Bundespatentgericht:
Beschluss vom 29. Januar 2009
Aktenzeichen: 6 W (pat) 306/09

(BPatG: Beschluss v. 29.01.2009, Az.: 6 W (pat) 306/09)

Tenor

Das Patent 10 2004 031 532 wird widerrufen.

Gründe

I.

Gegen das am 16. Juni 2005 veröffentlichte Patent 10 2004 031 532 mit der Bezeichnung "Automatische Karusselltüranlage" ist am 13. September 2005 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch ist mit Gründen versehen und auf die Behauptung gestützt, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 sei nicht neu, beruhe zumindest aber nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

In der Einspruchsbegründung verweist die Einsprechende u. a. auf die Druckschrift DE 195 01 432 A1.

Sie beantragt, das angegriffene Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin hat sich zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

"Automatische Karusselltüranlage mit mehreren um eine zentrale Drehachse gemeinsam drehbar gelagerten Karusselltürflügeln, und mit einer Antriebseinrichtung, durch welche die Karusselltürflügel antreibbar sind, wobei die Antriebseinrichtung einen Antriebsmotor mit einer Antriebswelle sowie ein Getriebe mit mindestens einer Getriebewelle aufweist, dadurch gekennzeichnet, dass der Antriebsmotor (8) an dem Getriebe (9) anund abkoppelbar ist, wobei aus mehreren verfügbaren Antriebsmotoren (8) unterschiedlicher Leistungsdaten ein Antriebsmotor (8) auswählbar ist und die Abtriebswelle (10) des ausgewählten Antriebsmotors (8) über eine Anschlusseinrichtung (14) an das Getriebe (9) ankoppelbar ist."

Wegen des Wortlauts der auf den Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche sowie weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1.

Das Bundespatentgericht ist für die Entscheidung über den vorliegenden Einspruch nach § 147 Abs. 3 PatG in der bis zum 30. Juni 2006 geltenden Fassung zuständig geworden und auch nach der ab 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Fassung des § 147 Abs. 3 PatG gemäß dem Grundsatz der perpetuatio fori zuständig geblieben (vgl. hierzu BGH GRUR 2007, 859, 861 f. -Informationsübermittlungsverfahren I; BGH GRUR 2007, 862 f. -Informationsübermittlungsverfahren II; BGH X ZB 6/08 -Ventilsteuerung, Urteil vom 6. Dezember 2008).

2.

Der fristund formgerecht erhobene Einspruch ist ausreichend substantiiert und auch im Übrigen zulässig.

3.

Die erteilten Ansprüche sind zulässig, da sie den ursprünglichen Unterlagen entsprechen.

Die Zulässigkeit der erteilten Ansprüche ist im Übrigen seitens der Einsprechenden nicht bestritten worden.

4.

Der Gegenstand des angefochtenen Patents stellt keine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 PatG dar.

a. Die automatische Karusselltüranlage nach dem erteilten Anspruch 1 ist nicht neu.

Aus der DE 195 01 432 A1 ist bekannt eineautomatische Karusselltüranlage mit mehreren um eine zentrale Drehachse gemeinsam drehbar gelagerten Karusselltürflügeln (vgl. S. 2, Z. 3), und mit einer Antriebseinrichtung (Module G, M), durch welche die Karusselltürflügel antreibbar sind, wobei die Antriebseinrichtung einen Antriebsmotor (Modul M) mit einer Antriebswelle sowie ein Getriebe (Modul G) mit mindestens einer Getriebewelle aufweist (vgl. z. B. S. 1, Z. 66 bis S. 2, Z. 3).

Zwar wird in der DE 195 01 432 A1 nur allgemein von einer Drehtür gesprochen (vgl. S. 1, Z. 3), eine Drehtür kann auch eine Karusselltür sein und folglich mehrere um eine zentrale Drehachse gemeinsam drehbar gelagerte Karusselltürflügeln aufweisen.

Diese bekannte Karusselltüranlage zeichnet sich weiterhin dadurch aus, dassder Antriebsmotor (Modul M) an dem Getriebe (Modul G) anund abkoppelbar ist, wobei aus mehreren verfügbaren Antriebsmotoren (Module M1, M2, M3) unterschiedlicher Leistungsdaten ein Antriebsmotor (Modul M) auswählbar ist und die Abtriebswelle des ausgewählten Antriebsmotors (Modul M) über eine Anschlusseinrichtung an das Getriebe (Modul G) ankoppelbar ist.

Denn im dortigen Anspruch 1 ist angegeben, dass die einzelnen Komponenten des Türantriebs als Module ausgebildet sein sollen, welche zur Erstellung unterschiedlicher Antriebstypen kombinierbar sind. Der Begriff "Modul" steht dabei u. a. auch für die Komponenten "Antriebsmotor" (Modul M) und "Getriebe" (Modul G), wie sich im Einzelnen aus S. 2, Z. 61 ff. ergibt.

Weiterhin sollen gemäß Anspruch 2 der DE 195 01 432 A1 die Komponenten unter alternativ einsetzbaren Modulen auswählbar sein, und auf S. 3, Z. 21 bis 23 ist beschrieben, dass mehrere Module M, d. h. M1, M2, M3 u.s.w. vorgesehen sein können, z. B. Motoren unterschiedlicher Leistung oder unterschiedlicher Abmessung.

Dies entspricht aber exakt den im kennzeichnenden Teil des erteilten Anspruchs 1 definierten Sachverhalt.

Somit beschreibt die DE 195 01 432 A1 eine automatische Karusselltüranlage mit sämtlichen im erteilten Anspruch 1 enthaltenen Merkmalen.

Der erteilte Anspruch 1 ist somit nicht bestandsfähig.

b. Die übrigen Ansprüche fallen notwendigerweise mit dem Hauptanspruch (vgl. BGH GRUR 1989, 103 "Verschlussvorrichtung für Gießpfannen" i. V. m. BGH GRUR 1980, 716 "Schlackenbad").

5. Nachdem sich die unterlegene Beteiligte, hier die Patentinhaberin, zu dem Einspruchsvorbringen nicht geäußert und insbes. auch keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt hat, konnte der Senat im schriftlichen Verfahren entscheiden.

Lischke Guth Schneider Ganzenmüller Cl






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Beschluss v. 29.01.2009
Az: 6 W (pat) 306/09


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