Oberlandesgericht Köln:
Urteil vom 5. Juni 2002
Aktenzeichen: 11 U 123/01
(OLG Köln: Urteil v. 05.06.2002, Az.: 11 U 123/01)
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 13.07.2001 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 9 O 414/00 - wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten des Rechtsstreits durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gesamten Kostenbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Sicherheitsleistung kann von beiden Parteien auch durch die schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
Gründe
Der Kläger nimmt die beklagten
Rechtsanwälte wegen fehlerhafter Erfüllung der Pflichten aus einem
Anwaltsvertrag auf Schadensersatz in Anspruch.
Der Kläger legte im Oktober 1994 bei
der U. L. Bank & Trust Corp- (im Folgenden: ULBT) 1.000.000,00
DM als Termingeld zu einem Zinssatz von 7,95 % p.a. zuzüglich eines
Bonus von 1 % an. Am 17.10.1995 war der angelegte Betrag nebst
Zinsen (insgesamt 1.089.500,00 DM) zur Rückzahlung fällig. Eine
Zahlung der ULBT erfolgte aber nicht.
In der Folge beauftragte der Kläger die
Beklagten mit seiner rechtlichen Vertretung. Es stellte sich
folgender Sachverhalt heraus, der den Beklagten bekannt wurde:
Die ULBT bot Festgeldanlagen zu
Zinssätzen an, die bis zu 3 % über den üblicherweise auf dem
deutschen Geldmarkt gezahlten Zinsen lagen. Direktor der Bank ULBT
war ein Herr L.. Dieser leitete Beträge in Höhe von 900.000,00 DM
an die D. B. und Investment AG (im Folgenden: DBI) weiter, obwohl
die Verwendung als Kreditgewährung an Dritte den Anlagezusagen
widersprach und die für die Kredite vereinbarten Sicherheiten nicht
werthaltig waren. Unter dem 18.08.1995 erhob die Staatsanwaltschaft
Aachen gegen L. Anklage wegen Anlagenbetruges. Auf Konten der DBI
bei der Dr. Bank AG Sa. und der C. AG Sa. bestanden noch Guthaben,
die beschlagnahmt wurden. L. gab diese Guthaben im Namen der DBI
für die Geschädigten der ULBT frei. Durch Urteil der Strafkammer
des Landgerichts Aachen vom 21.05.1996 wurde L. wegen Betrugs in
173 Fällen zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Schriftsatz vom 28.05.1996
beantragten die Beklagten namens des Klägers beim Landgericht
Aachen den Erlass eines Arrestes wegen einer
Schadensersatzforderung des Klägers in Höhe von 1.000.000,00 DM
nebst Zinsen und in Vollziehung des Arrestes die Pfändung
verschiedener im Einzelnen bezeichneter Bankkonten. Der Antrag war
gerichtet gegen "den unter der Firma L. Bank & Trust handelnden
Herrn R.P. L., zur Zeit JVA Aachen" (Beiakte 9 O 275/96 LG Aachen,
Bl. 1 ff.); dieser war auch als Inhaber der zu pfändenden Konten
bezeichnet. Die Anordnung des Arrests und die Pfändung erfolgten
antragsgemäß durch Beschluss des Landgerichts Aachen vom 29.05.1995
(Bl. 8 der Beiakte). Der Beschluss wurde den hier interessierenden
Drittschuldnern, nämlich der Dr. Bank Sa. und der C. Sa. am
03.06.1996 zugestellt. Dem gingen die Pfändungen von vier
Gläubigern im Umfang von 104.712,41 DM voraus; danach erfolgten bei
den genannten Banken weitere Pfändungen anderer Gläubiger,
vornehmlich im Juni 1996 (vgl. die Listen in der Beiakte 44 HL
106/96 = 31 J 1/97 AG Sa.: Bl. 5 ff. - Dr. Bank - und Bl. 73 ff. -
C. -). Die Anträge der anderen Gläubiger richteten sich fast
durchgehend nicht nur gegen L., sondern auch gegen die ULBT und die
DBI als Schuldner; dem entsprechend erfolgten die Pfändungen unter
Angabe der genannten Gesellschaften als Inhaber der jeweiligen
Konten. Die bei den Banken zur Verfügung stehenden Beträge (Dr.
Bank: 225.193,99 DM; C.: 623.752,74 DM und 32.712,83 DM) reichten
zur Deckung der Pfändungsbeträge bei Weitem nicht aus (vgl. die
vorgenannten Listen).
Mit Genehmigung der Strafkammer des
Landgerichts Aachen hinterlegten die beiden Banken die vorhandenen
Beträge beim Amtsgericht Saarbrücken; in der Folge wurde ein
Verteilungsverfahren bei dem Amtsgericht Saarbrücken durchgeführt
(vgl. die Beiakte 44 HL 106/96 = 31 J 1/97 AG Saarbrücken). An
diesem Verteilungsverfahren war der Kläger nicht beteiligt. Die Dr.
Bank hatte dem Kläger bereits in ihrer Drittschuldnererklärung
mitgeteilt, dass L. nicht Kontoinhaber sei und daher ein gegen sie
bestehender Anspruch nicht gepfändet sei; einen dies in Frage
stellenden Schriftsatz der Beklagten reichte die Bank an das
Gericht weiter (vgl. Bl. 379 d.A.). Sonstige Hinweise auf die vom
Kläger ausgebrachte Pfändung finden sich in der Hinterlegungsakte
nicht. In dem Verteilungsplan vom 31.07.1998 (Bl. 212 ff. dieser
Beiakte) ist der Kläger dem entsprechend nicht berücksichtigt.
