Oberlandesgericht Karlsruhe:
Urteil vom 25. Oktober 2006
Aktenzeichen: 6 U 174/05
(OLG Karlsruhe: Urteil v. 25.10.2006, Az.: 6 U 174/05)
1. Ist ein Vertrag zwischen einem ausübenden Künstler (Popmusiker) und einem Musikproduzenten als wucherähnliches Geschäft nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, kann dies die Nichtigkeit des zur Erfüllung des Vertrags erfolgten Verfügung (Einräumung von Nutzungsrechten) zur Folge haben. In diesem Fall ist auch ein Tonträgerhersteller, der sich auf einen Vertrag mit dem Musikproduzenten stützt, nicht befugt, Tonträger mit den Werken des Künstlers zu vertreiben. Der Tonträgerhersteller handelt grundsätzlich nicht schuldhaft, solange er keine Kenntnis davon hat, dass der Künstler die Nichtigkeit des Vertrags mit dem Musikproduzenten geltend macht; ein Verschulden kann nicht schon darin gesehen werden, dass er es unterlässt, den Vertrag zwischen Künstler und Musikproduzenten auf seine Angemessenheit zu prüfen.
2. Zur eingeschränkten Geltung des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.08.2005 - 7 O 412/02 - werden zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Berufungsrechtszugs tragen der Kläger 1/5 und die Beklagte 4/5.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich der Verurteilung zur Rechnungslegung und Auskunft durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,- Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger nimmt die Beklagten zu 1 und 2 wegen Verletzung von Leistungsschutzrechten auf Auskunft und Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger ist Pop-Sänger. Er hatte mit der Beklagten zu 1, die ein Tonträgerunternehmen betreibt, zunächst am 26.05.1997 einen Optionsvertrag (Anlage K 16) geschlossen, sodann am 01.04.1998 einen Künstlervertrag (Anlage K 1). In Vollzug dieses Künstlervertrags wurden die in den Anträgen im einzelnen aufgeführten Lieder aufgenommen, wobei der Kläger als Sänger mitgewirkt hat. Die Beklagte zu 1 hat mit der Beklagten zu 2 einen Lizenzvertrag über die Auswertung dieser Aufnahmen geschlossen. Unmittelbare vertragliche Beziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2 bezüglich der genannten Aufnahmen gab und gibt es nicht. Die Beklagte zu 2 hat Tonträger mit den entsprechenden Liedern hergestellt und vertrieben. Sie hat dafür der Beklagten zu 1 eine Vergütung gezahlt. Die Beklagte zu 1 hat ihrerseits aufgrund des Künstlervertrags Zahlungen an den Kläger geleistet.
In einem Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 hat das Landgericht Mannheim mit Urteil vom 19.04.2002 u.a. festgestellt, dass, basierend auf dem Künstlervertrag der Parteien, datiert auf den 01.04.1998, ein etwaig über die Unterzeichnung dieses Vertrags wirksam zustande gekommenes Künstlervertragsverhältnis der Parteien jedenfalls nicht mehr besteht. Das Landgericht hat hierzu ausgeführt, der Künstlervertrag sei gemäß § 138 Abs. 1 BGB als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig und damit nichtig. Auf Anlage K 2 wird hierzu verwiesen. Die Berufung der hiesigen Beklagten zu 1 hat der Senat mit Urteil vom 09.07.2003 (6 U 65/02) zurückgewiesen (Anlage K 58). Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der hiesigen Beklagten zu 1 hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 07.10.2004 (I ZR 163/03) zurückgewiesen (Anlage K 59). In einem Verfügungsverfahren zwischen dem hiesigen Kläger und der hiesigen Beklagten zu 1, das beim LG Frankfurt anhängig gemacht worden war, war die vom Kläger geltend gemachte Nichtigkeit des Künstlervertrags bereits zur Sprache gekommen. An der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2000 (Protokoll als Anlage K 69) nahm der damalige Leiter der Rechtsabteilung der Beklagten zu 2 als Zuschauer teil.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Nichtigkeit des Künstlervertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 habe nicht nur die Unwirksamkeit schuldrechtlicher Verpflichtungen zur Folge. Vielmehr sei auch die Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsschutzrechten des Klägers unwirksam. Das Abstraktionsprinzip gelte im Urheber- und Leistungsschutzrecht nur eingeschränkt. Außerdem liege ein sog. Doppelmangel vor. Beide Beklagten hätten schuldhaft gehandelt, weil ihnen der Künstlervertrag bekannt gewesen sei und sie erkannt hätten, dass dieser nichtig sei. Die Beklagte zu 2 hätte sich jedenfalls vor der Verwertung der Rechte Gewissheit über deren Bestand verschaffen müssen. Hilfsweise hat sich der Kläger auf Kündigungserklärungen vom 26.10.2002 (Anlage K 17) und vom 28.02.2001 (Anlage K 18) berufen. Der Kläger müsse sich auch eine Genehmigung oder Bestätigung des Vertrags nicht entgegenhalten lassen, denn er habe ausweislich der als Anlage K 65 vorgelegten Schreiben ab dem Zeitpunkt, zu welchem er über die Sittenwidrigkeit des Vertrags zutreffend juristisch beraten worden sei, Zahlungen nur noch als Anzahlungen auf zu leistenden Schadensersatz angenommen.
