Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 28. Juli 2014
Aktenzeichen: AnwZ 3/13
(BGH: Beschluss v. 28.07.2014, Az.: AnwZ 3/13)
Tenor
Der Antrag des Antragstellers vom 24. Juni 2014 auf Beiladung zu den beim Bundesgerichtshof anhängigen, inzwischen verbundenen Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nunmehr geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) wird abgelehnt.
Gründe
1. Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO) liegt nicht vor und wird auch vom Antragsteller, der sein Begehren allein auf § 65 Abs. 1 VwGO stützt, nicht geltend gemacht.
Die Beiladung eines Dritten ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 2 VwGO dann notwendig, wenn dieser an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn die Entscheidung aus Rechtsgründen einheitlich ergehen muss (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, juris Rn. 2; BVerwG, NJW 1977, 1603). Hieran fehlt es im Streitfall. Weder erstreckt sich die Rechtskraft der gegenüber den Klägern zu treffenden Entscheidungen auf den Antragsteller noch greifen sie unmittelbar und zwangsläufig in dessen Rechte ein (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO; BVerwG, aaO).
2. Der Antragsteller ist auch nicht gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 65 Abs. 1 VwGO im Wege der einfachen Beiladung an den Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 zu beteiligen.
Gemäß § 65 Abs. 1 VwGO können Dritte, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, zu einem Gerichtsverfahren beigeladen werden. Ein rechtliches Interesse, das eine Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann, ist bereits dann gegeben, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Entscheidung in der Hauptsache auf rechtliche Interessen des Dritten einwirken kann, das heißt wenn sich seine Rechtsposition durch das Unterliegen einer der Parteien in dem anhängigen Prozess verschlechtern oder verbessern könnte (Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO Rn. 4; BVerwG, Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 119; NVwZ-RR 1999, 276; BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, juris Rn. 2; jeweils m.w.N.).
Ob gemessen daran die rechtlichen Interessen des Antragstellers durch die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (zwischenzeitlich verbunden zum Verfahren AnwZ 3/13) berührt werden, ist - worauf der Beklagte zu Recht hinweist - zweifelhaft, kann aber letztlich dahinstehen. Denn auch in diesem Falle wäre bei Ausübung des dem Gericht nach § 65 Abs. 1 VwGO eröffneten Ermessens von einer Beiladung abzusehen. Dies folgt daraus, dass durch eine Einbeziehung des Antragstellers in die Verfahren AnwZ 3/13 und AnwZ 6/13 (nun geführt unter dem Aktenzeichen AnwZ 3/13) die Zwecke, denen eine Beiladung dienen soll, nicht - jedenfalls nicht spürbar - gefördert werden.
a) Der Zweck der Beiladung liegt darin, Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen. Ferner soll dadurch, dass die Rechtskraftwirkungen der Entscheidung im Falle der Beiladung auch ihnen gegenüber eintreten (§ 121 VwGO), aus Gründen der Prozessökonomie etwaigen weiteren Rechtsstreitigkeiten vorgebeugt werden (BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04, aaO; ähnlich BVerwG, NVwZ 2003, 216). Gemessen daran sieht das Gericht von einer Beteiligung des Antragstellers im vorliegenden Verfahren ab.
b) Die Beiladung ist - worauf der Kläger zu 1 in seiner Stellungnahme zutreffend hingewiesen hat - vorliegend kein geeignetes Mittel, um dem Antragsteller die Verfolgung eigener Rechte zu ermöglichen. Der Antragsteller könnte im Falle seiner Beiladung keine Zulassung als Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof geltend machen. Denn Streitgegenstand des vorliegenden (verbundenen) Verfahrens ist allein die Frage, ob die Bundesministerin der Justiz die vom Wahlausschuss auf die Plätze 9 und 13 gewählten Kläger bei ihrer Zulassungsentscheidung zu Unrecht nicht berücksichtigt und der Beklagte sie daher zusätzlich zu den bereits zugelassenen acht Rechtsanwälten zu ernennen hat. Dagegen ist nicht Verfahrensgegenstand, ob auch der auf Platz 15 gewählte Antragsteller durch die Entscheidung der Bundesministerin der Justiz, ihn nicht zur Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof zuzulassen, in seinen Rechten verletzt ist.
An dieser Beschränkung des Streitgegenstands würde eine Beiladung nichts ändern (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 - AnwZ 3/13, aaO Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 24. November 2010 - 4 A 4000/09, juris Rn. 5; BVerwGE 40, 101, 104). Vielmehr wäre im Falle der Beiladung des Antragstellers mit Rechtskraftwirkung auch gegen ihn (§ 121 VwGO) lediglich festgestellt, dass der jeweilige Kläger zu Recht oder zu Unrecht nicht zum Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof ernannt worden ist. Denn die Bindungswirkung nach § 121 VwGO erstreckt sich nur auf die in der Urteilsformel ausgesprochenen Rechtsfolgen, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen enthaltenen Begründungselemente, die lediglich zur Auslegung der Urteilsformel heranzuziehen sind (vgl. etwa Bier in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand April 2006, § 65 Rn. 12; § 66 Rn. 8).
Der Antragsteller könnte mit einer - bislang zurückgestellten - Darlegung seines Rechtsstandpunkts allenfalls die Kläger in ihrer Argumentation partiell unterstützen oder umgekehrt erreichen, dass diese in dem hiesigen Verfahren unterliegen. Hierdurch würde seine Rechtsposition aber nur faktisch verbessert.
c) Eine Beiladung des Antragstellers ist aus den unter 2 b angeführten Gründen auch nicht mit Blick auf die Prozessökonomie geboten, zumal eine Beschleunigung des anhängigen Verfahrens hierdurch nicht erreicht würde. Vielmehr würde sich im Gegenteil dessen Erledigung aller Voraussicht nach durch die Notwendigkeit verzögern, allen Beteiligten Akteneinsicht zu gewähren und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
3. Die Entscheidung über die Beiladung ist gemäß § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 87a Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin zu treffen.
Fetzer
BGH:
Beschluss v. 28.07.2014
Az: AnwZ 3/13
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