Landgericht Düsseldorf:
Urteil vom 24. September 1996
Aktenzeichen: 4 O 263/96

(LG Düsseldorf: Urteil v. 24.09.1996, Az.: 4 O 263/96)

Tenor

für Recht erkannt:

I.

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Antragsteller darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.500,-- DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe leistet.

Den Parteien wird nachgelassen, Sicherheit auch durch unbedingte und selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Der Antragsteller beschäftigt sich unter der im Handelsregister eingetragenen Firma "X" mit der Herstellung und dem Vertrieb von Spielgeräten aus Kunststoff für Kinder, darunter insbesondere Lauf- und Tretfahrzeuge. Der Antragsteller ist Inhaber der deutschen Marke "X", die am 20. März 1973 unter der Nummer X als durchgesetztes Zeichen für Plastikspielwaren beim Deutschen Patentamt eingetragen wurde. Die Schutzdauer für die Verfügungsmarke wurde am 06. September 1991 für die Dauer von zehn Jahren verlängert.

Am 23. Mai 1996 warb die Firma X in der Zeitung "X" für ein elektrisch betriebenes und über Funk gesteuertes Spielfahrzeug "X". Aufgrund dieser Werbeanzeige beantragte der Antragsteller am 17. Juni 1996 beim Landgericht Nürnberg-Fürth gegen die Firma X und deren persönlich haftenden Gesellschafter den Erlaß einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung von Kennzeichenrechten an der Bezeichnung "X". Aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juni 1996 erließ das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 17. Juli 1996 antragsgemäß eine einstweilige Verfügung.

Während der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth wurde von den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers die bis dahin ungeöffnet gelassene Verpackung des Spielfahrzeuges "X" geöffnet und die beiligende Bedienungsanleitung erstmals in Augenschein genommen. Hierbei wurde festgestellt, daß sich in dieser ein Text hinsichtlich Garantie- und Reparaturbedingungen befindet. In diesem Sachverhalt heißt es unter anderem:

"Bitte Einsendungen zur Reparatur ausschließlich an die nachstehende Service-Adresse vornehmen:

Ferner befindet sich in der Bedienungsanleitung eine abtrennbare Garantiekarte mit folgendem Text:

"Für umseitig beschriebenes Gerät übernimmt die Firma X eine Garantie bis zum 30.11.1996".

Wegen des genauen Inhalts und der weiteren Einzelheiten des Textes betreffend der Garantie- und Reparaturbedingungen sowie der Garantiekarte wird auf die von dem Antragsteller zur Akte gereichten Anlagen 5a und 6 Bezug genommen.

Nachdem der Antragsteller im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Kenntnis von der Antragsgegnerin erlangt hatte, mahnte er diese mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Juli 1996 wegen Kennzeichenverletzung ab. Mit Schreiben vom 12. Juli 1996 teilte die Antragsgegnerin daraufhin mit, daß sie lediglich die Aufgaben eines Spediteurs wahrgenommen habe und die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ablehne. Mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 17. Juli 1996 teilte die Antragsgegnerin sodann nochmals mit, daß die von dem Antragsteller begehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung von ihr nicht abgegeben werde.

Der Antragsteller macht geltend:

Die Antragsgegnerin habe ein mit der Verfügungsmarke "X" verwechselbares Zeichen für solche Ware benutzt, die mit denjenigen zumindest ähnlich seien, für die die Marke Schutz genieße. Die Antragsgegnerin sei in ihrer Eigenschaft als Spediteurin passivlegitimiert, weil schon der Transport einer rechtswidrig gekennzeichneten Ware eine Benutzungshandlung darstelle. Darüber hinaus habe die Antragsgegnerin auch als Vermittlerin für die Garantie- und Reparaturleistungen agiert. Aus der damit verbundenen Inempfangnahme defekter Spielfahrzeuge "X" ergebe sich gleichzeitig, daß die ebenfalls mit "X" gekennzeichneten Ersatz- bzw. reparierten Fahrzeuge anschließend von der Antragsgegnerin wieder in Verkehr gebracht, nämlich dem den Mangel beanstandeten Käufer übermittelt würden.

