Bundespatentgericht:
Beschluss vom 27. Oktober 2010
Aktenzeichen: 28 W (pat) 89/10
(BPatG: Beschluss v. 27.10.2010, Az.: 28 W (pat) 89/10)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die verfahrensgegenständliche IR-Marke ist im Wege einer Teilübertragung (cession partielle) für bestimmte Vertragsparteien, darunter Deutschland, aus der IR-Marke 668 574 hervorgegangen. Diese Teilübertragung zugunsten der Beschwerdegegnerin, der D.... in Z... (Tschechische Republik ), ist am 6. September 2005 im Internationalen Register veröffentlicht worden. Inhaberin der weiterhin im Register eingetragenen IR-Marke 668 574 ist deren spanische Muttergesellschaft, die D... S.A..
Gegen die IR-Marke Nr. 668 574 A wurde von der Beschwerdeführerin die Schutzentziehung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 49, 53, 107, 115, 119 MarkenG beantragt. Mit Mitteilung vom 2. Februar 2009 unterrichtete die Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts die Beschwerdegegnerin über den Schutzentziehungsantrag. Mit Telefax vom 3. April 2009 widersprachen die Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegnerin dem Löschungsantrag. Daraufhin informierte die Markenabteilung die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 8. April 2009 über den erfolgten Widerspruch und stellte ihr anheim, ihr Rechtschutzziel im Wege einer Löschungsklage nach § 55 MarkenG vor dem zuständigen ordentlichen Gericht weiter zu verfolgen.
Mit Telefax vom 23. April 2009 wies die Beschwerdeführerin die Markenabteilung darauf hin, dass der Widerspruch nicht von der tatsächlichen Markeninhaberin erklärt worden sei, sondern namens der D..., S.A.. Da somit kein wirksamer Widerspruch vorliege, müsse der angegriffenen Marke gemäß § 53 Abs. 4 MarkenG antragsgemäß der Schutz entzogen werden. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 wurde der Beschwerdeführerin von der Markenabteilung mitgeteilt, dass der Widerspruch nach ihrer Wertung wirksam erklärt worden sei und ein gesonderter Beschluss zu dieser Frage nicht erfolgen werde.
Dagegen hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt und begründet diese im Wesentlichen damit, dass kein formund fristgerechter Widerspruch der eingetragenen Markeninhaberin nach § 53 Abs. 3 MarkenG vorliege. Bei dieser Sachlage müsse der angegriffenen Marke der Schutz für die Bundesrepublik Deutschland entzogen werden.
Die Markeninhaberin hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und vorgetragen, der Name der eigentlichen Inhaberin der angegriffenen Marke sei lediglich aufgrund eines Versehens nicht korrekt wiedergegeben worden. Angesichts der ähnlichen Firmenbezeichnungen müsse von einem offensichtlichen Schreibfehler ausgegangen werden, wie dies auch die Markenabteilung erkannt habe. Da sich den übrigen Angaben in der Widerspruchsschrift zweifellos entnehmen ließe, dass der Widerspruch für die tatsächliche Inhaberin der angegriffenen Marke erfolgen sollte, liege ein wirksamer Widerspruch gegen den Löschungsantrag vor.
Nach Zustellung der Terminsladung hat die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Am Verhandlungstermin hat sie nicht teilgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig. Bei dem Schreiben der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patentund Markenamts vom 13. Oktober 2009 handelt es sich zwar um keinen förmlichen Beschluss, als instanzabschließende und die Beschwerdeführerin beschwerende Entscheidung ist die Ablehnung der beantragten Löschung im patentamtlichen Verfahren aber dennoch mit der Beschwerde anfechtbar (vgl. hierzu Kirschneck in Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 53 Rdn. 6).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, weil die Markeninhaberin der Löschung wirksam widersprochen hat.
Der Widerspruch ist insbesondere innerhalb der Frist des § 53 Abs. 3 MarkenG erfolgt. Dieser Wertung steht nicht entgegen, dass im Widerspruchsschriftsatz vom 23. April 2009 als Markeninhaberin nicht die DIBAQ, A.S., sondern deren Muttergesellschaft, die DIBAQ - DIPROTEG, S.A. benannt wurde. Zwar muss der Widerspruch gegen einen Löschungsantrag nach §§ 49, 53 Abs. 1 MarkenG von der Inhaberin der angegriffenen Marke erklärt werden (§ 53 Abs. 3 MarkenG). Erfolgt ein Widerspruch, darf beim Verständnis einer solchen Prozesshandlung jedoch nicht auf den bloßen Wortlaut abgestellt werden, vielmehr kann es erforderlich sein, im Wege der Auslegung entsprechend § 133 BGB den wirklichen Willen der Beteiligten zu erforschen. Entscheidend ist dabei der objektiv, also dem Empfänger vernünftigerweise erkennbare Sinngehalt der Erklärung (Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl., Vor § 128, Rdn. 25). Im Zweifel ist dahin auszulegen, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist und der Interessenlage des Erklärenden entspricht (vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 30. Aufl., Einl. III Rdn. 16). Bei einer diesen Grundsätzen entsprechenden Gesamtwürdigung des Widerspruchsschreibens und den darin genannten Angaben verbleiben im vorliegenden Fall keine Zweifel daran, dass der Widerspruch vom 3. April 2009 im Namen der Markeninhaberin erfolgen sollte und nicht etwa im Namen ihrer Muttergesellschaft, der D... - , S.A.. Der Widerspruchsschriftsatz enthält für diese Auslegung hinreichend eindeutige Angaben, wie das korrekte Aktenzeichen, das von der Markenabteilung für das fragliche Löschungsverfahren vergeben worden war, sowie die korrekte, insbesondere vollständige Registrierungsnummer der angegriffenen Marke. Vor dem Hintergrund dieser Angaben lässt sich der Formulierung "namens und auftrags der Inhaberin der Marke" trotz der im Anschluss folgenden unzutreffenden Firmenbezeichnung unmissverständlich entnehmen, wem der Widerspruch zuzuordnen war. Dass die im Widerspruchsschriftsatz enthaltenen Angaben ausreichend waren, um eine zweifelsfreie Auslegung des Schreibens als Widerspruch der D..., A.S zu ermöglichen, bestätigt auch die entsprechende Wertung der Markenabteilung, die daraufhin die Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 8. April 2009 über den Widerspruch unterrichtete und in diesem Bescheid als Widersprechende die Markeninhaberin zutreffend benannte.
Diese Auslegung der Erklärung entspricht zudem auch dem, was nach der Rechtsordnung vernünftig ist. Es tritt für die Markeninhaberin kein Rechtsverlust aufgrund eines offensichtlichen Schreibfehlers ein und der Beschwerdeführerin verbleibt immer noch die Klagemöglichkeit nach § 55 MarkenG.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Zu der beantragten Rückzahlung der Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung, da der angefochtene Bescheid des Deutschen Patentund Markenamts der Sachund Rechtslage entspricht und die Beschwerde unbegründet ist.
Martens Bayer Schell Me
BPatG:
Beschluss v. 27.10.2010
Az: 28 W (pat) 89/10
Link zum Urteil:
https://www.admody.com/urteilsdatenbank/7c9ba9a4bd74/BPatG_Beschluss_vom_27-Oktober-2010_Az_28-W-pat-89-10