Oberlandesgericht Köln:
Beschluss vom 29. März 2000
Aktenzeichen: 17 W 40/00

(OLG Köln: Beschluss v. 29.03.2000, Az.: 17 W 40/00)

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die nach einem Gegenstandswert von 217,90 DM angefal-lene Gerichtsgebühr tragen die Beklagten; die übrigen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin und die Beklagten jeweils zu Hälfte.

Gründe

Die gem. § 11 Abs. 1 Rechtspflegergesetz i.V.m. § 104 Abs. 3 S. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist im Umfange ihrer Vorlage an den Senat unbegründet.

Die Beklagten haben sich mit der sofortige Beschwerde gegen die Höhe der festgesetzten Gerichtskosten sowie die festgesetzten Fotokopiekosten gewandt.

Hinsichtlich der Gerichtskosten hat sich die Beschwerde mit der Teilabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 14. Januar 2000 erledigt.

In Bezug auf die Fotokopiekosten vermag die Beschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg zu haben. Diese sind von der Rechtspflegerin zu Recht festgesetzt worden. Die von der Klägerin angemeldeten Kopiekosten beziehen sich auf die Anlagen zu ihren Schriftsätzen. Die Fertigung dieser Kopien ist nicht mit den gesetzlichen Gebühren gem. § 25 Abs. 1 BRAGO abgegolten. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Gegenstand der Kopien zum Sachvortrag der Klägerin gehört und (eigentlich oder ansonsten) in den jeweiligen Schriftsätzen einzuarbeiten gewesen wäre (vgl. Bundesverfassungsgericht in NJW 1996, 382 f. sowie die in JurBüro 1987, 1356 veröffentlichte Entscheidung des Senats). Vorliegend erschöpft sich der Zweck der beigefügten Kopien jedoch nicht in der Ersetzung schriftsätzlichen Vortrages, sondern dient der zusätzlichen Information des Gerichts. Auf die gefertigten Kopien ist von der Klägerin ausdrücklich in den Schriftsätzen urkundlich Bezug genommen worden, so dass diese auch gem. § 131 Abs. 1 und 2 ZPO vorzulegen waren. Die Bezugnahme und damit auch die Vorlage waren auch erforderlich, denn deren Inhalt war für die rechtliche Bearbeitung des Rechtsstreits von Bedeutung.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren mit Ausnahme der durch die teilweise Zurückweisung der Beschwerde nach Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses angefallenen Gerichtsgebühr, welche die Beklagte in voller Höhe zu tragen haben, hälftig zu teilen (§ 92 Abs. 1 ZPO).

Streitwert für das Beschwerdeverfahren: 448,90 DM






OLG Köln:
Beschluss v. 29.03.2000
Az: 17 W 40/00


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