Die Verfügungsmarke sei schutzfähig. Eine etwaige Kennzeichungsschwäche sei spätestens durch nachgewiesene Verkehrsdurchsetzung behoben worden. Ausweislich einer Umfrage der Zeitschrift "X" sei die Marke "X" im Jahre 1993 bei 61 % des hier maßgeblichen Publikums, nämlich der Eltern, bekannt gewesen. Eine weitere Umfrage der Zeitschrift "X" für das Jahr 1996 habe sogar eine Vekehrsbekanntheit von 62 % ergeben. Diese Markenbekanntheit nehme auch nicht weiter wunder, weil er - der Antragsteller - seit nunmehr 25 Jahren die Marke "X" als Serien- und Stammzeichen verwende. Die Bezeichnung "X" verfüge nicht nur über normale Verkehrsdurchsetzung, die zur Eintragungsfähigkeit geführt habe, sondern vielmehr sogar über eine signifikant gesteigerte Verkehrsbekanntheit.

Der zu seinen Gunsten geschützten Verfügungsmarke "X" stehe die von der Antragsgegnerin benutzte Bezeichnung "X" verwechslungsfähig gegenüber. Der Zusatz "X" sei nicht geeignet, die Ver-

wechslungsgefahr der sich ansonsten klanglich identisch und schriftbildlich nahezu identisch gegenüberstehenden Bezeichnungen "X" zu vermeiden. Insbesondere werde die Kennzeichnungskraft der Gesamtbezeichnung "X" nicht allein und auch nicht zu einem ganz überwiegenden Anteil durch den Zusatz "X" gekennzeichnet. Denn die beteiligten Verkehrskreise sähen in dem Wort "X" nicht nur einen Zusatz, insbesondere beschreibender Art, zu dem Wort "X". Dies gelte aufgrund der Besonderheit, daß die Bezeichnung "X" sich zu seinen Gunsten im Verkehr für Plastikspiel waren durchgesetzt und dementsprechend wohlbekannt sei. Hinzu komme, daß auch er die eigene Wortmarke "X" stets und ständig den weiteren Produktbezeichnungen voranstelle, so daß sich die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt hätten, daß die Bezeichnung "X" im Zusammenhang mit Spielfahrzeugen gerade nicht bloß beschreibender Zusatz, sondern unterscheidungskräftiger Hinweis für Produkte aus einem Hause sei. Darüber hinaus bestehe zwischen denjenigen Waren, für die die Verfügungsmarke Schutz genieße, nämlich Plastikspielwaren, und den von der Antragsgegnerin unter der Bezeichnung "X" in den Verkehr gebrachten Spielfahrzeugen auch Identität. Jedenfalls sei aber eine besonders enge Warenähnlichkeit gegeben. Dabei sei insbesondere zu beachten, daß die beteiligten Verkehrskreise daran gewöhnt seien, daß er nicht allein Lauf- und Tretfahrzeuge herstelle, sondern auch kleine Spielfahrzeuge, deren Dimensionen derjenigen des "X" entsprächen.

Der Antragsteller macht darüber hinaus geltend, daß auch eine Benutzung der zu seinen Gunsten als Bestandteil der Gesamtfirmierung "X" geschützten geschäftlichen Bezeichnung "X" vorliege, die geeignet sei, Verwechslungen hervorzurufen. Der Verkehrs, so

der Antragsteller, sei nämlich geneigt, Gesamtzeichen im Interesse einer leichteren Merkbarkeit und Aussprechbarkeit auf ein oder einzelne besonders einprägsame Bestandteile zu verkürzen. Aufgrund dessen sei davon auszugehen, daß sich die beteiligten Verkehrskreise nicht seiner Gesamtfirmierung bedienten, sondern diese schlagwortartig auf den Auffangtatbestand "X" verkürzten.

Die Antragstellerin beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung

I.

unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr die Bezeichnung "X" (gleichgültig in welcher Schreibweise) für ferngesteuerte Kindespielfahrzeuge zu benutzen,

II.

aufzugeben, unverzüglich Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der entgegen der vorstehenden Ziffer I. gekennzeichneten Gegenstände zu erteilen, und zwar unter der Angabe der Namen und Anschriften des Herstellers, der Lieferanten und anderen Vorbesitzer, der gewerblichen Abnehmer und Auftraggebern.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei ein reines Speditionsunternehmen. In dieser Eigenschaft sei sie auch für die "X", tätig gewesen. Für diese habe sie Warensendungen, unter anderem auch diejenigen, aus denen die Ware stammen müsse, die von dem Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sein müsse, transportiert. Eine Zustimmung zur Herstellung der von der Antragstellerin vorgelegten Garantie- und Reparaturbedingungen sowie der Garantiekarte habe sie nicht erteilt.

