflicht, wenn man sie als Nebenpflicht aus dem Versicherungsvertrag ableiten wolle, nicht uneingeschränkt; insbesondere wenn Schreiben aus Rechtsgründen nicht an den Makler gerichtet werden dürften, so bei der Mitteilung von Gesundheitsdaten ohne ausdrückliche Einwilligung. Insoweit seien die eingereichten Vollmachten der Versicherungsnehmer W. und Sp. unzureichend, weil sich die jeweilige Vollmacht nicht auf die Übermittlung von Gesundheitsdaten beziehe. Dies finde im Tenor der angegriffenen einstweiligen Verfügung keine Berücksichtigung. Dieser laufe auf ein vollständiges Kontaktaufnahmeverbot hinaus. Im Übrigen sei der Tenor der einstweiligen Verfügung zu unbestimmt gefasst, denn in ihm würden alle Fälle einer €Korrespondenzmaklerbestellung€ pauschal gleich behandelt, ohne darin konkrete Bestimmungen zur im Einzelfall zu erteilenden Vollmacht aufzunehmen.
Die Verfügungsbeklagte bestreitet, dass ihr die Versicherungsmaklerbestellungen für die Versicherungsnehmer F. W. und E. Sp. bereits zugegangen gewesen seien, als sie die beanstandeten Schreiben an die beiden vorgenannten Mandanten der Verfügungsklägerin versandt habe. Jedenfalls wäre eine ihre zuzubilligende angemessene Umstellungs- bzw. Bearbeitungsfrist nach Anzeige der Versicherungsmaklerbestellung von zwei Wochen in keinem Falle abgelaufen gewesen. Im Falle des Versicherungsnehmers F. W. habe sie die Maklerbestellung erst am 11.03.2011 und im Falle der Versicherungsnehmerin E. Sp. erst am 28.03.2011 erreicht. Der Eingang dieser Schreiben bei der €A.-AG€ bewirke nicht deren Zugang bei ihr als eigenständige juristische Person. Die Schreiben seien durch die €A.-AG€ an sie weitergeleitet worden und hätten sie erst am 11.03. bzw. 28.03.2011 erreicht. Schließlich sei ihr eine Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin unzumutbar. Insoweit behauptet die Verfügungsbeklagte, die Verfügungsklägerin habe in kollusivem Zusammenwirken mit dem früheren Generalvertreter J. Versicherungsnehmerdaten von ihrer (der Verfügungsbeklagten) Vertriebsgesellschaft, der A. Beratungs- und Vertriebs-AG, erhalten und diese in unlauterer Art und Weise zur Abwerbung der Kunden von Herrn J. eingesetzt.
Wegen des Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Gründe
I.
Die einstweilige Verfügung vom 11.05.2011 war auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten mit der nunmehr tenorierten € klarstellenden € Maßgabe zu bestätigen, §§ 925 Abs. 2, 936, 938 Abs. 1 ZPO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
1.
30Der durch die Verfügungsklägerin beanstandete Hinweis auf die eigene Betreuungsorganisation der Verfügungsbeklagten in den Anschreiben an die Versicherungsnehmer stellt wettbewerbsrechtlich einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG und § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG dar, so dass die Verfügungsklägerin gegen die Verfügungsbeklagte einen Verfügungsanspruch auf Unterlassung gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG hat.
a)
Insoweit stellt sich das Verhalten der Verfügungsbeklagten als gezielte Behinderung im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG dar. Als €gezielt€ ist eine Behinderung dann anzusehen, wenn eine solche Maßnahme bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung gerichtet ist, sondern durch sie vielmehr der Mitbewerber in seinen wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten beeinträchtigt werden soll (vgl. Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 29. Auflage, § 4 UWG Rn. 10.7 m.w.N.). Zur Feststellung der Zielgerichtetheit der Behinderung sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere die sich gegenüberstehenden Interessen der beteiligten Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer gegeneinander abzuwägen (Köhler/Bornkamm a.a.O., § 4 UWG Rn. 10.10 f.). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Einwirken auf Kunden des Mitbewerbers ohne Weiteres noch keine unlautere Behinderung darstellt, sondern erst dann, wenn dies in unangemessener Weise geschieht, um sie als eigene Kunden zu gewinnen oder zu erhalten (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 10.25 m.w.N.). Eine gezielte Behinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn der Kunde irregeführt oder sein Irrtum ausgenutzt wird (Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 10.27). Dies ist hier der Fall.