Durch Urteil vom 30.05.1997 hob das
Landgericht Aachen auf den Widerspruch von L. den vom Kläger
erwirkten Arrestbefehl auf und wies den Antrag auf Erlass des
Arrestbefehls zurück (Bl. 141 ff. der Beiakte 9 O 275/96). Die
dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat der Senat durch Urteil
vom 03.12.1997 (11 U 84/97, Bl. 212 ff. der Beiakte)
zurückgewiesen. Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, der
Arrestbefehl habe mangels wirksamer Vollziehung aufgehoben werden
müssen; die auf Antrag des Klägers ausgebrachten
Forderungspfändungen seien sämtlich ins Leere gegangen, weil die zu
pfändenden angeblichen Forderungen des L. nicht existiert hätten;
nicht er, sondern die DBI sei Kontoinhaber gewesen. Eine förmliche
Aufhebung der Arrestpfändung erfolgte nicht; die dagegen gerichtete
Erinnerung des L. hat das Landgericht mit Beschluss vom 30.05.1997
(Bl. 154 ff. der Beiakte) als unzulässig mangels
Rechtsschutzinteresses zurückgewiesen, weil er nicht Inhaber der
gepfändeten Forderungen und daher durch die Pfändung nicht
beschwert sei.
Ein weiteres Hinterlegungsverfahren
fand beim Amtsgericht Düsseldorf statt (4 HL-U 4/96; vgl. Bl. 193
ff. d.A.). Dort hinterlegte die P.bank 1.519.228,16 DM eines bei
ihr geführten Kontos der ULBT. Das Amtsgericht Düsseldorf lehnte
die Berücksichtigung des Klägers ab. da sich der von ihm erwirkte
Pfändungsbeschluss nicht gegen die ULBT, sondern gegen L. richte.
Dagegen vom Kläger erhobene Rechtsbehelfe bzw. Rechtsmittel waren
erfolglos. Das bei der P.bank bestehende Konto war zwar auch
Gegenstand der vom Kläger veranlassten Arrestpfändung; auf den
insoweit hinterlegten Betrag bezieht sich das
Schadensersatzverlangen des Klägers aber nicht.
Im Jahre 1998 beauftragte der Kläger
seine erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten im vorliegenden
Rechtsstreit mit der Geltendmachung eines etwaigen Regressanspruchs
gegen die Beklagten. Diese wandten sich auf einen entsprechenden
Hinweis der Beklagten an deren Haftpflichtversicherer. Es kam dann
zu dem im Tatbestand des angefochtenen Urteils näher dargestellten
Schriftwechsel. Mit Schreiben vom 15.09.1998 erklärte der
Versicherer, die Haftungslage sei völlig offen und ein Anerkenntnis
dem Grunde nach könne nicht abgegeben werden. Mit Schreiben vom
08.12.1999 verzichtete der Haftpflichtversicherer auf die Einrede
der Verjährung insoweit, als Ansprüche des Klägers gegen die
Beklagten am 06.12.1999 noch nicht verjährt waren. Die vorliegende
Klage ist am 20.06.2000 beim Landgericht Aachen eingegangen und den
Beklagten am 26.06.2000 zugestellt worden.
Der Kläger hat geltend gemacht: Die
Beklagten hätten ihre Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt,
weil sie den Arrest- und Pfändungsantrag nicht gegen die DBI,
sondern gegen L. persönlich gerichtet hätten. Wäre Ersteres
geschehen, so wäre dem Kläger der mit der Klage geltend gemachte
Betrag zugeflossen. Darüber hinaus habe der Haftpflichtversicherer
und auch einer der Beklagten bei einem Gespräch den Anspruch dem
Grunde nach anerkannt.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen an ihn
787.870,95 DM nebst 7,15 % Zinsen vom 01.09.1998 bis 30.04.2000 und
ab 01.05.2000 Zinsen nach dem jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinssatz zu zahlen;
2. hilfsweise festzustellen, dass die
Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger den Schaden zu ersetzen,
der ihm aus der Schlechterfüllung des streitgegenständlichen
Anwaltauftrages entstanden ist.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie haben die im Tatbestand des
angefochtenen Urteils dargestellten Einwendungen erhoben, sich
insbesondere auf Verjährung berufen.
Das Landgericht hat Beweis erhoben
durch Vernehmung der Zeugen M. und D.; hinsichtlich des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22.06.2001
(Bl. 285 ff. d.A.) Bezug genommen.
Durch das angefochtene Urteil hat das
Landgericht die Klage abgewiesen, weil der geltend gemachte
Anspruch verjährt sei. Hinsichtlich der Einzelheiten der
Ausführungen des Landgerichts wird - ebenso wie wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz - auf
die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.
Gegen das seinen erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten am 16.07.2001 zugestellte Urteil hat der
Kläger mit einem am 13.08.2001 beim Berufungsgericht eingegangenen
Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach entsprechender
Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 20.11.2001
eingegangenen Schriftsatz begründet.
Der Kläger wiederholt und ergänzt
erstinstanzliches Vorbringen. Er macht im Wesentlichen geltend: Das
Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der eingeklagte
Anspruch verjährt sei. Der Lauf der Verjährungsfrist habe erst nach
dem 06.12.1996 begonnen, weil der Schaden erst viel später
eingetreten sei. Schon wegen des laufenden Arrestprozesses, der
erst durch das Senatsurteil vom 03.12.1997 beendet wurde, sei ein
Schadenseintritt völlig ungewiss gewesen. Dies gelte auch wegen der
laufenden Hinterlegungsverfahren, die erst später beendet worden
seien. Schließlich sei - unstreitig - über das Vermögen der ULBT
nach Antragstellung am 15.05.1996 am 05.09.1996 das
Konkursverfahren eröffnet worden, so dass die Arrestverfahren
unterbrochen gewesen und die hinterlegten Guthaben unter den
Konkursbeschlag gefallen seien; auch seien die Arrestpfändungen
anfechtbar gewesen. Erst mit dem Verteilungsplan vom 31.07.1998
habe festgestanden, dass dem Kläger ein Schaden entstanden sei,
erst zu diesem Zeitpunkt habe der Lauf der Verjährungsfrist
begonnen. Darüber hinaus sei den Ausführungen des Landgerichts zu
einem die Verjährung unterbrechenden Anerkenntnis und einem die
Verjährung hemmenden Stillhalteabkommen entgegenzutreten; insoweit
habe das Landgericht den Vortrag des Klägers und das Ergebnis der
Beweisaufnahme falsch gewertet.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen
Urteils nach seinem erstinstanzlichen Schlussantrag zu erkennen und
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung zurückzuweisen und
Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Sie wiederholen und ergänzen ebenfalls
ihr erstinstanzliches Vorbringen, verteidigen das angefochtene
Urteil und treten den Ausführungen des Klägers im Einzelnen
entgegen. Sie machen im Wesentlichen geltend: Weder liege eine
anwaltliche Pflichtverletzung vor, noch sei dem Kläger durch ihr
Verhalten ein Schaden entstanden. Auch sei nicht ersichtlich, dass
dem Kläger ein Anspruch gegen die DBI zugestanden hätte. Jedenfalls
habe das Landgericht zutreffend den Eintritt der Verjährung bejaht.