Die Antragsgegnerin stellt ferner eine Verletzung des Markenrechts in Abrede und macht diesbezüglich geltend:

Bei der Verfügungsmarke handele es sich um ein Umgangswort der englischen Sprache, für das ein absolutes Freihaltebedürfnis bestehe. Eine Verkehrsdurchsetzung vor Eintragung der Marke habe der Antragsteller nicht dargetan. Sofern der Verfügungsmarke überhaupt ein Schutzbereich zuzuordnen sei, könne sich dieser allenfalls auf verkehrsdurchgesetzte Waren erstrecken. Dies seien jedoch Plastikgroßspielzeuge, insbesondere Tretfahrzeuge für Kinder, die den Kernbereich der Geschäftstätigkeit des Antragstellers ausmachten. Der Antragsteller benutze die Bezeichnung "X" des weiteren nur in der Kombination als Mehr-Wort-Zeichen mit Bindestrich. Die beteiligten Verkehrskreise sähen daher die Bezeichnung "X" immer nur im Zusammenhang mit dem Zusatzbegriff und verständen hierunter eine Gesamtbezeichnung, nicht aber die Verwendung einer alleinigen Kennzeichnung "X". Vor dem Hintergrund des so zu bestimmenden Schutzbereiches liege ein Benutzungstatbestand mit Bezug auf die Bezeichnung "X" nicht vor. Denn bei Würdigung des Gesamteindrucks der sich gegenüberstehenden Zeichen, nämlich eines (nicht benutzten) Ein-Wort-Zeichens

und eines Mehr-Wort-Zeichens, fehle es an einer Verwechslungsgefahr. Im Rahmen von Gesamtbezeichnungen komme dem Wort "X", noch dazu, wenn es kleingeschrieben werde, offensichtlich beschreibende Funktion zu. Hinzu komme, daß sich auch nicht "ähnliche Waren" gegenüberstünden. Denn bei der angegriffenen Ware handele es sich weder um Plastikspielzeug noch um Plastik-Großspielzeug, sondern um ein funkferngesteuertes Spielzeug mit hohem technischen Wert, was etwas völlig anderes sei und auch einen ganz anderen Konsumentenkreis anspreche.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen überreichten Urkunden Bezug genommen.

Gründe

Der zulässige Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung hat in der Sache keinen Erfolg.

Das Begehren des Antragstellers ist unbegründet, weil ihm die gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemachten Verfügungsansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung nicht zustehen.

I.

Dem Antragsteller steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Antragsgegnerin ein Unterlassungsanspruch zu.

1.)

Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung ergibt sich

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nicht aus § 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Markeninhabers im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das angegriffene Zeichen erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechselungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Denn die Kammer vermag nicht festzustellen, daß zwischen der zugunsten des Antragstellers geschützten Wortmarke "X" und der angegriffenen Bezeichnung "X" eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht.

Verwechslungsgefahr für den angesprochenen Verkehrskreis kann sich nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG wegen der Identität oder Ähnlichkeit des angegriffenen Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen ergeben. Sind die Waren oder Dienstleistungen identisch, kommt es entscheidend auf den Grad der Ähnlichkeit der Marken an (vgl. Amtl. Begr., BT-Drs. 12/6581, S. 71, r.Sp.u., S. 74). Dabei sind als relevante Gesichtspunkte auch die Stärke oder Schwäche der geschützten Marke sowie im Rahmen der Prüfung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Produkte die Herstellungsbetriebe und auch die Vertriebswege der jeweiligen Waren oder Dienstleistungen zu berücksichtigen (a.a.O., S. 72, 1. Sp.o.). Alle genannten Bestimmungsfaktoren beeinflussen wechselseitig die Verwechslungsgefahr. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Recht

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kann also bei Waren- und Dienstleistungsidentität die Ähnlichkeit der Zeichen und/oder die Kennzeichnungskraft der geschützten Marke regelmäßig geringer sein, als sie bei bloßer Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen sein müßte (vgl. etwa BGH, GRUR 1991, 609, 611 - SL; GRUR 1993, 118, 119 - Corvation/Corvasal; GRUR 1993, 972,975 - Sana/Schosana; GRUR 1995, 50, 51 - Indorektal/Indohexal).

