Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2003
Aktenzeichen: 25 W (pat) 245/02

(BPatG: Beschluss v. 27.11.2003, Az.: 25 W (pat) 245/02)

Tenor

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 insoweit aufgehoben, als die Zurückweisung der Anmeldung auch die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege, nicht jedoch für die Bereiche der Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie und der Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" umfasst.

Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

I.

Die Bezeichnung Emmaist am 26. April 2000 für die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 42 hat die Anmeldung gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG durch Beschluss vom 26. Juni 2002 durch einen Prüfer des höheren Dienstes zurückgewiesen.

Das Zeichen "Emma" stelle im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen eine gängige Fachabkürzung mit der Bedeutung "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" bzw "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" dar. Die Begriffe könnten anhand von medizinischen Abkürzungslexika belegt werden. Die Dienstleistungen würden dahingehend beschrieben, dass diese mittels der "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" bzw "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" erbracht würden. Es bestehe somit ein Bedürfnis der medizinischen Fachkreise an einer freien Benutzung der Fachbezeichnung "Emma".

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 26. Juni 2002 die Eintragung der Marke "Emma" für die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege" zu beschließen, hilfsweise unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 26. Juni 2002 die Eintragung der Marke "Emma" für die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege" mit der Einschränkung "nicht jedoch für die Bereiche der Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie und der Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" zu beschließen.

Wegen der offensichtlichen Mehrdeutigkeit des Begriffs läge ein Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht vor. Außerdem fehle den angesprochenen Patienten die medizinische Vorbildung, um mit der Marke die Begriffe "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" und "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" zu assoziieren und auch für den medizinisch vorgebildeten Verkehr sei nicht eindeutig ersichtlich, worauf sich die Abkürzung tatsächlich beziehe. Außerdem seien die Begriffe "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" und "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" in den von der Markenstelle zitierten medizinischen Wörterbücher mit Großbuchstaben, die durch Punkte getrennt seien ("E.M.M.A."), abgekürzt. Es handele sich bei der Abkürzung "E.M.M.A." um keine gängige bekannte Bezeichnung. Die Anmelderin legt dazu Ergebnisse einer Recherche im Internet und die Kopie einer Seite aus Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Auflage vor, in denen die Abkürzung nicht verwendet werde. Hinsichtlich der Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG bestreitet die Anmelderin das Freihaltungsbedürfnis mit der Begründung, die Bezeichnung "EMMA" sei kein eingeführter medizinischer Begriff. Hilfsweise wird angeführt, das dem Begriff "E.M.M.A." nach Zerlegung in die Einzelbuchstaben vielfältige Bedeutungen zukämen.

Ferner stelle "Emma" eine Abwandlung des Fachworts "E.M.M.A." dar, der nur dann ein Freihaltebedürfnis zukäme, wenn der Verkehr die Abwandlung ohne weiteres erkenne. Außerdem solle letztlich keine "Engström-Multigas-Monitor-Anästhesie" oder "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" gekennzeichnet werden. Die angemeldete Marke "Emma" sei im Hinblick auf die Lage der Klinik in der Emma-Straße in Seligenstadt gewählt worden.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist lediglich im Umfang des Hilfsantrags begründet.

1. Der Eintragung steht für die Dienstleistungen "ärztliche Versorgung, Gesundheits- und Schönheitspflege" das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen.

Es ist zu berücksichtigen, dass ein Zeichen für Waren und Dienstleistungen auch dann nicht eingetragen werden kann, wenn es für jeweils unter die angemeldeten Oberbegriffe fallende Spezialprodukte nicht schutzfähig ist (BGH, GRUR 2002, 261 - AC).

Die Buchstabenfolge "EMMA" ist ua die Abkürzung für "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse" und für "Engström-Multigas-Monitor zur Anästhesie" (vgl Heister, Lexikon medizinischwissenschaftlicher Abkürzungen, 1998, S 135). Dabei werden entgegen der Ansicht der Anmelderin in den von der Markenstelle genannten Belegstellen die einzelnen Buchstaben nicht durch Punkte getrennt.

Bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit ihm Rahmen des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG steht nicht das Verständnis der Patienten (Laien) im Vordergrund, sondern es ist auch auf das der Fachkreise und Konkurrenten der Anmelderin bzw Dienstleistungserbringer abzustellen, da diese im Zusammenhang mit einschlägigen Dienstleistungen auf dabei verwendete Geräte hinweisen können müssen, ohne daran durch Markenrechte Dritter gehindert zu werden.

