Oberlandesgericht Düsseldorf:
Urteil vom 2. Dezember 2009
Aktenzeichen: VI-U (Kart) 8/09
(OLG Düsseldorf: Urteil v. 02.12.2009, Az.: VI-U (Kart) 8/09)
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das am 16. April 2009 verkündete Teilurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund wird, soweit sie sich gegen den Auskunftstenor richtet, verworfen und im Übrigen mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das angefochtene Urteil im Hauptausspruch zum Feststellungsantrag wie folgt neu gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Gewinn zu ersetzen, der ihm bis zum 31. Dezember 2007 dadurch entgangen ist, dass die Beklagte von ihm erteilte Aufträge nicht ausgeführt hat.
II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zu 15 % und der Beklagten zu 85 % zur Last.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
V. Die Revision wird nicht zugelassen.
VI. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 14.000 € festge-setzt. Davon entfällt auf die Anschlussberufung des Klägers ein Teil-betrag von 2.000 €.
VII. Die Beschwer beider Parteien liegt jeweils unter 20.000 €.
Gründe
I.
Der Kläger handelt mit Verpackungen für die Lebensmittelindustrie. Die Beklagte gehört zum weltweit tätigen Verpackungsmittelkonzern L. G. Ltd.; sie produziert und vertreibt seit rund 20 Jahren saugende Verpackungsschalen.
Auf Initiative des Klägers verhandelten die Parteien ab August 2004 über eine geschäftliche Zusammenarbeit dergestalt, dass die Beklagte für den Kläger feuchtigkeitssaugende Aufleger aus Polystyrol zum Einsatz in Verpackungen für Räucherlachs (nachfolgend: Trays) herstellen sollte, die dieser sodann vertreiben wollte. Am 15./24. November 2004 schlossen die Parteien eine "Kundenschutz-Vereinbarung" (Anlage K 1, GA 14-16), die auszugsweise den folgenden Inhalt hat:
Die "L." (lies: Beklagte) wird Aufträge von "Z." (lies: Kläger) nach Auftragserteilung produzieren. Die Rechnungslegung erfolgt an "Z." gemäß Lieferschein. ……….
"L." ist untersagt, in aktiver und werbender Weise an die Kunden von "Z.", die gegenüber "L." bekannt sind, heranzutreten und als eigene Vertragspartner zu gewinnen, soweit sie nicht bereits in einem Vertragsverhältnis mit "L." stehen.
"L." ist es also untersagt, direkt oder indirekt mit den Kunden von "Z." eine Geschäftsverbindung anzustreben und oder einzugehen.
Die Kundenschutz-Vereinbarung beginnt ab dem 01.10.2004 und wird zeitlich unbefristet getroffen.
Die Kundenschutz-Vereinbarung kann jedoch durch eine der Parteien mit einer Frist von 18 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. …….
Die Kundenschutz-Vereinbarung wird exklusiv nur für den Artikel L.-Tray ……. gemäß dem Anhang I der Kundenschutz-Vereinbarung, datiert v. 20.09.2004 gewährt.
Bei Kunden-Neuzugängen wird der vorliegende Anhang jeweils aktualisiert.
Anhang I der Kundenschutz-Vereinbarung enthält eine Auflistung von Unternehmen.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte im Jahre 2005 durch eine Belieferung seiner Kunden - u.a. der polnischen Firma "S." und deren deutsches Tochterunternehmen "S. D. GmbH" sowie der Firma "L. GmbH" und deren Tochterunternehmen "L. S. Sp. Z.o.o." - gegen Ziffer 2 der Kundenschutz-Vereinbarung verstoßen habe. Sie nahm die Beklagte deswegen auf Auskunftserteilung und Schadensersatz in Anspruch.
Die Beklagte wies die Ansprüche zurück und erklärte mit Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2005 (Anlage K 5, GA 24 f.) den Rücktritt sowie die fristlose - hilfsweise die fristgemäße - Kündigung der Kundenschutz-Vereinbarung und ferner die Vertragsanfechtung. Eine Belieferung des Klägers lehnt die Beklagte seither ab.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagte - soweit vorliegend von Interesse - auf Auskunft über die unter Verstoß gegen die Kundenschutz-Vereinbarung belieferten Unternehmen in Anspruch. Außerdem begehrt er die gerichtliche Feststellung, dass die Beklagte ihm sämtlichen Gewinn zu ersetzen habe, der ihm bis zum 31. Dezember 2007 durch die verweigerte Belieferung entstanden sei.
Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil
verurteilt, dem Kläger in einer geordneten und aus sich heraus verständlichen Aufstellung unter Angabe der Lieferdaten, Mengen und Preise Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie aktiv und in werbender Weise direkt oder indirekt über ein mit ihr im Sinne von § 18 AktG verbundenes Unternehmen oder sonstige Dritte seit dem 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 die in Anlage I zur Kundenschutz-Vereinbarung aufgeführten Unternehmen mit flüssigkeitsaufsaugenden Polystyrol-Einlegern für die Verpackung von Räucherlachs unter der Bezeichnung "L.-Tray" oder einer anderen Bezeichnung beliefert hat oder zum Zwecke der Lieferung derselben an die Kunden herangetreten ist,
festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Gewinn zu ersetzen, der ihm bis zum 31. Dezember 2007 dadurch entgeht, dass Aufträge des Klägers nicht oder nicht ohne unbillige Verschlechterung der bisher gewährten Konditionen beliefert werden.
Die weitergehende Auskunftsklage dahin, dass die tenorierte Einschränkung "aktiv und in werbender Weise" entfällt, hat das Landgericht abgewiesen.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung. Sie ist der Ansicht, Ziffer 2. der Kundenschutz-Vereinbarung sei wegen Verstoßes gegen das kartellrechtliche Verbot des § 1 GWB unwirksam. Außerdem - so meint sie - habe sie nicht aktiv und in werbender Weise den Geschäftskontakt zur "L. GmbH" hergestellt. Vielmehr habe jene Firma bei dem polnischen L.-Unternehmen um eine Belieferung nachgesucht. Lediglich im Rahmen dieser von der Kundenschutz-Vereinbarung nicht erfassten passiven Geschäftsanbahnung habe sie daran mitgewirkt, dass die "L. GmbH" über das polnische L.-Unternehmen beliefert worden sei. Durch die erstinstanzlich durchgeführte Beweisaufnahme sei überdies nachgewiesen, dass die Geschäftsführung der "L. GmbH" eine Belieferung durch den Kläger kategorisch abgelehnt hätte.
Mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2009 (Anlage OC-BB1, GA 918 ff.) hat die Beklagte zur Erfüllung der vom Landgericht ausgesprochenen Auskunftsverpflichtung Angaben zum Umfang der an die "L. GmbH" erfolgten Lieferungen gemacht und im Übrigen eine Negativauskunft erteilt.
Die Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die Berufung für teilweise unzulässig und verteidigt im Übrigen das landgerichtliche Urteil.
Im Wege der Anschlussberufung verfolgt der Kläger seinen ursprünglichen Auskunftsantrag weiter und beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen,
dem Kläger in einer geordneten und aus sich heraus verständlichen Aufstellung unter Angabe der Lieferdaten, Mengen und Preise Auskunft zu erteilen, ob und in welchem Umfang sie direkt oder indirekt über ein mit ihr im Sinne von § 18 AktG verbundenes Unternehmen oder sonstige Dritte seit dem 1. Oktober 2004 bis zum 31. Dezember 2007 die in Anlage I zur Kundenschutz-Vereinbarung aufgeführten Unternehmen mit flüssigkeitsaufsaugenden Polystyrol-Einlegern für die Verpackung von Räucherlachs unter der Bezeichnung "L.-Tray" oder einer anderen Bezeichnung beliefert hat oder zum Zwecke der Lieferung derselben an die Kunden herangetreten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts sowie die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
Berufung und Anschlussberufung haben keinen Erfolg. Das angefochtene Teilurteil war allerdings im Feststellungsausspruch sprachlich klarzustellen, ohne dass damit aber in der Sache ein Erfolg der Berufung verbunden wäre.
Berufung der Beklagten
A. Das Rechtsmittel der Beklagten ist unzulässig, soweit es sich gegen den vom Landgericht zuerkannten Auskunftsanspruch richtet. Nachdem die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12. August 2009 die tenorierte Auskunftspflicht erfüllt hat, ist die von dem angefochtenen Urteil insoweit ausgehende Beschwer entfallen und das Rechtsmittel in diesem Umfang unzulässig geworden (vgl. BGH, NJW 1994, 942 m.w.N.; Heßler in Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 511 Rdnr. 17 m.w.N.).