Die Beklagte zu 2 hat im ersten Rechtszug erklärt, es sei zwar richtig, dass im Urheberrecht die Anwendung des Abstraktionsprinzips grundsätzlich abgelehnt werde. Berücksichtige man jedoch, wie geboten, die besonderen Umstände des Streitfalls, so zeige sich, dass hier nur eine Anwendung des Abstraktionsprinzips den Interessen aller Beteiligter gerecht werde. Jedenfalls habe der Kläger die Weiterübertragung der Nutzungsrechte durch die Beklagte zu 1 an die Beklagte zu 2 analog § 185 Abs. 2 BGB genehmigt. Die Genehmigung sei in der fortdauernden Entgegennahme der Lizenzzahlungen zu sehen. Jedenfalls treffe die Beklagte zu 2 kein Verschulden, weil ihr der Inhalt des Künstlervertrags zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 erst im Laufe des Rechtsstreits bekannt geworden sei.
Das Landgericht, auf dessen Urteil wegen der tatsächlichen Feststellungen und des Sach- und Streitstands im ersten Rechtszug verwiesen wird, hat beide Beklagten für die Zeit ab dem 15.10.2000 als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger unter Beifügung von Belegen Auskunft über sämtliche Einnahmen aus der Verwertung näher bezeichneter Tonaufnahmen zu erteilen und diese Einnahmen die Ausgaben gegenüberzustellen (Rechnungslegung über den Gewinn). Für die Zeit vor dem 15.10.2000 hat es die Beklagte zu 1 zur Rechnungslegung über den Gewinn, die Beklagte zu 2 zur Auskunft über die Einnahmen aus der Verwertung der Tonaufnahmen verurteilt. Das Landgericht hat weiter für die Zeit ab 15.10.2000 die Schadensersatzpflicht beider Beklagen als Gesamtschuldner festgestellt. Für die Zeit vor dem 15.10.2000 hat es die Schadensersatzpflicht des Beklagten zu 1 sowie die Verpflichtung der Beklagten zu 2 festgestellt, die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben, die sie aus der Auswertung seiner näher bezeichneten Darbietungen erlangt hat oder zukünftig erlangen wird. Im übrigen hat das Landgericht die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen, ferner hat es die Widerklage der Beklagten zu 1 auf Feststellung eines näher beschriebenen Schuldverhältnisses zwischen ihr und dem Kläger abgewiesen.
Die Beklagte zu 1 hat dieses Urteil rechtskräftig werden lassen. Dagegen haben der Kläger und die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt.
Der Kläger ist der Auffassung, das Landgericht habe den Umfang der Prüfungspflichten desjenigen verkannt, der Leistungsschutzrechte anderer nutze. Gerade an Unternehmen, die Nutzungsrechte gewerblich verwerteten, seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandegerichte strenge Anforderungen zu stellen. In den üblicherweise von ihr verwendeten Verträgen sehe die Beklagte zu 2 vor, dass sie von dem Produktionsunternehmen eine Unterschrift des Künstlers verlangen könne, durch welche dieser sein Einverständnis mit Verwertungshandlungen der Beklagten zu 2 erkläre. Wenn die Beklagte zu 2 davon im Verhältnis zur Beklagten zu 1 keinen Gebrauch gemacht habe, gehe das zu ihren Lasten.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 05.08.2005 in dem Umfang aufzuheben, in welchem die Klage gegen die Beklagte zu 2 abgewiesen wurde und die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 zu verurteilen, dem Kläger auch für die Zeit vor dem 15.10.2000 unter Beifügung von Belegen Auskunft über sämtliche Einnahmen (insbesondere die Einnahmen aus der Single-, Album- und Kopplungsauswertung) zu erteilen, die sie aus der Verwertung der Tonaufnahmen des Klägers mit den Bezeichnungen ...... erzielt hat. Dabei sind insbesondere auch die verkauften Stückzahlen und die insoweit konkret erzielten Preise zu benennen. Diesen Einnahmen hat die Beklagte zu 2, ebenfalls unter Beifügung der Belege, die Ausgaben gegenüberzustellen, die ihr für diese Auswertungshandlungen konkret entstanden sind (Rechnungslegung über den Gewinn),
sowie festzustellen, dass die Beklagte zu 2 dem Kläger gegenüber verpflichtet ist, ihm auch für die Zeit vor dem 15.10.2000 diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihm durch die Auswertung seiner künstlerischen Darbietungen durch die Beklagte zu 2 hinsichtlich der Tonaufnahmen entstanden sind und/oder zukünftig entstehen.
