Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 11. Februar 1994
Aktenzeichen: 6 U 88/93

(OLG Köln: Urteil v. 11.02.1994, Az.: 6 U 88/93)

1. Zur Werbeaussage "Umwelt-Wandfarbe für gesundes Wohnen."

2. Hat ein einen Wettbewerbsverstoß verfolgender Verband dem Hersteller des betroffenen Produktes (hier: Wandfarbe) im Rahmen der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung hinsichtlich der beanstandeten Werbeaussage eine Aufbrauchfrist bewilligt, kann der Handel hieraus beim Abverkauf der Ware jedenfalls keine weiteren Rechte herleiten als der Hersteller. War dem Hersteller durch die Vereinbarung mit dem Verband lediglich eine Aufbrauchfrist für bereits gekennzeichnete Ware und bereits gedruckte Etiketten und Werbeartikel bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eingeräumt worden, berechtigt dies weder Hersteller noch Vertreiber, innerhalb der Aufbrauchfrist eine neue Werbung mit der beanstandeten und zur Unterlassung erklärten Aussage zu schalten.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 11. Februar 1993 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 116/92 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beschwer der Beklagten beträgt 50.199,50 DM.

Gründe

E n t s c h e i d u n g s g r ü n

d e

Die Berufung ist zulässig; sie hat aber

in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht hat zu Recht

festgestellt, daß dem Kläger gegenüber der Beklagten ein Anspruch

aus §§ 3, 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG zusteht, es zu unterlassen, in der

konkreten Form der streitgegenständlichen Werbung für eine

Wandfarbe anzukündigen "Umwelt - Wandfarbe für gesundes

Wohnen".

Diese Werbeankündigung ist in ihrer

konkreten Form geeignet, bei einem nicht unerheblichen Teil der

umworbenen Verkehrskreise die irrige Vorstellung über die

Beschaffenheit der so beworbenen Ware hervorzurufen, diese sei in

jeder Hinsicht und ohne Einschränkung umweltfreundlich.

Dem Verbraucher wird durch die

angegriffene Auslobung in ihrer konkreten Form suggeriert, durch

den Kauf der so beworbenen Farbe tue er sowohl etwas Gutes für die

Umwelt als auch für seine eigene Gesundheit oder die Gesundheit

derer, die in den mit dieser Farbe gestrichenen Räumen wohnen.

An die Zulässigkeit

gesundheitsbezogener Werbung wie an Werbung mit

Umweltschutzbegriffen sind besonders strenge Maßstäbe anzulegen.

Wegen der der Gesundheit zukommenden Vorrangstellung und der

allgemeinen Anerkennung der Umwelt als eines wertvollen und

schützenswerten Gutes, bevorzugt der Verkehr vielfach Waren, von

denen die Erhaltung oder Förderung der Gesundheit behauptet und auf

deren besondere Umweltverträglichkeit hingewiesen wird.

Die Beklagte appelliert mit ihrer

Ankündigung "Umwelt - Wandfarbe für gesundes Wohnen" an ein

gesundheits- und umweltschutzbewußtes Verhalten der so

Angesprochenen, ohne eindeutig klarzustellen, aus welchen Gründen

der Verbraucher sich gesundheits- und umweltbewußt verhält, wenn

er die so beworbene Wandfarbe verwendet.

Eine die hierin liegende

Irreführungsgefahr ausschließende Klarstellung wird auch nicht

durch die Ankündigung im weiteren Fließtext - soweit sie überhaupt

vom Verbraucher gelesen wird -, das Produkt sei

"lösungsmittelfrei" und "schadstoffarm", erreicht, zumal hierdurch

nur Teilaspekte angesprochen werden, die nicht eine generelle

Umweltfreundlichkeit und Gesundheitserhaltung oder gar -

förderung begründen.

Der Senat sieht keine Bedenken, die

dargelegte Irreführung eines nicht unbeachtlichen Teils der

Verbraucher und deren wettbewerbliche Relevanz aus eigener

Lebenserfahrung und Sachkunde festzustellen, zumal seine Mitglieder

zu den durch die Werbeaussage der Beklagten angesprochenen

Verbrauchern gehören.

Schließlich haben die Parteien auch in

der Berufungsinstanz ausdrücklich erklärt, daß sie sich über die

Zulässigkeit bzw. Unzulässigkeit der angegriffenenn Werbung nicht

mehr streiten.

Die Beklagte macht vielmehr geltend,

sie könne sich auf eine zwischen dem Kläger und der

Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarung mit Aufbrauchsfrist

berufen; die streitgegenständliche Werbung sei auch durch diese

Aufbrauchsvereinbarung - jedenfalls bis zum 31. August 1992 -

gedeckt.

Diese Auffassung der Beklagten - deren

Richtigkeit zunächst einmal unterstellt - führt jedenfalls nicht

dazu, daß ein Verstoß gegen § 3 UWG nicht vorliegt; der Kläger

könnte allenfalls daran gehindert sein, seine Untrlassungsanspruch

zu einem bestimmten Zeitpunkt - nämlich in der Zeit vor dem

31.O8.1992 - durchzusetzen.