Zwar mag der Verfügungsbeklagten zugestanden werden, dass zahlreiche Versicherungsnehmer den von der Versicherung eingeschalteten, in dessen Lager stehenden Handelsvertreter von dem im eigenen Lager stehenden Versicherungsmakler unterscheiden können. Ein erheblicher Teil der Versicherungsnehmer versteht als juristische Laien diesen Unterschied aber nicht. Dieses Verkehrsverständnis können die Mitglieder der Kammer insoweit selbst beurteilen, weil sie dem angesprochenen Verkehrskreis angehören. Entscheidend im Rahmen der Gesamtwürdigung ist aber der Umstand, dass sich der Versicherungsnehmer in vielen Fällen nur alle paar Jahre mit einem Versicherungsthema zu beschäftigen hat. Wenn er dann einen Ansprechpartner benötigt, etwa dann, wenn er einen Schaden zu melden hat oder Versicherungsleistungen geltend macht und sich dann seiner Versicherungsunterlagen bedient, so wird er sich nach längerer Zeit oftmals nicht mehr an seinen letzten Ansprechpartner erinnern können. Bei Einsicht in die Versicherungsunterlagen werden dann die Angaben in der Rubrik €Es betreut sie€ von dem Versicherungsnehmer eher wahrgenommen als das zu Händen seines Versicherungsmaklers (mit) übersandte Begleitschreiben der Versicherung. Dieser Umstand birgt die konkrete Gefahr, dass Kunden der Verfügungsklägerin über ihren korrekten Ansprechpartner getäuscht werden. Einen daraufhin irrtumsbedingt zustande gekommenen Kontakt kann der Vertrieb der Verfügungsbeklagten für seine Akquise nutzen. Zwar kann der Verfügungsbeklagten nicht verboten werden, im Wettbewerb Dienstleistung ihres eigenen Vertriebssystems anzubieten. Sie darf dies aber nicht in einer Weise tun, dass der Versicherungsnehmer darüber irregeführt wird, dass die genannte Person nicht der von ihr eingeschaltete Makler ist und darüber hinaus im Rahmen des bestehenden Versicherungsverhältnisses neue Angebote unterbreiten, obwohl der Versicherungsnehmer durch die Beauftragung eines Maklers zu erkennen gegeben hat, dass er die Verwaltung des bestehenden Versicherungsvertrages und die Prüfung neuer Angebote hinsichtlich Wirtschaftlichkeit und Geeignetheit grundsätzlich durch einen (unabhängigen) Versicherungsmakler durchführen lassen will. Der Verfügungsbeklagten wird dadurch nicht die Möglichkeit genommen, in wettbewerbsrechtlich zulässiger Weise mit ihren Versicherungsnehmern in Kontakt zu treten und für ihre Versicherung (en) und (neuen) Produkte zu werben. Etwaige Informations- und Beratungspflichten kann die Verfügungsbeklagte auch bei Beachtung der Korrespondenzpflicht mit dem Makler durch Schreiben an den Versicherungsnehmer erfüllen. Diese Anschreiben dürfen dann den beanstandeten Betreuungshinweis nicht enthalten oder können auf den beauftragen Versicherungsmakler hinweisen. Dass die Verfügungsklägerin der (möglichen) Irreführung vorbeugen oder jedenfalls die Gefahr einer solchen verringern kann, indem sie das Schreiben der Verfügungsbeklagten mit einem entsprechend deutlich gestalteten Übermittlungsschreiben weiterleitet, lässt wettbewerbsrechtlich keine andere Beurteilung zu. Letztendlich darf die Entscheidung des Versicherungsmaklers, ob er ein von der Versicherung übermitteltes Schreiben, das einen inhaltlich unzutreffenden Betreuungshinweis enthält, an den Kunden (den Versicherungsnehmer) weiterleitet, nicht durch Überlegungen zur Vermeidung einer möglichen (zukünftigen) Irreführung beeinträchtigt oder sogar von solchen abhängig gemacht werden.
