Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. März 2000
Aktenzeichen: 33 W (pat) 21/00
(BPatG: Beschluss v. 17.03.2000, Az.: 33 W (pat) 21/00)
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung EURO neindankefür die Dienstleistungen Durchführung von Werbemaßnahmen gegen die Einführung der Währung "Euro"
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung in zwei Beschlüssen, von denen der zweite im Erinnungsverfahren ergangen ist, wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft und des Vorliegens einer beschreibenden freihaltebedürftigen Angabe gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung werde von den angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als ein allgemeinverständlicher, das Thema der Werbedienstleistungen beschreibender Slogan aufgefaßt. Wegen ihres beschreibenden Aussagegehaltes sei der angemeldeten Bezeichnung nicht nur jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen, sondern es bestehe auch ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber, mit dem beschreibenden Slogan auf mögliche gegen den "EURO" gerichtete Dienstleistungsaktivitäten hinzuweisen.
Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt der Anmelder sinngemäß die Aufhebung der Beschlüsse des Patentamts.
Er ist der Ansicht, daß die angemeldete Marke mit dem Wort "EURO" einen originellen und damit schutzfähigen Bestandteil enthalte.
II.
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des Senats stehen der angemeldeten Marke die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegen.
Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sind von der Eintragung Marken ausgeschlossen, denen für die Waren oder Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unter Unterscheidungskraft ist die Eignung einer Markenanmeldung zu verstehen, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Diese Eignung fehlt einer Marke, wenn sie in Bezug auf die beanspruchten Waren bzw Dienstleistungen von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres Nachdenken als rein beschreibende Aussage verstanden wird, was auf die vorliegende Anmeldung zutrifft.
Wie die Markenstelle mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, ausgeführt hat, besitzt die angemeldete Marke nicht die erforderliche Unterscheidungseignung, weil sie mit der ohne weiteres verständlichen Aussage "EURO nein danke" allein das Thema, den Inhalt und die Zielrichtung der beabsichtigten Werbemaßnahmen gegen die Einführung der Währung "Euro" beschreibt. Auch unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Anforderungen an die Schutzfähigkeit von Werbesprüchen (vgl MarkenR 2000, 48 - Radio von hier und MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best) und unter Anlegung eines großzügigen Prüfungsmaßstabes ist der angemeldeten Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen. Denn sie weist über die rein beschreibende Werbeaussage hinaus keine sprachliche Eigenart oder gestalterische Originalität auf, um die für die Eintragung als Marke erforderliche Funktion erfüllen zu können, die beanspruchten Dienstleistungen ihrer Herkunft nach - und nicht hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aussage - zu identifizieren und gegenüber Werbemaßnahmen anderer Dienstleister unterscheidbar zu machen.
Der Senat vermag der Ansicht des Anmelders, daß es sich bei dem Markenteil "EURO" um einen originellen und schutzfähigen Bestandteil der angemeldeten Marke handelt, keinesfalls zu folgen. Der Begriff "EURO" stellt vielmehr die offizielle Bezeichnung der Währung der Europäischen Gemeinschaft dar, die an die Stelle der nationalen Währungen der einzelnen Mitgliedsstaaten tritt und dem inländischen Verkehr in dieser Bedeutung allgemein verständlich und geläufig ist. Im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen gegen die Einführung der neuen Währung hat der Bestandteil "EURO" der angemeldeten Marke ausschließlich beschreibenden Charakter. Einer Monopolisierung als Marke ist die Bezeichnung "EURO" insoweit nicht zugänglich. Der Begriff ist weder allein noch in Verbindung mit der Angabe "nein danke" geeignet, der angemeldeten Marke für die beanspruchten Dienstleistungen Unterscheidungskraft zu verleihen.
Nachdem die angemeldete Marke ausschließlich aus Angaben besteht, die die zu erbringenden Dienstleistungen inhaltlich beschreiben, hat die Markenstelle zu Recht ein Freihaltebedürfnis an der rein beschreibenden Werbeaussage "EURO nein danke" bejaht, so daß die angemeldete Marke auch gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG von der Eintragung als Marke ausgeschlossen ist.
Winkler Dr. Schermer Pagenberg Cl/Na
BPatG:
Beschluss v. 17.03.2000
Az: 33 W (pat) 21/00
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