Oberlandesgericht Karlsruhe:
Beschluss vom 21. Januar 2011
Aktenzeichen: 12 W 77/08 (13)
(OLG Karlsruhe: Beschluss v. 21.01.2011, Az.: 12 W 77/08 (13))
1. Das Stichtagsprinzip gilt im aktienrechtlichen Spruchverfahren nur für den Erkenntnisstand über bewertungsrelevante Umstände, nicht jedoch auch für Bewertungsmethoden.
2. Da das gutachterliche Ergebnis zur Frage der Angemessenheit letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (Anschluss an OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; BayObLG AG 2006, 41).
3. Eine Erhöhung der Abfindung wegen langer Verfahrensdauer kommt im aktien-rechtlichen Spruchverfahren nicht in Betracht.
Tenor
I. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 16 sowie die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28. Juli 2008 - 24 AktE 43/86 - werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerinnen tragen die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten einschließlich der Kosten der gemeinsamen Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowie die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller/Beschwerdegegner zu 5, 7, 8, 9 und 10.
Die im Beschwerdeverfahren im Übrigen entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14 und 16 tragen die Antragsgegnerinnen zur Hälfte.
Im Übrigen werden die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Gerichtskosten und für die Vergütung der Vertreter der außenstehenden Aktionäre auf 6.915.168,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragsteller verlangen als Minderheitsaktionäre der A. AG die gerichtliche Festsetzung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung aufgrund eines Beherrschungsvertrages vom 30. Januar 1986.
Die A. AG (nachfolgend auch: die Gesellschaft) wurde aufgrund Satzung vom 5. Juni 1900 errichtet. Sie wurde in Mannheim gegründet von der Schweizer Kommanditgesellschaft (...). Initiatoren waren die Komplementäre der Schweizer B.-Gesellschaft, (...), Sohn eines in die Schweiz eingewanderten englischen Maschinenbauingenieurs, und des aus B. stammende (...).
C. B. hatte in der sich zur Jahrhundertwende rasant entwickelnden Elektrotechnik Bedeutendes geleistet: Durch die Entwicklung der Hochspannungsfreileitung und des Drehstromgenerators hatte er die erste Fernübertragung elektrischer Energie von einem Wasserkraftwerk in Laufen am Neckar nach Frankfurt am Main ermöglicht und an ihrer Verwirklichung entscheidend mitgearbeitet. Dieses Projekt trug wesentlich dazu bei, dass B. den hartumkämpften Großauftrag zur Errichtung eines Elektrizitätswerkes in F. erhielt, des ersten Wechselstromkraftwerks der Welt.
Ein weiterer Erfolg für B. war die Entwicklung eines Generators für die gerade erfundene schnelllaufende Parsons-Dampfturbine, die B. als erstes Unternehmen auf dem europäischen Festland baute. W. B. hatte zuvor für das Unternehmen die Patentrechte erworben. Neben der Stromerzeugung wurde der Schiffsantrieb zum zweiten großen Anwendungsgebiet der Dampfturbine. Neben Turbinen und Generatoren produzierte B. Mannheim in der elektrischen Abteilung auch Maschinen für Förderanlagen, Walzwerke, Papierfabriken und chemische Anlagen. Nach dem ersten Weltkrieg wurden komplette elektrische Ausrüstungen für Straßen- und Grubenbahnen, Kältemaschinen für Kühlhäuser, Turbokompressoren und -gebläse, Drehstrom- und Gleichstrommotoren, regelbare Antriebe und Sicherungsautomaten (...) und vieles mehr in das Produktionsprogramm aufgenommen.
Nach dem 2. Weltkrieg lieferte B. Mannheim 25 bis 30 % des Bahnstromnetzes und der Fahrleitungen der Deutschen Bundesbahn. Man profitierte auch vom Bedarf an Kältemaschinen und Haushaltsgeräten.
In 1971 erteilte R. den Auftrag zum Bau eines Leichtwasserreaktors in M., ein Jahr später wurde mit dem Bau des Hochtemperaturreaktors THTR 300 in H. begonnen.
Nach vielen Verzögerungen gingen beide Kernkraftwerke im Jahre 1986 ans Netz. M. lieferte 13 Monate Strom, bis es durch Gerichtsbeschluss stillgelegt wurde. Der Hochtemperaturreaktor THTR 300 wurde im September 1988 abgeschaltet. Wirtschaftlich erfolgreich war die Entwicklung der Drehstromantriebstechnik der Lokomotive (...).
Demgemäß war satzungsgemäßer Gegenstand des Unternehmens lange Jahre insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Anlagen, Maschinen und Geräten zur Erzeugung, Umformung und Verteilung von elektrischer und anderer Energie. Die Gesellschaft mit Sitz in Mannheim firmierte zunächst unter B. 1 AG. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug in den 80iger Jahren des letzten Jahrhunderts 156 Millionen DM. Es war eingeteilt in 3.120.000 Aktien im Nennwert von 50,-- DM.
Mitte der 80iger Jahre war die Gesellschaft in verschiedene Geschäftsbereiche aufgegliedert: Großmaschinen und Kraftwerke (GK), Transformatoren (TR), Schaltanlagen (SI), Sonderprojekt Netzleittechnik (SN), Installationen (IL), Leitungsbau (LB), Industrieanlagen (IA), Verkehr (VK), Maschinen-Instandhaltung (MI), Niederspannungsgeräte (NG), Automatisierungstechnik (AT), Elektromotoren (EM), Halbleiter (HL), Zentralbereich Außenorganisation (ZAO) und sonstige Stellen (SST). Die Gesellschaft agierte weltweit im Zusammenwirken mit 16 Tochtergesellschaften, an denen sie jeweils zu 100% beteiligt war; lediglich die Beteiligung an der Hochtemperatur-Reaktorbau GmbH in Dortmund betrug nur 55 %. Mit acht Tochtergesellschaften bestanden Ergebnisabführungsverträge. Ergänzend wird auf Seite 22 des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters W. vom 30. September 2004 (...) und auf Seite 17-20 des Gutachtens der T. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main (nachfolgend auch: Gutachten T. ) vom 08. Januar 1986 verwiesen; dieses Gutachten wurde aufgrund eines Auftrages der B.-Baden/Schweiz vom 09.10.1985 erstellt. Die eingangs erwähnten Gesellschaften werden auch als B.-Konzerngruppe Deutschland bezeichnet.
Im Jahre 1984 hatte die Gesellschaft ein Genussscheinkapital in Höhe von 31.200.000,-- DM ausgegeben. Die jährliche Ausschüttung je 100,-- DM Genussscheinkapital beträgt das 1,6 fache der Dividende auf eine Aktie im Nennwert von 50,-- DM, mindestens jedoch 5 % des Genussschein-Grundbetrages.
Im Jahre 1985 hielt die Firma B. 1 AG mit Sitz in (...) (nachfolgend auch: B.-Baden) etwa 65 % des Grundkapitals der Gesellschaft (nachfolgend auch: B. Mannheim). Wegen der weiteren Einzelheiten der damals bestehenden vertraglichen Beziehungen zwischen B. Baden und B. Mannheim wird auf Seite 14-16 des Gutachtens T. verwiesen.
Durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 3. Dezember 1985 kündigte B.-Baden an, man beabsichtige im Jahre 1986 mit B. Mannheim einen Beherrschungsvertrag abzuschließen. Den Aktionären der B. Mannheim wurde zugleich ein bis 7. Januar 1986 befristetes Angebot zum Erwerb der Anteile an B. Mannheim zum Preis von 310,-- DM pro Aktie im Nennwert von 50,-- DM unterbreitet. Sachlich war das Angebot begrenzt auf den Erwerb einer Gesamtbeteiligung von 75 % am Grundkapital der B. Mannheim. Bis März 1986 erlangte B.-Baden aufgrund dieses Angebots die erstrebte 75 %-Beteiligung. Nur 750.000 Aktien (knapp 25%) verblieben im Streubesitz.
Der Börsenkurs der Aktien der B. Mannheim bewegte sich von September 1985 bis März 1986 zwischen 230,-- DM und 312,-- DM; zwischen dem 12.12.1985 und dem 12.03.1986 zwischen 230,-- DM und 301,50 DM. Auf die mit Schriftsatz vom 03.12.1999 vorgelegte Übersicht wird verwiesen, die weitere Kursentwicklung ab April 1986 ist aus der Anlage zum Schriftsatz vom 07.02.2000 ersichtlich.
Am 30. Januar 1986 schlossen die Vorstände der B.-Baden/Schweiz und der B. Mannheim den aus der Anlage ASt 3 (Blatt 35, 36) zum Schriftsatz vom 11. Dezember 1986 ersichtlichen Unternehmensvertrag. Dieser enthält unter anderem die folgenden Regelungen:
§ 1
(1) B. Mannheim unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der B. Baden als Stammhaus des internationalen B.-Konzerns. B. Baden ist demgemäß berechtigt, dem Vorstand von B. Mannheim hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.
(2) Das Weisungsrecht umfasst alle Maßnahmen, die gemäß § 76 Abs. 1 Aktiengesetz zum Tätigkeitsbereich des Vorstands von B. Mannheim gehören, einschließlich der Bildung freier Rücklagen und der Auflösung freier, während der Vertragsdauer gebildeter Rücklagen. Weisungen können die Form von Grundsatzentscheidungen bzw. Richtlinien haben oder sich auf bestimmte Geschäftstätigkeiten beziehen...§ 2
(1) B. Baden verpflichtet sich, auf Verlangen von außenstehenden Aktionären von B. Mannheim deren Aktien gegen eine Barabfindung von 250,-- DM je 50 DM-Aktiennennbetrag zu erwerben.
(2) Dieser Verpflichtung endet am 31.03.1987, frühestens jedoch 2 Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung dieses Vertrages in das Handelsregister als bekanntgemacht gilt.§ 3
(1) B. Mannheim garantiert ihren außenstehenden Aktionären während der Laufzeit dieses Vertrages für jedes volle Geschäftsjahr einen Gewinnanteil in Höhe von 24 % des Aktiennennbetrages (Mindestdividende). Falls B. Mannheim mangels eines ausreichenden Bilanzgewinns für ein Geschäftsjahr keine oder eine geringere Dividende an die außenstehenden Aktionäre ausschütten kann, ist B. Baden verpflichtet, B. Mannheim die Beträge zur Verfügung zu stellen, die für die Erfüllung der Mindestdividende an die außenstehenden Aktionäre erforderlich sind (Ausgleichszahlung).
(2) Dividende und Ausgleichszahlung sind jeweils am Tage nach der ordentlichen Hauptversammlung fällig...§ 7
Dieser Unternehmensvertrag ist ein Beherrschungsvertrag im Sinne des § 291 Abs. 1 Aktiengesetz. Er unterliegt deutschem Recht...
Die Hauptversammlung der B. Mannheim stimmte diesem Vertrag am 12.03.1986 zu. Die hierzu ergangene Einladung der Aktionäre ist aus Blatt 7-14 des Aktenheftes 24-O-55/86 (...) ersichtlich. Die Eintragung des Unternehmensvertrages im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim erfolgte am 24.03.1986. Sie wurde am 22. April 1986 im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Im Jahre 1987 schloss sich B.-Baden mit der A. AB (...) Schweden zu dem internationalen A. B.-Konzern unter Führung der gemeinsamen Gesellschaft A. B. AG/Zürich (nachfolgend: A. Zürich) zusammen. B.-Baden und A. AB hatten A. Zürich als Gemeinschaftsunternehmen unter Übernahme einer Beteiligung von je 50 % gegründet. Dabei brachte B.-Baden ihre Beteiligung an B. Mannheim, die damals 75,56 % betrug, als Sacheinlage in die neue Gesellschaft A. Zürich ein.
Aufgrund Beschlusses der Hauptversammlung der Gesellschaft B. Mannheim vom 8. Juni 1998 wurde die Firma in A. B. AG geändert (nachfolgend auch: A. Mannheim). Die Eintragung im Handelsregister erfolgte am 13.06.1988 (...). Mit Vereinbarung vom 21.04.1988 erklärte A. Zürich den Beitritt zum Beherrschungsvertrag vom 30. Januar 1986. Die Hauptversammlung der Gesellschaft stimmte dem am 8. Juni 1988 zu; die entsprechende Handelsregistereintragung erfolgte am 1.07.1988 (...). Durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.06.1992 wurde der Beschluss der Hauptversammlung vom 08.06.1988 wegen Verletzung des Auskunftsrechts der Aktionäre aufgehoben (BGHZ 119, 1=NJW 92, 2760). Die hierdurch bedingte Beendigung des Vertrages vom 21.04.88 wurde am 18.09.1992 im Handelsregister eingetragen (...).
Durch Satzungsänderung vom 30. Juni 1989 wurde der Gegenstand des Unternehmens der Gesellschaft dahingehend modifiziert, dass nunmehr die Führung, die Übernahme und die Verwaltung von Gesellschaften und Beteiligungen, vor allem auf den Gebieten der Elektrotechnik, Elektronik, des Maschinenbaus sowie des Erwerbs und der Verwaltung von Grundbesitz zum Tätigkeitsgebiet gehört (...).
Im September 1989 unterbreitete A. Zürich als Holdinggesellschaft und Konzernzentrale des A. B. Konzerns den Aktionären von A. Mannheim das Angebot zum Ankauf ihrer Aktien im Nennbetrag von 50,-- DM zum Preis von 645,-- DM. Auf die Kopie des mit Schriftsatz vom 12. März 1990 vorgelegten öffentlichen Angebots wird verwiesen (Blatt 263). Im Angebotszeitpunkt hielt A. Zürich ca. 78 % der Aktien. Im Frühjahr 1990 waren nur noch rund 3 % der Aktien im Streubesitz (Blatt 265, 447).