Dies gilt unabhängig von der

rechtlichen Einordnung einer "Gewährung der Aufbrauchsfrist". Sieht

man in der Gewährung einer Aufbrauchsfrist eine aus dem

Gesichtspunkt von Treu und Glauben hergeleitete "Rechtswohltat"

prozessualen Charakters, so wäre der Kläger nur vorübergehend an

der Vollstreckung eines Anspruchs gehindert (vgl. BGH GRUR 1974,

735, 737 -"Pharmamedan"; BGH GRUR 1974, 474, 476

-"Groß-handelshaus").

Sieht man in der Bewilligung einer

Aufbrauchsfrist eine materielle Anspruchsbeschränkung in zeitlicher

Hinsicht (BGH GRUR 199O, 522, 528 "HBV - Familien- und

Wohnungsrechtsschutz"), so stellt die Aufbrauchsfrist eine auf dem

Vertrauensschutz beruhende materiell - rechtliche

Anspruchsbegrenzung dar (BGH a. a. O.; Großkommentar - Jacobs, UWG,

1993, vor § 13 Rdn.18O).

Da nach beiden dargestellten

Auffassungen ein Wettbewerbsverstoß besteht und damit

grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch des Klägers aus § 3 UWG

gegeben ist, könnte das Berufen der Beklagten auf die der

Nebenintervenientin eingeräumten Aufbrauchsfrist nur dazu führen,

daß der durch die streitgegenständliche Werbung ausgelöste

Wettbewerbsverstoß ausnahmsweise nicht eine tatsächliche Vermutung

für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr auslöst.

Grundsätzlich läßt die

Wettbewerbsabsicht darauf schließen, daß der Verletzte sein

Verhalten auch in Zukunft fortsetzen will, so daß gewöhnlich sich

die Vermutung der Wiederholungsgefahr nur dadurch ausräumen läßt,

daß der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche

Unterlassungserklärung unter Óbernahme einer angemessenen

Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung übernimmt

(Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Auflage, Einleitung

UWG Rdn. 263 m. w. N.). Wäre jedoch der Kläger bis zum 31. August

1992 an der Geltendmachung seines Anspruchs gehindert, würde der

Wettbewerbsverstoß der Beklagten im Juli und August 1992 nicht zu

einer solchen Vermutung der Wiederholungsgefahr führen.

Hinsichtlich der streitgegenständlichen

Werbebeilage "gültig ab 27.O7.1992" kann sich die Beklagte jedoch

nicht auf die zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin

getroffenen Vereinbarung mit Aufbrauchsfrist berufen.

Hierbei kann dahinstehen, ob die

Beklagte grundsätzlich aus dieser Vereinbarung irgendwelche Rechte

selbst herleiten kann und ob es sich bei der Aufbrauchsvereinbarung

zwischen dem Kläger und der Nebenintervenientin um einen Vertrag zu

Gunsten Dritter oder um einen Vertrag sui generis mit Schutzwirkung

für Dritte handelt, da die Rechte des Beklagten - wenn er solche

aus dem Vertrag herleiten kann - jedenfalls nicht weitergehen als

die der Nebenintervenientin selbst, der die Aufbrauchsfrist in

erster Linie eingeräumt wurde.

Der Nebenintervenientin war durch ihre

Vereinbarung mit dem Kläger lediglich eine Aufbrauchsfrist für

bereits gekennzeichnete Ware und für bereits gedruckte Etiketten

und Werbeartikel bis 31. August 1992 eingeräumt worden. Unstreitig

handelt es sich bei der Werbebeilage der Beklagten, in der die

streitgegenständliche Werbung abgedruckt ist, um eine Werbung, die

erst nach Abschluß der Vereinbarungen zwischen dem Kläger und der

Nebenintervenientin aufgelegt und gedruckt worden ist. Eine

derartige Werbung hätte auch die Nebenintervenientin als direkte

Vertragspartnerin des Klägers nicht mehr schalten dürfen.

Selbst wenn die Beklagte ihre Rechte

aus der Vereinbarung zwischen dem Kläger und der

Nebenintervenientin herleiten könnte, wäre ihr eine derartige

Werbung nicht gestattet, da auch die Nebenintervenientin so nicht

hätte werben dürfen. Damit wird der Beklagten als Abnehmerin der

Ware der Nebenintervenientin nicht verboten, diese Ware zu

veräußern und anzupreisen. Die streitgegenständliche Werbeanzeige

geht jedoch über das hinaus, was der Nebenintervenientin durch die

Vereinbarung zugestanden ist. Zwar ist zunächst in der

streitgegenständlichen Werbebeilage lediglich der Farbeimer mit

seinem aufgeklebten Werbeetikett, der unter die

Aufbrauchsvereinbarung fällt, abgebildet; hierunter befindet sich

jedoch ein von der Beklagten selbst verfaßter Werbetext, der in

einer eigenständig zusammengestellten Fassung die "Vorzüge" der

beworbenen Wandfarbe wiedergibt, wobei die streitgegenständlichen,

irreführenden Angaben wiederholt werden.

