Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 28. Oktober 1998
Aktenzeichen: 11 U 69/98

(OLG Köln: Urteil v. 28.10.1998, Az.: 11 U 69/98)

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 6. Februar

1998 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Land-

gerichts Aachen - 9 O 441/96 - aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und

Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungs-

verfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Der Kläger, der ein Ingenieurbüro in A. betreibt, nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Ingenieurleistungen in Anspruch. Er hat vorgetragen, er habe auf der Grundlage der ihm übergebenen Architektenpläne für den Elektrobereich folgende Fachingenieurleistungen erbracht: Grundlagenermittlung, Vorentwurf, Entwurf, Ausführungsplanung, Vorbereitung sowie Mitwirkung bei der Vergabe. Sämtliche Leistungen seien von ihm bis zum 23. November 1995 ordnungsgemäß erbracht worden. Unter Berücksichtigung der Ansätze der HOAI ergebe sich entsprechend seiner Honorarrechnung vom 30. Mai 1996 (Bl. 3 ff. d.A.) daher ein Gesamtvergütungsanspruch in Höhe von 115.473,21 DM; abzüglich des von den Beklagten gezahlten Betrages in Höhe von 34.500,00 DM ergebe sich die mit der Klage geltend gemachte Restforderung von 80.943,21 DM.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

an ihn 80.943,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

6. Juli 1996 zu zahlen.

Die Beklagten haben um Klageabweisung gebeten und im wesentlichen folgendes vorgetragen:

Es sei zutreffend, daß der Kläger Ingenieurleistungen für das Bauvorhaben der Beklagten (R.straße 199, A.) erbracht habe; er sei allerdings nicht nur für den Bereich "Elektro" beauftragt worden, sondern er habe auch die vollständigen Fachingenieurleistungen "Heizung" (WBL) und "Sanitär" (GWA) erbringen müssen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger indes nicht hinreichend nachgekommen.

Darüber hinaus stehe dem Kläger der geltend gemachte Honoraranspruch auch nicht zu, weil sich die Parteien bei einem Gespräch im Hause der Beklagten auf ein Pauschalhonorar von 60.000,00 DM (netto) für die vom Kläger zu erbringende Gesamtleistung geeinigt hätten. Diese (mündliche) Vereinbarung habe der Kläger mit Schreiben vom 11. Oktober 1995 auch schriftlich bestätigt. Hintergrund der Pauschalvereinbarung sei gewesen, einen Ausgleich (zugunsten der Beklagten) dafür zu schaffen, daß der Kläger durch die Vermittlung der Beklagten einen lukrativen Auftrag bei dem Bauvorhaben "Wohnanlage S." (in der Nähe von D.) erhalten habe; ohne die Unterstützung der Beklagten hätte der Kläger diesen Auftrag jedenfalls nicht erhalten und abwickeln können. Im Gegenzug "hierfür" sei der Kläger bereit gewesen, im Rahmen einer Pauschalvereinbarung die Leistungen zu erbringen. Hieran müsse er sich nach Treu und Glauben festhalten lassen.

Im übrigen, so haben die Beklagten weiter vorgetragen, seien die Leistungen des Klägers jedoch unvollständig und mangelbehaftet (vgl. dazu u. a. Bl. 14 ff.; Bl. 51 ff.; Bl. 61 ff. d.A.).

Der Kläger ist den Behauptungen und Rechtsansichten der Beklagten entgegengetreten: Die Pauschalvereinbarung sei unwirksam, sie stehe auch nicht in einem sachlichen Zusammenhang mit den Arbeiten des Klägers an dem Bauvorhaben, "Wohnanlage S.". An diesem Projekt seien die Beklagten überhaupt nicht beteiligt gewesen. Eine Kompensationsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Auf das Pauschalhonorar habe er sich nur deshalb eingelassen, weil die Beklagten ("bagatellisierend") den tatsächlichen Umfang der erforderlichen Arbeiten unrichtig dargestellt hätten; das habe vor allem den Bereich Elektrik betroffen. So hätten die Beklagten entgegen ihren Angaben keinerlei Leistungen erbracht gehabt, so daß er gehalten gewesen sei, alle Leistungen von Grund auf zu erbringen. Von "Mängeln" könne nicht gesprochen werden; die Arbeiten des Klägers seien vielmehr in einem Prüfungstermin vom 23.11.1995 von dem Architekten der Beklagten geprüft und sämtlich als "ordnungsgemäß anerkannt" worden (Bl. 26 d.A.).

Die Beklagten haben hierzu erwidert: Der Kläger könne sich nicht auf die Nichtigkeit der Pauschalvereinbarung berufen, weil er arglistig sie - die Beklagten - von der Wahrung der Schriftform "abgehalten" habe (Bl. 61 d.A.).