b)
Darüber hinaus verstößt der beanstandete Hinweis auf die eigene Betreuungsorganisation unter dem Gesichtspunkt der Irreführung gegen § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, weil dem Versicherungsnehmer ein falscher Ansprechpartner vorgespiegelt wird und es dadurch zum Irrtum über die Betreuung des Versicherungsvertrages und € unter Umgehung der Verfügungsklägerin als Versicherungsmakler € zur Ausnutzung dieses Umstandes für einen neuen Geschäftsabschluss kommen kann (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 4 UWG Rn. 10.27).
2.
Die Verfügungsklägerin beanstandet darüber hinaus zu Recht ein vertragswidriges und zugleich wettbewerbsrechtlich unlauteres Verhalten der Verfügungsbeklagten, weil diese die Korrespondenz über die von ihr mit den Versicherungsnehmern F. W. und E. Sp. geschlossenen Versicherungsverträgen direkt an ihre beiden Versicherungsnehmer gerichtet hat.
a)
35Der Verfügungsklägerin steht aufgrund dieses Verhaltens zunächst ein vertraglicher Verfügungsanspruch auf Unterlassung wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 1 BGB zu. Ein Versicherer hat grundsätzlich eine ihm angezeigte Maklertätigkeit zu akzeptieren und ist im Rahmen der eingereichten Vollmacht zur Zusammenarbeit und Korrespondenz mit dem Versicherungsmakler verpflichtet (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 2004, 23, 24; Prölss/Martin-Dörner, Versicherungsvertragsgesetz, 28. Auflage, § 59 Rn. 66 und 68 f.). Dies gilt € wie hier € gegenüber einem neuen Makler auch hinsichtlich der bereits bestehenden Versicherungsverträge, denn der Versicherer ist gegenüber seinem Versicherungsnehmer grundsätzlich verpflichtet, dessen Entscheidung zu respektieren, sich einen (neuen) treuhänderischen Sachwalter für seine Versicherungsangelegenheiten gesucht zu haben. Hieraus resultiert die Pflicht des Versicherers, mit dem neuen Makler wie mit einem ersten Vermittler einer Versicherung zusammenzuarbeiten, wenn nicht wichtige Gründe in der Person des Maklers eine Zusammenarbeit unzumutbar machen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Diese Pflicht zur Zusammenarbeit mit dem Versicherungsmakler, die auch die sogenannte Korrespondenzpflicht umfasst, kann sich nach Sinn und Zweck der aus der Beauftragung eines Maklers durch einen Versicherungsnehmer herrührenden Pflichten für die Versicherung nur darauf beziehen, die Bevollmächtigung des Maklers in allen bestehenden Versicherungsangelegenheiten zu beachten und Korrespondenz bezüglich bestehender Versicherungsverträge nur mit diesem zu führen (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.). Die Versicherung braucht aber erst dann mit dem Makler zu korrespondieren, wenn der Versicherungsnehmer dieses Verlangen klar gestellt und auch eine entsprechende (Empfangs-)vollmacht erteilt hat, so dass der Versicherer € etwa bei Kündigungen oder Mahnungen € kein Risiko eingeht, wenn er diese an den Makler richtet.