Am 29. Mai 1991 beschloss die Hauptversammlung der A. Mannheim die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln um 156.000.500,-- DM auf 312.001.000 DM. Die entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgte am 06.06.1991 (...). Für jede Aktie im Nennwert von 50,-- DM wurde eine weitere entsprechende Aktie ausgegeben (...).
Durch Änderungsvereinbarung vom 3. September 1992 trat die A. Zürich dem Beherrschungsvertrag vom 30. Januar 1986 zwischen der Gesellschaft und B.-Baden bei. Der Vertragstext entspricht der Vereinbarung vom April 1988 (Blatt 220). Nach Zustimmung der Hauptversammlung am 21.10.1992 erfolgte die entsprechende Eintragung im Handelsregister am 20. November 1992 (...). In der Folgezeit ging B.-Baden durch Verschmelzung in A. Zürich auf.
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 14.04.2000 wurde die Firma der Gesellschaft in A. AG geändert und die Umstellung des Grundkapitals auf 167.500.000,-- EUR beschlossen (...).
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. August 2002 wurde die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschlossen; die entsprechende Handelsregistereintragung erfolgte am 15.11.2002 (...). Aufgrund dieser Maßnahme ist seit Oktober 2002 bei der ersten Kammer für Handelssachen des Landgerichts Mannheim unter 21 AktE 1/03 ein Spruchstellenverfahren anhängig.
Durch Änderungsvereinbarung vom 28. Februar/ 6. März 2003 ist die A. Ltd. mit Sitz in Zürich dem Unternehmensvertrag beigetreten. Die entsprechende Handelsregistereintragung ist am 20. August 2003 erfolgt (...). Die A. Ltd./Zürich ist aufgrund Verschmelzung Rechtsnachfolgerin der A. Zürich.
Die Antragsteller haben geltend gemacht, der angebotene Abfindungsbetrag und der angebotene Ausgleichsbetrag seien nicht angemessen. Darüber hinaus haben die Antragsteller zu 2 bis 4 (Erbengemeinschaft M.) und der Antragsteller zu 1 zusätzlich geltend gemacht, die Verzinsung müsse abweichend von § 305 Abs. 3 S. 3 AktG mit 8% über dem Basiszins festgesetzt werden und zwar mit der Maßgabe, dass am Ende eines jeden Jahres die Zinsen dem Kapitalbetrag hinzu geschlagen würden. Die gesetzliche Verzinsung ohne Zinseszinsen sei aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht angemessen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Enteignungsentschädigung sei eine volle Entschädigung für die außenstehenden Aktionäre nur dadurch erreichbar, dass die nach den Wertverhältnissen zum März 1986 festzusetzende Abfindung wegen der langen Verfahrensdauer auf das siebenfache erhöht wird (...).
Wegen des weiteren Verfahrensverlaufs wird auf die Feststellungen des Landegerichts im Beschluss vom 28.07.2008 (...) Bezug genommen.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl. Betriebswirt W., das dieser schriftlich ergänzt und mündlich erläutert hat, und Einholung eines weiteren Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr. P. nach Ergänzung und mündlicher Anhörung auch dieses Sachverständigen mit Beschluss vom 28.07.2008 die Abfindung auf 394,50 DM / 201,70 EUR je Aktie im Nennwert von 50,00 DM und den Ausgleich auf 39,39 DM / 20,14 EUR je Aktie im Nennwert von 50,00 DM abzüglich Körperschaftssteuer festgesetzt und darüber hinaus ausgesprochen, dass der festgesetzte Betrag sich ab 1991 auf die Hälfte vermindert. Einen Anspruch auf Schadensersatz der Antragsteller wegen langer Verfahrensdauer hat das Landgericht abgelehnt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 4, 6, 10 - 14, mit der diese eine höhere Abfindung und eine höheren Ausgleich beanspruchen. Der Antragsteller zu 16 (...) hat mit Schriftsatz vom 09.04.2009 Anschlussbeschwerde eingelegt.
Die Antragsgegnerinnen haben Beschwerde mit der Begründung eingelegt, dass die Abfindung und der Ausgleich zu hoch bemessen worden seien und beantragen den Beschluss des Landgericht abzuändern und den Antrag des Antragstellers zu 15 (...) als unzulässig und die übrigen Anträge auf Festsetzung eines neuen Ausgleichs und einer neuen Abfindung als unbegründet zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst aller Anlagen verwiesen.II.
A.
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 1, 2, 3, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14 sind zulässig. Ebenso ist die Anschlussbeschwerde des Antragstellers zu 16 zulässig. Da es sich beim Spruchverfahren um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, ist es dem Beschwerdegegner gestattet, sich einer vom Beschwerdeführer eingelegten sofortigen Beschwerde anzuschließen. Eine solche unselbständige Anschlussbeschwerde ist auch noch nach Fristablauf möglich(Kölner Komm., SpruchG, 1. Aufl., § 12 Rn. 25).
Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerinnen ist ebenfalls zulässig.
B.
Zulässigkeit des Antrags des Antragstellers zu 15
Soweit die Antragsgegnerinnen auch im Beschwerdeverfahren vorab weiterhin geltend machen, der Antrag des Antragstellers zu 15 (...) sei unzulässig, weil dieser den Antrag erst am 24.11.1986 und damit nach der Frist des § 306 Abs. 3 S. 2 AktG a. F. (im Folgenden: AktG) gestellt habe, ist dieser Einwand unbegründet.
Der Senat schließt sich im Ergebnis den Erwägungen des Landgerichts an. Der Antragsteller zu 15 hat ausgehend von der weiteren, vom Landgericht am 01.10.1986 ersuchten Bekanntgabe im Bundesanzeiger den Antrag innerhalb von zwei Monaten gemäß § 306 Abs. 3 S. 2 AktG gestellt. Bei der Frist des § 306 Abs. 3 S. 2 AktG handelt es sich um eine Anschlussfrist, in der sich weitere Antragsteller an dem Verfahren noch mit dem Recht beteiligen können, eigene Anträge zu stellen und Partei des Verfahrens zu werden. Nach ihrem Sinn und Zweck ist die Frist des § 306 Abs. 3 S. 2 AktG von den Fristen des § 304 Abs. 4 S. 2 und § 305 Abs. 5 S. 4 AktG zu unterscheiden. Bei letzteren handelt es sich um Ausschlussfristen, bei welchen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach überwiegender Meinung nicht in Betracht kommt. Zweck der Begrenzung des Antragsrechts gemäß § 306 Abs. 3 S.2 AktG in zeitlicher Hinsicht ist hingegen lediglich, dass bis zu einem bestimmbaren Zeitpunkt das Gericht, nicht die Unternehmen, die Anträge verfahrensrechtlich sammeln kann. § 306 Abs. 3 S. 2 AktG hat damit also vornehmlich verfahrensrechtliche Funktion, während die Bedeutung von §§ 304 Abs. 4 S. 2 und 305 Abs. 5 S. 4 AktG in erster Linie auf materiell-rechtlichem Gebiet liegt(OLG Düsseldorf AG 1993, 39). Außerdem handelt es sich bei der Frist gemäß § 306 Abs. 3 S. 2 AktG nicht um eine Ausschlussfrist, sondern eine Anschlussfrist. Sie verlängert nicht die Antragsfrist gemäß § 304 Abs. 4 S. 2 AktG. Ihr Sinn und Zweck besteht allein darin, weiteren außenstehenden Aktionären in dem anhängigen Verfahren die Möglichkeit rechtlichen Gehörs zu gewähren(Münchner Komm., AktG, 2. Aufl., § 306 Rn. 64.). Dem Antragsteller hätte deshalb bei einer unverschuldeten Versäumung der Anschlussfrist Wiedersetzung in den vorigen Stand auch gewährt werden können, wenn die frühere Bekanntmachung vom 15.04.1986 maßgeblich gewesen wäre. Entsprechend ist das Vertrauen des Antragstellers zu 15 in die Bekanntmachung vom 01./09.10.1986 zu schützen. Der Antrag des Antragstellers ist mithin nicht als verfristet anzusehen.
C.
Begründetheit der Beschwerden
Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller und der Antragsgegnerinnen haben in der Sache keinen Erfolg. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den zutreffenden und überzeugend begründeten Ausführungen des Landgerichts an. Was die Antragsteller und die Antragsgegnerinnen hiergegen vorbringen, führt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Insbesondere sah sich der Senat - wie auszuführen sein wird - nicht veranlasst, noch ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen.
I. Abfindungsanspruch
Die vom Landgericht mit 394,50 DM / 201,70 EUR je Aktie im Nennwert von 50,00 DM ermittelte Abfindung ist gemäß § 305 AktG angemessen.
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung - hier der Antragsgegnerin zu 1 - entspricht(BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 147, 108; BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125). Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann(BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; Münchner Komm., AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 59.). Für die Bemessung der Abfindung müssen die am Stichtag - hier dem 12.03.1986 - bestehenden Verhältnisse der beherrschten Gesellschaft berücksichtigt werden (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG). Der angemessene Ausgleich und die angemessene Abfindung unterliegen in einem weiten Umfang richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Hierbei ist es nicht möglich, mathematisch einen genauen Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen. Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht(BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 17)).
Zu den einzelnen Einwendungen der Antragsteller und der Antragsgegnerinnen
1. Börsenwert
Die nach der Ertragsmethode ermittelte Abfindung liegt deutlich über den Börsenkursen für die Aktie der Antragsgegnerin zu 1 (Börsenkurse im Referenzzeitraum von 3 Monaten vor der entscheidenden Hauptversammlung: 12.12.2985 - 12.03.1986: Kurse zwischen 230,00 DM und 301,50 DM). Der Börsenkurs stellt nur den Mindestwert dar. Hiergegen erinnern die Parteien des Spruchverfahrens auch weiter nichts.
2. Unternehmensentwicklung nach der Ertragswertmethode
Der Senat schätzt in Übereinstimmung mit dem Landgericht den Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1 auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens des gerichtlichen Sachverständigen W. vom 30.09.2004 und des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom 27.07.2007 (im Folgenden: Obergutachter) auf 1.230.833.000 DM.
Die Ermittlung des Werts nach der Ertragswertmethode entspricht der nahezu durchgängigen Praxis der Gerichte(Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -; BGH AG 2003, 627; OLG Düsseldorf AG 2001, 189; BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 16)). Nach dieser Methode bestimmt sich der Unternehmenswert primär nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens und wird ergänzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen (neutralen) Vermögens, das regelmäßig mit dem Liquidationswert angesetzt wird(BGH AG 2003, 627; BayObLG AG 2006, 41). Der Ertragswert eines Unternehmens ist der Unternehmenswert, der durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüsse, die aus den künftigen handelsrechtlichen Erfolgen (Ertragsüberschussrechnung) abgeleitet werden, gewonnen wird(IDW S1 Tz. (107) - Stand 28.06.2000).
Danach wird der Unternehmenswert nach den erwarteten Gewinnen in der Zukunft aus der Sicht eines Unternehmenskäufers ermittelt. Die zu erwartenden Gewinne können naturgemäß nur aus einer ex ante- Betrachtung des maßgeblichen Stichtages, d.h. des Zeitpunkts der Beschlussfassung der Gesellschaft über den Unternehmensvertrag, geschätzt werden. Grundlage der Schätzung sind hierbei in der Regel die früheren Erträge der Gesellschaft in den vergangenen 3 bis 5 Jahren. Diese werden in die Zukunft fortgeschrieben, wobei bei der Prognose der zukünftigen Erträge nur solche positiven und negativen Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen, die in dem fraglichen Zeitraum zumindest in ihrem Kern bereits angelegt und absehbar sind (sog. Wurzeltheorie). Die Ertragsaussichten der abhängigen Gesellschaft sind damit rückblickend von einem längst vergangenen Zeitraum aus zu beurteilen, ohne dass zwischenzeitliche Entwicklungen berücksichtigt werden dürfen(OLG Stuttgart AG 2004, 43 (Rn. 21); BayObLG AG 2002, 390).
Zu beachten ist allerdings, dass auch ein Ertragswertgutachten nicht geeignet ist, den exakten oder "wahren" Unternehmenswert bezogen auf den Stichtag zu ermitteln. Deshalb haben die Gerichte nach Auffassung des BGH(BGHZ 147, 108 = DB 2001, 969) im Spruchstellenverfahren den Verkehrswert des Gesellschaftsunternehmens nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode im Wege der Schätzung gem. § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln. Da es sich aber auch bei diesen betriebswirtschaftlichen Ansätzen jeweils um Verfahren handelt, die subjektive Einschätzungen und Prognosen zur Grundlage haben, sind auch derartige Bewertungen mit erheblichen Unsicherheiten behaftet - wie gerade auch die Einwendungen gegen die verschiedenen Gutachten im vorliegenden Verfahren zeigen - und können nicht für sich in Anspruch nehmen, den "wahren" Unternehmenswert mathematisch exakt zu bestimmen. Nachdem die Feststellung des Unternehmenswertes zu einem bestimmten Zeitpunkt damit auch durch fundamental analytische Methoden nicht punktgenau möglich ist und es sich um die Ermittlung eines fiktiven Wertes handelt, ist die richterliche Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO letztlich entscheidend für die Bestimmung der angemessenen Abfindung oder der Ausgleichszahlung(OLG Stuttgart AG 2004, 43; BayObLG AG 2002, 390; Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07).
