Bundespatentgericht:
Beschluss vom 5. Juni 2000
Aktenzeichen: 30 W (pat) 212/99

(BPatG: Beschluss v. 05.06.2000, Az.: 30 W (pat) 212/99)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnungsmartwatchzuletzt für die Waren/Dienstleistungen

"Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton.

Telekommunikation, nämlich Informationsübertragung".

Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, weil sie für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, daß es sich um Uhren mit gerätetechnischer Intelligenz handele.

Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen die Marke insgesamt für schutzfähig und beanstandet insbesondere eine zergliedernde Betrachtungsweise der Anmeldung.

Auf Hinweis des Senats, daß bei den beanspruchten Dienstleistungen und Waren "watch" auch in seiner Bedeutung "Beobachtung, Wache" eine Rolle spielen könnte, hat die Anmelderin unter Bezugnahme auf die "à la Carte"-Entscheidung des BGH (GRUR 1997, 627, 628) die Auffassung vertreten, daß verschiedene Bedeutungsgehalte eines Wortes gegen einen bestimmten beschreibenden Bedeutungsgehalt sprächen.

Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 1999 aufzuheben.

Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamtlichen Beschlusses Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke "smartwatch" ist für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe.

"Smartwatch" besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Angabe muß daher den Mitbewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben.

"Smart" bedeutet in der englischen Sprache "klug, intelligent" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch Teil I Englisch-Deutsch S 599) und ist in dieser Bedeutung auch in der deutschen Sprache allgemein geläufig (vgl Duden Fremdwörterbuch 4. Aufl S 710). Entsprechend den Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist das Wort "smart" die gängige Bezeichnung für eine "gerätetechnische Intelligenz" (BGH GRUR 1990, 51.- SMARTWARE). "Watch" ist nicht nur das englische Wort für "Taschen-, Armbanduhr", sondern auch für "Wache, Beobachtung, Kontrolle, beobachten" (Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Englisch-Deutsch, Bd II, S 1059; Langenscheidts Handwörterbuch aaO S 719). In dieser Bedeutung ist "watch" breiten inländischen Verkehrskreisen aus der Fernsehserie "baywatch" geläufig.

Das Markenwort "smartwatch " bedeutet wörtlich übersetzt "intelligente Beobachtung/Überwachung". In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete schlagwortartige Sachaussage, daß ihre Art oder Beschaffenheit eine intelligente Überwachung/Beobachtung/Kontrolle erlaubt.

Speziell für die beanspruchten "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton" liegt dies auf der Hand, etwa bei hierunter subsummierbaren Geräuschmeldern im Rahmen von Gebäudemanagement und Gebäudeüberwachung (vgl Süddeutsche Zeitung Nr 88 vom 14. April 2000, Wirtschaft, S 7, "Ein Gebäude, das sich selbst überwacht"). Ebenso wie Bewegung können hierzu Geräusche aufgezeichnet, übertragen und wiedergegeben werden, etwa im Rahmen der Übertragung in eine Leitstelle. Für die beanspruchte "Telekommunikation, nämlich Informationsübertragung" fügt sich die genannte beschreibende Bedeutung im Rahmen der beispielhaft genannten Gebäudeüberwachung zwanglos in dem Sinne ein, daß aufgezeichnete Geräusche z. B. in eine zentrale Leitstelle fernübertragen werden; ebenso kann eine Betriebsstörung eines Gerätes durch ein Tonsignal gemeldet und an eine Leitstelle fernübertragen werden.

Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreibenden Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise sondern darauf, daß der beanspruchten Wortkombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sachaussage zukommt.

Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhängig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraussetzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA).

Daß das englische Wort "watch" daneben auch die Bedeutung von "Taschen-, Armbanduhr" hat, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE), und im Zusammenhang mit den hier betreffenden Waren und Dienstleistungen, die einer Beobachtung oder Überwachung dienen können, sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt. Insoweit liegt der Sachverhalt auch anders als in der von der Anmelderin angeführten Entscheidung "à la Carte" (BGH GRUR 1997, 627, 628); Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die Annahme, daß es sich bei der dort angemeldeten Bezeichnung um einen Begriff handelte, dessen Bedeutungsgehalt unscharf ist. So liegt der Fall hier indessen nicht.

Die Beschwerde ist daher ohne Erfolg.

Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß das von der Anmelderin ursprünglich eingereichte Warenverzeichnis in der Klasse 9 nur "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton" umfaßte und nicht den Zusatz "und Bild" gemäß Warenverzeichnis im Schriftsatz vom 11. April 2000 enthielt; diese Waren konnten bei der Entscheidung daher nicht berücksichtigt werden; im übrigen hätten sie am Gesamtergebnis aber auch nichts geändert.

Dr. Buchetmann Schramm Winter Cl






BPatG:
Beschluss v. 05.06.2000
Az: 30 W (pat) 212/99


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