Landgericht Hamburg:
Urteil vom 30. August 2005
Aktenzeichen: 312 O 601/05

(LG Hamburg: Urteil v. 30.08.2005, Az.: 312 O 601/05)

Tenor

I. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vom 26. Juli 2005, Az. 312 O 601/05, wird auf den Widerspruch der Antragsgegner, dem teilweise stattgegeben wird, unter Zurückweisung des Widerspruchs im Übrigen teilweise aufgehoben und in der nach folgenden Fassung bestätigt:

Den Antragsgegnern wird unter Androhung der im Beschluss genannten Ordnungsmittel verboten,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Weise für die Dienstleistungen ihrer Werbeagentur zu werben und/oder werben zu lassen,

dass

- wie auf der Internet-Website www. c.-c....de (auszugsweiser Ausdruck als Anlage diesem Urteil beigefügt) geschehen -

die nachfolgenden Unternehmen als Referenzen angegeben werden, ohne dass in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich hierbei um Kunden der Antragstellerin gehandelt hat:

A E und/oder

B H und/oder

C P/J und/oder

H H und/oder

H S und/oder

K und/oder

S D B und/oder

S D O

II. Der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens haben die Antragstellerin ¼ und die Antragsgegner wie Gesamtschuldner 3 / 4 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren um die Berechtigung der Antragsgegner, als Referenzen für ihre in der Rechtsform der GbR betriebene Werbeagentur auf Kunden der Antragstellerin hinzuweisen.

Dem liegt im Einzelnen folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Antragstellerin ist eine PR-Agentur mit Sitz in Hamburg. Der Antragsgegner zu 2. war Arbeitnehmer der Antragstellerin. Auf den Arbeitsvertrag vom 8. August 2001 (Anlage ASt 5) wird verwiesen. Zwischen der Antragstellerin und dem Antragsgegner zu 3. bestand ein Beratungsvertrag (Anlage ASt 6). Im Internetauftritt der Antragstellerin war der Antragsgegner zu 3. als "Senior Consultant" und seit 1992 zum Team der Antragstellerin gehörend dargestellt worden.

Die Antragsgegner zu 2. und 3. machten sich gemeinsam mit dem Antragsgegner zu 4., der gelegentlich als Subunternehmer für die Antragstellerin in der Vergangenheit als Werbegraphiker tätig gewesen ist, selbstständig und gründeten im Dezember 2004 die Antragsgegnerin zu 1., die nunmehr mit der Antragstellerin im Wettbewerb steht.

Der Internetauftritt der Antragsgegnerin zu 1. unter der Domain www. c.-c....de ist in der Weise gestaltet, dass der Benutzer die Auswahl zwischen verschiedenen Unterseiten der Homepage mit den Überschriften "Über Uns", "Leistungen", "Kunden", "Referenzen", "Kontakt" hat. Bei Anklicken der Rubrik "Referenzen" gelangt der Nutzer auf eine Unterseite, auf welcher sich unter der Überschrift "Unser Erfahrungsschatz" der nachfolgende Text befindet:

" UNTER 'REFERENZEN' finden Sie Kunden und Projekte, für die wir vor der Gründung von c. c. im Dezember 2004 tätig waren. Die Liste ist nicht vollständig - wenn Sie sich dafür interessieren, ob wir in einem bestimmten Bereich Erfahrungen haben, den Sie hier nicht finden, geben wir Ihnen darüber gern Auskunft"

Von diesem Text abgesetzt, aber auf derselben Unterseite war eine Leiste mit Firmennamen angebracht (siehe Anlage ASt 3):

A E

B H

C P/J

H H

H S

H

K

McK

S D B

S D O

Bei diesen Firmen handelte es sich überwiegend um frühere bzw. noch gegenwärtige Kunden der Antragstellerin. Soweit der Internetnutzer einen dieser Firmennamen anklickte, erschien eine weitere Unterseite mit einem Text, in dem im Einzelnen dargestellt wurde, in welcher Form die Antragsgegner für die jeweilige Firma tätig gewesen sind. Beispielhaft wird insoweit auf die Anlage AG 3 verwiesen, wo es zu dem Kunden S D B, Frankfurt heißt:

"WAS HABEN WIR FÜR DIESEN KUNDEN GEMACHT €

- Geschäftsberichte

- Journalisten-Newsletter

- Kunden-Newsletter

- Mitarbeiterzeitschrift

- Pressearbeit"

Bei dem Kunden ist ein *-Hinweis angebracht, welcher unterhalb der angegebenen Tätigkeiten mit der Formulierung " *Bei der U GmbH, Hamburg" aufgelöst wird.