Der vom Kläger behauptete Schaden bestehe im Verlust des
Pfändungszugriffs aufgrund der von den anderen Gläubigern
ausgebrachten Pfändungen, durch die das Guthaben der DBI spätestens
am 07.06.1996 völlig erschöpft gewesen sei; dies sei der Zeitpunkt
der Schadensentstehung, damit habe der Lauf der Verjährungsfrist
begonnen. Auf die Kenntnis des Klägers komme es dafür ebenso wenig
an wie auf den Verlauf der anhängigen Verfahren. Ein Anerkenntnis
und ein pactum de non petendo habe das Landgericht zutreffend
verneint.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach-
und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze und
die überreichten Unterlagen Bezug genommen.
Die Akten 9 O 275/96 LG Aachen, 9 O
492/96 LG Aachen, 44 HL 153/95 AG Saarbrücken und 31 J 1/97 (= 44
HL 106/96) AG Saarbrücken lagen vor und waren Gegenstand der
mündlichen Verhandlung.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
Die zulässige Berufung ist
unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Der vom Kläger gegen die Beklagten geltend gemachte
Anspruch ist jedenfalls verjährt.
I. Das Landgericht hat ausgeführt: Ob
die Beklagten schuldhaft gegen die Sorgfaltspflichten des
Anwaltsvertrages verstoßen hätten, indem sie den
Vollstreckungsversuch gegen Herrn L. persönlich und nicht gegen die
DBI richteten, und inwieweit dem Kläger hieraus ein Schaden
entstanden sei, könne offen bleiben. Ein eventuell entstandener
Schadensersatzanspruch aus positiver Vertragsverletzung sei
jedenfalls nicht mehr durchsetzbar, weil die von den Beklagten
erhobene Einrede der Verjährung gemäß § 222 BGB durchgreife. Die
dreijährige Verjährungsfrist des § 51 b BRAO habe im Juni 1996
begonnen und sei im Juni 1999 abgelaufen. Mit Schreiben vorn
08.12.1999 habe der Haftpflichtversicherer der Beklagten auf die
Einrede der Verjährung nur insoweit verzichtet, als Ansprüche des
Klägers gegen die Beklagten am 06.12.1999 noch nicht verjährt
waren. Diese Bedingung sei vorliegend nicht erfüllt. Die am
20.06.2000 beim Landgericht eingegangene und 26.06.2000 zugestellte
Klage habe die Verjährungsfrist nicht gewahrt.
Dem tritt der Senat bei.
1. Der Anspruch des Auftraggebers auf
Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem Rechtsanwalt
bestehenden Vertragsverhältnis verjährt gemäß § 51 b, 1. Fallgruppe
BRAO in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der
Schadensersatzanspruch entstanden ist. Hinsichtlich des für den
Verjährungsbeginn maßgeblichen Zeitpunkts der Schadensentstehung
gelten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der
Senat folgt, folgende Grundsätze (BGHZ 119, 69, 70 f. - zu der
entsprechenden Vorschrift des § 68 StBerG -; 100, 228, 231 f. - zu
§ 93 Abs. 6 AktG -; 114, 150, 152 f. - zu § 68 StBerG -; BGH, NJW
1992, 2828, 2829; weitere Nachweise bei: Zugehör in: Zugehör
(Hrsg.), Handbuch der Anwaltshaftung, Rn. 1233 ff.):
Eine Schadensentstehung ist anzunehmen,
wenn der Schaden wenigstens dem Grunde nach erwachsen ist, mag
seine Höhe noch nicht beziffert werden können, ferner wenn durch
die Verletzungshandlung eine als Schaden anzusehende
Verschlechterung der Vermögenslage eingetreten ist, ohne dass
feststehen muss, ob ein Schaden bestehen bleibt und damit endgültig
wird, oder wenn eine solche Verschlechterung der Vermögenslage oder
auch ein endgültiger Teilschaden entstanden ist und mit der nicht
fernliegenden Möglichkeit weiterer, noch nicht erkennbarer, adäquat
verursachter Nachteile bei verständiger Würdigung zu rechnen ist.
Unkenntnis des Schadens und damit des Ersatzanspruchs hindert den
Verjährungsbeginn nicht. Ist dagegen noch offen, ob ein
pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem
Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so
dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird.
2. Nach diesen Maßstäben ist der vom
Kläger behauptete Schaden, stellt man auf den der
Schlüssigkeitsprüfung zugrunde zu legenden unstreitigen und
streitigen Klagevortag ab, im Juni 1996 entstanden. Der Kläger
macht geltend, die Beklagten seien beauftragt gewesen, seinen
Anspruch auf Rückzahlung des Anlagekapitals nebst Zinsen durch den
Arrest- und Pfändungsantrag zu sichern und in der Folge zu
verwirklichen, und dies hätte auch in Höhe der Klagesumme Erfolg
gehabt, wenn der Antrag nicht fälschlich gegen Herrn L., sondern
richtig gegen die DBI als Kontoinhaberin gerichtet worden wäre. Der
vom Kläger behauptete Schaden ergibt sich mithin daraus, dass der
beabsichtigte Zugriff auf die noch vorhandenen Gelder im Wege der
Arrestpfändung wegen der fehlerhaften Angabe der Gläubigers der
gepfändeten Forderung erfolglos war, so dass nachfolgende Maßnahmen
der Anspruchsverfolgung mangels noch verfügbarer Geldmittel
erfolglos gewesen wären.
