Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen:
Beschluss vom 5. März 1999
Aktenzeichen: 10 E 121/99
(OVG Nordrhein-Westfalen: Beschluss v. 05.03.1999, Az.: 10 E 121/99)
Tenor
Die angefochtene Streitwertfestsetzung wird geändert.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die vom Prozeßbevollmächtigten des Beigeladenen in eigenem Namen eingelegte Beschwerde (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BRAGO) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der vom Verwaltungsgericht für das nachbarrechtliche Eilverfahren festgesetzte Streitwert von 5.000,-- DM ist zu niedrig.
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, der bei Verfahren der vorliegenden Art einen Rückgriff auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ausschließt, ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Dieses Ermessen üben die Bausenate des beschließenden Gerichts vorbehaltich von Besonderheiten im Einzelfall in ständiger Handhabung dahin aus, daß der Streitwert in baurechtlichen Nachbarstreitigkeiten (Hauptsacheverfahren) unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beeinträchtigungen einem regelmäßigen Rahmen von 3.000,-- DM bis 30.000,-- DM entnommen wird. Hiervon ausgehend erscheint es als angemessen, das Interesse der Antragsteller daran, das streitige Vorhaben des Beigeladenen zu verhindern, in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren mit einem Betrag von 20.000,-- DM zu bewerten. Die Antragsteller haben mit ihrem anwaltlich formulierten Widerspruch vom 8. Dezember 1998 und dem dabei in bezug genommenen Schreiben vom 24. Juli 1998 die Besorgnis vorgetragen, durch das streitige Vorhaben nachhaltigen Immissionsbelastungen und damit einer erheblichen Einschränkung der Wohnqualität ihres Haus- und Gartengrundstücks ausgesetzt zu sein. Zugleich ist auf eine aus diesen Gründen befürchtete erhebliche Wertminderung ihres Grundstücks hingewiesen worden. Dieses Vorbringen ist auch zur Begründung des Gesuchs um gerichtlichen Rechtsschutz gemacht worden und kennzeichnet damit ein hervorgehobenes - auch wirtschaftlich begründetes - Abwehrinteresse. Der daraus folgende Bewertungsansatz von 20.000,-- DM ist für das auf vorläufigen Rechtsschutz gerichtete Verfahren zur Hälfte anzusetzen, § 20 Abs. 3 GKG.
Eine weitere Erhöhung des Streitwertes - die Beschwerde hält eine Festsetzung von 25.000,-- DM für angemessen - kommt hingegen nicht in Betracht. Insbesondere scheidet es angesichts des eindeutigen Wortlauts der gesetzlichen Bestimmungen, die auf das Interesse des um Rechtsschutz Nachsuchenden abstellen, aus, entweder allein oder auch nur ergänzend bei der Streitwertfestsetzung das wirtschaftliche Interesse des Beigeladenen zu berücksichtigen, den Angriff gegen die ihm erteilte Baugenehmigung und das damit genehmigte Vorhaben abzuwehren. Von daher können weder der Kostenaufwand für das Bauvorhaben selbst noch die wirtschaftlichen Folgen für den Beigeladenen bei einer etwaigen Nichtverwirklichung streitwertbestimmend sein.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.
OVG Nordrhein-Westfalen:
Beschluss v. 05.03.1999
Az: 10 E 121/99
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