Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 2. Dezember 2010
Aktenzeichen: IX ZR 56/09
(BGH: Beschluss v. 02.12.2010, Az.: IX ZR 56/09)
Tenor
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 26. Januar 2009 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 34.292,94 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Annahme des Berufungsgerichts, es könnten nicht mehr als die bereits vom Landgericht berücksichtigten Honorarforderungen des Beklagten anerkannt werden, weil der Beklagte seinen Auftraggebern insoweit keine Honorarberechnungen mitgeteilt habe, beruht nicht erkennbar auf einem unrichtigen, verallgemeinerungsfähigen Obersatz. Die grundsätzlich anerkannte Möglichkeit, dass die nach § 18 BRAGO (jetzt § 10 RVG) erforderliche Berechnung der Vergütung noch in der Klageschrift oder in Prozessschriftsätzen erfolgt, wird im Berufungsurteil zwar nicht angesprochen. Wegen der im vorliegenden Fall bestehenden Besonderheit, dass die Auftraggeber als Adressaten der Berechnung am vorliegenden Rechtsstreit nicht beteiligt sind, kann daraus aber nicht zwingend abgeleitet werden, das Berufungsgericht sei von dem genannten Grundsatz abgewichen.
Die weitere Annahme des Berufungsgerichts, eine Berechnung der Gebühren gegenüber den Auftraggebern sei nicht im Hinblick auf die angeblich vom Schuldner stammende Erklärung auf dem Schreiben des Beklagten vom 30. März 2004 entbehrlich, beruht ebenfalls nicht auf einem die Zulassung der Revision rechtfertigenden Rechtsfehler. Das Berufungsgericht hat diese Annahme unter anderem damit begründet, der Erklärung lasse sich ein so weitreichender, den Verzicht auf die Erstellung und Übermittlung von Honorarabrechnungen umfassender Erklärungswille nicht entnehmen. Damit hat das Berufungsgericht dem Willen des Erklärenden entgegen der Ansicht der Beschwerde maßgebliche Bedeutung beigemessen. Dass es sich von der vom Beklagten behaupteten Willensrichtung des Schuldners ohne Vernehmung des hierfür angebotenen Zeugen nicht überzeugt hat, mag verfahrensrechtlich zu beanstanden sein. Eine Verletzung des Anspruchs des Beklagten auf rechtliches Gehör liegt darin aber nicht.
Die vorstehend wiedergegebene Begründung des Berufungsgerichts trägt seine Entscheidung. Auf die Angriffe der Beschwerde gegen die vom Berufungsgericht gegebene weitere Begründung kommt es daher nicht an.
Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 17.01.2008 - 3 O 261/07 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 26.01.2009 - 1 U 127/08 -
BGH:
Beschluss v. 02.12.2010
Az: IX ZR 56/09
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