Von diesem Vortrag ausgehend war ein
Schaden solange noch nicht entstanden, wie ein Zugriff auf die
vorhandenen Geldmittel möglich blieb, die beabsichtigte
Arrestpfändung - oder spätere Vollstreckungsmaßnahmen - also
nachgeholt werden konnte, ohne dass die - aufgrund der Erwirkung
eines Titels zur Hauptsache später mögliche - Einziehung der
gepfändeten Forderung im Hinblick auf bereits begründete
Pfandrechte anderer Gläubiger gefährdet oder ausgeschlossen war. Im
Streitfall bestand diese Möglichkeit nicht mehr, nachdem die bei
den Banken zur Verfügung stehenden Mittel aufgrund der wirksamen
Pfändungen anderer Gläubiger im Juni, spätestens im Juli 1996
vollständig gepfändet waren; diese Pfändungen wären einer etwa noch
nachgeholten Pfändung durch den Kläger vorgegangen (§ 804 Abs. 3
ZPO).
3. Der vom Kläger behauptete Schaden
war also aufgrund des verfehlten Pfändungszugriffs zu dem Zeitpunkt
entstanden, zu dem infolge der Pfändungen der anderen Gläubiger für
einen erfolgreichen Zugriff des Klägers keine ungepfändeten Teile
der der DBI gegenüber den Banken zustehenden Forderungen mehr
vorhanden waren. Damit war die Vermögenslage des Klägers zumindest
in einer als Schaden anzusehenden Weise verschlechtert. Denn ein
Zugriff auf die Konten war nunmehr nur noch dann möglich, wenn die
vorgehenden Pfandrechte wieder entfielen. Dies war eine eher
hypothetische Möglichkeit, die sich tatsächlich auch nicht
verwirklicht hat, weil die zur Verfügung stehenden Mittel an andere
Pfandrechtsgläubiger verteilt worden sind. Wie ausgeführt kommt es
aber nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Schadensentstehung
nicht darauf an, ob ein Schaden, also die bereits eingetretene
Verschlechterung der Vermögenslage des Geschädigten, bestehen
bleibt und damit endgültig wird.
Bei dieser Sachlage können die
Argumente, mit denen der Kläger die Schadensentstehung bereits im
Juni 1996 in Abrede stellt, nicht überzeugen.
a) Insoweit bestehen bereits Bedenken
dagegen, ob der Vortrag des Klägers in sich schlüssig ist. Ein
durch den fehlerhaft gestellten Arrest- und Pfändungsantrag
verursachter Schaden ist nur dann schlüssig dargetan, wenn nach dem
Klagevortrag ausreichend wahrscheinlich ist, dass dem Kläger die
Klagesumme bei sachgemäßer Antragstellung letztlich zugeflossen
wäre. Dazu bedurfte es zunächst der Begründung eines etwaigen
Pfandrechten der anderen Gläubiger vorgehenden (§ 804 Abs. 3 ZPO)
Arrestpfandrechts (§§ 930 Abs. 1, 803 f., 829 ff. ZPO), sodann der
Teilnahme am Verteilungsverfahren nebst Zuteilung des Klagebetrages
an den Kläger (§§ 872 ff. ZPO) in der Weise, dass der Betrag zu
seinen Gunsten wiederum hinterlegt wurde (§ 930 Abs. 2 ZPO); für
die Einziehung der Summe hätte zudem ein Titel im
Hauptsacheverfahren erwirkt werden müssen, aufgrund dessen das
Arrestpfandrecht zu einem Vollstreckungspfandrecht mit dem Rang des
Arrestpfandrechts erstarkt wäre und eine Óberweisung zur Einziehung
hätte erfolgen können (vgl. Zöller/Vollkommer, 23. Aufl., § 930 Rn.
5). Sofern der Kläger vortragen will, dass die auf diesem Weg
angestrebte Auszahlung der Klagesumme - etwa wegen des Konkurses
der ULBT - mit erheblichen Unsicherheiten belastet war, wäre sein
Klagevortrag bereits aus diesem Grunde unschlüssig, weil der
Schaden dann nicht aufgrund des verfehlten Antrags der Beklagten,
sondern durch davon unabhängige Gründe entstanden ist.
b) Jedenfalls sind die vom Kläger
vorgetragenen Sachverhalte nicht geeignet, den Zeitpunkt der
Schadensentstehung in Frage zu stellen.
aa) Der Kläger meint, für die Frage
nach der Schadensentstehung seien im Streitfall die Ausführungen
des Bundesgerichtshofs in dem Urteil vom 02.07.1992 (BGHZ 119, 69
ff.) einschlägig, wonach unter bestimmten Voraussetzungen für den
Zeitpunkt der Schadensentstehung auf den der Pflichtverletzung
folgenden Gang der Dinge, insbesondere eine nachfolgende
behördliche Entscheidung abzustellen ist. Dem vermag der Senat
nicht zu folgen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall
ging es um die Folgen der fehlerhaften Gestaltungsberatung eines
Steuerberaters. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof für den
Zeitpunkt der Schadensentstehung zutreffend nicht auf den Abschluss
des schädigenden Gestaltungsvertrages, sondern auf den Zugang des
Bescheides des Finanzamts abgestellt. Zur Begründung hat der
Bundesgerichtshof ausgeführt (a.a.O., S. 72): Zwar sei derjenige,
der gemäß einem falschen Rat seines Steuerberaters eine nachteilige
Vermögensanlage vornehme, regelmäßig schon mit seiner rechtlichen
Bindung geschädigt. Anders als bei einem solchen Schaden infolge
fehlerhafter Beratung in wirtschaftlicher Angelegenheit habe aber
in einer Steuersache der Steuerpflichtige grundsätzlich noch keine
Vermögenseinbuße erlitten, solange sich der Beratungsfehler seines
Steuerberaters nicht in einem belastenden Bescheid der
Finanzbehörde ausgewirkt habe. Bis zu diesem Zeitpunkt hänge die
Entstehung des Schadens häufig noch von vielen ungewissen Umständen
ab. Es könne unsicher sein, ob die Finanzbehörde einen
steuerrechtlich bedeutsamen Sachverhalt aufdecke. Es liege in der
Regel bei ihr - vor allem bei einer Ermessensentscheidung (§ 5 AO)
-, ob sie bestimmte Tatbestände aufgreife und welche Rechtsfolgen
sie daraus ziehe. Das werde gerade im vorliegenden Falle deutlich,
in dem ein Steuernachteil entstanden sei, weil die Finanzbehörde
gemäß § 42 AO - unter Einschränkung der individuellen
Gestaltungsfreiheit - einen Missbrauch eines bürgerlichrechtlichen
Rechtsgeschäfts zur Umgehung des Steuergesetzes angenommen habe. Es
sei denkbar, dass ein und derselbe Vorgang in der Person eines
beteiligten Steuerpflichtigen als Missbrauch zu beurteilen sei, in
der Person eines anderen dagegen nicht. Ob die Finanzbehörde eine
steuermindernde Gestaltung in diesem Sinne als Missbrauch werte,
stehe erst fest, wenn sie ihren Entscheidungsprozeß abgeschlossen
habe. Daher bestehe vor Erlass des Steuerbescheids nur das Risiko,
dass infolge eines Fehlers des Steuerberaters ein Schaden eintritt.