Bei der Beruteilung der zeichenrechtlichen Verwechslungsgefahr der einander gegenüberstehenden Bezeichnungen ist im übrigen von dem Grundsatz auszugehen, daß auf den Gesamteindruck des jeweiligen Zeichens abzustellen ist (st. Rspr., vgl. aus jüngerer Zeit BGH GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL). Dieser Rechtssatz gilt im Grundsatz gleichermaßen und unabhängig davon, ob sich mehrgliedrige Wort- oder Wort-/Bildzeichen gegenüberstehen oder ob ein mehrgliedriges Zeichen mit einem Zeichen aus nur einem Bestandteil zu vergleichen ist (vgl. BGH, GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep). An diesem Grundsatz hat sich durch die Umsetzung der ersten Richtlinie 89/ 104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Marken durch das Markengesetz nichts geändert (vgl. BGH, GRUR 1996, 198, 199 - Springende Raubkatze; GRUR 1996, 200, 201 - Innovadiclophlont; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; GRUR 1996, 406, 407 JUWEL; Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, Umdr. S. 6 - Joy; Beschl. v. 18.4.1996 - I ZB 3/94, Umdr. S. 6 - falkerun/LE RUN; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano). Es gilt auch dann, wenn die einander gegenüberstehenden Zeichen für identische Waren eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano). Dies beruht auf der Erwägung, daß markenrechtlicher Schutz von der Gestaltung der Marke auszugehen hat, wie sie eingetragen

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ist, und eine Ähnlichkeit mit einer Marke nur in der konkreten Verwendung festgestellt werden kann. Der Schutz eines aus einem zusammengesetzten Zeichen herausgelösten Elements ist dem Markenrecht fremd. Dieser Grundsatz schließt zugleich die Erkenntnis ein, daß einem einzelnen Bestandteil eines Zeichens eine unter Umständen besondere, das Gesamtzeichen prägende Kennzeichnungskraft beigemessen werden kann und deshalb bei einer Übereinstimmung einer Bezeichnung mit dem so prägenden Zeichen die Verwechslungsgefahr zu bejahen ist (vgl. BGH GRUR 1990, 367, 369, 370 -alpi/Alba Mode; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep; Beschl. v. 4.7.1996 - I ZB 6/94, Umdr. S. 5 - DRANO/P3-drano). Wird andererseits aber der Gesamteindruck eines kombinierten Zeichens durch gleichwertige Elemente bestimmt, so ist kein Bestandteil allein geeignet, den Gesamteindruck des Kombinationszeichens zu prägen, weshalb bei einer Übereinstimmung oder Ähnlichkeit nur eines Elements des Gesamtzeichens mit dem geschützten Zeichen eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr nicht angenommen werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.6.1996 - I ZB 18/94, Umdr. S. 6 - Joy).

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine zeichenrechtliche Verwechslungsgefahr der gegenüberstehenden Bezeichnungen "X" und "X" nicht gegeben.

Die Verfügungsmarke verfügt allenfalls über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft. Bei dem Wort "X" handelt es sich um ein Adjektiv der englischen Sprache. "X" hat im Sprachgebrauch allgemein die Bedeutung "X". Der Begriff hat beschreibende Wirkung, und zwar sowohl in Alleinstellung als auch in Wortzusammensetzung. Die Bezeichnung "X" gehört zum Grundwortschatz der englischen Sprache und wird in ihrer vorbeschriebenen Bedeutung auch von einem Großteil der inländischen Verbraucher ohne weiteres verstanden. In seiner beschreibenden Bedeutung ist das Wort "X"

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nahezu unbegrenzt verwendbar, weshalb für den Begriff auch ein Freihaltebedürfnis besteht. Als rein beschreibende Angabe weist "X" grundsätzlich keine ausreichende Eigenart auf, aufgrund derer dem Begriff Unterscheidungskraft zukommen könnte. Der aufgrund der Eintragung als Marke als schutzfähig zu behandelnden Bezeichnung "X" ist daher von Hause aus nur schwache Kennzeichnungskraft zuzubilligen.