B. Im Übrigen ist die Berufung zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos.
1. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass sich die Beklagte bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 31. Dezember 2007 unberechtigterweise geweigert hat, den Kläger mit den in der Kundenschutz-Vereinbarung näher bezeichneten Trays zu beliefern; es hat aus diesem Grund zutreffend festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zum Ersatz des daraus entgangenen Gewinns verpflichtet ist.
a) Die Beklagte war dem Kläger aus Ziffer 1. der Kundenschutz-Vereinbarung vom 15./24. November 2004 verpflichtet, mit näher bezeichneten Trays zu beliefern. Anders ist die in der zitierten Vertragsklausel getroffene Vereinbarung, wonach die Beklagte Aufträge des Klägers nach Auftragserteilung produzieren wird, bei verständiger Würdigung nicht zu verstehen.
b) Die vertragliche Belieferungspflicht der Beklagten ist rechtswirksam begründet worden. Die Kundenschutz-Vereinbarung ist - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht gemäß §§ 134, 139 BGB i.V.m. § 1 GWB wegen Verstoßes gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Abreden (gesamt-)nichtig. Zwar beschränkt die in Ziffer 2. der Kundenschutz-Vereinbarung vorgesehene Kundenschutzklausel den (aktuellen oder potentiellen) Wettbewerb der Parteien beim Absatz von Trays zur Verpackung von Räucherlachs. Diese Wettbewerbsbeschränkung ist als eine notwendige Nebenabrede der vereinbarten geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien gleichwohl mit § 1 GWB vereinbar und deshalb nicht kartellnichtig.
aa) Vertragliche Wettbewerbsverbote in Austauschverträgen sind nicht per se kartellrechtswidrig. Sie sind vielmehr dann kartellrechtlich unbedenklich, wenn und soweit sie der Durchführung des als solchen kartellrechtsneutralen Austauschvertrages dienen. Nach der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Gesetzeslage waren wettbewerbsbeschränkende Nebenabreden in derartigen Verträgen schon dann mit § 1 GWB vereinbar, wenn für die Beschränkung bei wertender Betrachtungsweise im Hinblick auf die Freiheit des Wettbewerbs ein anzuerkennendes Interesse bestand (BGH, WuW/E BGH 3121, 3125 - Bedside-Testkarten; WuW/E BGH 3115, 3118 - Druckgussteile; WuW/E BGH 3137, 3138 - Solelieferung). Mit der zum 1. Juli 2005 in Kraft getretenen 7. GWB-Novelle sind die diesbezüglichen Anforderungen verschärft worden. Nunmehr sind Wettbewerbsverbote in Austauschverträgen nur dann mit § 1 GWB vereinbar, wenn sie als dessen notwendige Nebenabrede erforderlich sind, um den Hauptzweck des kartellrechtsneutralen Vertrages zu verwirklichen. Dabei ist entscheidend, ob das Wettbewerbsverbot sachlich erforderlich und zeitlich, räumlich und gegenständlich darauf beschränkt ist, den mit dem Austauschvertrag verfolgten Zweck zu erreichen (BGH, WuW/E DE-R 2554, 2556 - Subunternehmervertrag II).
bb) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kann es auf sich beruhen, ob die im November 2004 geschlossene Kundenschutz-Vereinbarung an § 1 GWB a.F. oder § 1 GWB n.F. zu messen ist. Denn auch nach den strengeren Anforderungen des aktuell geltenden Gesetzes erweist sich die zur Überprüfung stehende Kundenschutzklausel als kartellrechtlich unbedenklich. Sie stellt sich nämlich als eine für den Hauptzweck des Vertrages notwendige Nebenabrede dar.
