Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 15. Juni 2009
Aktenzeichen: AnwZ (B) 25/08

(BGH: Beschluss v. 15.06.2009, Az.: AnwZ (B) 25/08)

Tenor

Die Hauptsache ist erledigt.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren und im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 17. Januar 1995 im Bezirk der Antragsgegnerin als Rechtsanwalt zugelassen. Mit Bescheid vom 27. September 2005 widerrief die Antragsgegnerin seine Zulassung wegen Vermögensverfalls. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen diesen Bescheid hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Mit Bescheid vom 8. April 2009 hat die Antragsgegnerin den Widerrufsbescheid aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Antragsteller hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

1. Die Hauptsache ist nach Aufhebung des Widerrufsbescheids durch die Antragsgegnerin erledigt. Das ist festzustellen, weil sich der Antragsteller der Erledigungserklärung der Antragsgegnerin nicht angeschlossen, ihr aber auch nicht widersprochen hat (Senat, Beschl. v. 5. Februar 2007, AnwZ (B) 86/05, juris; Beschl. v. 11. Februar 2008, AnwZ (B) 120/05, juris).

2. In rechtsanaloger Anwendung der §§ 91a ZPO, 13a FGG ist danach nur noch durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung über die Kosten zu entscheiden. Sie sind nach billigem Ermessen dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen sind und die Antragsgegnerin der neuen Sachlage unverzüglich (dazu: Senat, Beschl. v. 24. Januar 2008, AnwZ (B) 15/07, NJW-RR 2008, 794 f.) mit der Aufhebung des Widerrufsbescheids Rechnung getragen hat.

Ganter Schmidt-Räntsch Roggenbuck Lohmann Wüllrich Frey Hauger Vorinstanz:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 01.10.2007 - 2 AGH 23/05 -






BGH:
Beschluss v. 15.06.2009
Az: AnwZ (B) 25/08


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