3. Planungs- und Prognoserechnung - Korrekturen durch die Sachverständigen W. und P.
Die Antragsgegnerinnen kritisieren die Korrekturen der Planwerte durch den Sachverständigen W. bei den einzelnen Geschäftsbereichen und im Bereich einzelner Tochtergesellschaften und haben hierzu neben einer Stellungnahme der Wirtschaftsprüferin Dr. S. vom 15.07.2008 im Beschwerdeverfahren zwei weitere Stellungnahmen der Wirtschaftsprüferin vom 02.03.2009 und 28.07.2009 vorgelegt. Die Antragsgegnerinnen wenden sich auch in zweiter Instanz weiterhin dagegen, dass der Sachverständige W. in die Planungsrechnung des Konzerns eingegriffen und in Teilen eine eigene Planungsrechnung an dessen Stelle gestellt habe. Diese Vorgehensweise sei schon deshalb unzulässig, weil der Sachverständige damit auch über seinen Auftrag durch das Landgericht hinausgegangen sei. Nicht anders verhalte es sich mit den Ausführungen des Obergutachters.
Der von den Antragsgegnerinnen aufgezeigte methodische Ansatz für die Unternehmensbewertung im Bereich der Beurteilung der Plandaten und der Prognose ist zutreffend. Das Gericht hat die maßgeblichen rechtlichen Faktoren für die Bewertung eigenständig zu bestimmen (so z.B. die generellen Fragen der anwendbaren Bewertungsmethode, einer Berücksichtigungsfähigkeit von Synergieeffekten, der Relevanz des Börsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder der Berücksichtigung des geltenden Steuerrechts). Richtig und nicht nur plausibel müssen auch die tatsächlichen Grundlagen der Unternehmensbewertung sein. Daten der Vergangenheit und Gegenwart wie beispielsweise Umsätze oder Jahresergebnisse, Zinssätze und -strukturen oder Börsenkurse müssen zutreffen, sie dürfen einer unternehmerischen Entscheidung nicht abweichend von den tatsächlichen Werten und Daten zugrunde gelegt werden. Während in diesem Rahmen eine umfassende gerichtliche Überprüfung stattfindet, gilt dies für die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge nur eingeschränkt(OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425). Diese Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden(Bayr. ObLG AG 2006, 390; OLG Stuttgart AG 2006, 420, 425; OLG Stuttgart NZG 2007, 130 (Rn. 28 zitiert nach juris); Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02).
Diese Vorgehensweise bei der Unternehmensbewertung findet sich auch in den IWD Standard - Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (Stand 2000 und 2005). Danach ist für die Beurteilung der in den Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen angesetzten Umsatzerlöse im Allgemeinen auf die betriebliche Umsatzplanung des Unternehmens zurückzugreifen(IWD S 1 (Stand 18.10.2005) Rn. 115 und Rn. 111 (Stand 2000)). Der Gutachter hat dann die Aufgabe, diese Zahlen zu plausibilisieren. Dabei ist zu berücksichtigen, wie die branchenbezogene konjunkturelle Entwicklung in der Zukunft voraussichtlich sein wird, ob Anhaltspunkte für eine vom Branchentrend abweichende Unternehmensentwicklung bestehen und welche regelmäßig wiederkehrenden saisonalen Einflüsse bei der Prognose des Absatzes berücksichtigt wurden bzw. werden müssen(IWD S 1 Rn. 115). Planungsrechnungen des Unternehmens sind deshalb dann entsprechend zu korrigieren, wenn sie andere Werte widerspiegeln(IWD S 1 Rn. 98).
So liegt der Fall hier. Im Zuge der Plausibilisierung der Planansätze hat der Sachverständige W. in seinem Gutachten vom 30.09.2004 Korrekturen in beide Richtungen, d. h. nach oben und unten vorgenommen. Was die Antragsgegnerinnen hiergegen vorbringen, führt zu keiner anderen Bewertung. Insbesondere bedarf es auch keiner Einholung eines weiteren Gutachtens oder einer Ergänzung der bereits eingeholten weiteren Sachverständigengutachten (Obergutachten P.).
Zu den einzelnen Änderungen der Plandaten
a) Elektroauto
Die vom Sachverständigen W. hier vorgenommene Änderung der Plansätze nach oben ist nicht zu beanstanden. Der Obergutachter hat die verschiedenen Geschäftsbereiche zwar nicht nochmals selbst einer Detailprüfung unterzogen. Hierzu war er auch nicht beauftragt. Der Obergutachter hat jedoch entsprechend seinem Gutachterauftrag, der eine kritische Würdigung des Gutachtens des Sachverständigen W. im Hinblick auf die Einwendungen der Parteien umfasste, ausgeführt, dass die vom Sachverständigen W. vorgenommenen Korrekturen der Plandaten sachgerecht und plausibel erscheinen. Insbesondere liegt es - so der Obergutachter - auf der Hand und ist nachvollziehbar, dass bei keiner der Tochtergesellschaften mit negativen Werten die ewige Rente berechnet werden kann, da in einem solchen Fall auf Dauer eine Verlustentwicklung entsteht und unterstellt wird. Eine solche Vorgehensweise kann nach den Ausführungen des Obergutachters bei einer vernünftigen Leitung des Unternehmens nicht angenommen werden, weshalb es in jedem Fall gerechtfertigt und insbesondere auch wirtschaftlich sachgerecht und angemessen ist, dass die negativen Wert bezogen auf den Bereich Projekt Elektroauto von insgesamt (-)64,6 Mio. DM vom Sachverständigen W. entgegen der Annahme der T. auf null korrigiert worden sind. Der Sachverständige W. hat nach den überzeugenden Ausführungen des Obergutachters eine vertretbare Plausibilisierung der Konzernplanung der A. aus der Sicht des Jahres 1986 vorgenommen und in einer Detailplanung die ersten drei Jahre nach dem Stichtag betrachtet und analysiert. Danach ist es - so der Obergutachter - verständlich und richtig, dass der Sachverständige W. bestimmte Bereiche, in denen die Antragsgegnerin zu 1 Verluste angesetzt hätte, nicht in die ewige Rente hinein gerechnet habe. Denn es wäre in keinem Fall eine vernünftige Geschäftspolitik gewesen, wenn ein Unternehmen derartige Bereiche auf Dauer fortführe. Ertragsschwache Unternehmen liegen vor, wenn sie die Kapitalkosten nicht erwirtschaften. Der Liquidationswert bildet auch in diesen Fällen die Untergrenze(IWD S 1 (2005) Rn. 160). Insofern erscheint eine Korrektur negativer Werte auf null gerechtfertigt.
Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Sachverständige W. bei seiner Beurteilung und Begründung für eine Abänderung der Plandaten im Bereich Elektroauto auf ein Aufsichtsratsprotokoll vom 24.04.1986 stützen und auch hiermit seine Annahme für eine Korrektur der Plandaten begründen konnte. Denn mit einer Anhebung des Ertragswerts auf DM null stehen sich die Chancen eines zukünftig gewinnbringenden Geschäftsbereichs und das Risiko einer Fehlinvestition ausgewogen gegenüber. Hierfür spricht insbesondere auch der Umstand, dass die Entwicklung des Elektroautos weiterverfolgt und ihr damit nach wie vor gute Chancen eingeräumt wurde. Es gab offensichtlich keine Bestrebungen, diesen Geschäftsbereich aufzugeben, was nur damit zu begründen ist, dass langfristig mit einem Erfolg gerechnet wurde. Wäre dem nicht so gewesen, wäre insbesondere vom Vorstand gegen elementare betriebswirtschaftliche Grundsätze verstoßen worden. Zu diesem Ergebnis ist auch der Obergutachter gelangt, der anlässlich seiner Anhörung im Termin vom 28.07.2008 nochmals ausdrücklich betont hat, dass es keine verständliche Geschäftspolitik wäre, wenn ein Unternehmen derartige Bereiche auf Dauer fortführen würde.
Insbesondere ist der von den Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang angestellte Vergleich ihrer Tochtergesellschaften mit einer nur Kosten verursachenden Rechtsabteilung eines Betriebs nicht weiterführend. Rechtsabteilungen eines Unternehmens sind interne Abteilungen, die nicht an der Produktionsherstellung teilnehmen und sich schon von daher nicht wie Tochtergesellschaften eines Konzerns am Markt bewähren müssen. Nichts anderes gilt für einen einzelnen Vorgang wie die Papierbeschaffung in einem Büro.
Im vorliegenden Fall kommt, worauf die Antragsteller zu Recht nochmals hingewiesen haben, die Besonderheit hinzu, dass dem Sachverständigen W. nicht die vollständigen Unterlagen zur Verfügung standen, da diese infolge Zeitablaufs vernichtet und damit als verwertbare Grundlage nicht mehr verfügbar waren. So fehlten dem Sachverständigen die Planungsberichte der einzelnen Geschäftsbereiche, die u. U. die Möglichkeit einer detaillierten Begutachtung der Realisationspotenziale der Planungsergebnisse ermöglicht hätten. Außerdem stellten die dem Sachverständigen W. vorgelegten Planungsberichte nur eine Zusammenfassung der Planungsberichte der einzelnen Geschäftsbereiche dar. Die Darstellung zu den einzelnen Geschäftsbereichen erfolgte in diesen Berichten stark komprimiert und war nur mit wenigen oder keinen Ausführungen qualitativ erläutert.
Für den Sachverständigen W. war es danach nur schwer nachvollziehbar, wie die Erstgutachter der T. auf die von ihnen angenommenen Werte gekommen sind. Die Vorgutachter standen dem Sachverständigen W. weder zur Befragung zur Verfügung (mittlerweile verstorben) noch konnte in deren Arbeitspapiere Einsicht genommen werden. All die aufgezeigten Umstände zeigen ebenfalls, dass der Sachverständige W. bei der vorliegenden Fallkonstellation - nämlich unzureichendes Material für die Überprüfung der vom Vorgutachter angenommenen Plandaten - die angenommenen Plandaten auf ihre Plausibilisierung überprüfen und gegebenenfalls eine Abänderung vornehmen musste und auch konnte, wenn sich die von der T. angenommenen Werte nicht erklären ließen oder betriebswirtschaftlich betrachtet keinen Sinn ergaben. Dass Arbeits- und Geschäftspapiere, die zu dem Vorgutachten der T. angelegt worden waren, zwischenzeitlich wegen Ablaufs der gesetzlichen Aufbewahrungszeiten vernichtet wurden, kann nicht zum Nachteil der Antragsteller gehen, sondern geht mit den Antragsgegnerinnen heim. Die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen (§§ 257 HGB, 147 AO) dienen dem Zweck, die Unterlagen innerhalb der Zeit, in der sie für die Gesellschaft noch von Bedeutung sein können, zur Verfügung zu halten. Wenn abzusehen ist, dass die Unterlagen wegen des bekanntermaßen erhebliche Zeit in Anspruch nehmenden Verfahrens nach § 306 AktG noch von Bedeutung sind, läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab (entsprechende Anwendung des in § 147 Abs. 3 S. 2 AO enthaltenen Rechtsgedankens)(OLG Düsseldorf, NJW-RR 1993, 1256).
Dass es sich in dem Geschäftsbereich Elektroauto - wie die Antragsgegnerinnen geltend machen - letztlich um Fehlinvestitionen gehandelt hat, weil das Elektroauto nach wie vor technisch wegen der Gefahren der Natrium-Schwefel-Batterie nicht marktfähig sei, kann schon deshalb keinen Einfluss auf den Unternehmenswert haben, da das Stichtagsprinzip gilt und den nachvollziehbaren Bewertungen des Sachverständigen W. zufolge zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsbereich als zukunftsweisend angesehen wurde.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens zu dem Punkt Plandatenänderung kommt nicht in Betracht. Der Obergutachter hat sich mit den Einwänden der Antragsgegnerinnen im Einzelnen schon in erster Instanz umfassend auseinandergesetzt und hat sein Gutachten auch nochmals mündlich erläutert und ausgeführt, weshalb er davon ausgeht, dass die Änderung der Plandaten in einzelnen Geschäftsbereichen wie der Position Elektroauto durch den gerichtlichen Sachverständigen W. nicht von vorneherein zu beanstanden ist und bei der Unternehmensbewertung eine solche Änderung, wie sie der Sachverständige W. vorgenommen hat, durchaus in Betracht kommen kann. Der Obergutachter hat die Vorgehensweise des Sachverständigen W., der die Unternehmenswerte der einzelnen Gesellschaften ermittelt und addiert hat, für eine von drei zulässigen Möglichkeiten bei der Bewertung von Konzernen angesehen. Dieses Vorgehen hat - so der Obergutachter - den Vorteil einer detaillierten Planung, erfordert aber eine gesonderte Auseinandersetzung mit den Verbundeffekten im Konzern, worauf der gerichtliche Sachverständige W. eingegangen ist. Das Gutachten des Sachverständigen W. wurde den Ausführungen des Obergutachters zufolge somit bei der Überprüfung der Plandaten methodengerecht erstellt. Hierbei wurden auch die Prämissen der Bewertung eines Unternehmens beachtet und die Bewertung vom Sachverständigen W. folgerichtig durchgeführt. Mit einer eigenständigen und erneuten Überprüfung der einzelnen Plandaten und damit einer neuen Begutachtung des Unternehmens war der Obergutachter nicht beauftragt, sondern nur mit der Frage, ob sich Mängel der Begutachtung durch den Sachverständigen W. bei der Ermittlung des Ertragswerts in Bezug auf die Plandaten ergeben haben, was vom Obergutachter verneint worden ist.