Die Beklagte zu 2 beantragt
Zurückweisung der Berufung des Klägers und stellt zu ihrer Berufung den Antrag:
Unter Abänderung des am 05.08.2000 verkündeten Urteils des Landgerichts Mannheim, Az. 7 O 412/02, wird dieses gegenüber der Beklagten zu 2 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte zu 2 beantragt ferner für den Fall der Zurückweisung ihrer Berufung die Zulassung der Revision.
Die Beklagte zu 2 macht geltend, die Auffassung des Landgerichts, das Abstraktionsprinzip gelte im Urheberrecht nicht, sei rechtsirrig. Selbst wenn man eine Nichtigkeit des schuldrechtlichen Künstlervertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 annehme, sei die Einräumung der Nutzungsrechte an den Leistungsschutzrechten des Klägers zugunsten der Beklagten zu 1 davon nicht betroffen. Daher habe die Beklagte zu 1 auch der Beklagten zu 2 wirksam Verwertungsrechte einräumen können. Zu Unrecht berufe sich das LG auf die Zweckübertragungslehre. Es verwechsele hier den Zweckbegriff des Bereicherungsrechts mit dem des Urheberrechts. Mit dem Abstraktionsprinzip oder dessen Aushebelung habe die Zweckübertragungslehre nichts zu tun. Nicht richtig sei ferner die These des Landgerichts, dass bei einem wucherähnlichen Rechtsgeschäft die Sittenwidrigkeit des Künstlervertrags auch auf die Rechtsübertragung durchschlage. Diese Wirkung trete nur nach § 138 Abs. 2 BGB ein, nicht aber im Fall des § 138 Abs. 1. Das Landgericht habe aber keine Feststellungen dazu getroffen, dass der Künstlervertrag dem § 138 Abs. 2 BGB unterfalle. Selbst wenn man die Unwirksamkeit der Verfügung annehme, sei ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 2 jedenfalls deshalb unbegründet, weil sie kein Verschulden treffe. Die Beklagte zu 2 habe auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zur grundsätzlichen Geltung des Abstraktionsprinzips auch im Urheberrecht vertraut und sei einem schuldausschließenden Rechtsirrtum unterlegen. Die Beklagte verweist hierzu u.a. auf die Entscheidung Englisch Lavendel (BGH GRUR 1959, 365). Jedenfalls aber müsse ein erhebliches Mitverschulden des Klägers berücksichtigt werden. Dieser habe spätestens seit dem 26.08.2000 (Anlage K 44) die Nichtigkeit des Künstlervertrags gekannt, gleichwohl aber die anschließende Verwertung geduldet, statt die Beklagte zur Unterlassung anzuhalten.
Der Kläger tritt der Berufung der Beklagten zu 2 entgegen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Die Berufungen des Klägers wie der Beklagten zu 2 sind zulässig, bleiben jedoch in der Sache erfolglos.
