Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. November 2006
Aktenzeichen: 19 W (pat) 303/04
(BPatG: Beschluss v. 27.11.2006, Az.: 19 W (pat) 303/04)
Tenor
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat für die Anmeldung vom 10. Januar 2002 ein Patent mit der Bezeichnung "Verfahren zum Fertigen von aus Blechlamellen bestehenden Paketen für Magnetkerne" erteilt, und die Patenterteilung am 14. August 2003 veröffentlicht. Gegen das Patent hat die Fa. A... GmbH, B...straße in C..., mit Schriftsatz vom 14. November 2003, eingegangen am glei- chen Tage, Einspruch erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, der Gegenstand des Patents beruhe unter Berücksichtigung des Standes der Technik nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 22. November 2006 zurückgenommen. Der geltende, erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Verfahren zum Fertigen von aus Blechlamellen bestehenden Paketen für Magnetkerne, wobei aus einem Blechband Lamellen entlang zweier zueinander paralleler Längskanten aus dem Blechband freigestanzt werden, wobei wenigstens zwei Lamellen eines Magnetkernes, eine verschiedene, sich von Längskante zu Längskante verlaufende Breite aufweisen, und wobei mehrere Lamellen aneinanderliegend zur Bildung des Paketes miteinander verbunden werden, dadurch gekennzeichnet, dass die beiden Längskanten einer Lamelle in jeweils getrennten und in Vorschubrichtung des Blechbandes (30) versetzt angeordneten Kantenschneidstationen (12, 14) gestanzt werden, dass die Kantenschneidstationen zum Schneiden der Längskanten einen Schneidstempel (12.1) und eine zugeordnete Matrize aufweisen und dass der Schneidstempel (12.1) zusammen mit der Matrize zur Erzeugung unterschiedlicher Lamellenbreiten verschoben wird."
Es soll die Aufgabe gelöst werden, ein Verfahren zu schaffen, mit dem die Erzeugung der variablen Breiten der Blechlamellen mit geringem technischen Aufwand für das Werkzeug und mit hoher Genauigkeit möglich ist (Abs. 0009).
Die Patentinhaberin stellte den Antrag:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II 1. Gemäß der Zuständigkeitsregelung in § 147 Abs. 3 PatG in der letztgültigen Fassung vom 9. Dezember 2004 liegt die Entscheidungsbefugnis über den am 14. November 2003, d. h. vor der Aufhebung des § 147 Abs. 3 PatG, anhängig gewordenen Einspruch bei dem 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts. Dieser hatte aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.
2. Die Einsprechende hat ihren Rechtsbehelf zwar in rechter Frist erhoben (§ 59 Abs. 1, Satz 1 PatG) und zulässigerweise auch auf mangelnde Patentfähigkeit als Widerrufsgründe des PatG § 21 gestützt (§ 59 Abs. 1 S. 3 PatG), der Einspruch ist jedoch unsubstantiiert und deshalb unzulässig.
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung (vgl u. a. BlPMZ 1988, 289 - Meßdatenregistrierung) unter Hinweis auf weitere Entscheidungen hervorgehoben, es sei keineswegs in das Belieben des Einsprechenden gestellt, was und in welchem Umfang er zur Stützung seines Einspruchsbegehrens vorträgt. Danach genüge die Begründung des Einspruchs den gesetzlichen Anforderungen nur dann, wenn sie die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes -hier: mangelnde Patentfähigkeit - maßgeblichen Umstände so vollständig darlege, dass der Patentinhaber und insbesondere das Patentamt daraus abschließende Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen könnten (vgl BGH - Meßdatenregistrierung, mit Hinweis auf BGH - Streichgarn). Insbesondere genüge eine Einspruchsbegründung den gesetzlichen Anforderungen dann nicht, wenn sie sich nur mit Teilaspekten der patentierten Lehre befasse (vgl. BGH BlPMZ 1988, 250 - Epoxidation).
Werden daher die Textstellen der Vorveröffentlichungen, aus denen sich die Entsprechungen mit den Merkmalen des Anspruchs ergeben sollen, nicht angegeben, so hat die Einsprechende nicht ausreichend dargetan, dass die Voraussetzungen eines der in § 21 PatG genannten Widerrufsgründe vorliegen (vgl. BGH - Meßdatenregistrierung). Das regelmäßige, in der Patentschrift dargelegte Bekanntsein des Oberbegriffs reicht für die Substantiierung des Einspruchs nicht aus (11 W(pat) 17/94, BPatGE 35, 263).