Durch Urteil vom 6. Februar 1998 (Bl. 155 ff. d.A.), auf das wegen aller weiteren Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen dargelegt, daß die Parteien eine (unwirksame) Pauschalvereinbarung getroffen hätten; an diese müsse sich der Kläger jedoch nach Treu und Glauben festhalten lassen (§ 242 BGB). Für die Pauschale habe es auch einen anzuerkennenden "Ausnahme"fall i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI gegeben.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner zulässigen Berufung.

Er wiederholt und ergänzt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag; dabei rügt er u. a., daß das Landgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus - nicht geprüft und dargelegt habe, warum dem Kläger zumindest nicht der Differenzbetrag zur Pauschalhonorrarsumme (69.000,00 DM brutto) zustehe. Insoweit fehle es an jeglicher Auseinandersetzung mit dem widerstreitenden Sachvortrag der Parteien (Bl. 199 d. A.).

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die

Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an

ihn 80.943,21 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

6. Juli 1996 zu zahlen.

Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Berufung;

hilfsweise beantragen sie Vollstreckungsschutz.

Die Beklagten treten den Behauptungen und Rechtsansichten des Klägers entgegen und verweisen im übrigen auf ihren erstinstanzlichen Sachvortrag.

Hinsichtlich des beiderseitigen Parteivorbringens im einzelnen wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dem Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers hat einen vorläufigen Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

1.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der Kläger an die (unwirksame) Pauschalvereinbarung gebunden sei (§ 242 BGB); zum einen hätten hier die Mindestsätze der HOAI wegen eines "Ausnahmefalles" i. S. d. § 4 Abs. 2 HOAI "unterschritten" werden können (Urteil Seite 6 ff.), zum anderen sei die fehlende Schriftform der Vereinbarung unschädlich, weil sich der Kläger auf deren Fehlen nach Treu und Glauben nicht berufen dürfe. Dem Kläger stehe daher auch nicht "mehr als der von ihm mit Schreiben vom 11.10.1995 in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 34.500,00 DM, der von den Beklagten auch bezahlt worden" sei, zu (Urteil S. 5).

2.

Die Entscheidung des Landgerichts beruht, was die Berufung des Klägers zu Recht rügt, auf einer verfahrensfehlerhaften Behandlung des beiderseitigen Parteivortrags, was die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache rechtfertigt. Der Verfahrensverstoß des Landgerichts liegt darin, daß es auch unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunktes nicht nachvollziehbar darlegt, warum dem Kläger - die Beklagten haben unstreitig (nur) 34.500,00 DM gezahlt - der rechnerisch offene und erkennbar mit der Klage auch geltend gemachte Umsatzsteuerbetrag von 9.000,00 DM (vgl. Bl. 25 d.A.) nicht zusteht. Daß der Kläger hier etwa an sein Schreiben vom 11.10.1995 (Bl. 17 ff. d.A.) aus dem Gesichtspunkt einer Art "Schlußrechnung" gebunden war, hat das Landgericht erkennbar nicht angenommen; dem stünde auch entgegen, daß der Kläger im Schreiben vom 11.10.1995 von den "bisher" erbrachten Leistungen spricht und im übrigen geltend gemacht hat, noch nach dem Schreiben vom 11.10.1995 sei er von den Beklagten um weitere Leistungen gebeten worden, die er erbracht habe (vgl. u.a. Bl. 26, 46 d.A.). Von einer "Schlußrechnung" konnte nach dem Gesamtvortrag des Klägers bei dem Schreiben vom 11.10.1995 also nicht ausgegangen werden.

Da das angefochtene Urteil des Landgerichts nicht als Teilurteil verstanden werden kann, ist es auf die Berufung des Klägers aufzuheben; in der Sache wird über den Umfang der erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Einwendungen der Beklagten Beweis zu erheben sein. Von der Anwendung des § 540 ZPO hat der Senat abgesehen, weil andernfalls den Parteien eine Tatsacheninstanz verlorenginge.

3.

Die Pauschalvereinbarung der Parteien ist unwirksam (statt vieler: KG OLGR 1998, 180, 181; OLG Hamm, OLGR 1996, 256); hiervon gehen auch die Parteien aus. Gegenüber dem von dem Kläger behaupteten Leistungsumfang stellte die getroffene Pauschalvereinbarung eine deutliche Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI dar.

a)

Die Beklagten behaupten nun, die Pauschale habe ihre Rechtfertigung darin gefunden, daß sie dem Kläger einen Auftrag ("Wohnanlage S.") vermittelt hätten; bei der Festlegung des Honorars sei der Kläger ihnen deshalb ("hierfür") entgegengekommen und habe sich mit der vereinbarten Pauschale begnügt. Den - vom Kläger bestrittenen - Sachvortrag hält das Landgericht für bewiesen und es vertritt die Ansicht, dies stelle einen anzuerkennenden "Ausnahmefall" i.S.d. § 4 Abs. 2 HOAI dar.

