Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 3. Juli 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 66/05

(BGH: Beschluss v. 03.07.2006, Az.: AnwZ (B) 66/05)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 1. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 2. Mai 2005 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

:

1. Der Antragsteller ist seit 1969 zur Rechtsanwaltschaft beim Amtsgericht und beim Landgericht F. zugelassen. Aus dem Notaramt, das er seit 1987 innehatte, ist er wegen Vermögensverfalls im Jahre 2004 entlassen worden. Mit Bescheid vom 2. August 2004 hat die Antragsgegnerin auch die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Zutreffend hat der Anwaltsgerichtshof die Voraussetzungen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids als belegt angesehen, weil der Antragsteller aufgrund eines Haftbefehls nach §§ 807, 901 ZPO vom 13. Januar 2004 wegen einer titulierten Forderung der S. Versicherung von mehr als 300.000 € im Schuldnerverzeichnis (§ 915 ZPO) eingetragen war (Amtsgericht F. - 83 M 11641/03); damit wurde der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Für eine Widerlegung der Vermutung ist nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat bislang zur Begründung seiner Beschwerde nichts vorgetragen. Erkenntnisse über eine etwaige Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse liegen nicht vor. Die Eintragung im Schuldnerverzeichnis besteht fort. Die unbelegte Hoffnung des Antragstellers auf einen hohen Honorareingang, der ihm alsbald die Möglichkeit gebe, die der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zugrunde liegende Forderung zu erfüllen, gibt keinen Anlass, mit der Entscheidung zuzuwarten.

Für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, ist nichts ersichtlich.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wosgien Frey Quaas Vorinstanzen:

AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.05.2005 - 1 AGH 19/04 -






BGH:
Beschluss v. 03.07.2006
Az: AnwZ (B) 66/05


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