Die Antragstellerin erwirkte mit dem Vortrag, dass die Antragsgegner die bezeichneten Kunden der Antragstellerin als Referenzen angegeben und hierdurch den Eindruck erweckt hätten, dass es sich dabei um Kunden der Antragsgegner handele, die einstweilige Verfügung vom 26. Juli 2005, mit welcher den Antragsgegnern unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verboten worden ist,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken insbesondere auf der Internet-Website www. c.-c....de mit der Behauptung zu werben und/oder werben zu lassen, in dem die Antragsgegner die nachfolgenden Unter-nehmen als Referenzen angeben:

A E und/oder

B H und/oder

C P/J und/oder

H H und/oder

H S und/oder

K und/oder

S D B und/oder

S D O

Hiergegen wenden sich die Antragsgegner mit ihrem Widerspruch, mit welchen sie geltend machen, dass eine Irreführung nicht gegeben sei. Die Antragsgegner unterschieden vielmehr in ihrem Internetauftritt deutlich zwischen den eigenen Kunden und den Referenzen, wobei ausdrücklich klargestellt worden sei, dass diese Kunden vor der Gründung der Antragsgegnerin zu 1. betreut worden seien. Mit dem *-Zusatz sei auch in hinreichendem Maße klargestellt worden, dass die Betreuung im Rahmen der Tätigkeit der Antragsgegner für die Antragstellerin erfolgt sei. Das Verbot der einstweiligen Verfügung könne nicht bestehen bleiben, weil es den Antragsgegnern nicht untersagt werden könne, auf ihr früheres berufliches Erfahrungswissen hinzuweisen. Geschäftsgeheimnisse der Antragstellerin seien zu keinem Zeitpunkt preisgegeben worden. Der Umstand, dass es sich bei den genannten Unternehmen um Kunden der Antragstellerin handele, werde auch von der Antragstellerin selbst werblich herausgestellt. Auch die Tatsache, dass die Antragsgegner zu 2. und 3. als frühere Mitarbeiter der Antragstellerin für diese Kunden tätig gewesen seien, sei nicht geheimhaltungsbedürftig.

Die Antragsgegner beantragen,

die einstweilige Verfügung vom 26. 7. 2005 aufzuheben und den auf ihren Erlass gerichteten Antrag zurückzuweisen.

Die Antragstellerin beantragt,

Bestätigung der einstweiligen Verfügung.

Die Antragstellerin vertieft ihr Vorbringen aus der Antragsschrift und unterstreicht ihren Rechtsstandpunkt, dass die Antragsgegner sich in unzulässiger Weise das Renommee der Antragstellerin angeeignet hätten. Der Hinweis auf die frühere Tätigkeit für die Antragstellerin sei nicht hinreichend deutlich. Mit der Einleitung "WAS HABEN WIR FÜR DIESEN KUNDEN GEMACHT €" werde bewusst der Eindruck erweckt, es handele sich bei diesen Kunden um Kunden der Antragsgegner. Der *-Hinweis sei sehr unauffällig angebracht, im Übrigen werde die Abkürzung "U" nicht als Hinweis auf die Firma der Antragstellerin verstanden.

Die Anführung der Kunden der Antragstellerin als Referenz für die Antragsgegnerin zu 1. sei auch deswegen unzulässig, weil die Kunden mit einer solchen Nennung nicht einverstanden seien. Insbesondere der Kunde A E habe ausdrücklich einer Erwähnung im Rahmen der Werbung für die Dienstleistungen der Werbeagentur widersprochen.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien ergänzend verwiesen.

Gründe

Der zulässige Widerspruch hat nur zum Teil Erfolg, auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens erweist sich das Verbot der einstweiligen Verfügung als im wesentlichen berechtigt, so dass die einstweilige Verfügung in modifizierter Form zu bestätigen ist.

Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

Mit der Rubrik "Referenzen" und der hierunter auf der Internet-Website www.c.-c....de angeführten Nennung verschiedener, z. T. bedeutender Firmen, haben die Antragsgegner in wettbewerbswidriger Weise Kunden der Antragstellerin als Beleg für ihre eigene Leistungsfähigkeit angeführt. Hierdurch ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bei relevanten Teilen des Verkehrs eine Fehlvorstellung ausgelöst worden.

Die Antragsgegner verweisen zwar im Prinzip zutreffend darauf, dass der Fließtext, wonach es sich um Kunden und Projekte handle, für die die Antragsgegner vor der Gründung der Antragsgegnerin zu 1. tätig gewesen sind, als solcher nicht zu beanstanden ist. Die Gestaltung der Website bewirkt jedoch die nahe liegende Gefahr, dass dieser Fließtext nicht mit der gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis genommen wird. Gerade der Internetnutzer, der sich schnell auf der Website über das Unternehmen der Antragsgegnerin zu 1. informieren will, wird sich typischerweise, wenn er auf Referenzen klickt, nicht lange bei diesem Fließtext aufhalten, sondern sofort die Leiste mit Firmennamen ansteuern und ggf. die für ihn interessanten Unternehmen anklicken, so dass die Information, dass es sich bei den Aktivitäten für den entsprechenden Kunden um solche vor der Gründung der Antragsgegnerin zu 1. gehandelt hat, leicht untergehen wird.