(1) Ziel der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien war der arbeitsteilige Vertrieb von Trays für die Verpackung von Räucherlachs. Wie die vom Landgericht durchgeführte Beweisaufnahme ergeben hat, hat die Beklagte im Auftrag des Klägers nach dem Muster eines Konkurrenzproduktes den L.-Tray entwickelt. Dieser Tray sollte gemäß Ziffer 1. der Kundenschutz-Vereinbarung von der Beklagten hergestellt und sodann über den Kläger vertrieben werden. Bereits bei Abschluss der Kundenschutz-Vereinbarung hat der Kläger der Beklagten dabei seinen diesbezüglichen Abnehmerkreis offenbart. In Anlage I der Vereinbarung sind die Kunden des Klägers, die als Käufer der Trays in Frage kommen, aufgelistet. Der dargestellte ausgewogene Leistungsaustausch zwischen den Parteien würde empfindlich gestört, wenn die Beklagte mit den Kunden des Klägers, die ihr erst aufgrund der geschäftlichen Zusammenarbeit bekannt geworden sind, eigene Vertragsbeziehungen knüpft. Vor diesem Hintergrund ist es zur Durchführung des vertraglichen Hauptzwecks des Vertrages notwendig, dass der Beklagten vertraglich verboten wird, die ihr bekannt gegebenen Abnehmer des Klägers als eigene Kunden zu gewinnen (vgl. BGH, WuW/E DE-R 2554, 2557 - Subunternehmervertrag II).
Ohne Erfolg hat die Beklagte im Verhandlungstermin des Senats mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den in der Vertragsanlage I aufgeführten Unternehmen tatsächlich um Abnehmer des Klägers gehandelt hat. Nach dem Wortlaut der "Kundenschutz-Vereinbarung" handelt es sich bei den in der Anlage I aufgelisteten Unternehmen um Kunden des Klägers. Die Liste diente erklärtermaßen dem Zweck, den durch das Wettbewerbsverbot geschützten Abnehmerkreis zu konkretisieren, wobei das der Beklagten in Ziffer 2. der Vereinbarung auferlegte Konkurrenzverbot ausdrücklich auf die Kunden des Klägers beschränkt ist ("L." ist untersagt, in aktiver und werbender Weise an die Kunden von "Z.", die gegenüber "L." bekannt sind, heranzutreten….", Unterstreichung hinzugefügt). Die Vertragsurkunde, die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, führt folglich Beweis dafür, dass es sich bei den im Anhang I genannten Unternehmen um Abnehmer des Klägers handelt. Es ist Sache der Beklagten, die sich auf einen vom Vertragswortlaut abweichenden Inhalt beruft, nachvollziehbar vorzutragen und nachzuweisen, dass die Vertragsurkunde in jenem Punkt unzutreffend ist und die Auflistung (ganz oder teilweise) auch Drittunternehmen aufführt (vgl. BGH, NJW RR 2001, 421 m.w.N.; Ellenberger in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 69. Aufl., § 133 Rdnr. 29). Durch das Bestreiten mit Nichtwissen ist die Beklagte ihrer prozessualen Darlegungs- und Beweislast schon im Ansatz nicht nachgekommen.
(2) Die in Ziffer 2. der Kundenschutz-Vereinbarung vereinbarte Kundenschutzklausel ist auf das notwendige Maß beschränkt.
(2.1) Das Wettbewerbsverbot ist nicht nur gegenständlich auf die von der Zusammenarbeit der Parteien betroffenen Trays, sondern zudem in zeitlicher Hinsicht auf die Dauer der beschriebenen geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien begrenzt. Das ist kartellrechtlich bedenkenfrei. Ein über die Laufzeit des Vertrages hinausgehendes - nachvertragliches - Wettbewerbsverbot der Beklagten sieht die Kundenschutz-Vereinbarung nicht vor.
(2.2) Räumlich ist das Verbot überdies auf die Kunden des Klägers beschränkt. Auch insoweit werden die von § 1 GWB geforderten Grenzen für ein kartellrechtlich zulässiges Wettbewerbsverbot nicht überschritten.
Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Senatstermin eingeräumt hat, dass es sich bei zwei oder drei der im Anhang I genannten Unternehmen um Betriebe gehandelt habe, zu denen der Kläger bei Vertragsabschluss zwar keine Lieferbeziehungen, aber sonstige Geschäftsbeziehungen unterhalten habe, ist dies für die kartellrechtliche Unbedenklichkeit des vertraglichen Konkurrenzverbots unschädlich. Wie die Aufnahme jener Unternehmen in den Anhang I der "Kundenschutz-Vereinbarung" belegt, handelte es sich auch bei jenen Unternehmen um mögliche Abnehmer der vertragsgegenständlichen Trays. Es ist kartellrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Kläger auch diese Unternehmen, zu denen er bereits eine Geschäftsbeziehung unterhält und die deshalb als seine potenziellen Abnehmer in Betracht kommen, durch ein Wettbewerbsverbot vor dem Zugriff der Beklagten schützt. Vor diesem Hintergrund kann es dahin stehen, ob sich die Beklagte den Sachvortrag des Klägers überhaupt zu Eigen gemacht hat. Eine irgendwie geartete Erklärung hat ihr Prozessbevollmächtigter dazu im Verhandlungstermin des Senats nicht abgegeben.