Das mit der Abkürzung "EMMA" (= Elektronenmikroskop + Mikrosondenanalyse) bezeichnete Gerät dient der Erkennung von Veränderungen in den Körperzellen, die mit dem Elektronenmikroskop allein nicht genau erfasst werden können (Lexikon medizinischer Abkürzungen, 6. Aufl Sandoz AG Nürnberg 1983). Die genannten Dienstleistungen können mit Hilfe eines solchen Geräts erbracht werden, weil es für die Diagnose sowie für die Überwachung der medizinischen, gesundheitlichen oder kosmetischen Behandlung eingesetzt werden kann. Der mögliche Einsatz solcher Geräte spielt auf dem vorliegenden Dienstleistungsgebiet daher eine beachtliche Rolle. Die vorliegende Abkürzung ist deshalb zumindest für den Fachverkehr von Bedeutung, da er gegebenenfalls auf den Einsatz dieses Geräts bei der Erbringung der Dienstleistungen hinweisen können muss. Die Argumentation der Anmelderin, dass sie die Abkürzung im Internet in verschiedenen Abkürzungsverzeichnissen und im Pschyrembel nicht aufgefunden habe, führt nicht zur Eintragbarkeit der vorliegenden Bezeichnung, da solche Werke nie vollständig sein können und insbesondere nicht jedes Gerät, das zur Erbringung der Dienstleistungen verwendet werden kann, in einem solchen Werk beschrieben wird. Die Markenstelle hat bereits auf drei einschlägige Werke hingewiesen, die die Abkürzung enthalten, so dass an der Bedeutung dieser Abkürzung kein Zweifel bestehen kann, wenn sie in Verbindung mit entsprechenden Dienstleistungen, bei denen dieses Gerät zum Einsatz kommt, verwendet wird. Ob die Anmelderin tatsächlich beabsichtigt, die angemeldete Marke zur Kennzeichnung solcher Dienstleistungen zu verwenden, ist für die Eintragungsfähigkeit unbeachtlich.

Unerheblich ist auch, dass die angemeldete Marke nicht vollständig in Großbuchstaben geschrieben ist, da die Marke als Wortmarke angemeldet wurde und damit im Falle der Eintragung Schutz in jeder üblichen Schreibweise hätte. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Abkürzung vereinzelt auch in Kleinbuchstaben verwendet wird (so in Ralph DeSola, Abbreviations Dictionary, 1983, S 287) und für eine Verwendung als Satzanfang oder in einer Aufzählung auch mit der Schreibweise in Kleinbuchstaben und großem Anfangsbuchstaben freizuhalten wäre. Entscheidungserheblich kommt es jedoch darauf nicht mehr an.

Darüber hinaus ist "EMMA" als Abkürzung für "Engström-Multigas-Monitor zur Anästhesie", ein hochempfindlicher und schneller online Multigas-Monitor für die kontinuierliche Anästhesiegasüberwachung (Lexikon medizinischer Abkürzungen, 6. Aufl Sandoz AG Nürnberg 1983) ebenfalls ein Sachhinweis. Auch diese Bedeutung der Abkürzung ergibt sich aus den von der Markenstelle genannten Abkürzungslexika.

Soweit die Anmelderin auf die Mehrdeutigkeit der Abkürzung abstellt, rechtfertigt dies im Hinblick auf die bereits genannte AC-Entscheidung des BGH (BGH, GRUR 2002, 261 -AC) nicht die Bejahung der Schutzfähigkeit. Geht es nämlich um eine ärztliche Versorgung mit Hilfe einer "Elektronenmikroskop- und Mikrosondenanalyse", so ist keine Mehrdeutigkeit mehr gegeben. Entsprechendes gilt auch für die anderen angemeldeten Dienstleistungen, die jeweils so speziell sein können, dass die Bedeutung der Abkürzung dann eindeutig ist. Darüber hinaus schließt die Mehrdeutigkeit einer Bezeichnung eine Schutzunfähigkeit nicht generell aus (Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl, § 8 Rdn 226, so jetzt auch ausdrücklich der EuGH in der Entscheidung vom 23. Oktober 2003 C-191/01 P -Doublemint). Allerdings ist bei Abkürzungen mit einer Vielzahl von Bedeutungen die Verständlichkeit möglicherweise so eingeschränkt, dass die Eignung zur beschreibenden Verwendung eingeschränkt ist bzw ganz fehlt (vgl zu Abkürzungen auch Ströbele/Hacker, aaO § 8 Rdn 303). Letzteres trifft allerdings auf die vorliegende Abkürzung nicht zu, da sie bei entsprechenden speziellen Dienstleistungen einen eindeutigen Sinn aufweist.

2. Im Umfang des Hilfsantrags hat die Beschwerde Erfolg. Da die Bereiche, für die die Bezeichnung beschreibend ist, in dem im Hilfsantrag formulierten Dienstleistungsverzeichnis ausgenommen wurden, steht § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG der Eintragung insoweit nicht entgegen. Die Bezeichnung ist auch unterscheidungskräftig, denn in Bereichen, in denen die Angabe nicht beschreibend ist, steht die Bedeutung als Vorname "Emma" im Vordergrund. Eine Täuschungsgefahr ist insoweit ebenfalls nicht ersichtlich.

Der Beschwerde war daher lediglich im Umfang des Hilfsantrags stattzugeben. Im übrigen war sie zurückzuweisen.

Kliems Sredl Bayer Pü






BPatG:
Beschluss v. 27.11.2003
Az: 25 W (pat) 245/02


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