Bundespatentgericht:
Beschluss vom 11. Februar 2009
Aktenzeichen: 26 W (pat) 43/08
(BPatG: Beschluss v. 11.02.2009, Az.: 26 W (pat) 43/08)
Tenor
Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 vom 27. März 2008 und vom 8. Dezember 2006 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
Gründe
I Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patentund Markenamts hat die für Waren und Dienstleistungen der Klassen 25, 28, 32, 33, 41 und 43 angemeldete Marke Snow Domemit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, teilweise für die Dienstleistungen
"Klasse 41: Betrieb einer Diskothek; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Vergnügungsparks; Betrieb einer Skihalle; Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge);
Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb von Kinderkrippen"
gemäß §§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke insoweit jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die aus den dem inländischen Verkehr geläufigen Begriffen des englischen Grundwortschatzes "Snow" (Schnee) und "Dome" (Dom, Kuppel, Gewölbe) sprachüblich gebildete Bezeichnung "Snow Dome" bezeichne eine große Veranstaltungshalle mit einer kuppelartigen Dachkonstruktion, in der Schnee liege und folglich Wintersport betrieben werden könne. Der Verkehr sei an vergleichbar gebildete Bezeichnungen, wie z. B. "Lava-Dome" und "SOCCER DOME", bereits gewöhnt. Ihm sei auch bekannt, dass gerade in gebirgsfernen Regionen vermehrt die Möglichkeit geboten werde, Wintersportarten in einer Halle mit Kunstschnee zu betreiben.
Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die Markenstelle habe die angemeldete Marke in unzulässiger Weise einer zergliedernden Betrachtungsweise unterworfen. In ihrer Gesamtheit und ohne analysierende Betrachtungsweise werde der deutsche Verkehr, dem die Bezeichnung einer Veranstaltungshalle mit dem englischen Wort "Dome" im Allgemeinen nicht geläufig sei, die angemeldete Marke lediglich mit "Schneekugel" übersetzen. In dieser Bedeutung stelle die angemeldete Marke aber keine unmittelbar beschreibende Angabe für die beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 dar, so dass ihr insoweit auch nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Mitbewerber könnten auch kein Interesse daran haben, einen Begriff zu verwenden, den der inländische Verkehr nicht verstehe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung in den Klassen 41 und 43 eingeschränkt auf
"Klasse 41: Betrieb einer Diskothek; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb von Vergnügungsparks, Vermietung von Sportausrüstungen (ausgenommen Fahrzeuge); alle Dienstleistungen nicht in Verbindung mit dem Betrieb einer Ski-Halle Klasse 43: Dienstleistungen zur Verpflegung und Beherbergung von Gästen; Betrieb von Kinderkrippen; alle Dienstleistungen nicht in Verbindung mit dem Betrieb einer Ski-Halle".
Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse im Umfang der Versagung aufzuheben.
II Die zulässige Beschwerde erweist sich nach der im Beschwerdeverfahren erklärten Einschränkung des Warenund Dienstleistungsverzeichnisses als begründet. Für die von der Anmelderin nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG nicht entgegen.
Die angemeldete Marke stellt für die vorgenannten Dienstleistungen keine beschreibende Angabe i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG dar. Nach dieser Bestimmung sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der geografischen Herkunft, der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Eigenschaften der damit gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen dienen können. Die Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verfolgt das im Allgemeininteresse liegende Ziel, dass alle Angaben und Zeichen, die Merkmale der beanspruchten Waren oder Dienstleistungen beschreiben, frei verwendet werden können. Solche Angaben und Zeichen dürfen nicht nur einem Unternehmen vorbehalten werden (vgl. EuGH GRUR 2004, 680, 681 -BIOMILD; GRUR 1999, 723, 725 -Chiemsee).
Nach der Herausnahme der Dienstleistung "Betrieb einer Skihalle" aus dem Warenund Dienstleistungsverzeichnis und der Klarstellung, dass alle in den Klassen 41 und 43 noch beanspruchten Dienstleistungen nicht in Verbindung mit dem Betrieb einer Skihalle stehen, stellt die angemeldete Marke für die verbliebenen Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe über deren Eigenschaften mehr dar. Insbesondere ist sie, soweit für den Senat ersichtlich, nicht mehr geeignet, als Angabe über den Ort zu dienen, an dem die fraglichen Dienstleistungen angeboten bzw. erbracht werden, weshalb ein Bedürfnis an ihrer Freihaltung für die vom Warenund Dienstleistungsverzeichnis nunmehr noch umfassten Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 verneint werden kann.
Der angemeldeten Marke fehlt für die verbliebenen Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 auch nicht jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung weist eine Marke dann auf, wenn sie die Eignung besitzt, die Waren und Dienstleistungen, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und diese Waren/Dienstleistungen von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 674, 678 -Postkantoor; BGH GRUR 2006, 850, 854 - FUSSBALL WM 2006). Kann einer Kennzeichnung kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr -etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt für die Verneinung der Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2002, 816, 817 - BONUS II; GRUR 2004, 778, 779 - URLAUB DIREKT).
Vor diesem Hintergrund kann der angemeldeten Marke für die jetzt noch beanspruchten, nicht mehr im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Ski-Halle stehenden Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 nicht jegliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Für den durchschnittlichen Abnehmer dieser Dienstleistungen liegt bei dem Betrieb einer Diskothek, bei dem Angebot von sportlichen und kulturellen Aktivitäten, bei dem Betrieb eines Vergnügungsparks und bei der Vermietung von Sportausrüstungen außerhalb einer Ski-Halle ein beschreibendes Verständnis der angemeldeten Marke nicht nahe. Das Gleiche gilt entsprechend auch bei einer Verwendung der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit Verpflegungsund Beherbergungsleistungen und dem Betrieb einer Kinderkrippe außerhalb einer Ski-Halle, zumal auch eine Erbringung entsprechender Leistungen innerhalb einer Kuppel aus Schnee bei den im Inland vorherrschenden klimatischen Bedingungen kaum vorstellbar ist.
Da es sich bei der angemeldeten Marke auch nicht um eine im Verkehr übliche Werbeaussage allgemeiner Art handelt, fehlt ihr für die verbliebenen Dienstleistungen der Klassen 41 und 43 nicht jegliche Unterscheidungskraft. Der Beschwerde der Anmelderin war daher stattzugeben.
Dr. Fuchs-Wissemann Kopacek Reker Fa
BPatG:
Beschluss v. 11.02.2009
Az: 26 W (pat) 43/08
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