Die Beklagte hat allerdings mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 25. November 2009 (dort Seite 2, GA 989) unter Hinweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen im Schriftsatz vom 9. Juli 2007 geltend gemacht, dass der Kläger gegenüber dem Landgericht eingeräumt habe, mit einigen der in Anhang I aufgeführten Unternehmen in keinerlei Kontakt zu stehen und sie nur vollständigkeitshalber aufgelistet zu haben. Es kann auf sich beruhen, ob der Sachvortrag rechtlich erheblich ist. Denn er ist nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt und deshalb bei der Entscheidungsfindung außer Betracht zu lassen (§§ 525, 296 ZPO). Für eine Wiedereröffnung der Verhandlung nach § 156 ZPO besteht kein Anlass. Zu Unrecht macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, dass sie das in Rede stehende Vorbringen bereits in ihrer Berufungsbegründung auch zum Gegenstand ihres zweitinstanzlichen Sachvortrags gemacht habe. Die dazu herangezogene Textpassage lautet:
"Der Kläger hat weder einen "erheblichen finanziellen Aufwand" (hierzu: BGH, …..) oder "besondere Bemühungen" für den Aufbau zur Betreuung eines Kundenstammes substantiiert dargelegt noch hat er der Beklagten Knowhow zur Verfügung gestellt im Hinblick auf den von ihm allein gewünschten Nachbau des mitgebrachten gemeinfreien Depron-Wettbewerbsprodukts (hierzu u.a. hiesige Schriftsätze vom ….., ……, Seiten 1 ff. des Schriftsatzes vom 09.07.2007, …..Unterstreichung hinzugefügt."
Nach ihrem eindeutigen Wortlaut beschränkte sich diese Bezugnahme auf die Behauptung, dass der Kläger weder einen erheblichen finanziellen Aufwand oder besondere Bemühungen in den Kundenstamm investiert noch ihr (der Beklagten) technisches Wissen in Bezug auf die herzustellenden trays überlassen habe. Sie erstreckte sich nicht darüber hinaus auch auf die Behauptung, der Kläger habe mit einigen Unternehmen der Anlage I überhaupt nicht in einem geschäftlichen Kontakt gestanden.
(2.3) Schließlich ist der Beklagten - wie später noch auszuführen sein wird - nicht jedwede eigene Vertragsbeziehung mit den Kunden des Klägers untersagt. Das Verbot beschränkt sich vielmehr darauf, in aktiver und werbender Weise an die klägerischen Kunden heranzutreten und sie auf diesem Wege als eigene Vertragspartner zu gewinnen. Erlaubt bleibt folglich eine Geschäftsbeziehung, die die Beklagte auf Ersuchen des betreffenden klägerischen Kunden eingeht. Auch insoweit geht das Wettbewerbsverbot nicht über dasjenige hinaus, was zur Erreichung des vertraglichen Hauptzwecks und zur Umsetzung der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien erforderlich ist.
c) Die vertragliche Belieferungspflicht der Beklagte ist durch das Anwaltsschreiben vom 11. Oktober 2005 erst zum 31. Dezember 2007 beendet worden. Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Beklagte weder zur fristlosen Kündigung des Vertrages noch zum Rücktritt von der Kundenschutz-Vereinbarung berechtigt war und auch die Voraussetzungen für eine Vertragsbeendigung nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nicht erfüllt sind (LGU Seite 16/17). Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen; auch die Berufung erhebt diesbezüglich keine Einwendungen. Die in der Kundenschutz-Vereinbarung vorgesehene 18-monatige Kündigungsfrist zum Ende des Kalenderjahres nimmt die Berufung ebenfalls hin. Infolge dessen hat die Kündigungserklärung vom 11. Oktober 2005 die "Kundenschutz-Vereinbarung" der Parteien erst zum 31. Dezember 2007 beendet.
d) Die Beklagte hat deshalb mit Schreiben vom 20. März 2006 vertragswidrig die Bestellung des Klägers vom 17. März 2006 zurückgewiesen und jeglichen weiteren geschäftlichen Kontakt mit dem Kläger abgelehnt. Dieser schuldhafte Vertragsverstoß verpflichtet die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz. Dies hat das Landgericht zu Recht festgestellt (§ 256 Abs. 1 ZPO) und zutreffend angenommen, dass die Feststellungsklage nicht deshalb unstatthaft geworden ist, weil der Kläger mittlerweile den bis zum Jahresende 2007 entstandenen Schaden beziffern könnte (vgl. BGH, LM § 256 ZPO Nr. 5; Greger in Zöller, Zivilprozessordnung, 27. Aufl., § 256 Rdnr. 7 c m.w.N.).