Zumindest in dieser Konstellation der

konkreten Form der streitgegenständlichen Werbeanzeige liegt eine

Werbung vor, die von der Verbrauchsvereinbarung nicht gedeckt

ist.

Entgegen der Auffassung der Beklagten

führt eine solche Beschränkung der "Abverkaufs- Berechtigung" nicht

dazu, daß die Aufbrauchsvereinbarung zwischen dem Kläger und der

Nebenintervenientin sinnlos ist. Hierdurch wird weder der

Nebenintervenientin untersagt, ihre Ware bis zu dem in der

Vereinbarung festgesetzten Termin an Groß- und Einzelhändler zu

veräußern, noch wird diesen Händlern untersagt, die

streitgegenständliche Ware in diesem Zeitraum an Endverbraucher

weiterzuveräußern. Die Groß- und Einzelhändler haben sich bei der

Veräußerung und Bewerbung dieser Ware lediglich an die zwischen dem

Kläger und der Nebenintervenientin getroffenen Vereinbarung zu

halten. Dies ist - wie oben dargelegt - bei der

streitgegenständlichen Werbeanzeige nicht der Fall. Da die

Nebenintervenientin während der Aufbrauchsfrist keine neuen, das

vertragliche Verbot verletzenden Werbematerialien herstellen oder

verbreiten durfte (vgl. BGH GRUR 1974, 474, 476 -

"Großhandelshaus"), muß sich dies auch die Beklagte, die ihre

Rechte aus dieser Vereinbarung herleiten will, entgegenhalten

lassen.

Entgegen der Auffassung der Beklagten

kann auch eine an Treu und Glauben und den Interessen der Parteien

orientierte Vertragsauslegung nicht zu einem anderen Ergebnis

führen. Hierbei ist zu berücksichtigen, daß bei

Unterlassungsansprüchen, die auf § 3 UWG beruhen, an die

Zuerkennung und Bemessung einer Aufbrauchsfrist grundsätzlich

strenge Maßstä-be anzulegen sind (vgl. KG WRP 1971, 326, 327), da

dem wirtschaftlichen und ökologischen Interesse, eine Vernichtung

der vorhandenen Waren zu vermeiden, die Interessen der

Allgemeinheit gegenüber stehen, durch wettbewerbswidrige

Anpreisungen nicht irregeführt zu werden. Dies gilt im vorliegenden

Fall um so mehr, da es sich um eine sogenannte "Umweltwerbung"

handelt, an die besonders strenge Maß-stäbe anzulegen ist (BGHZ

1O5, 277, 28O - "Umweltengel").

War somit die beanstandete Werbung

nicht von der Aufbrauchsvereinbarung zwischen dem Kläger und der

Nebenintervenientin gedeckt, hat der durch diese Werbeanzeige

begangene Wettbewerbsverstoß der Beklagten eine tatsächliche

Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr begründet.

Die von der Beklagten mit Schreiben ihrer Anwälte vom 19. August

1992 abgegebene Erklärung, sie wolle vom 1. September 1992 das

Etikett, das Anlaß für die Abmahnung gegeben habe, nicht mehr

verwenden und in ihrer Werbung nicht mehr abbilden, reicht zur

Beseitigung der vermuteten Wiederholungsgefahr nicht aus, da diese

Erklärung sich zum einen nicht auf den von ihr - der Beklagten -

selbstverfaßten Text bezieht und zum anderen diese Erklärung nicht

mit einem Strafversprechen gesichert ist.

Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht

deswegen ausgeschlossen, weil die Lieferantin - die

Nebenintervenientin - diese Ware seit dem 1. September 1992 nicht

mehr mit der streitgegenständlichen Auslobung "Umwelt - Wandfarbe

für gesundes Wohnen" versieht und bewirbt. Die Beklagte hat nämlich

die streitgegenständliche Werbeaussage nicht nur durch die

Abbildung des Etiketts wiedergegeben, sondern durch einen eigen

gefaßten Text mit der irreführenden Werbung versehen. Darüber

hinaus vertreibt die Beklagte auch andere Wandfarben und hat auch

diese - wie dem Senat aus dem Parallelverfahren 6 U 164/93 -

bekannt ist - bereits als "Umwelt - Farbe" angeboten.

Da somit eine Wiederholungsgefahr nicht

entfallen ist, war die Beklagte gemäß § 3 UWG zur Unterlassung zu

verurteilen.

Der Anspruch auf Erstattung der Kosten,

die dem Kläger aus der danach zu Recht erfolgten Abmahnung der

Beklagten wegen der streitgegenständlichen Werbung entstanden sind,

ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne

Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 677, 67O BGB (vgl. BGH GRUR 1984, 129

"shop in the shop"). Gemäß § 291 BGB ist der Anspruch der Klägerin

auf Verzinsung des danach von der Beklagten zuerstattenden Betrages

von 199,5O DM mit 4% ab Rechtshängigkeit begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97

Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit ergeht nach §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.

Die nach § 546 Abs. 2 ZPO

festzusetzende Beschwer für die Beklagte entspricht dem Wert ihres

Unterliegens im Rechtsstreit.






OLG Köln:
Urteil v. 11.02.1994
Az: 6 U 88/93


Link zum Urteil:
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