Im Einspruchsschriftsatz zitiert die Einsprechende den Oberbegriff des Anspruchs 1 wörtlich und behauptet, ein solches Verfahren sei schon aus der im Prüfungsverfahren berücksichtigten DE 197 41 364 C2 bekannt. Auf einzelne Verfahrensschritte oder Merkmale des Anspruchs 1, die daraus bekannt sein sollen, geht sie nicht ein.
Sie nennt ferner die DE 25 47 007 C3 und führt unter Verweis auf Textstellen und Figuren aus, dort seien V-Stanzwerkzeuge bekannt, die den Schneidvorrichtungen für die Längsränder entsprächen und damit das erste kennzeichnende Merkmal des Anspruchs 1 nahelegten. Die V-Stanzen seien auch als Ganzes verstellbar, womit das zweite kennzeichnende Merkmal unmittelbar zu entnehmen sei.
Damit nennt aber die Einsprechende nicht die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen sollen.
In Ausnahmefällen hat zwar das Bundespatentgericht eine pauschale Bezugnahme auf die dem Oberbegriff zugrundeliegende Vorveröffentlichung zugelassen, wenn der Oberbegriff nicht weiter diskussionswürdigen "herkömmlichen" Stand der Technik betraf und die erfindungswesentlichen Merkmale im kennzeichnenden Teil des Anspruchs zu finden waren (z. B. 19 W (pat) 28/95). In einem solchen Fall kann auch ein pauschaler Verweis auf Patentschriften oder andere Druckschriften als Tatsachenvortrag anerkannt, bei einfachen Sachverhalten auf die Angabe der relevanten Textstellen in der Vorveröffentlichung verzichtet werden (Schulte, Patentgesetz, 7. Aufl. § 59, Rdn. 95), wenn sich der Zusammenhang aus einer kurzen Textstelle für den sachkundigen Leser von selbst ergibt und sich als Beleg für den behaupteten Einspruchsgrund geradezu aufdrängt (BGH GRUR 1972, 593 - Sortiergerät).
Der vorliegende Fall liegt aber anders:
Die DE 197 41 364 C2 geht sehr ausführlich auf die Geometrie der einzelnen Bleche und des Blechpakets ein. Darauf beziehen sich alle Figuren. Schwerpunkt ist die Ausnutzung der zur Verfügung stehenden Querschnittsfläche (Tabelle 1). Die das Stanzen betreffenden Verfahrensschritte sind nur ungenau beschrieben. Die Stanzvorrichtung und das Blechband sind nicht dargestellt. Wie die aufgabengemäß (Patentschrift Abs. 0009 und 0011) zu vereinfachende(n) Kantenschneidstation(en), sowie dessen (deren) Schneidstempel und Matrix dort aussehen, und wie sie verstellt werden, kann nur vermutet werden.
Bei dieser Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Merkmale im Oberbegriff aufdrängen oder einen nicht weiter diskussionswürdigen herkömmlichen Stand der Technik darstellen. Damit gilt aber auch uneingeschränkt für alle erfindungswesentlichen Merkmale, dass die Tatsachen, die den Einspruch rechtfertigen, im Einzelnen - mit den relevanten Textstellen - anzugeben sind. Das ist hier für die Merkmale im Oberbegriff nicht geschehen.
Des weiteren fehlen aber auch Angaben dazu, warum der Fachmann Anlass hatte, zur Vereinfachung des aus der DE 197 41 364 C2 bekannten Verfahrens den Stand der Technik nach der DE 25 47 007 C3 aufzugreifen und einzelne Verfahrenschritte zu übernehmen. Auf Seite 3, Absatz 2 zitiert die Einsprechende zwar den Vorteil Reduzierung des Synchronisieraufwands, lässt es jedoch mit der Zitierung der Streitpatentschrift bewenden, und vergleicht dann lediglich die kennzeichnenden Merkmale ("Lösung") mit denen der DE 25 47 007 C3. Daraus lassen sich keine abschließenden Folgerungen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen des Widerrufsgrundes "Erfinderische Tätigkeit" ziehen.
3. Nachdem mit der Neufassung des § 67 PatG vom 21. Juni 2006, gültig ab 1. Juli 2006 nunmehr gesetzlich geregelt ist, dass der (unzulässige) Einspruch alsunzulässig zu verwerfen ist, befindet der Senat nicht mehr über die Aufrechterhaltung des Patents (abweichend von den Entscheidungen des 19. Senats 19 W (pat) 706/03 und des 20. Senats 20 W (pat) 344/02, GRUR, 2004, 357).
BPatG:
Beschluss v. 27.11.2006
Az: 19 W (pat) 303/04
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