Die für den Feststellungsausspruch erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts (vgl. BGH, NJW 1996, 1062/1063; 1993, 648, 654; Kühnen in Schulte, Patentgesetz mit EPÜ, 8. Aufl., § 139 Rdnr. 179 m.w.N.) ergibt sich zwanglos aus dem Vertragsverstoß selbst. Schon die allgemeine Lebenserfahrung legt es nahe, dass dem Kläger aus der Lieferverweigerung der Beklagten ein finanzieller Nachteil entstanden sein kann. Ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit muss darüber hinaus nicht festgestellt werden (BGH, GRUR 1995, 744 - Feuer, Eis & Dynamit).
Soweit die Berufung dem entgegenhält, dass die Belieferung der "L. GmbH" nicht als Verstoß gegen die Kundenschutzklausel zu werten sei und aufgrund der im Berufungsverfahren erteilten Negativauskunft feststehe, dass die Beklagte weitere Kunden des Klägers nicht beliefert habe, geht diese Rechtsverteidigung an dem Feststellungsbegehren des Klägers vorbei. Der zur Überprüfung stehende Feststellungsausspruch des Landgerichts bezieht sich nämlich nicht auf eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger wegen einer Verletzung der Kundenschutzklausel Ersatz zu leisten. Streitbefangen ist ausschließlich die Pflicht der Beklagten, dem Kläger wegen der vertragswidrigen Lieferverweigerung Schadensersatz gewähren zu müssen.
2. Das Landgericht hat nicht nur die Verpflichtung der Beklagten festgestellt, dem Kläger wegen nicht ausgeführter Lieferungen Ersatz zu leisten. Es hat darüber hinaus ausgesprochen, dass der Kläger auch Ersatz verlangen könne, soweit die Beklagte ihn "nicht ohne unbillige Verschlechterung der bisher gewährten Konditionen" beliefere. Hintergrund des dahingehenden Feststellungsbegehrens war die Tatsache, dass das Vertragsverhältnis der Parteien bei Antragstellung im Jahre 2006 noch nicht kündigungsbedingt beendet war und der Kläger Vorsorge für den Fall treffen wollte, dass die Beklagte vor dem 31. Dezember 2007 zwar ihre Weigerungshaltung aufgeben, ihn aber nur noch zu unangemessen verschlechterten Konditionen beliefern würde. Nachdem die Kundenschutz-Vereinbarung mittlerweile beendet ist und feststeht, dass die Beklagte bis zum Vertragsende jedwede Belieferung des Klägers verweigert hat, besteht für die Aufrechterhaltung des konditionenbezogenen Feststellungsausspruchs keine Veranlassung. Das landgerichtliche Urteil ist in diesem Punkt folglich klarstellend zu bereinigen, ohne dass damit allerdings in der Sache ein Erfolg der Berufung verbunden wäre. Darauf, dass der zitierte Entscheidungsausspruch überdies unbestimmt war und auch aus diesem Grund keinen Bestand hätte haben können, kommt es für die Entscheidung nicht mehr an.
Anschlussberufung des Klägers
Die Anschlussberufung hat gleichfalls keinen Erfolg.
Der Kläger kann von der Beklagten nur Auskunft über die (direkte oder indirekte) Belieferung solcher geschützter Kunden verlangen, an die die Beklagte zuvor aktiv und in werbender Weise herangetreten ist. Mit Recht hat das Landgericht die in Ziffer 2. der Kundenschutz-Vereinbarung niedergelegte Kundenschutzklausel dahin ausgelegt, dass der Beklagten lediglich untersagt war, sich in aktiver und werbender Weise um eine eigene Geschäftsbeziehung zu den klägerischen Kunden zu bemühen. Das ergibt die verständige Auslegung der genannten Vertragsbestimmung (§§ 133, 157 BGB).