Das sei allenfalls eine Gefährdung, aber noch keine
Verschlechterung des Vermögens.
Der Sachverhalt, der dem Urteil des
Bundesgerichtshofs zugrunde lag, ist mit dem Streitfall nicht
vergleichbar. Vorliegend geht es schon nicht um eine
Gestaltungsberatung. Die Beklagten waren vielmehr beauftragt, durch
einen Arrest- und Pfändungsantrag auf die noch zur Verfügung
stehenden, dem L. bzw. dessen Gesellschaften zuzuordnenden Gelder
zuzugreifen. Die Voraussetzungen für diesen Zugriff und die Folgen
eines gelungenen wie auch eines misslungenen Zugriffs ergeben sich
aus dem Gesetz. Angesichts der im Anlagegeschäft zu erwartenden
Konkurrenz zahlreicher Gläubiger (L. war wegen Anlagebetrugs in 184
Fällen angeklagt) kam es im Hinblick auf das Prioritätsprinzip (§
804 Abs. 3 ZPO) auf einen möglichst raschen wirksamen Zugriff an.
Ein Fehler führte unabänderlich zum Verlust der vorhandenen
Zugriffsmöglichkeit, sobald die zur Verfügung stehenden Gelder
wirksam für andere Gläubiger gepfändet waren. Diese Folge trat
unabhängig von etwaigen Entscheidungen der Gerichte von Gesetzes
wegen ein. Es ist allenfalls denkbar, dass die Gerichte in der oben
(a) beschriebenen Kette auf dem Weg zur Realisierung der Forderung
falsch entschieden hätten, weil sie nicht erkannten, dass die vom
Kläger ausgebrachte Pfändung ins Leere ging. Dies haben sie aber
nicht getan (der Beschluss des Strafsenats des OLG Köln vom
03.09.1996 - 2 Ws 397/96 - ist für die zivilrechtliche Betrachtung
ohne Bedeutung) und im Anwaltshaftungsprozess ist auch
ausschließlich darauf abzustellen, wie nach Ansicht des dort
erkennenden Gerichts richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre
(vgl. Fischer in: Zugehör, a.a.O., Rn. 1100 ff. mit weiteren
Nachweisen). Richtigerweise war aber davon auszugehen, dass die von
den Beklagten veranlasste Pfändung ins Leere ging (vgl. bereits
Senatsurteil vom 03.12.1997) und mithin keine Priorität gegenüber
den von den anderen Gläubigern ausgebrachten Pfändungen
beanspruchen konnte.
bb) Die vom Kläger aufgeführten
Verfahren des Streitfalls, die 06.12.1999 noch nicht abgeschlossen
waren, sind für den Zeitpunkt der Schadensentstehung ohne
Bedeutung.
(1) Der Schaden ist nicht erst mit dem
Senatsurteil vom 03.12.1997 in dem Arrestverfahren eingetreten. Die
als Schaden anzusehende Verschlechterung der Vermögenslage des
Klägers ergab sich ohne Weiteres aus den gesetzlichen Vorschriften
des Vollstreckungsrechts (§§ 804, 829 ff., 853, 872 ff., 930 ZPO).
Sie trat unabhängig von dem Fortgang des Arrestverfahrens ein. Dort
war lediglich nachzuprüfen, ob der Arrestbefehl aufrecht zu
erhalten war. Das Landgericht und der Senat haben dies mit der
Begründung verneint, dass durch ein Vorgehen gegen Herrn L. der
beabsichtigte Zugriff auf die Bankkonten, deren Inhaber die DBI
war, nicht möglich war. Selbst wenn in jenem Verfahren seinerzeit
fehlerhaft anders entschieden worden wäre, ergäbe sich keine
abweichende Beurteilung. Aufgrund der ins Leere gehenden Pfändung
der dem in Anspruch genommenen Schuldner L. nicht zustehenden
Forderung hätte das Vollstreckungsgericht keinen
Óberweisungsbeschluss zugunsten des Klägers erlassen dürfen, selbst
wenn er in der Hauptsache einen Vollstreckungstitel gegen L. oder
die DBI erwirkt hätte.
(2) Entsprechende Óberlegungen gelten
für die Verteilungsverfahren. Nach § 853 ZPO kann bzw. muss ein
Drittschuldner den Schuldbetrag hinterlegen, wenn eine
Geldforderung für mehrere Gläubiger gepfändet wird. Voraussetzung
ist, dass die Pfändung eine Forderung desselben Schuldners betrifft
und dass überhaupt eine Drittschuldnerschaft vorliegt. Beides war
nicht der Fall. Inhaber der bei der Dr. Bank und der C. bestehenden
Konten und mithin Inhaber der Kontenforderungen war die DBI, nicht
L.; Inhaber des bei der P.bank bestehenden Kontos war die ULBT. Da
die von den Beklagten veranlassten Pfändungen also ins Leere
gingen, ist der Kläger an den Verfahren auch zu Recht nicht
beteiligt worden.