Diese Voraussetzungen waren erfüllt. Das im Tatbestand zitierte Schreiben vom 11.03.2011 stellt ausdrücklich klar, dass jedweder €zukünftiger Schriftwechsel€ über die Verfügungsklägerin zu führen ist. Dies korrespondiert mit der oben zitierten Vollmacht der Versicherungsnehmer, in der es ausdrücklich heißt:
€Mit dieser Maklervollmacht erkläre ich ausdrücklich, dass der gesamte Geschäftsverkehr, insbesondere Korrespondenz, nur über die P. GmbH (Anmerkung: die Verfügungsklägerin) gewünscht wird.€
Darüber hinaus sind die von der Verfügungsklägerin zur Glaubhaftmachung eingereichten Vollmachten (vgl. Anlagen 7 und 8, Bl. 105 bis 110 der Akte) entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin umfassend und beinhalten € durch ihre Bezugnahme auf die Datenschutzerklärungen der Versicherungsnehmer € auch die Befugnis zur Entgegennahme personenbezogener Gesundheitsdaten. Insoweit war allerdings vor dem Hintergrund der vorstehenden, die Korrespondenzpflicht einschränkenden Voraussetzungen hinsichtlich eines klaren Verlangens nach Abwicklung des Schriftverkehrs über den Makler und dem Inhalt der Vollmacht (Legitimation auch zur Entgegennahme personenbezogener Gesundheitsdaten) der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 11.05.2011 gemäß § 938 Abs. 1 ZPO klar zu stellen.
39Die Kammer ist der Auffassung, dass die Verfügungsbeklagte nach Anzeige bzw. Kenntniserlangung von einer Versicherungsmaklertätigkeit (hier der Verfügungsklägerin) umgehend € und nicht erst nach Ablauf einer Umstellungsfrist € dafür Sorge zu tragen hatte, die Korrespondenz entsprechend der Empfangsvollmacht nunmehr direkt mit dem Makler zu führen. Denn in einem Schuldverhältnis € vorliegend sind Makler und Versicherer in schuldrechtlichen Sonderbeziehung miteinander verbunden (vgl. OLG Koblenz, a.a.O.; Prölss/Martin-Dörner, a.a.O.) € sind vertragliche Verpflichtungen sofort zu erfüllen, §§ 241 Abs. 1, 271 Abs. 1 BGB. Dies ist einem Versicherer ohne großen (Verwaltungs-)Aufwand möglich und daher zumutbar. Darüber hinaus lagen der Verfügungsbeklagten jedenfalls die von ihr zu beachtenden Anzeigen der Maklertätigkeit für die Versicherungsnehmer W. und Sp. im Zeitpunkt der € beanstandeten € direkten Versendung der Schreiben vom 18.03.2011 und 04.04.2011 an die Mandanten der Verfügungsklägerin vor. Ansonsten ist nicht zu erklären, warum die Verfügungsbeklagte diese in Rede stehenden beiden Schriftstücke sowohl an die Versicherungsnehmer als auch die Verfügungsklägerin versandt hat. Letzteres hat diese durch die eidesstattlichen Versicherungen ihres Geschäftsführers M. Wr. (Anlage 1, Bl. 13/14 der Akte; Anlage 15, Bl. 143 der Akte) als auch ihrer Mandantin E. Sp. (Anlage 12, Bl. 119 der Akte) glaubhaft gemacht.