Dem vermag der Senat im Ergebnis nicht beizutreten:

Es kann hier offenbleiben, ob eine Kompensationsvereinbarung, die - wie hier - auf die Verrechnung von Architektenleistungen zugunsten des Auftraggebers hinausläuft, ebenfalls der Schriftform bedarf, die nicht eingehalten ist; denn eine Kompensationsabrede, die letztlich, wie der Zeuge T. bekundet hat, eine Art "Provisionszahlung" darstellt, rechtfertigt keinesfalls die Annahme eines "Ausnahmefalles" i. S. d. § 4 Abs. 2 HOAI, weil sie - was entscheidend ist - von ihrem Charakter her den Grundsätzen der HOAI, die auf einen fairen und ausgewogenen Wettbewerb abzielen, widerspricht. So wird durch eine solche Kompensationsvereinbarung und/oder Provisionsabsprache nicht nur der Wettbewerb zwischen den Architekten/Ingenieuren wesentlich beeinträchtigt, sondern diese setzen sich auch der Gefahr aus, sich selbst durch die Mindestsatzunterschreitung "standesunwürdig" bzw. wettbewerbswidrig zu verhalten. Verstöße der Architekten/Ingenieure, die der Auftraggeber zu vertreten hat, können deshalb (auch) unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 1 UWG, 1004 BGB) zu beurteilen sein (grundlegend: BGH, BauR 1997, 490 = NJW 1997, 2180). Die Pauschalvereinbarung der Parteien kann daher, weil sie den Zweck der Mindestsatzvereinbarung (§ 4 HOAI) gefährdet, nicht als Ausnahmefall anerkannt werden. Das Vermitteln eines Auftrages in der Erwartung, dadurch einen Vermögensvorteil in Form einer Honorarreduzierung zu erreichen, begründet entgegen dem Landgericht somit noch nicht die nach § 4 Abs. 2 HOAI vorausgesetzte besondere wirtschaftliche Verbindung.

b)

Ist die Mindestsatzunterschreitung somit nach § 4 Abs. 2 HOAI sachlich schon nicht begründet, so kann erst recht nicht angenommen werden, der Kläger sei hieran gemäß § 242 BGB gebunden.

Ob dieser Einwand überhaupt möglich ist (verneinend z. B. OLG Hamm, NJW-RR 1990, 522), kann dahinstehen; denn der Kläger hat zu Recht geltend gemacht, er habe die Beklagten weder von der Wahrung der Schriftform abgehalten, noch könnten sich die Beklagten auf diesen Einwand berufen, weil sie in der Baubranche tätig seien und der Beklagte zu 1) zudem selbst Ingenieur sei und deshalb die HOAI kenne.

Dem ist zuzustimmen: Der Kläger hat unwidersprochen vorgetragen, daß der Beklagte zu 1) als Ingenieur tätig ist; der Beklagte zu 1) muß sich deshalb vorhalten lassen, daß er die Grundsätze der HOAI kennen und beachten muß. Das muß sich die Beklagte zu 2), die mit dem Beklagten zu 1) in der Form einer bürgerlichrechtlichen Gesellschaft verbunden ist, zurechnen lassen. Wer, wie die Beklagten, ständig in der Baubranche tätig ist und (auch) größere Bauvorhaben abwickelt, kann sich nicht darauf berufen, er sei "unwissend" und kenne die HOAI nicht.

4.

Im Ergebnis ist somit festzustellen, daß sich die Beklagten nicht auf die (unwirksame) Pauschalvereinbarung (69.000,00 DM brutto) berufen können; vielmehr ist der Kläger berechtigt, die tatsächlich erbrachten Leistungen, soweit sie mangelfrei sind, abzurechnen. Das hat er in ausreichendem Maße mit seiner Schlußrechnung vom 30. Mai 1996 (Bl. 3 ff. d.A.) getan. Der Einwand der Beklagten, diese Schlußrechnung sei nicht hinreichend "prüffähig", ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht berechtigt. Unter Berücksichtigung des anzuerkennenden Informations- und Kontrollinteresses der Beklagten genügt diese den nach der Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen.

5.

Das Landgericht wird daher in dem weiteren Verfahren dem widerstreitenden Sachvortrag der Parteien zu der mit der Klage geltend gemachten Honorarforderung des Klägers nachzugehen haben.

Die Kostenentscheidung war dem Landgericht vorzubehalten, weil noch nicht feststeht, wer in der Sache obsiegt.

Streitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer beider Parteien: 80.943,21 DM






OLG Köln:
Urteil v. 28.10.1998
Az: 11 U 69/98


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