Bundesgerichtshof:
Beschluss vom 22. August 2006
Aktenzeichen: AnwZ (B) 63/04

(BGH: Beschluss v. 22.08.2006, Az.: AnwZ (B) 63/04)

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des I. Senats des Anwaltsgerichtshofes Berlin vom 3. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.

Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit 1982 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht Ch. und dem Landgericht B. , seit 1987 bei dem Kammergericht zugelassen. 1993 wurde er zum Notar bestellt. Von seinem Amt als Notar ist der Antragsteller wegen schlechter wirtschaftlicher Verhältnisse und Wirtschaftsführung durch Verfügung der Präsidentin des Kammergerichts vom 24. Oktober 2001 - bisher nicht rechtskräftig - vorläufig enthoben worden.

Mit Verfügung vom 14. Mai 2003 hat die Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO widerrufen. Die mit Bescheid vom 30. März 2004 verfügte Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Verfügung hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluss vom 15. April 2004 aufgehoben. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die Widerrufsverfügung hat er durch Beschluss vom 3. Juni 2004 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 BRAO), bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, der schon durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragungen des Antragstellers in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind in dem angefochtenen Beschluss und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung zutreffend dargetan.

Dass der Widerrufsgrund nachträglich entfallen wäre, ist nicht ersichtlich. Zwar hat der Antragsteller die Tilgung von einem Großteil der in der Widerrufsverfügung aufgelisteten Verbindlichkeiten in Höhe von 274.818,48 € belegt. Der Antragsteller ist aber weiterhin mit mehreren Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Offen ist insbesondere noch die Forderung des Finanzamts von über 170.000 €, die dem Haftbefehl 38 M 372/02 vom 27. Mai 2002 zugrunde liegt. Zwar hat der Antragsteller insoweit eine ihm zustehende fällige Honorarforderung abgetreten, die zur Reduzierung der Steuerschulden und Säumniszuschläge auf 115.000 € führen soll, eine Zahlung ist jedoch nicht nachgewiesen. Auch hinsichtlich des Haftbefehls 38 M 1158/03 vom 2. Dezember 2003 ist eine Herrn G. zustehende Forderung in Höhe von über 50.000 € (einschließlich Prozesskosten) bisher nicht erfüllt, wie sich aus einem Schreiben des österreichischen Bevollmächtigen des Herrn G. an die Antragsgegnerin vom 29. September 2004 ergibt. Auch im Übrigen sind Zahlungen auf die in dem Beschluss des Anwaltsgerichtshofs aufgeführten Verbindlichkeiten, für die jeweils Haftbefehle erwirkt worden sind, nicht zweifelsfrei nachgewiesen.

Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren eine Abtretungserklärung eines Herrn Werner Sch. für eine von diesem gezahlte Haftkaution in Höhe von 250.000 € vorgelegt hat, der Honoraransprüche des Antragstellers gegen Herrn Sch. aus den vergangenen Jahren in Höhe von 300.000 € zu Grunde liegen sollen, bleibt abzuwarten, ob die Bedingungen zur Freigabe der Haftkaution eintreten werden. Das Landgericht hat mitgeteilt, dass noch zwei Pfändungen auf einen etwaigen Rückzahlungsanspruch der von Herrn Sch. geleisteten Kaution vorliegen. Der Antragsteller hat allerdings in der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen, dass Herr Sch. ihm fest zugesagt habe, 250.000 € zu zahlen. Insoweit sei ein Rechtsanwalt als Treuhänder zur Abwicklung der Zahlung eingeschaltet worden. Dies hat der von ihm benannte Rechtsanwalt u. a. mit Schreiben vom 30. Januar 2006 bestätigt und eine alsbaldige Überweisung, voraussichtlich am 1. Februar 2006 in Aussicht gestellt. Dass eine solche Zahlung erfolgt ist, hat der Antragsteller jedoch auch nach Fristverlängerung und Erinnerung, zuletzt durch Schreiben der Berichterstatterin vom 31. März 2006, nicht nachgewiesen.

Von einem zweifelsfreien Wegfall des Vermögensverfalls kann danach nicht ausgegangen werden.

Durch den Vermögensverfall sind die Interessen der Rechtsuchenden regelmäßig gefährdet. Anhaltspunkte dafür, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall ist, sind nicht gegeben.

Der Senat setzt den Geschäftswert in der in Fällen der vorliegenden Art üblichen Höhe und damit niedriger als der Anwaltsgerichtshof fest (vgl. Dittmann in Henssler/Prütting, BRAO 2. Aufl. § 202 Rdn. 2).

Die Entscheidung ergeht im schriftlichen Verfahren, mit dem sich der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vom 26. September 2005 - wie schon zuvor die Antragsgegnerin - einverstanden erklärt hat.

Hirsch Basdorf Otten Frellesen Wüllrich Frey Hauger Vorinstanzen:

AGH Berlin, Entscheidung vom 03.06.2004 - I AGH 21/03 -






BGH:
Beschluss v. 22.08.2006
Az: AnwZ (B) 63/04


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