A. Berufung der Beklagten
1. Als rechtsfehlerfrei erweist sich die Annahme des Landgerichts, dass die Beklagte keine Nutzungsrechte erworben hat, durch die ihre Verwertung der Leistungen des Klägers gedeckt würde.
a) In dem zwischen der Beklagten zu 1 und dem Kläger geführten Rechtsstreit (LG Mannheim 7 O 184/01, OLG Karlsruhe 6 U 65/02, BGH I ZR 163/03) wurde auf die Widerklage des hiesigen Klägers und dortigen Beklagten festgestellt, dass, basierend auf dem Künstlervertrag der Parteien, datiert auf den 01.04.1998, ein etwaig über die Unterzeichnung dieses Vertrages wirksam zustande gekommenes Künstlervertragsverhältnis der Parteien jedenfalls nicht mehr besteht. Diese Fassung des Feststellungsausspruchs, wonach ein Vertragsverhältnis jedenfalls nicht mehr bestehe, entspricht dem damaligen Widerklageantrag des hiesigen Klägers. Diese Antragsfassung wiederum erklärt sich daraus, dass eine solche Feststellung ausreichend war, um die dort von der hiesigen Beklagten zu 1 geltend gemachten Ansprüche zu Fall zu bringen und zu klären, dass auch künftig weitere Rechte aus dem Vertrag nicht mehr geltend gemacht werden könnten.
b) Der Künstlervertrag war jedoch aus den vom Landgericht Mannheim und vom Senat in den damaligen Entscheidungen (Anlagen K 2, Anlage K 58) dargelegten Gründen von Anfang an nichtig. Für die Beurteilung, ob ein Vertrag nach § 138 BGB sittenwidrig ist, sind ohnehin allein die Umstände zur Zeit des Vertragsschlusses maßgebend (BGH GRUR 1998, 673, 676 - Popmusikproduzenten). Das Landgericht Mannheim und der Senat haben ihrer Beurteilung damals dementsprechend den Vertrag in der Form zugrunde gelegt, die er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses hatte. So hat das Landgericht Mannheim ausgeführt, die Annahme der Sittenwidrigkeit gründe sich darauf, dass das gesamte Regelungssystem des Vertrages bereits bei dessen Abschluss die Chancen bei Erfolg des hiesigen Klägers einseitig und außergewöhnlich lange der hiesigen Beklagten zu 1 zugewiesen habe und es ihr andererseits erlaube, den Kläger im Falle des Misserfolgs rasch wieder fallenzulassen (S. 30/31 des Urteils). Der Senat hält nach nochmaliger Überprüfung an seiner damaligen Beurteilung in vollem Umfang fest. Der Vertrag war damit von vornherein durch ein auffälliges Missverhältnis zwischen den beiderseitigen Leistungen, durch zu Lasten des Klägers äußerst unklare Abrechnungs- und Laufzeitregelungen und durch übermäßige Bindungen des hiesigen Klägers an Dispositionen und Entscheidungen der Beklagten zu 1 gekennzeichnet.
c) Diese Nichtigkeit des Künstlervertrags hat, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, zur Folge, dass es an einer wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten an den Leistungsschutzrechten des Klägers fehlt.
aa) Allerdings ist die Frage der Geltung des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht umstritten. Einer grundsätzlichen Stellungnahme zu den damit zusammenhängenden Fragen bedarf es im Streitfall jedoch nicht. Wie dargelegt, ergibt sich die Nichtigkeit des Künstlervertrags aus § 138 Abs. 1 BGB. Während man bei § 138 Abs. 2 BGB annimmt, dass nicht nur der schuldrechtliche Vertrag, sondern auch das Erfüllungsgeschäft des Bewucherten unwirksam ist, führt die Nichtigkeit des schuldrechtlichen Geschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB nicht durchweg zur Nichtigkeit auch des Erfüllungsgeschäfts. Das ergibt sich daraus, dass das dingliche Geschäft regelmäßig sittlich neutral ist. Es ist jedoch anerkannt, dass auch die Nichtigkeit nach § 138 Abs. 1 zu einer Unwirksamkeit des Erfüllungsgeschäfts führen kann, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (vgl. etwa BGH NJW 1997, 860, RGZ 145, 152, 154). So verhält es sich im Streitfall. Landgericht Mannheim und Senat haben in ihren bereits genannten Entscheidungen, die den Parteien bekannt sind und auf die Bezug genommen wird, eingehend dargelegt, dass das Zusammenspiel der Regelungen des Künstlervertrags das Verdikt der Sittenwidrigkeit begründeten. Dies wurde u.a. mit der Verpflichtung des Klägers begründet, nach Gutdünken der Beklagten zu 1 nahezu ausschließlich dieser für Tonaufnahmen zur Verfügung zu stehen und der Befugnis der Beklagten zu 1, die Laufzeit des Vertrags nahezu beliebig zu verlängern. Diese Befugnisse der Beklagten zu 1 erhalten ihren vollen Sinn aber gerade erst durch die in Ziffer 2 des Vertrags getroffene Regelung, durch die der Kläger der Beklagten zu 1 umfassend Nutzungsrechte an seinen Darbietungen einräumte. Dadurch wurde seine Abhängigkeit von der Beklagten zu 1 weiter verstärkt und verfestigt. Der Beklagten zu 1 stand es nach Ziffer. 2.1.6 des Vertrags frei, die ihr übertragenen Nutzungsrechte weiter zu verwerten, ohne dass irgendwelche Mitwirkungsbefugnisse des Klägers vorgesehen waren. Der Vertrag enthielt sogar eine vorab erteilte Zustimmung des Klägers zur Anpassung der Klauseln zur Rechteübertragung, falls die Beklagte zu 1 dies für erforderlich ansehen sollte.