Über normale Kennzeichnungskraft kann die Verfügungsmarke daher nur aufgrund eines gewissen Benutzungsumfanges und des dadurch bedingten Bekanntheitsgrades der Marke verfügen. Ob dies der Fall ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Es kann hier zugunsten des Antragstellers unterstellt werden, daß der Verfügungsmarke aufgrund des dargelegten Benutzungsumfangs normale Kennzeichnungskraft zukommt. Denn zur Annahme einer Verwechslungsgefahr der Verfügungsmarke mit der angegriffenen Bezeichnung "X" reicht auch eine normale Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke nicht aus. Von einer darüber hinausgehenden Stärkung der Kennzeichnungskraft kann indes nicht ausgegangen werden.

Soweit der Antragsteller vorträgt, daß die Bezeichnung "X" nicht nur über normale, sondern sogar eine signifikant gesteigerte Verkehrsbekanntheit verfüge, hat er die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Von dieser Darlegung ist er nicht befreit, weil die Marke als durchgesetztes Zeichen eingetragen worden ist, denn an die der Eintragung zugrundeliegende Annahme der Verkehrsdurchsetzung ist die Kammer als Verletzungsgericht nicht gebunden (vgl. BGH, GRUR 1964, 381, 383 - WKS Möbel). Bei einem bestehendem Freihaltebedürfnis erfordert bereits eine normale Verkehrsgeltung einen besonders hohen Durchsetzungs- und Bekanntheitsgrad. Der Antragsteller trägt insoweit zwar vor, daß die Marke "X" im Jahre 1993

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bei 61 % und im Jahre 1996 bei 62 % des hier maßgeblichen Publikums, nämlich der Eltern, bekannt gewesen sei. Diesbezüglich stützt er sich auf zwei durch bzw. im Auftrag der Zeitschrift "X" durchgeführte Umfragen, deren Ergebnisse aus den von ihm zur Akte gereichten Anlagen 9 und 10 hervorgehen. Diese Umfrageergebnisse sind indes nicht geeignet, die von dem Antragsteller behauptete (gesteigerte) Verkehrsdurchsetzung zu belegen.

Die von dem Antragsteller überreichten Umfragen wurden von bzw. im Auftrag der Zeitschrift "X" durchgeführt. Wie sich aus den von dem Antragsteller als Anlagen 9 und 10 vorgelegten Umfrageergebnissen hervorgeht, handelt es sich bei der Umfrage um eine "X". Die Umfrageergebnisse basieren auf einer Auswertung aller "Rücksender". Wieviel Personen insgesamt befragt worden sind und wieviel Personen keine Angaben zu ihnen bekannten Spielzeug-Marken gemacht haben, ist bei den Umfrageergebnissen indes überhaupt nicht berücksichtigt worden. Schon von daher sind die von dem Antragsteller vorgelegten Umfrageergebnisse nicht zum Nachweis einer (gesteigerten) Verkehrsdurchsetzung geeignet. Hinzu kommt, daß die Umfragen auch nicht als repräsentativ angesehen werden können. Die Befragung richtet sich offenbar ausschließlich an die Leser der Zeitschrift "X", wie sich dem Begriff "X" entnehmen läßt. Bei den Lesern dieser Zeitschrift wird es sich jedoch um besonders interessierte Eltern handeln. Es liegt nahe, daß gerade diesem Personenkreis viele Spielzeug-Marken bekannt sind. Schließlich darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß im Rahmen der Umfragen - wie sich aus dem vom Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers in der mündlichen Verhandlung zur Akte gereichten Heft "X" ergibt - ausschließlich Frauen befragt wurden. Zu dem hier maßgeblichen Verkehrskreis zählen aber auch Männer, abgesehen davon, daß auch fraglich ist, ob er auf Eltern beschränkt werden kann.

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Die Angaben des Antragstellers über seine Umsätze in den letzten zehn Jahren sind im übrigen zum Nachweis der von ihm behaupteten Bekanntheit ebenfalls nicht geeignet. Denn der Bekanntheitsgrad kann praktisch nur durch Vorlage von korrekten Meinungsumfragen dargelegt und nachgewiesen werden.