Hinzu kommt, dass einem weiteren Gutachter keine anderen Erkenntnisquellen zur Verfügung stehen als den bisherigen beiden Gerichtsgutachtern, nachdem insbesondere auch maßgebliche Teile der dem Vorgutachter, der T. , noch zur Verfügung gestandenen betrieblichen Unterlagen der einzelnen Geschäftsbereiche nicht mehr vorhanden sind.
b) Automatisierungstechnik
Für diesen Bereich hat der Sachverständige W. die Planergebnisse ebenfalls abweichend von der Unternehmensplanung um 24 Mio. DM erhöht und im Ergebnis damit die Verluste eliminiert und auf null gesetzt. Auch hier gilt das zuvor Ausgeführte. Der Obergutachter hat die Ergebnisse des Sachverständigen W. für nachvollziehbar und plausibel gehalten. Auch hier ist davon auszugehen, dass von der Antragsgegnerin zu 1 in betriebswirtschaftlich sinnvoller Weise nur deshalb in diesen Geschäftsbereich investiert worden ist, wenn davon ausgegangen werden konnte, dass zumindest der investierte Betrag zurückfließen wird. Alles andere entspräche - so der Sachverständige W. - nicht betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Aus dem Planbericht 1985 konnte der Sachverständige W. zudem entnehmen, dass die Entwicklungskosten ab 1987 auf ca. TDM 30.000 bei gleichzeitiger Ausweitung des Umsatzes reduziert werden sollten. Dieser Gesichtspunkt ist ein weiterer Beleg für die vom Sachverständigen W. vorgenommene Korrektur der Plandaten. Auch der Obergutachter hat hiergegen keine Bedenken geäußert und aus sachverständiger Sicht in diesem Punkt keine Ergänzung oder gar Neubegutachtung der Bewertungsgrundlagen für erforderlich erachtet.
c) Tochtergesellschaften
Bei der Bewertung der Tochtergesellschaften ist der Obergutachter im Großen und Ganzen dem Sachverständigen W. gefolgt und hat nur kleinere Korrekturen in der Berechnung einzelner Werte vorgenommen. Was die Antragsgegnerinnen hiergegen vorbringen, führt ebenfalls zu keiner Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung.
aa) B. Elektro GmbH
Hier hat der Sachverständige W. die Planergebnisse von TDM 11.000 bzw. 11.200 auf TDM 15.000 erhöht und dies damit begründet, dass die tatsächlichen Ergebnisse vor dem Bewertungsstichtag stetig deutlich über den Planzahlen lagen. Der Sachverständige hat die Ergebnisse anschaulich in einer Tabelle aufgelistet (Anlage 1 Seite 62) und dargestellt, dass sich aus der Aufstellungen ableiten lässt, dass die Planergebnisse in diesem Bereich sehr hohe Reserven enthalten haben müssen. Der vom Sachverständigen gewählte Ansatz liegt seinen plausiblen Ausführungen zufolge in einer Größenordnung, die in etwa die durchschnittlichen Ist-Ergebnisse der Jahre vor dem Bewertungsstichtag repräsentiert und damit durchaus angemessen ist. Insbesondere liegt entgegen der Darstellung der Antragsgegnerinnen keine ex-post Betrachtung vor.
bb) K. GmbH Mannheim, R. GmbH Mannheim und B. B. Singapore
Hier hat der Sachverständige wegen konstanter Verluste bei den Tochtergesellschaften R. und B. Singapore Liquidationswerte angesetzt, was aus Sicht des Obergutachters die Untergrenze des Unternehmenswertes darstellt und hier als Ausgangswert nicht zu beanstanden ist(Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Aufl., S. 203; OLG Düsseldorf AG 1999, 321). Die Antragsgegnerinnen wenden sich dagegen, dass der Sachverständige W. bei der Tochtergesellschaft K. zu einem durchschnittlichen Einnahmenüberschuss von TDM 3.100 gelangt ist. Dies hat der Sachverständige plausibel damit begründet, dass die in Anlage 1 Seite 69 aufgeführten Planergebnisse mit einem durchschnittlichen Überschuss in Höhe von TDM 2.000 zu einer Bewertung unterhalb des Bilanzansatzes führen würde. Dieser stellt, da keine Wertberichtigung auf die Beteiligung vorgenommen worden ist, die Untergrenze für den Unternehmenswert der Gesellschaft dar. Diese Vorgehensweise bei der Bewertung hat der Obergutachter nicht beanstandet, weil der Liquidationswert die Untergrenze der Unternehmensbewertung bildet. Hinzu kommt, dass durch die Änderung der Plandaten hier nur für das Jahr 1985 von null auf TDM 3.100 und für das Jahr 1987 von TDM 2.200 auf TDM 3.100 eine Erhöhung der Plandaten stattgefunden hat, während für das Jahr 1988 das Planergebnis mit TDM 3.700 über der Änderung auf TDM 3.100 liegt.
Bezüglich der Tochtergesellschaft W. erinnern die Antragsgegnerinnen mit ihrer Beschwerde weiter nichts. Der Obergutachter P. hat festgestellt, dass der Sachverständige W. hier der Konzernplanung folgen wollte und nur versehentlich falsche Zahlen übertragen hat. Diese wurden im Gutachten P. entsprechend korrigiert.
Allerdings war vom Obergutachter eine Korrektur im Hinblick auf die Abänderung des Kapitalisierungszinses vorzunehmen. Für die genannten drei Gesellschaften sind die Ertragsströme als Rendite des Kaufpreises mit Hilfe des Kapitalisierungszinssatzes zu ermitteln und mit dem so ermittelten Wert in die Unternehmensbewertung einzustellen gewesen. Hier hat der Obergutachter zu Recht mit dem von ihm für zutreffend erachteten Kapitalisierungszinssatz gerechnet (siehe Ausführungen unten zum Kapitalisierungszinssatz unter 5.). Der Antragsteller zu 6 macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Obergutachter hier den Kapitalisierungszinssatz von 10,5% (vor Steuern) statt den von ihm ermittelten Kapitalisierungszinssatz von 6,825% (nach Steuern) seiner Berechnung hätte zugrunde legen müssen. Diesem Einwand vermag der Senat nicht zu folgen. Der Obergutachter hat plausibel dargelegt, warum er den von ihm eingeschlagenen Weg zur Wertermittlung gewählt hat, da es nach so langer Dauer nicht mehr möglich gewesen sei, weiterführende Feststellungen zu dem Liquidationswert und insbesondere der hierauf entfallenden Steuern zu treffen. Dass für diesen Teil der Plandaten keine Unterlagen mehr vorhanden sind, kann den Antragsgegnerinnen nicht angelastet werden, da es in diesem Punkt zu einer Abänderung der Plandaten durch den Sachverständigen W. dergestalt gekommen ist, dass der Sachverständige nicht von den durch die Vorgutachter zugrunde gelegten Planungsberichten, sondern von den jeweiligen Liquidationswerten ausgegangen ist. Zwar sind die Antragsgegnerinnen grundsätzlich gehalten, geschäftliche Unterlagen gegebenenfalls über die gesetzlichen Aufbewahrungsfristen hinaus aufzubewahren. Dies gilt jedoch nicht für jede Art von Geschäftsunterlagen, sondern nur für solche, die für eine Bewertung des Unternehmens unbedingt notwendig und erforderlich sind.
Hinzu kommt, dass der Obergutachter für seine Vorgehensweise der Berechnung eine nachvollziehbare Erklärung abgegeben hat und im Hinblick auch auf die sehr lange Dauer des vorliegenden Spruchverfahrens (über 23 Jahre) keine weitere Verzögerung - hier weitere Ergänzung des Sachverständigen- und Obergutachtens - mehr in Kauf genommen werden kann. Es ist nämlich bei der Bewertung der vorliegenden Gutachten zu berücksichtigen, dass sie nach ihren zugrunde liegenden Erkenntnismöglichkeiten nicht in der Lage sein können, mathematisch einen exakten oder wahren Unternehmenswert am Stichtag festzustellen. Dem Gericht kommt somit die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage für die Abfindung ist, im Wege der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen. Zu Recht haben das OLG Stuttgart und das Bayrische ObLG darauf hingewiesen, dass in Spruchverfahren zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren extrem langen Verfahrensdauer von dem gerichtlichen Schätzungsermessen in größerem Umfang als bisher Gebrauch gemacht werden muss(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; Bayr. ObLG AG 2006, 41). Dies gilt insbesondere für das vorliegende Verfahren, das bereits seit 1987 anhängig ist. Der Senat hält es deshalb angesichts der gesamten vorstehenden Umstände für vertretbar und auch sachgerecht, von seinem richterlichen Schätzungsermessen in der Weise Gebrauch zu machen, dass er trotz nicht vollständig geklärter betriebswirtschaftlicher Fragestellungen von der Einholung eines weiteren Ergänzungsgutachtens im Verfahren der sofortigen Beschwerde absieht(ebenso Bayr. ObLG AG 2006, 41). Die ratio legis des § 287 Abs. 2 ZPO besteht unter anderem auch darin, die Rechtsdurchsetzung durch Vermeidung eines unverhältnismäßig großen Prozessaufwandes, hier durch Einholung weiterer Gutachten, zu erleichtern. Es ist daher nicht notwendig eine komplette neue Ertragswertberechnung durch den Obergutachter oder einen weiteren Sachverständigen einzuholen. Es ist darüber hinaus auch schon zweifelhaft, inwieweit hierdurch durch die stark subjektiv gefärbten Prognoseentscheidungen, die ein Sachverständiger bei den Berechnungen für die Ertragswertmethode vorzunehmen hat, überhaupt eine weitere Erkenntnis zum Unternehmenswert gewonnen werden könnte(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712). Der Senat legt deshalb - wie bereits das Landgericht - seiner Schätzung die vom Obergutachter für vertretbar erachteten Feststellungen des Sachverständigen W. mit den vorgenommenen Abänderungen zugrunde.
cc) I. GmbH
Die hier vorgenommene Änderung der negativen Planzahlen auf null ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Sachverständige W. hat seine Änderung der Plandaten nachvollziehbar dargestellt. Diese ist auch plausibel. Denn für die Bewertung sind nicht nur die Planergebnisse der Jahre 1986 - 1988 entscheidend, sondern auch die weitere Entwicklung. Die weitere Entwicklung wurde von der Gesellschaft mit positiven Ergebnissen ab 1989 (TDM 200) prognostiziert. Diese positiven Prognosen, die allerdings wegen der Ferne zum Bewertungsstichtag mit größerer Unsicherheit behaftet sind, sowie die Einschätzung der Konzernplanung über die Realisierung dieser Planungen haben den Sachverständigen dazu bewogen, diesen Geschäftsbereich mit einem Ertragswert von DM 0,00 zu berücksichtigen. Der Obergutachter hat auch diese Änderung der Plandaten nicht beanstandet, sondern methodisch wie betriebswirtschaftlich für zutreffend erachtet.
dd) H. Reaktorbau GmbH
Hier hat der Sachverständige eine Korrektur der Plandaten für die Jahre 1986 - 1988 um insgesamt TDM 21.500 nach oben (von TDM -8.600, -8.900 und -10.00 auf TDM -2.000, -2.000 und -2.000) vorgenommen, aber keinen positiven Ertragswert angesetzt. Auch diese Planänderung ist nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerinnen bringen insoweit auch nur vor, dass die Änderung willkürlich erfolgt sei.
Der Sachverständige W. hat im Einzelnen nochmals mit seiner Stellungnahme vom 13.02.2006 erläutert, dass die deutlich negative Planung im Wesentlichen aus Vorleistungen zur Entwicklung des Hochtemperatur-Reaktor HTR 500 und HTR 100 resultierten, solche Aufwendungen aber nicht als nachhaltiger, über die Totalperiode anfallender Verlust interpretiert werden können. Eine Berücksichtigung der Entwicklungskosten als nachhaltiger Verlust zum Bewertungsstichtag kann den Ausführungen des Sachverständigen zufolge nicht in Betracht gezogen werden, weil von Seiten der Antragsgegnerin zu 1 nur dann in einen Geschäftsbereich investiert wird, wenn man davon ausgehen kann, dass zumindest der investierte Teil zurückfließen wird. Chancen eines gewinnbringenden Geschäftsbereichs und das Risiko einer Fehlinvestition stehen sich damit ausgewogen gegenüber. Da die Nutzung der Kernenergie bereits zum Bewertungsstichtag gesellschaftlich umstritten und die Realisierung der geplanten Vorhaben zumindest unsicher war, hat der Sachverständige für diesen Bereich keinen positiven Ertragswert angesetzt. Um Chancen und Risiken aus der Beteiligung an der Hochtemperatur-Reaktorbau GmbH in ein ausgewogenes Verhältnis zu setzen, wurde mit nachvollziehbarer Begründung von einem nachhaltigen Ergebnis von TDM -2.000 ausgegangen. Eine erneute Überprüfung der Plandaten durch ein weiteres Gutachten oder eine nochmalige Ergänzung durch den Obergutachter kommt aus den oben bereits angeführten Erwägungen auch zu dieser Position nicht in Betracht.
ee) P. S.A.
Die Gesellschaft wurde wegen ihrer hohen Verluste und des stetigen Unterschreitens der Planziele im Jahresabschluss der B. Mannheim vom 31.12.1985 auf TDM 12.000 abgeschrieben, so dass vom Liquidationswert als Untergrenze der Unternehmensbewertung auszugehen ist. Die Bewertung durch den Sachverständigen W. ist auch zu dieser Position plausibel und nachvollziehbar. Dass hier in methodisch unzulässiger Weise der Liquidationswert in Ansatz gebracht worden ist, hat der Obergutachter nicht reklamiert.
4. Ermittlung der nachhaltigen Ertragsströme
a) Sonstige Stellen - nicht betriebsnotwendiges Vermögen
aa) Sonstige Stellen
Hauptaufgabe der Sonstigen Stellen waren die Verwaltung des Finanz- und des Sachanlagevermögens. Hier war dem Sachverständigen W. nach 15 Jahren keine weitere Verprobung mehr möglich. Der Sachverständiger W. hat deshalb bei seiner Berechnung die Planzahlen des Planungsberichts 1985 der Gesellschaft zugrunde gelegt, was nicht zu beanstanden ist.
bb) Unzureichende Planung des Zinsergebnisses
Der Antragsteller zu 6 ist weiterhin der Auffassung, dass die Planung mit jährlichen Zinserträgen vor Steuern von 36,0 Mio. DM - wie von der T. und dem Sachverständigen W. angenommen - nicht richtig sein könne, da eine solche Planung im auffälligen Missverhältnis zur Summe der zinstragenden liquiden Mittel von insgesamt 1.551,3 Mio. DM stünde. Bei Beachtung des Äquivalenzprinzips hätte die Verplanung des Zinsergebnisses mit dem gleichen Zinssatz stattfinden müssen, wie er als langfristiger Basiszinssatz in den Kalkulationszinssatz eingeflossen sei, und es sei deshalb entsprechend den Ausführungen und Berechnungen des Privatgutachters Z. von einem Zinsergebnis von 69,1 Mio. DM p. a. vor Steuern auszugehen.