bb) Es kommt hinzu, dass nach Auffassung des Senats das Abstraktionsprinzip im Urheberrecht allenfalls eingeschränkt anzuwenden ist und jedenfalls in Fallkonstellationen wie der vorliegenden, in denen es um den Vertrag zwischen einem ausübenden Künstler und demjenigen Unternehmen geht, das Schallaufnahmen mit entsprechenden künstlerischen Darbietungen aufnehmen und verwerten soll, nicht gilt. Der Senat verweist hierzu auf das in diesem Rechtsstreit als Anlagen K 61 vorgelegte Urteil des Landgerichts Hamburg (308 O 296/96, dort S. 24f.) und macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen. Die hiergegen von der Beklagten zu 2 vorgetragenen Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Die Verknüpfung von Nichtigkeit des schuldrechtlichen Vertrags und des Erfüllungsgeschäfts widerspricht nicht der Entscheidung des BGH vom 15.04.1958 (I ZR 31/57, GRUR 1958, 504ff. - Die Privatsekretärin). Der BGH hat dort lediglich ausgeführt, es müsse grundsätzlich von der allgemeinen Grundregel des deutschen bürgerlichen Rechts ausgegangen werden, wonach das dingliche Vollzugsgeschäft abstrakter Natur, also von dem Gültigbleiben des Schuldvertrags losgelöst ist. Damit fehlt es bereits an einer Aussage zu den Fällen, in denen es nicht um den Fortbestand eines zunächst wirksam geschlossenen Schuldvertrags geht, sondern um eine Nichtigkeit von Anfang an. Der BGH hat überdies betont, verlagsrechtliche Grundsätze - gemeint ist damit die Regelung in §§ 8, 9 VerlG - könnten im Einzelfall auch für andere Urheberrechtsverträge herangezogen werden, wenn die Interessenlage ähnlich sei. Woraus sich ergeben soll, dass insoweit, wie die Beklagte zu 2 meint, strenge Anforderungen gestellt werden müssten, ist nicht ersichtlich. Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass es sich bei der Entscheidung Die Privatsekretärin um eine Grundsatzentscheidung hinsichtlich der Geltung des Abstraktionsprinzips handeln soll. Der BGH hat dort lediglich für eine bestimmte Vertragsform, nämlich einen Wiederverfilmungsvertrag, eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 VerlG verneint, eine solche analoge Anwendung aber ansonsten durchaus für möglich erachtet und später für andere Vertragsarten auch entsprechend entschieden (etwa BGH GRUR 1982, 308, 309 - Kunsthändler, für den Wahrnehmungsvertrag und BGH GRUR 1976, 706 für einen Vertrag über die Vervielfältigung von Serigrafien). Zudem wird in der Literatur zutreffend darauf hingewiesen, dass die Entscheidung Die Privatsekretärin keinen Fall einer Rechteeinräumung durch den Urheber selbst an ein verwertendes Unternehmen betraf, sondern die Weiterveräußerung des einem Filmhersteller zustehenden Rechtes zur Wiederverfilmung (so Eugen Ulmer, Anm. zu Schulze, BGHZ 83, S. 19). Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung bereits im Jahr 1958 ergangen ist und damit vor Inkrafttreten des UrhG, das in § 40 Abs. 3 UrhG das Kausalitätsprinzip für urheberrechtliche Verträge umsetzt. Nach Auffassung des Senats ist die Interessenlage im Fall der Einräumung von Nutzungsrechten an Leistungsschutzrechten durch den ausübenden Künstler (§§ 73ff. UrhG) jedenfalls vor dem Jahre 2003 nicht anders zu beurteilen als beim Abschluss eines Verlagsvertrags. Der Gesetzgeber hat die enge Verknüpfung von Erfüllungs- und Verpflichtungsgeschäft beim Verlagsvertrag damit begründet, dass die persönlichen Ansprüche des Verlegers gegen den Verfasser zugleich für den Inhalt des Verlagsrechts maßgebend seien (vgl. dazu Forkel, Gebundene Rechtsübertragungen, S. 159). Nichts anderes gilt für den Vertrag zwischen einem ausübenden Künstler und dem