Die Verfügungsbeklagte hat wichtige Gründe, die ihr eine Zusammenarbeit mit der Verfügungsklägerin unzumutbar machen, nicht glaubhaft gemacht. Insoweit reicht ihre in diesem Zusammenhang zur Glaubhaftmachung der von ihr behaupteten unlauteren Abwerbung von Kunden in kollusivem Zusammenwirken mit einem ehemaligen €A.-Generalvertreter€ eingereichte Antragsschrift an das Landgericht Stendal vom 20.06.2011 (Anlage AG 3) nicht aus, zumal das Landgericht Stendal ausweislich seines am 21.07.2011 verkündeten Urteils (Az: 31 O 33/11, Anlage 14, Bl. 127 ff. der Akte) einen solchen Wettbewerbsverstoß nicht festgestellt hat. Vor diesem Hintergrund kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob ein solches unlauteres Verhalten überhaupt einen zur Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit führenden wichtigen Grund darstellt, denn im Rahmen der Entscheidung hierüber ist zu berücksichtigen, dass zugleich auch das Interesse des Versicherungsnehmers € und zugleich Kunden des Versicherungsmaklers € an einer durch ihn gewollten Betreuung seiner Versicherungsangelegenheiten durch eine (unabhängige) Person seines Vertrauens betroffen ist. Die Verfügungsbeklagte (als Versicherer) könnte sich jedenfalls gegen solche ihre Interessen beeinträchtigende Wettbewerbsverstöße der Verfügungsklägerin mit einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage zur Wehr setzen. Dies dürfte ihr € als Mittel, dass sich nicht unmittelbar auch auf den durch einen Versicherungsmakler vertretenen Kunden auswirkt € auch (zunächst) zumutbar sein.
b)
41Der Verfügungsklägerin steht gegen die Verfügungsbeklagte auch ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch aus § 8 Abs. 1 UWG zu. Ihr Verhalten verstößt auch unter dem oben unter Ziffer 2. aufgeführten Gesichtspunkt gegen § 4 Nr. 1 UWG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Indem die Verfügungsbeklagte das angezeigte Korrespondenzmaklerverhältnis nebst Empfangsvollmacht nicht beachtet und direkt mit den Versicherungsnehmern korrespondiert hat, hat sie sich über die Erklärung des Versicherungsnehmers, er wolle seine versicherungsrechtlichen Angelegenheiten durch eine Person seines Vertrauens wahrnehmen lassen, hinweggesetzt und damit über das bestehende Korrespondenzmaklermandat (und die daraus resultierende Korrespondenzpflicht) getäuscht. Dieses Verhalten beeinträchtigt das berechtigte Interesse der Verfügungsklägerin, über die Versicherungsbelange ihres Mandanten informiert zu werden. Zugleich hat die Verfügungsklägerin ihre Position für den Vertrieb ihrer eigenen Produkte verbessert.
3.
An der wettbewerbsrechtlichen Relevanz des oben festgestellten unlauteren Verhaltens der Verfügungsbeklagten bestehen keine Zweifel. Gerade der direkte Kontakt zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer hat erfahrungsgemäß für den Absatz von Versicherungsprodukten eine ganz erhebliche Bedeutung und damit eine hohe wettbewerbsrechtliche Relevanz.
Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der festgestellten Wettbewerbsverstöße vermutet (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 8 Rn. 1.33 m.w.N.). Sie ist auch nicht entfallen. Die im Tenor genannten Personen sind weiterhin Versicherungsnehmer der Verfügungsbeklagten; das der Verfügungsklägerin erteilte Korrespondenzmaklermandat besteht nach wie vor.
4.
Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit (Eilbedürftigkeit) wird unter den vorliegenden Umständen vermutet, § 12 Abs. 2 UWG. Bei einem € wie hier € bereits begangenem Wettbewerbsverstoß besteht eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese ist regelmäßig nur mit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zu beseitigen. Eine solche hat die Verfügungsbeklagte innerhalb der ihr gesetzten Frist nicht abgegeben.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die zur Einschränkung der zunächst antragsgemäß erlassenen einstweiligen Verfügung führenden Klarstellungen im Urteilstenor sind als verhältnismäßig geringfügig anzusehen.
Eine Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ist entbehrlich, da einstweilige Verfügungen aus sich heraus sofort vollstreckbar sind (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 929 Rn. 1).
Streitwert: 50.000,00 €
LG Potsdam:
Urteil v. 14.01.2011
Az: 51 O 46/11
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