Der Obergutachter und mit ihm das Landgericht sind dieser Argumentation nicht gefolgt. Danach ist eine solche Überlegung im vorliegenden Fall unrealistisch, wonach das Wertpapiervermögen mindestens den Kapitalisierungszinssatz vor Steuern erwirtschaften bzw. die Planung insoweit in Höhe des Basiszinssatzes erfolgen müsse. Bei der Antragsgegnerin gehörte der wesentliche Teil aus den Zinserträgen zum operativen Geschäft. Das geplante Zinsergebnis in Höhe von 36 Mio. DM beruht den (nunmehrigen) Ausführungen der Antragsgegnerinnen zufolge auf einem Saldo zwischen Aufwand und Ertrag. Denn die Gesellschaft habe die Anzahlungen im Anlagenbau zwar als Finanzmittel angelegt, diese aber bei den Verkaufspreisen auch wiederum mindernd berücksichtigt. Der Antragsteller zu 6 bestreitet zwar das nunmehrige Vorbringen der Antragsgegnerinnen zu der angeführten Verrechnung von Zinserträgen bzw. deren ertragsmindernden Ansatz in der Endabrechnung. Dem Antrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens zu der Frage einer korrekten Planung des Zinsergebnisses war jedoch nicht nachzugehen. Die in Ansatz gebrachte Planung des Zinsergebnisses ist aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht unvernünftig und wurde auch vom Obergutachter, der durch den Antragsteller zu 6 mit der unzureichenden Planung und Ermittlung des Zinsergebnisses konfrontiert worden ist, nicht beanstandet. Der Obergutachter hat auch zu der vom Privatgutachter Z. aufgeworfenen These, wonach Wertpapiervermögen mindestens den Kapitalisierungszinssatz vor Steuern erwirtschaften müssten, eine begründete Stellungnahme abgegeben.
Weitere Ermittlungen sind in Bezug auf diese Position nicht anzustellen, weil nach den begründeten Ausführungen des Obergutachters, der sich auch mit dem Einwand der unzureichenden Planung und Ermittlung des Zinsergebnisses in seinem Gutachten vom 27.07.2007, in seiner schriftlichen Ergänzung vom 23.07.2008 und auch bei seiner Anhörung befasst hat, der Planansatz und die Einbringung des Zinsergebnisses auch der Höhe nach plausibel erscheinen. Der Privatgutachter ist bei der Planung des Zinsergebnisses vom Kapitalisierungszinssatz in Höhe von 6,28% ausgegangen, während ein Zinsergebnis von 36,0 Mio. DM eine Anlagerendite für die liquiden Mittel in Höhe von 4,14% impliziert. Die von Z. in dieser Weise erfolgte Korrektur hat der Obergutachter nicht gebilligt, sondern diese als fiktiv anhand von Vermutungen qualifiziert und nachvollziehbar ausgeführt, dass der Hinweis, dass die liquiden Mittel zumindest den Kapitalisierungszinssatz erwirtschaften müssten, betriebswirtschaftlich so nicht zutreffe. Dies folge allein schon daraus, dass nicht jeder Geschäftsbereich eines Konzerns die Kapitalkosten des Konzerns erwirtschafte. Allein schon aus diesem Grund könnten auch die liquiden Mittel nicht immer den Zinssatz erbringen. Dies ist - so weiter der Obergutachter - auch abhängig von der Zusammensetzung dieses Postens, ob es sich um flüssige Mittel, festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und andere Anlagenformen sowie kurzfristige und langfristige Anlagen handelt. Es kann nach allem insbesondere auch nicht die Unternehmensplanung unberücksichtigt bleiben. Auch der Sachverständige W. hat bei der Position - Sonstige Stellen - in Bezug auf das darin enthaltene Zinsergebnis keine Änderung für angebracht gehalten. Dem Sachverständigen W. lag bei seinen Prüfungen der Geschäftsbericht von 1985 mit der dort angeführten Erhöhung der flüssigen Mittel von 349,9 Mio. DM auf 1.561,0 Mio. DM vor und wurde mithin berücksichtigt. Mit der Annahme eines Zinsertrags von 36,0 Mio. DM ist der Korridor des Vertretbaren im Rahmen der Unternehmensplanung hier nicht verlassen (§ 287 Abs. 2 ZPO).
cc) Nicht betriebsnotwendiges Vermögen
Der Obergutachter ist in diesem Punkt dem Sachverständigen W. gefolgt, was nicht zu beanstanden ist. Entgegen der Auffassung des Antragstellers zu 6 ist die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen bzw. betriebsnotwendigen Vermögens nicht daran gescheitert, dass die hierzu notwendigen Unterlagen mittlerweile nicht mehr vorhanden seien. Auch die Antragsteller zu 2- 4 vertreten die Auffassung, das festverzinsliche Wertpapiervermögen sei mit 1.000.000 TDM als nicht betriebsnotwendig zu erachten. Durch die Umbuchung vom nicht betriebsnotwendigen ins betriebsnotwendige Vermögen verschwänden 40% des Wertpapiervermögens zu Lasten der außenstehenden Aktionäre.
Der Obergutachter hat hierzu ausgeführt, dass bei der Ermittlung eines objektivierten Wertes das Vermögen nicht betriebsnotwendig ist, das ohne Beeinträchtigung des Betriebszwecks dem Unternehmen entzogen werden kann. Einer Vermögensposition ist danach nicht anzusehen, ob sie betriebsnotwendig ist oder nicht. In einzelnen Branchen werden zum Teil Rückstellungen für Pensionen oder auch für Entsorgung oder Garantieverpflichtungen mit Wertpapieren abgesichert. Das entspricht der jeweiligen Geschäftspolitik des Vorstandes. Diese allgemeine Erfahrungstatsache stütze die von der T. vorgenommene Einstufung des betriebsnotwendigen Vermögens. Auch könne anhand von Bilanzwerten keine abweichende Beurteilung vorgenommen werden. Damit kommt auch zu diesem Streitpunkt eine weitere Stellungnahme durch den Obergutachter nicht in Betracht. Der Senat schließt sich der Annahme des Obergutachters an, dass die Einstufung des Wertpapiervermögens als betriebsnotwendig aus betriebswirtschaftlicher Sicht nicht zu beanstanden ist. Dass es bei anderen Unternehmen andere Bewertungen gibt, ist hier nicht weiterführend, zumal der Obergutachter auch Branchen aufgezeigt hat, die entsprechend den Antragsgegnerinnen hohe Bestände an Wertpapieren zur Bildung und Absicherung notwendiger Rückstellungen wie etwa im Bereich der großen Energieversorger und Unternehmen der Energiegewinnung getroffen haben.
b) Detailplanungsphase von drei Jahren - Verbundeffekte
Die vom Sachverständigen W. vorgenommene Bildung einer drei Jahre umfassenden Detailplanung hat der Obergutachter methodisch nicht beanstandet. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts verwiesen.
Der Sachverständige W. hat den Überprüfungen des Obergutachters zufolge sich bei seinem Rückgriff auf die Planung der Geschäftsbereiche und der Tochtergesellschaften auch mit der Frage der Verbundeffekte im Konzern auseinander gesetzt. Auch die Überprüfung der Leistungsbeziehungen zwischen den Konzerngesellschaften im Rahmen der Ermittlung der nachhaltigen Entnahmeströme im Konzern ist nach Auffassung des Obergutachters sachgerecht vorgenommen worden. Danach liegen keine Hinweise auf ungerechtfertigte Konzernumlagen vor.
c) Ermittlung des Vorsteuerergebnisses
Die Planergebnisse vor Steuern ergeben sich laut Gutachten W. mit den vom Obergutachter vorgenommenen Korrekturen bei der Berechnung der Rendite mit 6,825% bei den Gesellschaften K., R. GmbH und B. B. Singapore danach wie folgt:
133.950 TDM für 1986,153.650 TDM für 1987 und179.350 TDM für 1988.
d) Ansatz eines Sicherheitsabschlags von 25%
Der Senat folgt auch insoweit dem Landgericht, das einen Abschlag von 25% in Übereinstimmung mit den überzeugenden Ausführungen des Obergutachters abgelehnt hat. Einen solchen Abschlag bzw. eine Korrektur der Entnahmeströme um 25% hat der Obergutachter als methodisch verfehlt und nicht gerechtfertigt angesehen. Nach IDW S 1 (Stand 2005) soll das Risiko nur noch im Kapitalisierungszins Berücksichtigung finden, wobei es vom Ergebnis her gleich ist, ob ein Risikozuschlag zum Kapitalisierungszinssatz vorgenommen wird oder ein Abschlag auf die Ertragsgrößen. Es ist aber falsch, das Risiko an beiden Stellen zu berücksichtigen. Zur Anwendung neuer Bewertungsgrundsätze in einem laufenden Spruchverfahren wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Kapitalisierungszinssatz (siehe unten Ziffer 5. (2) Marktrisikoprämie) verwiesen.
Der Obergutachter hat mit plausibler und für den Senat überzeugender Begründung dargelegt, warum es nicht nachvollziehbar ist, alle Geschäftsbereiche mit einem doppelten Sicherheitsabschlag der Konzernplanung nochmals nach unten zu korrigieren. Es sei nämlich kein sachlicher Grund ersichtlich, den von der Konzernplanung schon mit 13% bemessenen Abschlag pauschal zu verdoppeln. In diesem Zusammenhang greife auch nicht der Verweis auf Investitionen in neue Geschäftsbereiche, da bei der objektivierten Unternehmensbewertung immer vom fortgeführten Unternehmenskonzept ausgegangen werde. Der Sachverständige W. ist zudem bei seiner detaillierten Überprüfung der einzelnen Plandaten zu bestimmten, auch für den Obergutachter plausiblen Werten gelangt, so dass es - so der Obergutachter - auch von daher methodisch völlig unverständlich sei, diese Werte wieder durch einen Abschlag von 25% in Frage zu stellen. Die Plausibilisierung solle ja gerade dazu dienen und beitragen, realistische Werte für die Ertragsprognose zu ermitteln. Eine Korrektur muss daher im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes mit einem entsprechend höheren Marktrisikozuschlag erfolgen.
Die früheren Vorstellungen zur Berücksichtigung des Risikos sahen einen Abschlag bei der Ertragsgröße hinsichtlich des spezifischen Risikos vor und einen Risikoabschlag beim Kapitalisierungszinssatz für das allgemeine Unternehmensrisiko. Hierzu hat der Obergutachter nochmals ausgeführt, dass dann, wenn wie hier eine verständliche und nachvollziehbare Plausibilisierung der einzelnen Werte erfolgte, kein Risikoabschlag mehr auf diese Werte erfolgen könne. Es ist dann eine realistische Planung zu unterstellen. Ein weiterer Abschlag von pauschal 25% kommt mithin nicht in Betracht. Der Obergutachter hat zudem folgerichtig und nachvollziehbar das Risiko der Unsicherheit im vorliegenden Fall in einem höheren Marktrisikozuschlag berücksichtigt. Er hat seine Vorgehensweise auch nochmals im Anhörungstermin vor dem Landgericht im Einzelnen erläutert.
e) Ausgangswert für die ewige Rente
Der Obergutachter hat auch entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen klar und verständlich erläutert, warum bei der ewigen Rente nicht der Durchschnittswert aus den Werten der Detailplanung, wie vom Sachverständigen W. angenommen, sondern der für 1988 ermittelte Wert nach Steuern mit 79.886 TDM bei der Ermittlung des Unternehmenswertes zugrunde zu legen ist. Denn die Bildung eines Mittelwertes aus den drei Planungsjahren führt zu einer erneuten Berücksichtigung des Risikos, das damit an drei Stellen des Gutachten W. eingeflossen ist. Wenn - wie hier - eine realistische Planung erstellt wird, ist es nicht nachvollziehbar, dass die ewige Rente unterhalb des Endwertes der Detailplanung liegen sollte. Es würde bei Annahme eines Mittelwertes mithin indirekt ein weiterer Risikoabschlag vorgenommen.
Der Obergutachter hat in diesem Zusammenhang auch die Berechnung des Werts der ewigen Rente von 880.117 TDM auf 942.105 TDM korrigiert, weil sich Änderungen bei der Abzinsung und der anschließend vorzunehmenden Aufzinsung ergaben.
f) Berücksichtigung von Unternehmenssteuern
Die auf der Unternehmensebene anfallenden Ertragssteuern stehen aus Investorensicht nicht für die Ausschüttung zur Verfügung. Insofern sind diese Größen von den zukünftigen finanziellen Überschüssen abzuziehen(IWD S 1 (Stand 2005) Tz. 121; IWD (Stand) 2000) Tz. 117). Hierbei handelt es sich um die Gewerbeertragsteuer nach Abzug der Ausschüttung auf das Genussscheinkapital (siehe Tabelle (1) unten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage) und die Körperschaftsteuer auf nicht abziehbare Aufwendungen.
Im vorliegenden Fall sind Ausschüttungen auf das Genussscheinkapital erfolgt, die nach den Ausführungen des Obergutachters vom Sachverständigen W. nachvollziehbar dargestellt und erläutert worden sind und von dem Vorsteuerergebnis mit 8.200 TDM in Abzug zu bringen sind.