Musikproduzenten. Die engere Verknüpfung zwischen schuldrechtlichem Geschäft und Einräumung von Nutzungsrechten durch den Urheber - eine Übertragung des Rechts war zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht möglich (Krüger, in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, vor §§ 73ff. Rn. 10) - kommt insbesondere auch in den Regelungen der §§ 34, 35 UrhG zum Ausdruck, die eine Übertragung oder Einräumung von Nutzungsrechten durch den Vertragspartner des Urhebers grundsätzlich an dessen Zustimmung binden. Diese Bestimmungen finden aber auch auf die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler Anwendung (so zu dem vor 2003 geltenden Recht Krüger, in: Schricker, Urheberrecht, 2. Auflage, § 78 Rn. 5). Der Hinweis der Beklagten darauf, dass der Kläger lediglich den Gesang bereitzustellen hatte, aber weitere Leistungen hinzutreten müssten, um einen Tonträger herzustellen, überzeugt schon deshalb nicht, weil auch im Verlagswesen vielfach Produkte vorkommen, an denen mehrere Verfasser beteiligt sind, man denke nur an die Kommentarliteratur für Juristen.
d) Fehlt es nach alledem bereits an einer wirksamen Einräumung von Nutzungsrechten durch den Kläger an die Beklagte zu 1, konnte die Beklagte zu 2 von dieser keine Verwertungsrechte erlangen. Sie hat damit die Leistungsschutzrechte des Klägers widerrechtlich verletzt. Ihre Berufung darauf, der Kläger habe durch die Entgegennahme von Zahlungen der Beklagten zu 1 den Künstlervertrag bestätigt, könne sich jedenfalls aber auf dessen Unwirksamkeit nicht berufen, hat keinen Erfolg. Der Kläger verweist zu Recht darauf, dass er, nachdem er aufgrund im Juli 2000 erlangten juristischen Rats zu der Auffassung gelangt war, der Künstlervertrag sei sittenwidrig, Zahlungen der Beklagten zu 1 als Teilleistungen auf Schadensersatzansprüche angesehen und dies der Beklagten zu 1 auch mitgeteilt hat.
2. Die Beklagte zu 2 hat seit dem 15.10.2000 auch schuldhaft gehandelt, weswegen dem Kläger gegen sie gemäß § 97 Abs. 1 UrhG ein Anspruch auf Schadensersatz und auf Rechnungslegung zusteht. Die Beklagte zu 2 kann sich demgegenüber insbesondere nicht auf einen Rechtsirrtum berufen. Die Berufung auf einen Rechtsirrtum kann, wie im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes anerkannt ist, nur unter engen Voraussetzungen Erfolg haben; wer bei zweifelhafter Rechtslage seine Interessen auf Kosten anderer wahrnimmt, handelt grundsätzlich auf eigenes Risiko (vgl. Rogge/Grabinski, in: Benkard, PatG, 10. Auflage, § 139 Rn. 38 m.w.N.). Entgegen der Darstellung der Beklagten zu 2 war die Rechtslage in Bezug auf eine Geltung des Abstraktionsprinzips beim Vertrag zwischen ausübendem Künstler und Musikproduzent keineswegs eindeutig. Der Entscheidung Die Privatsekretärin des Bundesgerichtshofs konnte allenfalls entnommen werden, dass der Bundesgerichtshof im Jahre 1958 - und damit vor dem Inkrafttreten des UrhG - von einer grundsätzlichen Geltung des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht ausging. In der Entscheidung wird jedoch zugleich ausgeführt, eine analoge Anwendung des § 9 Abs. 1 VerlG komme in anderen Bereichen des Urhebervertragsrechts durchaus in Betracht. Zur Anwendbarkeit des Abstraktionsprinzips auf Verträge über die Leistungsschutzrechte ausübender Künstler verhält sich die Entscheidung des BGH nicht, eine Entscheidung darüber, ob bei solchen Verträgen eine analoge Anwendung von § 9 Abs. 1 VerlG angebracht ist oder nicht, liegt nicht vor. Schon deshalb ist die Ansicht der Beklagte, sie könne sich auf eine höchstrichterliche Entscheidung berufen, nicht richtig. Der Fall liegt