Insbesondere die nach einem solchen Anklicken sichtbar werdende plakative Formulierung "WAS HABEN WIR FÜR DIESEN KUNDEN GEMACHT €" kann zu der Fehlvorstellung führen, dass das entsprechende Unternehmen als Kunde der Antragsgegnerin zu 1. zugeordnet wird. Die Erläuterung mit dem *-Hinweis ist wiederum nicht hinreichend deutlich, um etwaigen Fehlvorstellungen insoweit vorzubeugen.

Daher hat die Antragstellerin die Art und Weise der Nennung ihrer Kunden als Referenz durch die Antragsgegner mit Recht beanstandet. Die rechtliche Unzulässigkeit ergibt sich aus §§ 3,5 UWG.

Das Verbot der einstweiligen Verfügung ist demgemäß zu bestätigen, soweit den Antragsgegnern der konkrete Webauftritt, in welchem nicht in ausreichendem Maße zum Ausdruck gebracht worden ist, dass es sich bei den angeführten Unternehmen nicht um Kunden der Antragsgegnerin zu 1. gehandelt hat, untersagt worden ist.

Der Verfügungsantrag und das gerichtliche Verbot gehen jedoch über das Verbot der konkreten Verletzungsform hinaus und untersagen den Antragsgegnern ohne Einschränkung die Angabe der betreffenden Unternehmen als Referenz.

Die Einschränkung der Möglichkeiten, die eigenen Leistungen und die erworbene Kompetenz im Wettbewerb werblich herauszustellen, die sich aufgrund der Regeln des Wettbewerbsrechts ergeben, unterliegt gerade im Hinblick auf das auch verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Teilhabe an einer freien Kommunikation auch im kommerziellen Bereich der Begrenzung durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Den Antragsgegnern kann nicht verboten werden, auf wahrheitsgemäße Weise auf Leistungen hinzuweisen, die sie in ihrer beruflichen Tätigkeit in der Vergangenheit erbracht haben. Daher kann es den Antragsgegnern auch nicht prinzipiell verwehrt sein, auch die Namen von Unternehmen zu nennen, die sie in der Vergangenheit in Fragen des Marketing und der Werbung beraten haben. Soweit sich die Angaben wahrheitsgemäß darauf beziehen, was von den Antragsgegnern persönlich in diesem Zusammenhang geleistet worden ist und soweit nicht unterschlagen wird, dass die Leistungen dem Kunden gegenüber letztlich von der Antragstellerin als Vertragspartnerin des Kunden verantwortet worden sind, ist gegen eine solche Nennung und Erwähnung der Kunden von Rechts wegen nichts einzuwenden.

Einer solchen Nennung stehen auch nicht die Geheimhaltungsvorschriften des UWG entgegen. Von Seiten der Antragstellerin ist insoweit nicht hinreichend dargelegt worden, dass die Tatsache, dass die entsprechenden Unternehmen Kunden der Antragstellerin waren bzw. sind, als solche als geheimhaltungsbedürftig anzusehen ist, zumal die Antragstellerin selbst in ihrer Außendarstellung auf wichtige Kunden hinweist, um hierdurch auf ein gewisses Renommee ihrer Agentur aufmerksam zu machen.

Die Antragstellerin hat mit den Antragsgegnern auch keine vertraglichen Abreden dahingehend getroffen, dass die Antragsgegner nach einem Ausscheiden bei der Antragstellerin gehindert wären, wahrheitsgemäß darüber zu berichten, in welchem Ausmaß sie Dienstleistungen gegenüber Kunden der Antragstellerin erbracht haben. Dass von Seiten der Kunden der Antragstellerin eine entsprechende Forderung aufgestellt worden sein mag, hätte unmittelbar keine Auswirkungen auf eine entsprechende Verpflichtung der Antragsgegner und ist im Übrigen auch von der Antragstellerin nicht näher glaubhaft gemacht worden.

Die einstweilige Verfügung war daher aufzuheben unter Zurückweisung des auf den Erlass gerichteten Antrages der Antragstellerin, soweit das Verbot generell die Nennung von Kunden der Antragstellerin als Referenz für die Antragsgegner beinhaltet.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 6 ZPO; soweit die einstweilige Verfügung bestätigt worden ist, erübrigt sich aufgrund der Natur des Eilverfahrens eine Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit. Eine Vollstreckungsschutzanordnung gem. § 711 ZPO war aufgrund der getroffenen Kostenentscheidung entbehrlich.






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Az: 312 O 601/05


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