Bei der Gewerbesteuer ist vereinfachend von 16% auszugehen, wobei auch die Genussscheinvergütung zu 50% als sog. Dauerschuld bei der Gewerbesteuer zu berücksichtigen ist. Die nicht abziehbaren Aufwendungen betragen 9.000 TDM. Darauf entfallen nach den Ausführungen des Obergutachters ebenfalls 16% Gewerbesteuer, die auf die Körperschaftsteuer angerechnet werden. Vorliegend ist damit von folgender Berechnung der definitiven Steuerbelastung (GewSt und KST) für die nicht abziehbaren Aufwendungen auszugehen:
Nicht abziehbare Aufwendungen9.000 TDM16% Gewerbesteuer1.440 TDMBemessungsgrundlage für Körperschaftssteuer 7.560 TDM56% Körperschaftssteuer4.234 TDMDefinitive Steuerbelastung5.674 TDM
Die Steuer Ausland fällt mit 11% an (siehe ebenfalls Tabelle (1) unten zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage).
5. Kapitalisierungszinssatz
Bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes für die Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte ist zunächst ein Basiszinssatz festzulegen, der um einen Risikozuschlag zu erhöhen und ggf. um einen Wachstumsabschlag oder Inflationsabschlag zu reduzieren ist.
Durch den sog. Kapitalisierungszinssatz werden die zukünftigen nacheinander anfallenden Erträge auf eine Größe zum Bewertungsstichtag reduziert. Mit Hilfe des Kapitalisierungszinssatzes soll die Beziehung zwischen dem bewerteten Unternehmen und den anderen Kapitalanlagemöglichkeiten hergestellt werden. Man ermittelt so den Betrag, der bei Wiederanlage mit einem realistischen Zins Überschüsse erbringt, die den erwarteten Unternehmensüberschüssen entsprechen(OLG Düsseldorf Beschluss vom 20.09.2006 - I 26 W 8/06 (zitiert nach juris); Großfeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, 2002, S. 114). Der Abzinsung der zukünftigen Erträge auf den Stichtag liegt damit die Vorstellung zugrunde, den Betrag zu ermitteln, der bei einem realistischen Zins (Kapitalisierungszins) Erträge bringt, die den zu erwartenden Unternehmensgewinnen entsprechen(OLG Düsseldorf ZIP 1988, 1560). Dabei wird der Kapitalisierungszinssatz im allgemeinen nachvollziehbar abgeleitet aus dem "Basiszins" genannten landesüblichen Zins, einem eventuellen Abschlag wegen eines geringeren Inflationsrisikos (sog. Inflationsabschlag) bei Beteiligungspapieren und einem möglichen Zuschlag für das Unternehmerrisiko (Risikozuschlag)(BGH AG 1978, 196, 199; OLG Celle AG 1979, 230, 232; OLG Düsseldorf ZIP 1988, 1555, 1559; OLG Stuttgart AG 2000, 428 und AG 2007, 128). Außerdem ist der Kapitalisierungszinssatz um die persönlichen Ertragsteuern zu kürzen. Gegebenenfalls ist noch ein Wachstumsabschlag in der ewigen Rente vorzunehmen.
Der Senat schätzt gemäß § 287 Abs. 2 ZPO den Kapitalisierungszinssatz für die Detailphase (Phase 1)(Wertermittlung nach der sog. Phasenmethode: Phase 1 entspricht dem Zeitraum der zugrunde gelegten Planungsrechnungen - 1986 - 1988-, Phase 2 betrifft die Prognose für die weitere Zukunft (ewige Rente).) und die ewige Rente (Phase 2) auf 10,5% vor Steuern. Dieser Kapitalisierungszinssatz setzt sich nach den Ausführungen und Berechnungen des Obergutachters im Gutachten vom 27.07.200729() wie folgt zusammen:
Kapitalisierungszinssatz vor Steuern DetailplanungsphaseEwige RenteBasiszinssatz6,0%6,0%Risikozuschlag (Marktrisikoprämie 4,5% x Betafaktor (1,00)4,5%4,5%Kapitalisierungszinssatz vor persönlicher Einkommensteuer10,5%10,5%
Zu den einzelnen Faktoren des Kapitalisierungszinssatzes
(1) Basiszins:
Der Obergutachter und das Landgericht gehen von einem Basiszinssatz von 6,0% aus. Die hierfür maßgeblichen Kriterien sind sachgerecht und nicht zu beanstanden.
Der Basiszinssatz wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen oder für langfristige festverzinsliche Wertpapiere aus landesüblichen Zinssätzen für (quasi-)risikofreie Anlagen am Kapitalmarkt abgeleitet(BGH NJW 1982, 575; OLG Stuttgart AG 2007, 128). Durch die Abzinsung der künftigen Erträge auf den Stichtag soll nämlich der Betrag ermittelt werden, dessen Erträge bei einer realistischen Verzinsung den zu erwartenden Unternehmenserträgen entsprechen. Für den Basiszinssatz kommt es deshalb auf die aus der Sicht des Stichtags auf Dauer zu erzielende Rendite öffentlicher Anleihen und nicht auf die aktuelle Rendite an(OLG Düsseldorf I 26 W 8/06 (Rn. 36)). Die Umlaufrendite von Ausleihungen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren lag zum Stichtag bei 6%.
Auch der Untersuchungsgrundsatz (§ 12 FGG) erfordert im vorliegenden Fall nicht, andere Bewertungsmethoden - wie von den Antragsgegnerinnen vorgeschlagen - heranzuziehen. Der Bewertung des Obergutachters liegen betriebswirtschaftlich gefestigte Bewertungsmaßstäbe zugrunde. Auch galten zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens schon die IWD S 1 (Stand 2000 und 2005).
Hinzu kommt - worauf auch das OLG Stuttgart pointiert hingewiesen hat(OLG Stuttgart AG 2007, 209) -, dass die gerichtlichen Entscheidungen zur Höhe des Kapitalisierungszinssatzes sehr heterogen sind. Sie beruhen auf teilweise unterschiedlichen methodischen Vorgehensweisen und beziehen sich insbesondere auf unterschiedliche Stichtage. Dies ist letztlich darauf zurückzuführen, dass es für die Feststellung des Kapitalisierungszinssatzes weder bindende Vorgaben noch allein überzeugende Berechnungs- oder Prognosemethoden gibt(OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 34)). Dies trifft auch für die Ermittlung des Basiszinssatzes zu. Die Ausführungen der Antragsgegnerinnen zu höheren Zinssätzen beziehen sich zudem auf die Umlaufrendite inländischer Inhaberschuldverschreibungen mittlerer Restlaufzeit von über 7 Jahren, während der Obergutachter in Übereinstimmung mit den Bewertungsgrundsätzen IWD S 1 von der Umlaufrendite von Ausleihungen der öffentlichen Hand mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren ausgegangen ist(IWD S 1 (Stand 200) Tz. 120 ff und (Stand 2005) Tz. 124 ff). Im Gutachten der E. (Dr. S.) wird hingegen für eine Wiederanlage auf die aktuelle Zinsstrukturkurve verwiesen, was - so der Obergutachter - zu deutlich geringeren Werten führen würde.
Der Senat schätzt den Basiszinssatz nach allem auf 6,0%.
(2) Risikozuschlag (Marktrisikoprämie x Beta-Faktor):
Die Antragsteller erachten die Marktrisikoprämie von 4,5% für zu hoch. Die Antragsgegnerinnen wenden sich gegen die unterschiedliche methodische Erfassung des Risikos bei der Antragsgegnerin zu 1. Während der Sachverständige W. wie auch die Vorgutachter der T. gemäß der Methode HFA 2/1983 das spezielle Risiko direkt bei der Planung der finanziellen Überschüsse durch Ansatz eines Risikoabschlags von 25% als Korrektur zu den vorgenommenen Planerhöhungen berücksichtigt hätten, habe der Obergutachter diesen Ansatz spezieller Risiken beim Zukunftsertrag aus methodischen Gründen abgelehnt und darüber hinaus übersehen, dass die Anwendung des CAPM nach der Methode IDW S 1 (Stand 2005) mit der Berücksichtigung des Risikos alleine im Kapitalisierungszinssatzes ohne Neubewertung des gesamtem Unternehmenswerts nicht möglich sei. Auch könne das CAPM nur für solche Unternehmen angewendet werden, für die es auch einen Beta-Faktor gebe. Der Antragsteller zu 16 hält die Anwendung der Bewertungsgrundsätze nach IDW S. 1 von vorneherein auf so genannte Altverfahren wie hier für unzulässig.
Der Senat hält unter Berücksichtigung der Ausführungen des Obergutachters und unter Anwendung des CAPM eine Marktrisikoprämie von 4,5 % für angemessen (§ 287 ZPO). Die Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegen die Anwendung des CAPM greifen nicht durch.
Die bislang höchstrichterlich nicht entschiedene Frage, ob im Laufe eines sich häufig über mehrere Jahre erstreckenden Spruchverfahrens ständig neue wirtschaftswissenschaftliche Erkenntnisse, neue Bewertungsmethoden oder neue Theorien bei in der Vergangenheit liegenden Stichtagen berücksichtigt werden müssen oder dürfen, braucht auch im vorliegenden Fall nicht abschließend entschieden werden(Zum Meinungsstand in Rspr. und Lit.: Siehe OLG Stuttgart AG 2007, 128, Rn. 43 sowie BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 20, 21); Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 - S. 22). Denn im vorliegenden Fall ist es zu keiner vollständigen Neubegutachtung auf einer völlig neuen Grundlage gekommen, sondern es wurden bei der Überprüfung der Angemessenheit des Unternehmenswertes durch den Obergutachter nur einzelne von mehreren Rechenparametern modifiziert, die im Laufe des Spruchverfahrens auf verbesserte Bewertungs- und Schätzmethoden gegründet sind. Ein endgültig verabschiedeter Standard ist jedenfalls dann auf laufende Verfahren anzuwenden, wenn der Bewertungsstichtag vor der Verabschiedung des Standards liegt. Das Stichtagsprinzip gilt nur für den Erkenntnisstand über bewertungsrelevante Umstände, nicht jedoch auch für Bewertungsmethoden. Der Senat folgt dem Obergutachter weiter darin, dass für die Ermittlung des Unternehmenswerts die neuesten betriebswirtschaftlichen Kenntnisse heranzuziehen sind, da nur so das Prinzip der vollen Entschädigung für den Verlust wesentlicher Rechts- und Vermögenspositionen der Minderheitsaktionäre gewährleistet ist. Dass die Anwendung des CAPM eine vollständige Neubegutachtung erfordert, wird vom Obergutachter gerade nicht angenommen. Eine weitere Stellungnahme hierzu bedarf es nicht. Der Obergutachter hat sich im Einzelnen mit der Frage auseinander gesetzt, welchen Bewertungsgrundsätzen aus sachverständiger Sicht zu folgen ist und warum hier aus betriebswirtschaftlicher Sichtweise das CAPM ohne vollständige Neubewertung heranzuziehen ist. Der Senat hält die Anwendung des CAPM im vorliegenden Fall für zulässig, insbesondere weil die Weiterentwicklung wirtschaftswissenschaftlicher Erkenntnisse jedenfalls dann zu beachten ist, wenn hierdurch nicht die gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit behindert wird(BayObLG - AG 2006, 41 - hat die Anwendung des CAPM abgelehnt: Es ging um eine Unternehmensbewertung aus dem Jahre 1989 (08.03.1989) und die Anwendung von HFA 2/1983 oder erst viel später entwickelter Unternehmensbewertungsstandards auf Altfälle.). Außerdem ist das CAPM bereits in den IWD Stand 2000 und auch IWD Stand 2005(IWD (Stand 2000) Tz. 98 und (Stand 2005) Tz. 100) berücksichtigt. Das CAPM ist trotz teils nicht ganz unberechtigter Einwände in der internationalen Bewertungspraxis die Standardmethode zur Bestimmung der Marktrisikoprämie(Siehe hierzu OLG Düsseldorf ZIP 2009, 2003; Senat, Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02).
Da das gutachterliche Ergebnis zur Frage der Angemessenheit letztlich nur eine Schätzung des Unternehmenswerts darstellt, müssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; BayObLG AG 2006, 41). Der Senat sieht sich deshalb nicht gehindert, die nunmehr nach IDW S 1 n. F.(IDW S 1 vom 18.10.2005 - dort Tz. 124 ff) geltenden Bewertungsmaßstäbe zur Überprüfung der Angemessenheit des Unternehmenswertes - hier des Basiszinssatzes/Risikozuschlags - ergänzend heranzuziehen(Siehe Beschluss des Senats vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 22, 23).
Außerdem ist bei der Bewertung der Angemessenheit eines Unternehmenswertes und der angemessenen Abfindung des ausscheidenden Aktionärs nicht wie beispielsweise im Falle einer Beurteilung eines Fehlers in einem Arzthaftungsprozess nur der Standard zum Behandlungszeitpunkt - hier des Bewertungsstichtags - allein maßgeblich. Wirtschaftliche Prozesse unterliegen bekanntermaßen der dauernden Fortentwicklung und können deshalb zu besseren oder präziseren Bewertungsmethoden führen, die im Rahmen von Kontrollüberlegungen auch ergänzend herangezogen werden können, um einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang methodisch und rechnerisch genauer zu bewerten und zu plausibilisieren. Hierbei wird der einzelne Rechenparameter lediglich durch eine neue Methode ermittelt, überprüft und unterlegt. Diesem Vorgehen steht auch nicht Art 170 EGBGB (analog) entgegen, weil es sich bei den in den IDW- Standard genannten Bewertungskriterien nicht um Rechtsnormen handelt(Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 23).