damit auch wesentlich anders als die in der Entscheidung Englisch Lavendel (GRUR 1959, 365). Dort hatte der BGH wenige Jahre zuvor gerade über die konkret im Streit stehende Frage der Irreführung durch die streitigen Bezeichnungen entschieden. Es kommt hinzu, dass sich in Literatur und Rechtsprechung auch schon im Jahr 2000 zahlreiche Stimmen dafür ausgesprochen hatten, entsprechend der Regelung in § 9 Abs. 1 VerlG bei Verträgen zwischen dem Urheber oder Leistungsschutzrechtsinhaber und einem verwertenden Unternehmen die Geltung des Abstraktionsprinzips im Regelfall zu verneinen (Hans. OLG Hamburg, GRUR Int. 1998, 431; E. Ulmer; Urheber- und Verlagsrecht, 3. Aufl. 1980, S. 391; Forkel, Gebundene Rechtsübertragungen, S. 162;, Schricker, in: ders., Urheberrecht, 2. Auflage, vor §§ 28ff, Rn. 61 m. w. Nachw.; Hertin, in: Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 9. Auflage, vor § 31 Rn. 10; Kraßer, GRUR Int 1973, 230ff, 237; Haberstumpf, in: FS Hubmann, 1985, 127ff, 136; Wente/Härle, GRUR 1997, 96) Die Rechtsprechung des BGH war keineswegs so eindeutig, wie die Beklagte zu 2 dies nun annehmen möchte (zutreffend Wente/Härle, a.a.O., S. 98: Die Rechtsprechung ergibt kein klares Bild), insbesondere hat der BGH in den Entscheidungen GELU (GRUR 1966, 567) und Kunsthändler (GRUR 1982, 308) die Geltung des Abstraktionsprinzips für Wahrnehmungsverträge verneint. Sie wurde auch in der einschlägigen Fachliteratur nicht als eindeutig verstanden, weswegen etwa Schricker (a.a.O., vor §§ 28ff, Rn. 61) die Entscheidungen GELU und Kunsthändler der Entscheidung Die Privatsekretärin unmittelbar gegenübergestellt hat.
3. Als nicht durchgreifend erweist sich auch die Berufung der Beklagten zu 2 auf ein Mitverschulden des Klägers. Soweit die Beklagte zu 2 sich darauf stützen möchte, der Kläger habe sie nicht unverzüglich informiert, kann dies allenfalls den kurzen Zeitraum von August 2000 bis September 2000 betreffen, denn die Beklagte zu 2 hat bereits im ersten Rechtszug eingeräumt (Schriftsatz vom 01.06.2005, S. 6, Bl. I 258 d.A.), dass sie Kenntnis von dem Verfügungsverfahren hatte, in welchem sich der Kläger auf die Nichtigkeit des Künstlervertrags berief. Ab diesem Zeitpunkt lag es allein in ihrer Hand, ob sie die Tonträger weiter vertrieb und sich damit dem Risiko von Schadensersatzansprüchen des Klägers aussetzte. Die Rechtsauffassung der Beklagten zu 2, der Kläger sei nach § 254 BGB gehalten gewesen, die Beklagte zu 2 auf Unterlassung des weiteren Vertriebs in Anspruch zu nehmen, ist in keiner Weise überzeugend .Ein Mitverschulden des Klägers kann aber auch nicht darin gesehen werden, dass er sich nach zutreffender juristischer Information über die Nichtigkeit des Künstlervertrags im Juli 2000 zunächst an die Beklagte zu 1 wandte und nicht sofort auch an die Beklagte zu 2. Vertragspartner des Klägers war die Beklagte zu 1. Der Kläger durfte deshalb annehmen, dass diese ihrerseits die Beklagte zu 2 informieren würde.
B. Berufung des Klägers
Zutreffend ist das landgerichtliche Urteil aber auch insoweit, als es eine Haftung der Beklagten zu 2 auf Schadensersatz erst für die Zeit ab 15.10.2000 angenommen hat. Das Landgericht hat dies damit begründet, die Beklagte zu 2 habe ab dem 14.09.2000 Kenntnis davon gehabt, dass der Kläger den Künstlervertrag mit der Beklagten zu 1 als nichtig ansieht, und - unter Berücksichtigung einer Karenzzeit von einem Monat - ab 15.10.2000 schuldhaft handelte, als sie die Tonträger mit Aufnahmen des Klägers, denen dieser Künstlervertrag zugrunde lag, weiterhin vertrieb. Die hiergegen gerichteten Angriffe des Klägers haben keinen Erfolg.