(3) Schließlich ist auch das über das
Vermögen der ULBT eröffnete Konkursverfahren für die hier zu
beantwortende Frage nach der Schadensentstehung ohne Bedeutung. Die
ULBT war Inhaberin des bei der P.bank bestehenden Kontos. Dies
spielt für den hier geltend gemachten Schaden keine Rolle; der
Kläger verlangt Ersatz der Beträge, die ihm wegen der ins Leere
gehenden Pfändungen der bei der Dr. Bank und der C. bestehenden
Konten entstanden ist. Letztlich läuft die Argumentation des
Klägers hier wie auch schon zu den zuvor behandelten Verfahren
darauf hinaus, dass eine gewisse Unsicherheit bestanden habe, ob,
in welchem Umfang und auf welchem Wege er Ersatz für die angelegten
Gelder erlangen könne. Dies hat aber mit der Frage nach dem durch
die fehlerhafte Pfändung verursachten Schaden nichts zu tun. Auf
eine Kenntnis von der Schadensentstehung kommt es für den
Verjährungsbeginn - wie ausgeführt - nicht an.
II. Zutreffend hat das Landgericht
einen Anspruch des Klägers aus einer Sekundärhaftung der Beklagten
verneint. Wird ein Mandant rechtzeitig vor Ablauf der Verjährung
wegen der Haftungsfrage anwaltlich beraten, dann entfällt die
Belehrungspflicht des ersten Anwalts, deren Verletzung
gegebenenfalls eine Sekundärhaftung zur Folge haben kann, und zwar
auch, soweit der erste Anwalt schon vorher Anlass zur Prüfung der
Regressfrage hatte; die Hinweispflichten eines mit der Prüfung von
Regressansprüchen betrauten Rechtsanwalts treten an die Stelle
derjenigen des Beraters, der die zum Schadensersatz verpflichtende
Handlung begangen hat, da der Mandant dann durch die Haftung des
(neuen) Anwalts hinreichend gesichert ist (BGH, NJW 1992, 836;
1995, 2108; NJW-RR 1996, 313, 314). So liegt es, wie das
Landgericht zutreffend ausgeführt hat, im Streitfall. Insoweit
macht der Kläger in der Berufungsbegründung ohne Erfolg geltend,
seine neuen Anwälte seien nicht rechtzeitig und ausreichend
informiert gewesen, da Einzelheiten des Hinterlegungs- und
Verteilungsverfahrens beim Amtsgericht Saarbrücken zunächst
unbekannt gewesen seien. Wie oben ausgeführt ist der Gang dieses
Verfahrens für die grundsätzliche Haftungsfrage, insbesondere für
die Frage der Schadensentstehung ohne Bedeutung. Bei zutreffender
Beurteilung der (bekannten) Sach- und Rechtslage hätte zumindest
eine Klage auf Feststellung der Haftung der Beklagten ohne Weiteres
erhoben werden können.
III. Der Senat ist mit dem Landgericht
der Ansicht, dass der Lauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt
worden ist.
1. Nicht zu beanstanden und mit der
Berufung auch nicht angegriffen sind die Ausführungen des
Landgerichts zu § 852 Abs. 2 BGB. Insoweit nimmt der Senat auf die
zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug.
2. Zur Frage eines möglichen
Anerkenntnisses nach den §§ 208, 217 BGB hat das Landgerichts
ausgeführt: Soweit der Kläger behaupte, die Beklagten hätten ihm
gegenüber mitgeteilt, dass ihm ein Regressanspruch wegen eines
Bearbeitungsfehlers zustehen könne, so sei hierin kein Anerkenntnis
zu sehen. Durch eine solche Erklärung hätten die Beklagten ihre
Hinweispflicht aus dem Anwaltsvertrag erfüllt, weshalb hierin nicht
schon ein Haftungsanerkenntnis gesehen werden dürfe. Auch das
Eingeständnis, dass dem die Sache seinerzeit bearbeitenden Anwalt
ein Fehler unterlaufen sei und ein eventuell hieraus entstehender
Schaden von der Haftpflichtversicherung übernommen werde, stelle
kein Anerkenntnis dar. Werde auf eine Haftpflichtversicherung
verwiesen, so bestehe kein Zweifel daran, dass der Schuldner nicht
zum Ausdruck bringen wolle, persönlich eine Zahlung übernehmen zu
müssen. Er stelle vielmehr nur klar, dass seiner Ansicht nach, der
Haftpflichtversicherer zahlen werde. Da er aber nicht über das
Verhalten des Versicherers bestimmen könne und dieser seine
Leistung von einer eigenen Prüfung abhängig mache, was dem
Versicherungsnehmer auch regelmäßig bekannt sei, handele es sich
hierbei nur um die Àußerung einer Meinung. Dass durch die vom
Kläger behauptete Erklärung ein Anerkenntnis nicht erfolgt sei,
ergebe sich auch aus der Beiläufigkeit der angeblichen Erklärung,
die im Rahmen eines Gesprächs unter Kollegen bei einem zufälligen
gemeinsamen Rückweg vom Landgericht zu den nebeneinander liegenden
Kanzleiräumen abgegeben worden sein solle. Auch habe dem
Prozessbevollmächtigten des Klägers klar sein müssen, dass der
Beklagte zu 1) aufgrund der üblichen Versicherungsbedingungen (vgl.
§ 5 Nr. 5 AHB) im Verhältnis zum Haftpflichtversicherer nicht
berechtigt gewesen sei, ein Anerkenntnis abzugeben.
Diesen Ausführungen schließt sich der
Senat an. Die vom Landgericht richtig vorgenommene Wertung der
unter den Anwälten abgegebenen Erklärungen trifft auch auf die in
der Berufungsbegründung (S. 10 f. = 375 f. d.A.) nochmals hervor
gehobenen Erklärungen des Beklagten zu 1) gegenüber dem Zeugen W.