Für die Festlegung des Kapitalisierungszinssatzes ist der Basiszinssatz deshalb um einen Risikozuschlag zu erhöhen. Der Risikozuschlag wird angesetzt, weil die Kapitalanlage in einem Unternehmen mit einem höheren Risiko belastet ist als die Anlage in öffentlichen Anleihen. In Übereinstimmung mit dem Obergutachter ist der Risikozuschlag nach dem Capital Asset Pricing Model (CAPM) zu bilden. Danach ist zunächst ein (allgemeiner) Marktrisikozuschlag zu ermitteln, der sodann über den sog. Beta-Faktor in ein etwaiges unternehmensspezifisches Risiko umzuwandeln ist. Das CAPM, das zur Bewertung von Unternehmen, die an der Börse notiert sind, entwickelt worden ist, beruht auf einem Vergleich der unternehmensindividuellen Aktienrendite mit der Rendite des Aktienmarkts oder eines Marktportfolios. Der Risikozuschlag berechnet sich dabei als das Produkt der Marktrisikoprämie multipliziert mit der unternehmensindividuellen Risikohöhe, dem so genannten Beta-Faktor.
Das CAPM leitet die Risikoprämie indirekt aus Kapitalmarktpreisen ab, während ansonsten der Risikozuschlag nach eigenem Ermessen des Bewerters geschätzt wird. Die Vorgehensweise bei Anwendung des CAPM ist jedenfalls methodisch transparenter, weil die Marktrisikoprämie in einem zweiten Prüfungsschritt durch eine individuelle Betrachtung des Risikos des zu bewertenden Unternehmens, dem so genannten Beta-Faktor (= Verhältnis der Volatilität der Renditen des zu bewertenden Unternehmens und des Marktportfolio) noch einmal modifiziert und angepasst wird. Hierbei wird zudem das spezifische Risiko eines zu bewertenden Unternehmens in das operative Geschäft und dessen Kapitalstrukturrisiko, welches vom Verschuldungsgrad abhängig ist, untergliedert. Das CAPM stellt damit eine Methode zur objektivierten Angemessenheitsüberprüfung der von den Bewertern des Verschmelzungsberichts nach eigenem Ermessen geschätzten Risikozuschläge dar. Der Vorteil des kapitalmarktorientierten CAPM liegt weiter darin, dass die auf dem Kapitalmarkt sich bildenden Preise unmittelbare Resultate der Handlungen der Anleger sind. Der Senat verkennt nicht, dass die Anwendung des CAPM für die Bestimmung der Höhe des Risikozuschlags in Literatur(Großfeld, a.a.O., S. 134, 139;) und Rechtsprechung(BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 22); OLG München BB 2008, 1056 (Rn. 28 ff)) durchaus kritisch gesehen wird, weil auch dieses Verfahren in erheblichem Umfang mit Ermessensspielräumen behaftet sei und nur zu modelltheoretischen, nicht aber mathematisch exakt ermittelten Marktwerten führe. Der Senat vermag trotz der aufgezeigten Kritikpunkte allerdings keinen sachlich begründeten Vorteil der ansonsten alleine im Schätzermessen des Bewerters liegenden Bestimmung des Risikozuschlags gegenüber der Anwendung des CAPM zu erkennen. Die Marktrisikoprämie - Differenzrendite zwischen Anlagen in Aktien und Anlagen in risikolosen Anleihen ermittelt durch empirische Untersuchungen - bewegt sich in einer Bandbreite zwischen 4% und 6%(OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 46ff); BayObLG AG 2006, 41 (Rn. 20ff) und AG 2003, 329 (Rn. 97); Kölner Komm. , a.a.O., Anh. § 11 Rn. 21; P. , a.a.O., S. 239 (Rn. 130)). Mit der Bestimmung des Risikozuschlags nach dem CAPM anhand allgemein zugänglicher Kapitalmarktdaten wird gegenüber der Risikozuschlagsmethode eine ungleich höhere Objektivität, weil größere Nachprüfbarkeit erreicht. Hieran orientiert sich der Senat und hat deshalb mit dem Sachverständigen den Risikozuschlag nach dem CAPM festgelegt.
a. Marktrisikoprämie
Die Marktrisikoprämie ist hier sachgerecht mit 4,5% anzusetzen.
Der Senat übersieht hierbei - wie schon im Beschluss vom 22.06.2010 (12 W 87/07) - ausgeführt - nicht, dass andere Oberlandesgerichte(OLG Stuttgart AG 2007, 112 (Rn. 49): OLG München AG 2007, 411 (Rn. 27)) durchaus zu Recht auf weitere bei der Anwendung des CAPM bestehende Unsicherheiten hinweisen, die sich daraus ergeben können, in welcher Weise und über welche Zeiträume die Rendite des Marktportfolios abzuleiten ist. Die Ableitung der Marktrisikoprämie aus historischen Zeitreihen erfordert eine Mittelwertbildung. Unterschiede in der Bewertung resultieren hierbei daraus, ob der Anlageerfolg mit Hilfe des geometrischen Mittels, das eine Anlage über den gesamten betrachteten Zeitraum unterstellt, oder des - mathematisch höheren - arithmetischen Mittels, das von einer Veräußerung der Anlage zu einem bestimmten Zeitpunkt und einer anschließenden Wiederanlage ausgeht, abgeleitet wird. Die Frage nach der richtigen Mittelwertbildung ist umstritten. In der Praxis wird deshalb vorgeschlagen, einen Abschlag in Höhe von etwa 1% von der auf Basis des arithmetischen Mittels ermittelten Risikoprämie zu machen(Ballwieser/Kruschwitz/Löffler, WPg 2007, 765, 768; Stehle, WPg 2004, 906, 921). Stehle ist in seiner Studie von 2004 zu einer Marktrisikoprämie von rund 6% vor Steuern (arithmetisches Mittel) gelangt.
Der Obergutachter hat die Höhe der Risikoprämie im vorliegenden Fall überzeugend damit begründet, dass Kapitalmarktuntersuchungen zu langjährigen Betrachtungszeiträumen ergeben hätten, dass Investitionen in Aktien in der Vergangenheit höhere Renditen erzielt hätten als Anlagen in risikoarmen Gläubigerpapieren. Die Bandbreite, die auch vom Betrachtungszeitraum abhängig sei, betrage hier 4% bis 6% (Standard CAPM 4%-5%; Tax-CAPM 5%-6%). Ausgehend hiervon sei die Risikoprämie im vorliegenden Fall mit 4,5% zu bemessen. Es handelt sich hierbei um einen Durchschnittswert aus ca. 10 bis 12 langfristigen Studien(Siehe u. a. Stehle, WPg 2004, 906 ff) im relevanten Zeitraum. Es gibt - so der Obergutachter - keinen festgefügten Wert. Die verschiedenen Werte müssen zudem auch in das konkrete Umfeld des Unternehmens eingeordnet werden. Es muss weiter gefragt werden, ob es sich um einen internationalen Konzern oder um ein regional agierendes Unternehmen handelt.
Bei Betrachtung aller Aspekte hielt der Obergutachter hier eine Marktrisikoprämie von 4,5% für angemessen und sachgerecht. Dieser Schätzung für den vorliegenden Fall schließt sich der Senat unter Berücksichtigung auch der zu beachtenden Struktur des Unternehmens und seiner konkreten Einbindung in den Markt an (§ 287 Abs. 2 ZPO).
b. Beta-Faktor
Die Annahme eines Beta-Faktors mit 1,0 ist im vorliegenden Fall ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Senat schließt sich deshalb nach Überprüfung auch insoweit den Ausführungen des Landgerichts an, das mit überzeugender Begründung der Schätzung des Obergutachters gefolgt ist.
Die Antragsgegnerinnen meinen, die Anwendung des CAPM scheitere im vorliegenden Fall schon daran, dass es für die Antragsgegnerin zu 1 keinen Beta-Faktor zum Bewertungsstichtag gegeben habe. In einem solchen Fall entspreche es der anerkannten Bewertungspraxis, diesen Faktor aus einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) abzuleiten, was durch den Obergutachter nicht erfolgt sei. Der Antragsteller zu 6 und der Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Abfindung beanstanden den Beta-Faktor als zu hoch, allenfalls käme ein solcher von 0,72 bzw. 0,44 in Betracht. Gegebenenfalls sei ein weiteres Sachverständigengutachten des Instituts für Finanzwirtschaft, Banken und Versicherungen der Technischen Universität Karlsruhe einzuholen.
Das unternehmerische Risiko wird nach dem CAPM im so genannten Beta-Faktor ausgedrückt. Der Senat übersieht auch hier nicht, dass die Bestimmung des Beta-Faktors im Rahmen des CAPM in der betriebswirtschaftlichen Bewertungspraxis nicht unumstritten ist. Dennoch liegen die Gründe für die Akzeptanz in dem breit akzeptierten theoretischen Fundament(OLG Düsseldorf, I-26 W 5/07 (Rn. 122)). Die erzielten Ergebnisse sind nicht perfekt, basieren aber auf einer in der Betriebswirtschaftlehre verbreiteten Bewertungsmethode. Solange keine tatsächlich bessere Methode aufgezeigt wird, besteht somit aus den im Einzelnen oben bereits dargestellten Erwägungen kein sachlicher Grund, das CAPM als unvertretbare Methode einzustufen.
Zu der Annahme eines Beta-Faktors von 1,0 im vorliegenden Fall hat der Obergutachter überzeugend dargelegt, dass die Ermittlung des Beta-Faktors als Maß für das Risiko einen geschlossenen Markt wie z. Bsp. den DAX voraussetzt. Gesicherte Daten zur Ermittlung der Beta-Faktoren lagen in 1986 noch nicht vor. Damit scheidet schon weitgehend der Versuch aus, den Beta-Faktor für 1986 aus einer Peer-Group nach Geschäftssegmenten abzuleiten. Den nachvollziehbar begründeten Ausführungen des Obergutachters zufolge ist im konkreten Fall entscheidend, dass ein Großteil der erwirtschafteten Erträge aus Wertpapierbesitz herrührt. Dadurch wird das unsystematische Risiko entsprechend dem DAX diversifiziert. Dabei kompensiert der hohe Anteil an Wertpapier-Erträgen die Risiken, die etwa im Anlagenbau gegeben sind. Dass nach den Ausführungen der Antragsgegnerinnen die durch die Wiederanlage der Anzahlungen im Anlagenbau erzielten Zinserträge in der Regel bei der Preisfestlegung der Anlagenaufträge mindernd berücksichtigt und letztlich geringere Verkaufspreise erzielt worden seien und damit die Zinserträge nicht der Diversifikation im Unternehmen gedient hätten, stimmt damit so nicht. Die von den Antragsgegnerinnen vorgenommene Aufstellung von erhaltenen Kundenzahlungen zu Anlagen in Arbeit führt ebenfalls zu keiner anderen Bewertung. Der Obergutachter hat - wie ausgeführt - bei seiner Bewertung des Beta-Faktors die Risiken im Anlagenbau berücksichtigt und damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Zinserträge diese Risiken kompensieren.
Der Obergutachter hat es auch mit überzeugender Begründung abgelehnt, den Beta-Faktor mit einem Faktor unter 1 zu bewerten. Ein Beta-Faktor von 0 sei nur dann gerechtfertigt, wenn der gesamte Wertpapierbesitz der Gesellschaft aus festverzinslichen Wertpapieren bestünde. Soweit er aber in Aktien und vergleichbaren Papieren angelegt sei, bestehe das normale Marktrisiko. Für eine Anlage nur in festverzinslichen Wertpapieren gibt es jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere ergibt sich dies nicht schon aus dem vom Antragsteller zu 6 herangezogenen Geschäftsbericht von 1985, wonach sich die flüssigen Mittel - Wechsel, Schecks, Kassenbestand, Postschecks- und Bankguthaben sowie festverzinsliche Wertpapiere um insgesamt 349,9 Mio. DM auf 1.561,0 Mio. DM erhöhten. Gegen eine Investition in eine Einzelanlage spricht auch schon eine wirtschaftlich vernünftige Diversifikation des Risikos, von der bei einem Konzern wie vorliegend auszugehen ist.
Die Einholung eines weiteren Gutachtens durch das Institut für Finanzwirtschaft, Banken und Versicherungen der Technischen Universität Karlsruhe scheitert schon daran, dass es an Ausführungen des Antragstellers zu 6 dazu fehlt, weshalb das vom ihm genannte Institut über weitergehende Erkenntnisse als der Obergutachter verfügen sollte. Soweit der Antragsteller zu 6 angibt, der Obergutachter habe selbst auf das Institut im Termin vor dem Landgericht als zugängliche Quelle verwiesen, kann dies dem Protokoll vom 28.07.2008 nicht entnommen werden. Zudem ergibt sich auch aus diesem Teil des Vorbringens nicht, weshalb ein weiteres Gutachten zu tiefergreifenden Erkenntnissen kommen sollte als der Obergutachter. Außerdem ist in diesem Zusammenhang erneut darauf hinzuweisen, dass in Spruchverfahren zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren, extrem langen Verfahrensdauer von dem gerichtlichen Schätzungsermessen in größerem Umfang als bisher Gebrauch gemacht werden muss(OLG Stuttgart ZIP 2004, 712; Bayr. ObLG AG 2006, 41). Dies gilt - wie bereits oben ausgeführt - insbesondere für das vorliegende Verfahren, das bereits seit 1987 anhängig ist.
(3) Wachstumsabschlag - Inflationsabschlag
a) Ein Wachstumsabschlag ist hier nicht vorzunehmen. Ein solcher wird nur bei jungen Unternehmen in der ewigen Rente unterstellt, bei denen nach der Detailplanung noch kein Beharrungszustand eingetreten ist. Aus den Zahlen des Sachverständigen W. ergibt sich eine jährliche Steigerungsrate der nachhaltigen Ergebnisse von ca. 11% bis 12%. Bei etablierten Unternehmen mit dem Konzept der unveränderten Unternehmensfortführung kann deshalb von einem Wachstumsabschlag abgesehen werden. So liegt der Fall hier.
b) Die Antragsgegnerinnen halten im vorliegenden Fall auch einen Inflationsabschlag für nicht gerechtfertigt. Der Vertreter der außenstehenden Aktionäre für die Abfindung meint hingegen, ein Inflationsabschlag von 1% - 1,5% sei sachgerecht.