Neben der (unterstellten) normalen Kennzeichnungskraft des Zeichens "X" ist zwar ferner zu berücksichtigen, daß zwischen denjenigen Waren, für die die Verfügungsmarke Schutz genießt, nämlich "Plastikspielwaren", und den ferngesteuerten Spielfahrzeugen "X" zumindest eine Warenähnlichkeit besteht. Denn nach der Verkehrsauffassung liegt es durchaus nahe, das Spielwaren aus Plastik aus ein- und derselben Herkunftsquelle wie ferngesteuerte Spielfahrzeuge stammen können. Unter Zugrundelegung der allenfalls durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Verfügungsmarke und der gegebenen Warenähnlichkeit ist nach dem maßgebenden Gesamteindruck jedoch gleichwohl eine Verwechslungsgefahr der Zeichen "X" und "X" nicht zu befürchten.

Für die Annahme einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr reicht insoweit nicht aus, daß das Wort "X" in der Mehr-Wort-Bezeichnung "X" enthalten ist. Eine isolierte Prüfung der Verwechslungsgefahr allein anhand des Bestandteils "X" kommt nicht in Betracht. Maßgebend ist vielmehr der Gesamteindruck. Nach diesem ist eine Verwechslungsgefahr zu verneinen. Denn das Wort "X" prägt die Gesamtbezeichnung "X" nicht. Dem Wort "X" kommt im Rahmen der Gesamtbezeichnung "X" erkennbar eine rein beschreibende Funktion zu. Es beschreibt das zugehörige Substantiv "X" näher, wobei dahinstehen kann, wie letzterer Begriff, der offenbar das Spielfahrzeug bezeichnen soll, von den beteiligten Verkehrskreisen verstanden wird. Das dem Begriff "X" vorangestellte Wort "X" stellt erkennbar eine beschreibende Zusatzangabe dar, die den Begriff "X" perspektivisch darstellen soll. Durch das

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Vorangestellte Adjektiv "X" soll zum Ausdruck gebracht werden, daß es sich nicht nur einen normalen bzw. irgendeinen "X", sondern um einen großen "X" handelt. Beim Verbraucher soll damit der Eindruck eines besonders interessanten Spielzeuges erzeugt werden. Dem Begriff "X" kommt damit ein warenanpreisender Gehalt zu. In dieser Bedeutung ist das Wort "X" nicht geeignet, den Gesamteindruck zu prägen oder auch nur wesentlich mitzubestimmen.

Als prägender Bestandteil der Gesamtbezeichnung "X" könnte der Begriff "X" nur dann angesehen werden, wenn die Bezeichnung "X" über eine signifikant gesteigerte Verkehrsbekanntheit verfügen würde bzw. dem Begriff wegen seiner Geltung oder Durchsetzung im Verkehr eine besondere Kennzeichnungskraft zukäme und ihm deshalb von Rechts wegen ein erweiterter Schutzumfang zuzubilligen wäre. Denn es gilt der Grundsatz, daß die Verwechslungsgefahr um so größer ist, je größer sich die Kennzeichnungskraft der geschützten Bezeichnung - sei es von Hause aus, sei es kraft Verkehrsgeltung - darstellt (vgl. BGH GRUR 1996, 198, 199 - springende Raubkatze).

Daß eine solche gesteigerte Verkehrsbekanntheit für die Bezeichnung "X" besteht, hat der Antragsteller allerdings weder hinreichend dargetan noch glaubhaft gemacht. Die von ihm vorgelegten Umfrageergebnisse sind, wie bereits dargelegt, nicht geeignet, die von ihm behauptete gesteigerte Verkehrsbekanntheit zu belegen.

Aus diesem Grunde ist auch eine Verwechslungsgefahr der beiden gegenüberstehenden Zeichen unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens zu verneinen.

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2.

Der von dem Antragsteller geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 15 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 MarkenG. Denn auch insoweit fehlt aus den bereits dargelegten Gründen jedenfalls an der erforderlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 15 Abs. 2 MarkenG.

II.

Der mit dem Verfügungsantrag zu II. geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 19 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 MarkenG steht dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin ebenfalls nicht zu, weil die Antragsgegnerin keine Verletzungshandlung im Sinne von § 14 und/oder § 15 MarkenG begangen hat.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 6, 711 und § 108 ZPO.

Streitwert: 250.000,-- DM






LG Düsseldorf:
Urteil v. 24.09.1996
Az: 4 O 263/96


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