Bundespatentgericht:
Beschluss vom 17. Oktober 2001
Aktenzeichen: 9 W (pat) 51/01
(BPatG: Beschluss v. 17.10.2001, Az.: 9 W (pat) 51/01)
Tenor
Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß der Patentabteilung 11 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. Mai 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Anmelder hat am 26. September 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung
"..."
eingereicht und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt. Mit Beschluß vom 23. Mai 2001 hat die Patentabteilung 11 diesen Antrag zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Prüfungsbescheid vom 8. Februar 2001 aus, daß der Anmeldungsgegenstand in der Anmeldung offensichtlich unvollständig offenbart sei, da keinerlei technische Maßnahmen zur Bereitstellung der für den Raumgleiter erforderlichen Antriebsenergie definiert würden. Angaben hierzu seien erforderlich, da gemäß Aufgabenstellung keiner der sonst üblichen Stoffe wie Öl oder Wasserstoff verwendet werden solle.
Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er begründet seine Beschwerde damit, daß in dem von ihm angemeldeten Antrieb ein "Planetenmotorengeneratorengetriebe" eingesetzt werde, das dauerhaft die erforderliche Antriebsenergie bereitstelle.
Der Anmelder beantragt in Auslegung seines Vorbringens, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe für das Erteilungsverfahren zu gewähren.
Der einzige Patentanspruch lautet in der den Anmeldungsunterlagen entnommenen Form:
Antrieb für (Welt-)Raumgleiterdadurch gekennzeichnet, derart gestaltet, daß durch eine Strom/Energieerzeugungseinrichtung/en, also mittels Strom/Energie - in, bzw. für einen Raum - Wärme/Hitze produziert wird, die dann durch eine technische Einrichtung insofern aus einer Öffnung/en gedrückt wird, daß die Wärme/Hitze, wie dem Rückstoßprinzip entsprechend, den Raumgleiter antreibt.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte Beschwerde des Anmelders ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Die Patentabteilung 11 hat im angefochtenen Beschluß zutreffend festgestellt, daß der Antrag des Anmelders auf Verfahrenskostenhilfe zurückzuweisen ist, da keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht (§ 130 Abs 1 S 1 PatG). Der beanspruchte Gegenstand ist nämlich in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart, daß ein Fachmann ihn an Hand dieser Offenbarung in Verbindung mit seinem Fachwissen ausführen kann. Als zuständiger Fachmann ist ein Diplom-Ingenieur der Fachrichtung Luft- und Raumfahrt anzusehen, der sich in seiner Berufstätigkeit mit der Entwicklung von Raumfahrzeugantrieben beschäftigt.
1. Der Anmelder hat sich bei seiner Anmeldung die Aufgabe gestellt, einen Antrieb für Raumgleiter zu schaffen, der ohne Rohstoffe wie Öl oder Wasserstoff funktionieren soll, so daß keine Rohstoffe im Antrieb mitgeführt werden müßten. Zur Erzeugung der Antriebsenergie soll ein Kompaktkraftantrieb oder - wie der Anmelder in der Beschwerdebegründung ausführt - ein "Planetenmotorengeneratorengetriebe" eingesetzt werden, mit dem in beliebiger Menge Strom/Energie zum Antrieb des Raumgleiters produziert werden könne.
2. Die Angabe, daß die Antriebsenergie für den Raumgleiter durch einen "Kompaktkraftantrieb" oder ein "Planetenmotorengeneratorengetriebe" bereitgestellt werden soll, zeigt dem Fachmann nicht, wie dieser Antrieb ausgeführt werden könnte. Denn Antriebe, die ohne Einsatz von Antriebsstoffen, also ohne entsprechende Energiezufuhr von außen, funktionieren, sind dem zuständigen Fachmann nicht bekannt. Daher bedarf es näherer Erläuterungen in der Anmeldung, um dem Fachmann die Ausführung eines derartigen Antriebes zu ermöglichen. Vor allem sind Angaben erforderlich über die Art der Energie, die unter Berücksichtigung des Energieerhaltungssatzes durch den Antrieb umgewandelt werden soll. Außerdem muß eine nähere Beschreibung des Aufbaus des Antriebs erfolgen. Beides fehlt völlig. Die Bezugnahme auf die DE 198 38 400 A1 ändert hieran nichts. Denn diese Druckschrift beschreibt eine Kombination eines "Planetenmotors" mit einem Planetengetriebe, ohne daß Angaben über die zur Gewinnung der Antriebsenergie eingesetzten Energien entnehmbar sind.
Die Angabe in der Anmeldung, daß beispielsweise ein Kompaktkraftantrieb Energie in beliebiger Menge bereitstellen könne, ohne daß Rohstoffe eingesetzt werden müßten, gibt folglich nur den Wunsch des Anmelders an, sein Antrieb möge so funktionieren. Eine technische Lösung ist damit jedoch nicht offenbart; es wird weder ein Aufschluß über die genutzte Energie noch über den Aufbau und die Arbeitsweise des Antriebes gegeben.
Ein Antrieb eines Raumgleiters, der ohne Massenverlust nach dem Anspruch der Anmeldung allein durch Wärme/Hitze, die - dem Rückstoßprinzip entsprechend - durch eine Öffnung des Raumgleiters nach außen gedrückt wird, erfolgen soll, ist dem Fachmann ebenfalls nicht bekannt. Denn bei allen dem Fachmann bekannten Antrieben für Raumfahrzeuge ist nach dem Impulserhaltungssatz die Erzeugung eines Antriebsimpulses ohne eine Beschleunigung von Rückstoßmassen und ohne einen damit einhergehenden Massenverlust nicht möglich.
Petzold Dr. Fuchs-Wissemann Bork Bülskämperprö
BPatG:
Beschluss v. 17.10.2001
Az: 9 W (pat) 51/01
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