Der Senat hält in Übereinstimmung mit dem Obergutachter einen Inflationsabschlag von 0,5% hier für angemessen und sachgerecht (§ 287 Abs. 2 ZPO).
Nach hM(Großfeld, a. a. O., S. 143 m. w. N.) ist - je nach Einzelfall - vom Basiszinssatz ein sog. Inflations-/Wachstumsabschlag in der ewigen Rente vorzunehmen. Diese Annahme beruht auf folgenden Überlegungen: Bei der Unternehmensbewertung tritt anstelle des Unternehmens ein Geldbetrag, der die Aktionäre bei Verzinsung mit dem auf Dauer erzielbaren Zins öffentlicher Anleihen annähernd so stellen soll, wie wenn sie weiterhin an den Gewinnen der Gesellschaft teilgehabt hätten. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass ein Geldbetrag der Geldentwertung unterliegt und der übliche Zins deshalb eine der Höhe nach schwer bestimmbare Geldentwertungsprämie enthält. Demgegenüber hat die Beteiligung an einem Unternehmen - mindestens teilweise, insbesondere hinsichtlich der Grundstücke - den Charakter einer Sachwertanlage und bietet außerdem die Chance, dass das Unternehmen durch Überwälzung gestiegener Kosten mittels Preiserhöhungen der Geldentwertung in mehr oder minder großem Umfang entgehen kann. Infolgedessen liegen die Aktienrenditen vielfach unter den Renditen von Anleihen; sie enthalten eben keine Geldentwertungsprämie. Es ist deshalb bei der Abzinsung der Zukunftserträge des zu bewertenden Unternehmens ein Abschlag auf den Basiszins zu machen, der zu einem entsprechend höheren Unternehmenswert führt. Nur wenn nach den Besonderheiten des Einzelfalles abzusehen ist, dass der Unternehmer in gleichem Umfang wie der Geldtitelbesitzer durch die Inflation beeinträchtigt wird, muss der Abschlag unterbleiben(OLG Düsseldorf WM 1988, 1052 (Rn. 92, 93); NZG 2003, 588 (Rn. 101 ff); Kölner Komm., a. a. O., Anh. § 11 Rn. 23; Großfeld, .a. a. O., S. 148). Grundsätzlich ist der Abschlag danach berechtigt, weil die Geldentwertung bei fest verzinslichen Anlagen stärker wirkt als bei der Beteiligung an einem Unternehmen.
In der Detailplanung wird ein etwaiges Wachstum der Unternehmensergebnisse für die einzelnen Perioden in der der Bewertung zugrunde liegenden Planungsrechnung erfasst, so dass erwartete Veränderungen in der Detailplanungsphase (Phase 1) entsprechend berücksichtigt werden können. Anders verhält es sich bei Phase 2 (nachhaltig erzielbares Ergebnis). Der Wertbeitrag der unternehmerischen Zahlungsüberschüsse, die zeitlich nach der Detailplanung anfallen, wird im Rahmen der Bewertung vereinfachend über den Barwert einer ewigen Rente erfasst, weil detaillierte Planungen nur für eine begrenzte Zeit möglich sind. Der Geldentwertungsabschlag ist umso höher anzusetzen, je mehr das Unternehmen in der Lage ist, der Geldentwertung entgegenzuwirken. Nur bei den oben genannten Besonderheiten des Einzelfalles muss der Abschlag entfallen(OLG Düsseldorf NZG 2003, 588; Kölner Komm., a.a.O., Anhang § 11 Rn. 23). Andernfalls ist bei der Abzinsung der Zukunftserträge des zu bewertenden Unternehmens regelmäßig ein Abschlag auf den Basiszinssatz zu machen. Der Wachstumsabschlag bezweckt dabei allerdings nicht einen unbedingten Inflationsausgleich in voller Höhe. Maßgebend sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an den Kunden weitergegeben werden können, sonstige prognostizierte Mengen und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotenzial(OLG Stuttgart AG 2007, 209 = ZIP 2007, 530 (Rn. 41) und AG 2007, 596). Die Geldentwertungsrate ist umso höher anzusetzen, je mehr das Unternehmen der Geldentwertung entgehen kann. In der Praxis finden sich häufig Prozentsätze zwischen 1,0% und 3,0 %(OLG Stuttgart AG 2007, 128 (Rn. 57); Senat - Beschluss vom 22.06.2010 - 12 W 87/07 - S. 33; Kölner Komm., a.a.O., Anh. § 11 Rn. 23, Großfeld, a.a.O., S. 146 ff.).
Der Obergutachter hält mit nachvollziehbarer und überzeugender Begründung einen Inflationsabschlag von 0,5% für gerechtfertigt. Die Berücksichtigung der Inflation erfolgt nur in der ewigen Rente, da dort keine Preissteigerungen in die Umsatzerlöse eingerechnet werden können, sondern der angenommene Wert der ewigen Rente für unendlich unterstellt wird(Gutachten P. vom 27.07.2007, S. 15 = I 1950). Langfristig ist den Ausführungen des Obergutachters zufolge mit Inflationsraten zwischen 2,5% bis 3% zu rechnen. Nach dem Planungsbericht der Gesellschaft für 1985 können Preissteigerungen von der Gesellschaft etwa zur Hälfte (1,7%) durch höhere Preise auf Abnehmer abgewälzt werden. Zu berücksichtigen ist vorliegend aber insbesondere, dass die Ergebnisse der sonstigen Stellen, also des umfangreichen Wertpapiervermögens, nicht wie der operative Geschäftsteil von der Inflation betroffen sind(Gutachten P. vom 27.07.2007, S. 15 = I 1950). Danach ist es weder gerechtfertigt, ganz von einem Abschlag abzusehen, wie die Antragsgegnerinnen und die Privatgutachterin und Wirtschaftprüferin Dr. S. in ihrer weiteren Stellungnahme vom 28.07.2009 nochmals dargelegt haben, noch kommt ein höherer Wachstumsabschlag unter Berücksichtigung der konkreten Unternehmensverhältnisse in Betracht. Eine weitere Ergänzung der Stellungnahme durch den Obergutachter ist nicht veranlasst. Die von den Antragstellern und Antragsgegnerinnen vorgebrachten Einwände für und gegen die Annahme eines Wachstumsabschlags hat der Obergutachter bereits bei seiner schriftlichen Ergänzung berücksichtigt und ist mit plausibler Begründung bei seiner Annahme eines Inflationsabschlag von (nur) 0,5% geblieben.
(4) Typisierter Steuersatz von 35%
Von der Summe von Basiszinssatz und Risikozuschlag ist ein pauschaler Abschlag für die vom Anteilseigner persönlich zu entrichtende Einkommenssteuer in Höhe von 35% vorzunehmen. Bei diesem Punkt geht es nicht um die Besteuerung der konkret zu erwartenden Unternehmensbeträge, sondern darum, die Vergleichbarkeit mit einer der vollen Besteuerung unterliegenden Alternativanlage herzustellen. Deshalb ist der um den Risikozuschlag erhöhte Basiszinssatz um die persönliche Ertragssteuer zu mindern(OLG Stuttgart NZG 2007, 112; Kölner Komm., a. a. O., Anh. zu § 11, Rn. 24 ff; IWD S 1 (28.06.2000) Tz. 122 und 99 und IWD S 1 (Stand 2005) Tz. 101, 121 und 133). Die persönliche Steuer ist sowohl bei den Erträgen (...) als auch beim Kapitalisierungszinssatz zu berücksichtigen.(IWD S 1 (Stand 2005) Tz. 101)
(5) Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes nach persönlicher Steuer
(...)
6. Ertragswert zum 12.03.1986
Unter Berücksichtigung des Anrechnungsverfahrens, das 1986 noch galt, ergibt sich folgender Ertragswert
(...)
Unter Zugrundelegung von (...) zum Bewertungszeitpunkt außenstehenden Aktien ergibt somit ein Abfindungsbetrag pro Aktie von 394,50 DM bzw. 201,70 EUR.
(...)
8. Verzinsung des Abfindungsanspruch
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 305 Abs. 3 AktG und ist ab dem Tag nach der Eintragung im Handelsregister (25.03.1986) mit 2 Prozentpunkten über dem Diskontsatz bzw. Basiszinssatz zu verzinsen.
II. Ausgleichsanspruch gemäß § 304 Abs. 1 S. 2 AktG
Auch insoweit kommt keine Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung in Betracht. Die Ausgleichszahlungsbeträge waren - wie vom Landgericht ebenfalls richtig angenommen - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als voraussichtlich verteilungsfähige durchschnittliche Bruttogewinnanteil je Aktie abzüglich der von der Gesellschaft hierauf zu entrichtenden (Ausschüttungs-) Körperschaftsteuer in Höhe des jeweils gültigen Steuertarifs (und Solidaritätszuschlags) zuzusichern(BGHZ 156, 57; BGHZ 155, 110).
Der Obergutachter hat die dauerhaft zu erwartenden Erträge mit 122.902.000 DM ermittelt. Diesen Betrag hat der Obergutachter abzüglich persönlicher Steuern für die ewige Rente in Ansatz gebracht. Der auf die einzelne Aktie entfallende Gewinnanteil entspricht vor Abzug der von der Gesellschaft zu entrichtenden (Ausschüttungs-)Körperschaftssteuer dem Betrag der nachhaltig zu erwartenden durchschnittlichen Erträge in Höhe von 122.902.000 DM. Dieser Betrag dividiert durch die Anzahl der Aktien von 3.120.000 ergibt einen Ausgleichsbetrag von 39,39 DM bzw. 20,14 EUR.
Durch die Verdoppelung der Aktien infolge der Grundkapitalerhöhung am 29.05.1991 bei gleichbleibenden Beteiligungsverhältnissen beträgt die Garantiedividende ab der Gewinnausschüttung für 1991 50% des gerichtlich bestimmten Ausgleichsbetrags.
Das Landgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass Körperschaftsteuer nur nach dem jeweils gültigen Steuertarif in Ansatz gebracht werden kann. Die vom BGH befürwortete Auslegung des zu zusichernden durchschnittlichen Gewinnanteils gemäß § 304 Abs. 2 S. 1 AktG als einer konstanten Bruttogröße, die um die Körperschaftsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zu vermindern ist, widerspricht auch nicht der Systematik des festen Ausgleichs(BGHZ 156, 57). Die von den Antragstellern 2 - 4 angeführten Änderungen zum Wegfall des Anrechnungsverfahrens in 2001 und die Einführung der Abgeltungssteuer sind entsprechend der jeweils geltenden Steuerlage bei der Einkommenssteuer der Aktionäre zu berücksichtigen, bewirken mithin keine Abänderung an der Bruttogröße des Ausgleichs und der Berücksichtigung der Körperschaftsteuer auf Seiten des Unternehmens.
D.
Schadensersatz wegen langer Verfahrensdauer
Ein Anspruch auf Schadensersatz - wie von der Erbengemeinschaft M. gefordert - wegen langer Verfahrensdauer dergestalt, dass der Abfindungsbetrag um das siebenfache zu erhöhen ist, kommt nicht in Betracht.
Eine gesetzliche Grundlage ist für einen solchen Anspruch in einem laufenden Verfahren - wie hier - nicht gegeben. § 305 Abs. 3 S. 3 AktG sieht nur einen weiteren Verzugsschaden vor, der erst anfallen kann, wenn der Schuldner der Abfindung mit der Zahlung der Barabfindung in Verzug geraten ist(Münchner Komm., AktG, 2. Aufl., § 305 Rn. 100). Eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer kann nach der derzeitigen Gesetzeslage erst in Betracht gezogen werden, wenn das jeweilige Gerichtsverfahren abgeschlossen ist und ein Verfahrensbeteiligte einen begründeten Schaden infolge der Verfahrensdauer darlegen kann. In Betracht kommen könnte ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB. Ein etwaiger Amtshaftungsanspruch, der gegen den Amtsträger, nicht aber gegen die am Verfahren beteiligte gegnerische Partei zu richten wäre, erfordert allerdings eine schuldhafte Pflichtverletzung. Dieser Rechtsschutz ist damit auf schuldhafte Verzögerungen beschränkt und klammert Nichtvermögensschäden aus.
Für eine etwaige Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer ist bislang nur die Möglichkeit gegeben, eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wegen Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK zu erheben, wenn das jeweilige Verfahren abgeschlossen ist. Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, das bei überlangen Gerichtsverfahren und damit bei einer Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer einen (nationalen) Entschädigungsanspruch vorsieht, ist noch nicht vom Gesetzgeber (siehe hierzu Referentenentwurf vom 15.03.2010) verabschiedet worden.
Die vom den Antragsstellern zu 2 - 4 in diesem Zusammenhang angeführte Entscheidung des BVerfG(BVerfGE 1 BvR 772/10 vom 05.10.2010) befasst sich mit einer so genannten Untätigkeitsbeschwerde in einem noch nicht abgeschlossenen Zivilverfahren und ist schon von daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. Hinzu kommt, dass - wie das Landgericht angeführt hat und sich aus dem Ablauf des erstinstanzlichen Verfahrens entnehmen lässt - die Verfahrensdauer auch auf die Einholung von einem Gerichtsgutachten und Obergutachten bedingt gewesen ist. Mithin sachliche Gründe die lange Verfahrensdauer begründen.
OLG Karlsruhe:
Beschluss v. 21.01.2011
Az: 12 W 77/08 (13)
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7ba1a8707ef4/OLG-Karlsruhe_Beschluss_vom_21-Januar-2011_Az_12-W-77-08-13