1. Satz 1 von Ziffer 2. der Kundenschutz-Vereinbarung beschränkt das Wettbewerbsverbot der Beklagten ausdrücklich auf eine "aktive" und "werbende" Kontaktaufnahme mit den Kunden des Klägers. Die Vertragsbestimmung stellt damit im Umkehrschluss klar, dass eine passive Geschäftsanbahnung dergestalt, dass der klägerische Kunde das Eigengeschäft der Beklagten anbahnt und bei dieser um eine Belieferung nachsucht, erlaubt sein soll. Satz 2 der genannten Vertragsklausel ändert diesen Regelungsgehalt nicht ab. Wie sich schon aus dem Wortlaut ("also") ergibt, dient Satz 2 nicht der inhaltlichen Abänderung, sondern lediglich der Klarstellung von Satz 1. Das Verbot der aktiven und werbenden Kontaktaufnahme wird in Satz 2 dahingehend klargestellt, dass der Beklagten insoweit die direkte und die indirekte Begehungsform untersagt sein soll, sie also weder selbst noch unter Einschaltung oder Ausnutzung von verbundenen Unternehmen aktiv und in werbender Weise eine Geschäftsbeziehung zu den klägerischen Kunden herbeiführen oder ausnutzen darf. Dieses Verständnis der Kundenschutzklausel ist nach dem Wortlaut der Gesamtregelung eindeutig und der vom Kläger befürworteten weiten Auslegung, dass jedweder Geschäftskontakt zu seinen Kunden verboten worden sei, nicht zugänglich.
2. Dem Einwand des Klägers, von den Parteien sei übereinstimmend ein umfassender Kundenschutz unter Einbeziehung der passiven Geschäftsanbahnung gewollt, ist nicht nachzugehen. Der Sachvortrag ist bereits ohne hinreichende Substanz (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO). Es ist weder dargetan noch sonst zu erkennen, durch welche Erklärungen sich die Parteien bei den Vertragsverhandlungen auf den behaupteten - und vom Wortlaut der Vereinbarung abweichenden - Verbotsumfang geeinigt haben sollen. Auch die vom Landgericht dazu durchgeführte Beweisaufnahme hat hierzu keinerlei Anhaltspunkte erbracht. Außerdem hat der Kläger für seine Behauptung keinen Beweis angeboten.
3. Die in der Kundenschutz-Vereinbarung verabredete Arbeitsteilung beim Vertrieb der in Rede stehenden Trays führt ebenfalls nicht zur Annahme eines umfassenden Kundenschutzes. Denn das Gelingen der geschäftlichen Zusammenarbeit hing nicht zwangsläufig davon ab, dass die Beklagte dem Kläger einen umfassenden Kundenschutz unter Einschluss der passiven Geschäftsanbahnung zusagte.
4. Erfolglos bleibt schließlich auch der Hinweis des Klägers auf das Schreiben der Beklagten vom 29. Juli 2005, in dem es auszugsweise heißt:
"Ich sage Ihnen noch einmal zu, dass sich L. P. GmbH R. grundsätzlich an die mit Ihnen getroffene Vereinbarung hält und diese Vereinbarung auch lebt, denn entsprechende Anfragen ….. wurden von uns strikt abgelehnt."
Der wiedergegebene Inhalt des Schreibens mag es nahe legen, dass der Geschäftsführer der Beklagten das vom Kläger im Prozess reklamierte weite Verständnis der Kundenschutzklausel damals geteilt hat. Dies rechtfertigt indes nicht die Annahme, dass sich die Parteien in den Vertragsverhandlungen auch auf diesen Inhalt geeinigt haben. Denn nach den Regeln der Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) ist die Kundenschutzklausel nach den Verständnismöglichkeiten eines objektiven Erklärungsempfängers auszulegen. Das führt angesichts des dargestellten klaren Wortlauts zu dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis. Dass die Parteien bei Vertragsabschluss der Vereinbarung einen von ihrem Wortlaut abweichenden Inhalt gegeben haben, ist nicht ersichtlich. Dies wird auch vom Kläger nicht behauptet.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor. Sie werden auch von den Parteien nicht dargelegt.
Dr. J. Kühnen Breiler Adam
OLG Düsseldorf:
Urteil v. 02.12.2009
Az: VI-U (Kart) 8/09
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