D. zu. Der den Geschädigten in einer Regresssache vertretende
Rechtsanwalt kann die vorgetragenen Erklärungen des möglicherweise
regresspflichtigen Anwalts - jedenfalls bei den Größenordnungen, um
die es im Streitfall geht - nicht ernsthaft dahin verstehen, dass
damit ein - mit dem Verlust des Versicherungsschutzes - verbundenes
Anerkenntnis abgegeben werde, wenn die Verhandlungen mit dem
Haftpflichtversicherer erst noch bevor stehen oder aufgenommen
sind, die Haftungsfrage von dem Versicherer aber noch geprüft
wird.
Ohne Erfolg verweist der Kläger in der
Berufungsbegründung darauf, das Landgericht habe seinen Vortrag
übersehen, wonach der mit ihm seit Jahren persönlich befreundete
Beklagte zu 1) ihm persönlich eingeräumt habe, der bearbeitende
Anwalt habe einen Fehler gemacht und der Kläger könne sich darauf
verlassen, dass ein ihm entstandener Schaden durch den
Haftpflichtversicherer reguliert werde; der Beklagte zu 1) habe
mehrfach zum Ausdruck gebracht, der Kläger müsse sich keine Sorgen
machen. Abgesehen davon, dass dieser - bestrittene - Vortrag in
unzulässiger Weise nur durch eigene Parteivernehmung des Klägers
unter Beweis gestellt ist, ist nach Ansicht des Senats solchen
beruhigenden Erklärungen im privaten Gespräch jedenfalls dann kein
Anerkenntnis zu entnehmen, wenn der Geschädigte bereits anwaltlich
vertreten ist und seine Anwälte mit dem Haftpflichtversicherer erst
noch verhandeln wollen oder solche Verhandlungen noch zu keinem
greifbaren Ergebnis geführt haben.
3. Ein Stillhalteabkommen hat das
Landgericht mit folgender Begründung verneint: Allein die Tatsache,
dass der Gläubiger mit dem Schuldner oder dessen
Haftpflichtversicherer verhandelt, genüge für die Annahme eines
pactum de non petendo nicht. Der Kläger habe darüber hinaus gehende
Absprachen über ein Stillhalteabkommen nicht bewiesen. Zwar habe
der Zeuge D. bekundet, gegenüber dem Zeugen M. bei einem Gespräch
am 16.03.1999 erklärt zu haben, dass er notfalls auch klagen werde
und der Zeuge M. daraufhin geantwortet habe, man werde sich nach
einer Akteneinsicht in die Hinterlegungsakten sicher auch ohne
Prozess einigen können. Diese Aussage stehe jedoch im Widerspruch
zu den Bekundungen des Zeugen M., er habe den Anspruch zu keinem
Zeitpunkt dem Grunde nach anerkannt und könne- auch ausschließen,
dass er den Kläger bzw. deren Prozessbevollmächtigten von einer
Klageerhebung abgehalten habe. Gegen die Richtigkeit der Aussage
des Zeugen D. spreche zudem der Schriftverkehr zwischen den
Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Versicherer. Mit
Schreiben vom 15.09.1998 hatte der Zeuge M. auf die Anfrage der
Klägerseite für den Versicherer ausdrücklich erklärt, es könne
nicht einmal bestätigt werden, dass die Haftung der Beklagten dem
Grunde nach anzuerkennen sei. Damit habe der Versicherer deutlich
gemacht, dass es keineswegs nur noch um die Schadenshöhe gehe und
Einwendungen hinsichtlich des Grundes nicht erhoben würden. Schon
im Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 04.09.1998
sei - zumindest indirekt - mit eine Klage gedroht worden, falls
kein Anerkenntnis dem Grunde nach erklärt werde. Die Reaktion des
Versicherers in dem Schreiben vom 15.09.1998 zeige, dass er trotz
der Androhung eines Prozesses zu einem Entgegenkommen nicht bereit
gewesen sei. Aus dem letzten Absatz dieses Schreibens könne nicht
entnommen werden, dass der Versicherer die Klägerseite von einer
Klageerhebung habe abhalten wollen und dass man übereingekommen
sei, zunächst abzuwarten, was die Ermittlungen der Versicherung zur
Schadenskausalität und Schadenshöhe ergeben würden. Die Klägerseite
sei vielmehr ausdrücklich auf ihre Darlegungs- und Beweislast
hingewiesen worden und ihr sei anheim gestellt worden, weitere
Nachweise und Belege einzureichen. Selbst der Zeuge D. habe
bekundet, dass der Zeuge M. in gemeinsamen Gesprächen erklärt habe,
es sei Sache der Klägerseite, den Schadensanspruch darzulegen und
gegebenenfalls zu beweisen, der Versicherer habe schon mehr zur
Aufklärung des Sachverhalts getan, habe als ihm obliege. Der
Versicherer habe damit deutlich gemacht, dass er die Klägerseite
keineswegs aus der Verantwortung zur Aufklärung des Sachverhalts
habe entlassen wollen. Allein die Tatsache, dass er ebenfalls
weitere Nachforschungen habe anstellen und die Klägerseite über die
gewonnenen Erkenntnisse habe aufklären wollen, habe kein
berechtigtes Vertrauen der Klägerseite begründen können, der
Versicherer werde die Einrede der Verjährung nicht geltend machen.
Der Kläger habe zur Wahrung der Verjährungsfrist frühzeitig auf
einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung hinwirken oder
Feststellungsklage erheben müssen. Es sei ein völlig legitimes
Verhalten eines Anspruchsgegners, wenn er sich abwartend verhalte
und nach Ablauf der Verjährungsfrist die Einrede der Verjährung
erhebe. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) könne hierin
nicht gesehen werden. Der Zweck der Verjährungsregelung gebiete es,
hinsichtlich des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung strenge
Maßstäbe anzulegen und diesen Einwand nur gegenüber einem wirklich
groben Verstoß gegen Treu und Glauben durchgreifen zu lassen. Ein
solcher Sachverhalt liege hier nicht vor.