Zutreffend weist der Kläger allerdings darauf hin, dass die Rechtsprechung von jeher strenge Anforderungen an denjenigen stellt, der fremde, dem Urheberrechtsschutz oder Leistungsschutz unterliegende Werke nutzt. Es kann offen bleiben, ob die Beklagte zu 2 danach gehalten gewesen wäre, gegenüber ihrer Vertragspartnerin, der Beklagten zu 1, darauf zu bestehen, dass ihr der Künstlervertrag zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 vorgelegt werde. Auch auf die Frage, ob der Beklagte zu 1 zu einem späteren Zeitpunkt die Einsicht in den Vertrag verweigerte (Anlage FK 1, nach Bl. I 265) kommt es nicht an, zumal eine Prüfung bereits früher hätte erfolgen müssen. Ein Vertrag über die Einräumung von Nutzungsrechten zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 war jedenfalls - wie unstreitig - abgeschlossen worden. Hätte die Beklagte zu 1 also die entsprechende Vertragsurkunde vorgelegt, hätte die Beklagte zu 2 feststellen können, dass der Kläger der Beklagten zu 1 Nutzungsrechte eingeräumt hatte. Die hier im Streit stehende Konstellation unterscheidet sich damit in rechtlich erheblicher Weise von denjenigen Fällen, in denen das verwertende Unternehmen die Vergewisserung unterließ, die Kette der Rechtseinräumungen aber eine Lücke aufwies. Ein Verschulden der Beklagten zu 2 für den Zeitraum vor dem 15.10.2000 käme daher nur in Betracht, wenn man nicht nur eine Pflicht zur Prüfung auf das Vorhandensein einer geschlossenen Kette von Rechtsübertragungen bzw. -einräumungen, sondern weitergehend annehmen würde, die Beklagte zu 2 hätte den Vertrag einer eingehenden rechtlichen Prüfung unterziehen und dabei feststellen müssen, dass er wegen Sittenwidrigkeit nichtig sei. Damit aber würden die Anforderungen an die Sorgfalt eines Unternehmens, das dem Urheberrechtsschutz oder dem Leistungsschutz unterfallende Werke verwertet, überzogen. Zu Recht weist die Beklagte zu 2 darauf hin, dass eine entsprechende Auffassung weder in der Literatur noch in der Rechtsprechung vertreten wird. Solches wäre auch nicht überzeugend, denn die Beurteilung der Sittenwidrigkeit eines Vertrags setzt regelmäßig eine umfassende Würdigung der gesamten Umstände des Vertragsschlusses voraus, zu welcher die Beklagte zu 2 schon wegen fehlender Kenntnis dieser Umstände schwerlich in der Lage wäre.
Nach alledem hat es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben, die Berufungen beider Seiten sind unbegründet.
C. Nebenentscheidungen
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Bei der Kostenquotelung hat sich der Senat von der Vorstellung leiten lassen, dass der Unterschied zwischen der vom Kläger begehrten Schadensersatz und dem ihm zugesprochenen Bereicherungsanspruch jedenfalls im Verhältnis der Beklagten zu 2 nicht so erheblich sein dürfte, dass eine dem Kläger ungünstigere Quotelung gerechtfertigt wäre.
Eine Zulassung der Revision ist nicht angezeigt. Zur grundsätzlichen Klärung der Frage nach der Geltung des Abstraktionsprinzips im Urheberrecht ist der Streitfall nicht geeignet. Es ist bereits zweifelhaft, ob diese Frage pauschal zu beantworten ist; vieles spricht dafür, dass die Antwort auf sie von den Einzelheiten der Ausgestaltung der vertraglichen Absprachen zwischen den Parteien und von der Art des betroffenen Rechts (Urheberrecht oder Leistungsschutzrecht) abhängig ist. Unter welchen Voraussetzungen die Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts nach § 138 Abs. 1 BGB auf das Verfügungsgeschäft durchschlägt, ist in der Rechtsprechung des BGH geklärt.
OLG Karlsruhe:
Urteil v. 25.10.2006
Az: 6 U 174/05
Link zum Urteil:
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