Auch dem tritt der Senat bei. Die
Ausführungen in der Berufungsbegründung gebieten keine abweichende
Beurteilung. Ergänzend sei dazu Folgendes ausgeführt:
Der Zeuge M. hat eindeutig bekundet,
dass er auch gegenüber dem Zeugen D. darauf hingewiesen habe, die
vorliegenden Informationen reichten für eine Bewertung des
Sachverhalts nicht aus. Der Eindruck eines Meinungsaustausches oder
einer Diskussion habe nicht aufkommen können. Man habe die
Gegenseite auf ihre Darlegungs- und Beweislast hingewiesen. Das
Hinterlegungsverfahren in Düsseldorf habe für die
Sachverhaltsaufklärung nichts gebracht und an das Verfahren in
Saarbrücken habe niemand gedacht. Ihm, dem Zeugen M., sei es
letztlich darum gegangen, für den Versicherer entlastendes Material
zu finden. Zwischen seinem Schreiben vom 15.09.1998 (Bl. 168 f.
d.A.) und dem Schreiben der erstinstanzlichen
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 30.08.1999 (Bl. 170 d.A.)
sei von deren Seite keine weitere schriftliche Reaktion erfolgt;
wohl habe es Telefonate mit unbedeutendem Inhalt gegeben. Der Zeuge
D. sei immer wieder auf die Notwendigkeit vollständigen
Sachvortrages von Klägerseite hingewiesen worden, ein Abwarten auf
das Ergebnis eigener Ermittlungen sei nicht zugesagt worden. Dies
sei von ihm, dem Zeugen M., in keiner Weise so gesagt worden; er
habe den Zeugen D. nicht aus seiner Verantwortung entlassen,
sondern ihm gesagt, es sei nicht Aufgabe des Versicherers, den
Anspruch schlüssig zu machen. Er habe den Eindruck gewonnen, der
Zeuge D. habe nichts weiter unternehmen, sondern das Ergebnis der
Ermittlungen des Versicherers abwarten wollen; dem Zeugen D. sei
aber gesagt worden, es sei seine Aufgabe, Informationen zu liefern.
Er, der Zeuge, könne als Jurist sagen, dass weder mit dem Kläger
persönlich noch mit seinen Anwälten ein pactum de non petendo
getroffen worden sei. Die Verjährungsfrage sei in dem Schreiben der
Anwälte des Klägers vom 30.08.1999 überhaupt erstmals angesprochen
worden.
Angesichts dieser Bekundungen des
Zeugen M., für deren Unglaubhaftigkeit Anhaltspunkte weder
ersichtlich noch vom Kläger vorgetragen sind, reicht, die Aussage
des Zeugen D. für die Feststellung eines Stillhalteabkommens
keinesfalls aus. Dieser Zeuge hat die Aussage des Zeugen M. in
zahlreichen Punkten bestätigt. Er hat auch bekundet, dass
jedenfalls bis zum 16.03.1999 über ein pactum de non petendo
ausdrücklich nicht verhandelt worden sei. Als Anhaltspunkt für eine
solche Vereinbarung bleibt nur der vom Zeugen D. geschilderte und
in der Berufungsbegründung hervor gehobene Wortwechsel in dem
Telefonat vom 16.03.1999 (Sitzungsprotokoll vom 22.06.2001, S. 8 f.
= Bl. 292 f.). Dort soll der Zeuge M. geäußert haben, die
angesprochene Klageerhebung mache keinen Sinn, da man sich nach
Einsicht in die Hinterlegungsakte sicher einigen könne. Es ist
schon zweifelhaft, ob der Zeuge D. eine solche Bemerkung im Sinne
der Zusage vorläufigen Stillhaltens verstehen konnte. Jedenfalls
bestehen aber erhebliche Bedenken, ob sich der Zeuge D. hier
ausreichend genau erinnert. Die geschilderten Àußerungen des Zeugen
M. bzw. der Hinweis auf eine Stillhaltezusage, die doch für den
weiteren Verlauf der Verhandlungen äußerst bedeutungsvoll gewesen
wäre, sind in dem Vermerk, den der Zeuge D. über das Telefonat
gefertigt hat, nach seinem eigenen Bekunden nicht niedergelegt.
Davon ist auch in der Folge (Schreiben vom 30.08.1999; Schriftsatz
der Klägerseite vom 08.11.2000, Bl. 160 ff. d.A.) zunächst nicht
die Rede gewesen. Zudem hat der Zeuge M. auf Vorhalt der Aussage
des Zeugen D. erklärt, er schließe es aus, wie von diesem Zeugen
geschildert reagiert zu haben (Sitzungsprotokoll vom 22.06.2001, S.
8 f. = Bl. 292 f.). Bei dieser Sachlage kann sich der Senat eine
für den Kläger günstige Óberzeugung auch unter Berücksichtigung der
in der Berufungsbegründung angestellten Plausibilitätserwägungen
nicht bilden. Zumindest bleibt offen, was genau besprochen wurde,
und damit ist der vom Kläger zu erbringende Beweis für ein
Stillhalteabkommen nicht geführt.
Eine Wiederholung der Beweisaufnahme
ist nicht angezeigt. Eine weitere Sachaufklärung ist nicht zu
erwarten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts und des Senats
beruht auf objektive Glaubwürdigkeitskriterien. Die Glaubwürdigkeit
der vernommenen Zeugen steht nicht in Frage.
IV. Die Berufung muss danach
zurückgewiesen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97
Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, wobei der
Senat hinsichtlich der Sicherheitsleistung unter Berücksichtigung
der §§ 108 Abs. 1 Satz 2, 709 Satz 2, 711 Satz 2 der ab 01.01.2002
geltenden Fassung der Zivilprozessordnung entschieden hat.
Es besteht kein Anlass, die Revision
zuzulassen (§ 543 ZPO n.F.). Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Revisionsgerichts
ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Der Rechtsstreit wirft
keine ungeklärten Rechtsfragen auf; zur Beurteilung stehen
lediglich Sachfragen des Einzelfalls.
Die Beschwer des Klägers übersteigt
20.000,00 EUR (§ 26 Ziffer 8 EGZPO).
Berufungsstreitwert: 402.832,02 EUR (=
787.870,95 DM)
OLG Köln:
Urteil v. 05.06.2002
Az: 11 U 123/01
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7c965ab403b1/OLG-Koeln_Urteil_vom_5-Juni-2002_Az_11-U-123-01